Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 20 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Kapitalmarktrecht: Verspätete Veröffentlichung von Insiderinformationen

17.06.2013

Vorlagebeschluss zum EuGH, ob Schadensersatz bei verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden besteht.
Wertpapiere

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung


(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung


(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 3

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 14 Rechtsstellung der Beigeladenen


Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshan

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - XI ZB 17/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Mai

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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 2 Abs. 1 und Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Fo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - XI ZB 9/13

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