Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/10/2014 11:49

Bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet.
SubjectsAnlegerrecht
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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa

(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt: 1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer geset
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 13. Dezember 2011 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 a) Das Rechtsbeschwerdegericht is
published on 10/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/14 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37b in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflic
published on 22/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/09 vom 22. Oktober 2013 in dem Musterverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dr
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