D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 9 Grund und Boden

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Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung Inhaltsverzeichnis

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

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(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen. (2) Die übrigen Vermögensgegen
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(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen. (2) Rückstellungen für drohende Ver

(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines Unternehmens ist, das nach § 1 A
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(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschä

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
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published on 22/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 6, 8, 20, 22 RVG § 41a a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 A
published on 10/05/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 A
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