Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
09/09/2016 14:32
Soll ein Objekt vermietet werden, ist eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität unzulässig, wenn das Mietverhältnis typischerweise in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.
17/10/2014 11:49
Bei Lebensversicherungen kommt es darauf an, ob ein hinreichender Risikotransfer von dem Erstversicherer auf den Rückversicherer stattfindet.
SubjectsAnlegerrecht
23/09/2013 15:27
Besteht die Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG, so kann sich eine Haftung § 43 II GmbHG ergeben.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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88 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 108/18 vom 12. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:120220BIXZR108.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richt
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 90/15 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Rich
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 60/15 vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR60.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. J
published on 18/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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