Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - IX ZR 259/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:221216BIXZR259.15.0
bei uns veröffentlicht am22.12.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 403 HKO 149/09, 04.11.2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 250/10, 15.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 259/15
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zulassungsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von der unzureichend vertretenen
Partei geltend gemacht werden (Ergänzung zu BGHZ 172, 250).
BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:221216BIXZR259.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Dezember 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.503,56 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin, eine juristische Person mit Sitz in Luxemburg, 128.570 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil - nachdem die Klage in Höhe von 117.917,81 € (Hauptforderung 100.000 €, Zinsen: 17.917,81 €) übereinstimmend für erledigt erklärt worden war - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 21.503,58 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 7.066,42 € hat es die Klage abgewiesen. Weiter hat es die Widerklage der Beklagten über 100.000 € nebst Zinsen abgewiesen. Dabei hat- te das Berufungsgericht am 23. April 2014 verhandelt und das Urteil erlassen, ohne zu wissen, dass über das Vermögen der Klägerin (fortan: Schuldnerin) schon am 26. August 2013 in Luxemburg das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Unter Hinweis auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO möchte die Beklagte die Zulassung der Revision und die Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen.

II.


2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und grundsätzlich zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Ob sie sich gegen die richtige Partei richtet, nämlich gegen die Insolvenzverwalterin an Stelle der Schuldnerin, kann der Senat dahinstehen lassen. Sie hat jedenfalls keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3
1. Allerdings hätte wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rats vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren) infolge der am 26. August 2013 in Luxemburg erfolgten Insolvenzeröffnung am 23. April 2014 weder mündlich verhandelt noch am 15. Mai 2014 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Obwohl die Prozesshandlungen der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar. Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zugunsten und zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7 mwN).
4
Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) geboten, wenn einer der absoluten Revisionsgründe des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird und dieser tatsächlich vorliegt (BGH, aaO Rn. 8). Denn das Gesetz qualifiziert die absoluten Revisionsgründe als besonders schwerwiegende Verfahrensfehler. Das zeigt sich auch daran, dass die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO mit den Nichtigkeitsgründen des § 579 Abs. 1 ZPO übereinstimmen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils rechtfertigen, weil es der Gesetzgeber für unzumutbar hält, von der unterlegenen Partei zu verlangen, sich mit dem Urteil abzufinden (BGH, aaO Rn. 11). Das Bundesverfassungsgericht hat es als einen aus rechtsstaatlicher Sicht auf Dauer schwer hinzunehmenden Zustand bezeichnet , dass auch ein offenkundiger Verfahrensfehler oder ein absoluter Revisionsgrund nach § 72 aF ArbGG die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht rechtfertigt (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2163). Deswegen hat der Gesetzgeber mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG geändert und bestimmt, dass die Revision zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nrn. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung entspricht diese Regelung der Erweiterung der Zulassungsgründe, wie sie im Bereich der allgemeinen Zivilgerichts- barkeit durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) bereits eingeführt wurde (BR-Drucks. 663/04, S. 47). Auch § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kennen, worauf die amtliche Begründung weiter hinweist, einen entsprechenden - sogar noch weiter gefassten - Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (BGH, aaO Rn. 14).
5
2. Doch gebietet der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO die Revisionszulassung nur, wenn der Beschwerdeführer in dem Berufungsverfahren nicht nach den Vorschriften vertreten war.
6
a) Für die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gilt, dass sie nur von der Partei erhoben werden kann, die in dem vorangegangenen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79; Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87, FamRZ 1988, 1158, 1159; vom 17. Dezember 2015 - IX ZA 37/15, Rn. 3; vgl. BFH/NV 1991, 747; BFH/NV 1993, 314, 315; BVerwG, Buchholz 303 § 579 ZPO Nr. 1).
7
§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, wonach die Revision unter anderem dann zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 4 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt, wird so verstanden, dass dieser Zulassungsgrund nur von der Partei geltend gemacht werden kann, um deren Vertretung es dabei geht (BAG, NZA 2010, 1309 Rn. 10 f; BVerwG, PersV 2011, 395, 396; BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12, nv Rn. 31). So hat es der Bundesfinanzhof auch für § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO aF gesehen (BFH/NV 1991, 747; Beschluss vom 16. Januar 1991 - IV R 128/89, nv).
8
b) Für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO in Verbindung mit § 547 Nr. 4 ZPO gilt nichts anderes. Eine Partei kann sich nicht darauf berufen, dass die Gegenseite nicht ordnungsgemäß vertreten war.
9
§ 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz desjenigen Beteiligten, der im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten war; ihm sollen aus dem Prozessablauf keine Nachteile entstehen, die er selbst nicht veranlasst hat. Dieser Zweck begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift. Da für den Prozessgegner eine derartige Situation nicht besteht, ist er nicht in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen. Dies zeigt sich schon darin, dass der nicht ordnungsgemäß vertretene Beteiligte die Prozessführung genehmigen und dadurch auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichten kann; dem Prozessgegner steht dieses Recht nicht zu. Wäre auch er befugt, den Mangel geltend zu machen, könnte der im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertretene Beteiligte dem Revisionsverfahren des Prozessgegners jederzeit die Grundlage entziehen , indem er die Prozessführung genehmigt (BFH/NV 1991, 747; BAG, NZA 2010, 1309 Rn. 11; BVerwG, aaO S. 396). Dies gilt auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Beschwer durch eine mangelhafte Vertretung der Gegenseite ist auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit die Gegenseite im Rechtsstreit erfolgreich geblieben ist. Auf dem Vertretungsmangel kann die Entscheidung nicht beruhen (BAG, aaO).
10
Zwar kann nach einem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1995 (VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563) die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 249 ZPO jede Partei geltend machen, wenn trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei mündlich verhandelt und darauf ein Urteil verkündet worden sei. Diese Folge beruht letztlich aber darauf, dass der Mangel des § 547 Nr. 4 ZPO im Rahmen einer zulässigen Revision von Amts wegen geprüft wird (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 7; vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 1991 - IV R 128/89, nv Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 547 Rn. 5). Zu einer solchen Prüfung des Verfahrensverstoßes von Amts wegen kommt es danach erst dann, wenn die Revision statthaft, also insbesondere zugelassen ist (§§ 542, 543 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 547 Rn. 2; BFH, Beschluss vom 16. Januar 1991, aaO).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 403 HKO 149/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2014 - 5 U 250/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

7
1. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte am 7. Januar 2005 weder mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi- sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

3
Der Antrag war jedoch nach § 116 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz 2 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin der Ausgangsverfahren und Antragstellerin beabsichtigt, die Nichtigkeitsklagen zu erheben, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens und Antragsgegner im Ausgangsverfahren nicht richtig vertreten gewesen seien (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Auf diesen Nichtigkeitsgrund kann sie sich jedoch nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die hierauf gestützte Nichtigkeitsklage nur von der Partei erhoben werden, die in dem Ausgangsverfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 f; Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87, nv).

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

Die Beschwerden der zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 7 beteiligten Arbeitgeberverbandes gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11, 24 TaBV 1612/11 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerden der zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 7 beteiligten Arbeitgeberverbandes (BAP) bleiben ohne Erfolg.

2

A. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht richtet sich nach den in §§ 92a, 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 ArbGG bestimmten Voraussetzungen.

3

I. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Beschluss mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226/06 - Rn. 11, BAGE 118, 247). Gemäß §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung darlegen. Dies erfordert, dass er die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt.

4

II. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht auch dann angefochten werden, wenn eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Dazu muss der anzufechtende Beschluss von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte abweichen und auf dieser Abweichung beruhen. Das hat der Beschwerdeführer zu begründen und die Entscheidung, von der der Beschluss des Landesarbeitsgerichts abweicht, zu bezeichnen. Die Beschwerde muss darlegen, dass der anzufechtende Beschluss einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Hierfür reicht die Benennung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte nicht aus.

5

III. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist ferner zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt(§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG). Dies erfasst auch die Rüge der nicht gesetzmäßigen Vertretung einer Partei im Verfahren nach § 547 Nr. 4 ZPO.

6

IV. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde beide Begründungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden und die Rügen gegen jede der beiden Begründungen für sich betrachtet begründet sind. Dabei kann die Beschwerde hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen auf unterschiedliche Tatbestände des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützt werden (BAG 18. März 2010 - 2 AZN 889/09 - Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 69 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 41).

7

B. Die von den zu 36 bis 67 sowie 70 bis 94 beteiligten Arbeitgeberinnen auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde genügt nur teilweise den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie unbegründet.

8

I. Die auf Seite 12 der Beschwerdebegründung (unter III 2) gewählte Formulierung stellt keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dar. Um eine solche handelt es sich bei einer Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 15. März 2011 - 9 AZN 1232/10 - Rn. 6, NZA 2011, 997). Die von der Beschwerde formulierte Frage genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar lässt die Beschwerde erkennen, dass es den Beschwerdeführerinnen um die Anwendung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Vertrauensschutzgrundsatzes durch das Landesarbeitsgericht geht. Es ist aber weder von der Beschwerde dargetan noch offensichtlich, welchen Inhalt die Beschwerdeführerinnen den von ihnen verwandten Begrifflichkeiten „neue richterrechtliche Anforderungen“ oder „der vom BAG geschaffene Richterrechtssatz“ zuordnen. Daher bleibt unklar, auf welche Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Vertrauensschutzprinzip die Beschwerdeführerinnen ihre Grundsatzbeschwerde stützen.

9

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung der von ihr auf Seite 12 der Beschwerdebegründung (unter III 1) formulierten Rechtsfrage verkannt.

10

1. Allerdings fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung der Beschwerdeführerinnen, mit welchen seiner tragenden Ausführungen das Landesarbeitsgericht die von ihnen aufgeworfene Frage nach der zeitlichen Reichweite vergangenheitsbezogener Anträge bei der Feststellung der Tariffähigkeit beantwortet hat. Die Beschwerde führt zwar aus, das Beschwerdegericht habe in dem anzufechtenden Beschluss keine Überschneidung der Verfahrensgegenstände gesehen und diese Frage „nicht vertieft diskutiert“ (Seite 14 der Beschwerdebegründung). Die Beschwerdeführerinnen haben aber versäumt, diejenigen Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht die formulierte Rechtsfrage beantwortet haben soll, wörtlich wiederzugeben oder in einer eindeutig erkennbaren Weise in der Beschwerdebegründung darzustellen. Daneben legt die Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen eine in ihrem Sinn erfolgte Beantwortung zu einem für sie günstigen Ergebnis geführt hätte. Es fehlt an Ausführungen, warum ein von ihr befürwortetes „zeitphasenbezogenes“ Verständnis von einem vergangenheitsbezogenen Antrag zur vollständigen Abweisung der im Verfahren gestellten Anträge geführt hätte.

11

2. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerinnen unterstellt würde, dass ihre Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde unbegründet. Die von ihnen formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die vorliegende Senatsrechtsprechung bereits als geklärt anzusehen ist und ein Bedürfnis für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung nicht ersichtlich ist. Denn das Verständnis des Verfahrensgegenstandes ist untrennbar mit der Antragsbefugnis verbunden, aus der ein Antragsteller des nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens sein Begehren herleiten kann. Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG nach dem jeweiligen Aussetzungsbeschluss im Ausgangsrechtsstreit richtet(dazu BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164).

12

C. Auch die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde des BAP bleibt ohne Erfolg.

13

I. Soweit die Beschwerde auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützt wird, genügt ihre Begründung nur teilweise den in §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen.

14

Die Beschwerdebegründung hat die Entscheidungserheblichkeit der auf Seite 48 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der Aussetzung eines Verfahrens über die Tariffähigkeit nicht dargetan. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP beruht auch nach dem eigenen Vorbringen des BAP auf einer Doppelbegründung. Nach dem vom Beschwerdegericht gewählten Begründungsweg ist den Anträgen entsprochen worden, weil die Mitgliedsverbände der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben und der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinausgeht (Seite 35 des amtlichen Umdrucks). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Aussetzungspflicht in Hinblick auf die umstrittene Tarifzuständigkeit der Mitglieder der CGZP beschränken sich nur auf die von ihm gegebene Zweitbegründung. Für die Frage der fehlenden Vermittlung der Tariffähigkeit ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Tarifzuständigkeit der Mitglieder der CGZP ersichtlich ohne Bedeutung. Da gegenüber der Erstbegründung von der Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der auf Seite 48 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage unzureichend.

15

II. In Bezug auf die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vor.

16

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den auf Seite 20, 44, 51 und 53 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfragen um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil sie jedenfalls für die anzufechtende Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren. Das Beschwerdegericht hat sie nicht in einer die Entscheidung tragenden Weise beantwortet. Dies räumt die Beschwerde für die von ihr auf Seite 20 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage nach der Bedeutung des § 3a AÜG auch ausdrücklich ein(Seite 22 3. Absatz der Beschwerdebegründung). Dies gilt gleichermaßen für die auf Seite 44 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur Lehre über das in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnis und seiner Vereinbarkeit mit den tarifrechtlichen Anforderungen an den Organisationsbereich einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG. Auf diese ist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Ebenso hat sich das Beschwerdegericht nicht mit den auf Seite 51 und 53 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfragen zur Koalitionsfreiheit der Leiharbeitnehmer und der Gültigkeit von Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG in entscheidungserheblicher Weise auseinandergesetzt.

17

2. Die vom BAP auf Seite 15 der Beschwerdebegründung formulierte verfahrensrechtliche Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits durch vorliegende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts als ausreichend geklärt anzusehen.

18

Der Senat hat entschieden, dass die Antragsteller auch im Verfahren nach § 97 ArbGG ihr Begehren im Wege der subjektiven Antragshäufung verfolgen können(27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 24, BAGE 116, 45), wobei die einzelnen Prozessvoraussetzungen für sämtliche Antragsteller getrennt zu prüfen sind (13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - Rn. 19, BAGE 121, 362). Diese Grundsätze hat der Senat ausdrücklich auch in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung herangezogen (14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 32, AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31). Danach ist allein maßgeblich, ob die Antragsteller im Zeitpunkt der letzten Anhörung aufgrund der durch den Aussetzungsbeschluss vermittelten Antragsbefugnis eine Sachentscheidung anstreben können. Die vorangegangene Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist für die Frage der Antragsbefugnis in dem zuletzt betriebenen Beschlussverfahren ohne Bedeutung. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann der im Beschlussverfahren gestellte Antrag vor dem Arbeitsgericht jederzeit wieder zurückgenommen werden. Mit der Einstellung des Verfahrens enden die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Die von der Beschwerde angeführten Beschränkungen bei einer spruchkörperübergreifenden Verfahrensverbindung anhängiger Verfahren betreffen demgegenüber ersichtlich eine andere verfahrensrechtliche Situation. Sie verkennt überdies, dass die subjektive Antragshäufung im Beschlussverfahren keine „Nebenintervention“ iSd. §§ 66 ff. ZPO darstellt, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG in Angelegenheiten aus dem BetrVG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen wird(BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 25, BAGE 125, 100).

19

3. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch hinsichtlich der auf Seite 50 formulierten Rechtsfrage nach den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Errichtung einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG. Das Landesarbeitsgericht hat sich auf den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Passagen mit der Frage beschäftigt, ob die CGZP im verfahrensrelevanten Zeitraum als Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 2 TVG aufgetreten ist. Auf die in der Beschwerdebegründung formulierte Frage, ob die CGZP wegen der fehlerhaften Errichtung als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG als BGB-Gesellschaft oder als Tarifgemeinschaft grundsätzlich hätte tätig werden können, geht das Beschwerdegericht nicht ein. Vielmehr hat es - wie auch die Beschwerde auf Seite 51 der Beschwerdebegründung ausführt - festgestellt, dass die CGZP von Anfang an nur als Spitzenverband tätig werden wollte und auch nur so tätig geworden ist. Es hat deshalb angenommen, dass eine solche Fähigkeit schon mangels satzungsmäßiger Befugnis sowie wegen einer fehlenden Beauftragung nicht bestanden hat.

20

4. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der vom BAP auf Seite 26 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der Heranziehung der Rechtssätze über die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen nach § 2 Abs. 3 TVG aus der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31) zuzulassen.

21

a) Der anzufechtende Beschluss enthält insoweit eine Doppelbegründung. Das Landesarbeitsgericht referiert zunächst die aus seiner Sicht für die Gewährung von Vertrauensschutz geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (Seite 42 f. des amtlichen Umdrucks, unter 1). Anschließend führt es aus, dass diese Grundsätze der Heranziehung der Rechtssätze aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 auf die verfahrensgegenständlichen Zeitpunkte nicht entgegenstehen (Seite 43 ff. des amtlichen Umdrucks, unter 2). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Senat mit den in der Entscheidung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Rechtssätzen erstmals die für die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen iSd. § 2 Abs. 3 TVG geltenden Anforderungen festgelegt. Bei der damit verbundenen Auslegung von § 2 TVG sei der Senat auch nicht von einer ganz herrschenden Auffassung im tarifrechtlichen Schrifttum abgewichen. Durch die einfachgesetzlich bestimmten Anforderungen würden weder den beteiligten Arbeitnehmerkoalitionen noch den am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen Handlungspflichten für die Vergangenheit auferlegt. In einer weiteren tragenden Begründung nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht haben, aus welchen Gründen bei Abschluss der maßgeblichen Tarifverträge ein schutzwürdiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP entstanden sein soll (Seite 45 des amtlichen Umdrucks, unter b).

22

b) Soweit das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen behandelt, unter denen den Rechtsunterworfenen gegenüber gerichtlichen Entscheidungen Vertrauensschutz zu gewähren ist, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts als hinreichend geklärt anzusehen. Die Beschwerde rügt letztlich nur die unzutreffende Rechtsanwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze für Rechtsprechungsänderungen durch das Beschwerdegericht, was ihr aber den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht eröffnet.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatz der Gesetzesbindung, dass die Gerichte bei ihrer Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren haben und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nur in vertretbarer Weise Gebrauch machen dürfen. Allerdings schreibt die Verfassung eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation nicht vor (vgl. BVerfG 2. Senat 2. Kammer 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - zu B II 2 b der Gründe, NJW 2012, 669). Die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit schutzfähiges Vertrauen vorliegen sollte, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - zu B III 1 der Gründe, BVerfGE 122, 248).

24

bb) Es ist weder offensichtlich noch von der Beschwerde dargetan, dass das Landesarbeitsgericht in seinen Ausführungen zur Heranziehung der Rechtssätze aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet hat.

25

Mit seiner Beschwerde macht der BAP geltend, der Senat habe durch die seine Entscheidung vom 14. Dezember 2010 tragenden Rechtssätze zu den tarifrechtlichen Anforderungen einer Spitzenorganisation gemäß § 2 Abs. 3 TVG seine bisherige Rechtsprechung geändert(Seite 30 bis 32 der Beschwerdebegründung). Unabhängig davon, dass diese Annahme nicht zutreffend ist, eröffnet sie dem Beschwerdeführer auch nicht den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Senat habe mit den in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Rechtssätzen erstmals die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bestimmt. Sie macht damit eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht geltend, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 92a ArbGG ist. Dies gilt gleichermaßen für die Annahme des Beschwerdegerichts, durch die Festlegung der Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG werde schutzwürdiges Vertrauen der zweitinstanzlichen Beschwerdeführer nicht verletzt. Soweit der BAP - teilweise unter Bezugnahme auf noch nicht erschienene Veröffentlichungen seines Verfahrensbevollmächtigten - demgegenüber meint, die Rechtsprechung halte sich nicht im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung und erlege der CGZP nicht erfüllbare Handlungspflichten auf (Seite 32, 33 f. der Beschwerdebegründung), macht er ebenfalls nur eine aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsanwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze geltend. Aus den gleichen Gründen ist es für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ohne Bedeutung, ob der Rechtsverkehr in schutzwürdiger Weise auf die Wirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge und damit in deren Tariffähigkeit vertrauen durfte(Seite 34 ff. der Beschwerdebegründung). Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdegericht nur auf eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die für die Gewährung von Vertrauensschutz geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

26

c) Die vom BAP aufgeworfene Rechtsfrage ist überdies durch den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - Rn. 63, AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31) als geklärt anzusehen. In diesem hat der Senat die nach seinem Verständnis für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG geltenden tarifrechtlichen Anforderungen auf einen vor der Verkündung des genannten Senatsbeschlusses liegenden Sachverhalt angewandt. Er hat entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig ist. Der Senat hat die Wirkung seiner Rechtssätze nicht auf die Zukunft beschränkt, sondern diese entsprechend dem Verfahrensgegenstand für die Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP herangezogen.

27

III. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.

28

1. Der angezogene Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1960 (- 1 ABR 18/59 - AP ArbGG 1953 § 97 Nr. 1) divergiert nicht mit den auf Seite 56 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im anzufechtenden Beschluss. Dieser Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Frage, ob ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist, wenn die Tariffähigkeit eines ihrer Mitglieder in Zweifel gezogen wird. Demgegenüber behandelt der anzufechtende Beschluss die Frage, ob eine solche Aussetzungspflicht auch besteht, wenn die Tarifzuständigkeit eines Mitglieds einer Spitzenorganisation zwischen den Beteiligten umstritten ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der von der Beschwerde angezogene Rechtssatz angesichts der zwischenzeitlichen Neufassung des § 97 ArbGG überhaupt noch eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu begründen vermag.

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2. Bei der auf Seite 57 f. der Beschwerdebegründung behaupteten Divergenz fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für die anzufechtende Entscheidung. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor, wenn der divergierende Rechtssatz nur in einer Hilfs- oder weiteren Begründung enthalten ist(BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZN 575/98 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 39). Es kann daher dahinstehen, ob den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überhaupt der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz zugrunde liegt. Das Zurückbleiben der Organisationsbereiche der Mitglieder der CGZP gegenüber denen ihrer Mitglieder war nach dem vom Beschwerdegericht gewählten Begründungsweg nur im Rahmen seiner Zweitbegründung von Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsanträgen in seiner selbständig tragenden Erstbegründung entsprochen, weil die am Verfahren beteiligten Arbeitnehmervereinigungen CGM, DHV und GÖD der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben. Für diesen Begründungsweg ist die Tarifzuständigkeit der früheren Mitglieder der CGZP ohne Bedeutung.

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IV. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 ArbGG liegt nicht vor.

31

Es kann zugunsten des BAP unterstellt werden, dass es sich bei allen Gründungsmitgliedern der CGZP nicht nur um Arbeitnehmerkoalitionen, sondern jeweils um Gewerkschaften gehandelt hat und dass diese von den Vorinstanzen im Verfahren nach § 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört werden mussten. Deren unterbliebene Beteiligung führt indes nicht zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 547 Nr. 4 ZPO, wie der BAP unter Bezugnahme auf eine im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs(30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - NJW 2003, 585) geltend macht (Seite 59 f. der Beschwerdebegründung). Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein Beteiligter am Verfahren nicht in der gesetzlich gebotenen Weise vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Auf diesen Verfahrensmangel kann sich im Beschlussverfahren aber nur derjenige Beteiligte berufen, dessen ordnungsgemäße Vertretung im Prozess unterblieben ist (BVerwG 6. April 2011 - 6 PB 20/10 - zu 1 der Gründe, NZA-RR 2011, 447).

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D. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Beschwerden wird gemäß §§ 92a, 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    N. Schuster    

        

    Wisskirchen    

                 

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

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2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (Sen.Urt. v. 5. März 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Prozessführung des Vorstands nicht genehmigt.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.