Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
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Referenzen - Gesetze
§ 542 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 542 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. §.
Referenzen - Urteile
335 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 542 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2020 - II ZR 97/19
13.01.2020
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
II ZR 97/19
vom
13. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2011 - IX ZB 196/11
15.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 196/11
vom
15. Juli 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2011 - IX ZB 195/11
11.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 195/11
vom
11. Juli 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - IX ZB 82/17
12.12.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 82/17
vom
12. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB82.17.0
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter