Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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18/02/2016 12:23
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen.
SubjectsInsolvenzrecht
13/11/2014 21:04
Die Vermutungswirkung eines die Bewilligung ersetzendes rechtskräftiges Urteils i.S.d. § 891 BGB ist erst widerlegt, wenn dem Grundbuchamt stichfeste Tatsachen vorliegen, welche die Unrichtigkeit des Grundbuches belegen.
SubjectsInsolvenzrecht
07/08/2013 16:57
Rechtshängige Verfahren werden bei Prozessführungsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochen.
SubjectsInsolvenzrecht
11/03/2011 14:55
OLG-München-Schlussurteil vom 22.10.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bild
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published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 332/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240
published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc
published on 21/01/2016 00:00
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