Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

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4 Artikel zitieren § 249 ZPO.
Insolvenzrecht: Zur Zulässigkeit eines Vergleichs über die Haftungshöhe
18.02.2016
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen.
UK-Insolvenz: Entscheidungsbefugt über das Begehren des englischen Treuhänders („trustee“) über die Eintragung in das Grundbuch ist das Insolvenzgericht.
13.11.2014
Die Vermutungswirkung eines die Bewilligung ersetzendes rechtskräftiges Urteils i.S.d. § 891 BGB ist erst widerlegt, wenn dem Grundbuchamt stichfeste Tatsachen vorliegen, welche die Unrichtigkeit des Grundbuches belegen.
Insolvenzrecht: Verfahrensunterbrechung im Eröffnungsverfahren bei Verfügungsverbot des Schuldners
07.08.2013
Rechtshängige Verfahren werden bei Prozessführungsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochen.
Zum Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs eines vor Inkrafttreten des MoMiG gewährten und zur Rückzahlung fällig gewordenen, aber nicht getilgten Gesellschafterdarlehens nach Inkrafttreten des MoMiG
11.03.2011
OLG-München-Schlussurteil vom 22.10.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 249 ZPO
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 21 Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bild

114 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 249 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2013 - X ZR 169/12
bei uns veröffentlicht am 23.04.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 169/12 Verkündet am: 23. April 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12
bei uns veröffentlicht am 16.05.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 332/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 73/09
bei uns veröffentlicht am 17.08.2011
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZB 175/13
bei uns veröffentlicht am 21.01.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/13 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinn