Herr Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat

Gericht
Prof. Dr. Gerhard Pape (*2. Juni 1954 in Westerbrak, Niedersachsen) war von April 2008 bis Ende 2019 Richter am Bundesgerichtshof und gehörte dem IX. Zivilsenat an, der für Insolvenzrecht sowie Haftungsfragen gegen Rechtsanwälte und Steuerberater zuständig ist. Seine zwölf Jahre am BGH prägten die nationale Insolvenzgerichtsbarkeit maßgeblich.
Ursprünglich wollte Pape Medizin studieren, entschied sich nach einem kurzen Mathematik- und Physikstudium (ab 1976) für Jura an der Universität Göttingen. 1984 promovierte er dort mit einer Arbeit zur Systematik von § 60 KO (“Zur Systematik des Paragraphen 60 KO”) und trat im gleichen Jahr in den höheren Justizdienst ein .
Seine richterliche Laufbahn führte ihn 1987 zum Landgericht Göttingen und 1997 zum Oberlandesgericht Celle. Dort leitete er den 2. Senat für Familiensachen sowie den Senat für Landwirtschaftssachen. 2008 wurde er in den IX. Zivilsenat am BGH gewählt.
Als Insolvenzfachmann publizierte Pape konsequent: Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift ZInsO, Mitautor des NWB-Kommentars zur InsO (2013) sowie des Standardwerks Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus – Insolvenzrecht (2. Aufl. 2010), ergänzt um Beiträge zum Insolvenzvollstreckungsrecht und Sanierungsrecht. Seit 2016 ist er Honorarprofessor an der Universität Göttingen und lehrte regelmäßig auf einschlägigen Fachfortbildungen .
Im IX. Zivilsenat verfasste er zahlreiche bedeutende Urteile zu Insolvenzverfahren, Anfechtung und Berufshaftung, die in der Fachwelt als wegweisend gelten . Nach seinem altersbedingten Ausscheiden am 31. Dezember 2019 betonte die ZInsO seine überragenden Verdienste für die Insolvenzgerichtsbarkeit.
Prof. Pape hat als Richter, Publizist und Hochschullehrer das deutsche Insolvenzrecht entscheidend mitgeprägt. Seine praktische Gerichtserfahrung und wissenschaftliche Expertise haben nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch Generationen von Insolvenz-Expert:innen nachhaltig beeinflusst. Seine Beiträge bleiben in Gerichtssälen und Gesetzeskommentaren fest verankert – ein bleibendes Erbe im Zivilrecht.

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