Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Feb. 2016 - X B 38/15
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. September 2014 2 K 822/10 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2002 bis 2004 als …hersteller (insbesondere von …) in der Rechtsform eines Einzelunternehmens gewerblich tätig (§ 15 des Einkommensteuergesetzes). Aufgrund einer bei ihm in den Jahren 2007 bis 2009 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass es sich bei der "Firma X", durch die der Kläger angabegemäß "…" in Thailand fertigen ließ, um eine "Scheinfirma" handelte. Der Kläger habe betriebliche Erträge nicht bzw. unvollständig erfasst oder als Einlage erklärte Aufwendungen seien tatsächlich nicht angefallen. In der Folge erließ das FA am 17. März 2009 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte, teilweise auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Änderungsbescheide betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 bis 2004.
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Über die dagegen gerichteten Einsprüche entschied das FA bis zur Klageerhebung am 14. September 2010 nicht.
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Das Finanzgericht (FG) sah die --vom Bruder des Klägers, Diplom-Ingenieur Y, als dessen Bevollmächtigter erhobene-- Untätigkeitsklage (§ 46 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als zulässig, jedoch in der Sache unbegründet an. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er --nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. April 2015 (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO)-- auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts sowie die Verletzung der Verfahrensgrundrechte und sonstige Verfahrensmängel stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO). Auf die Gegenäußerung des FA vom 28. Mai 2015 hat er sein Vorbringen zu den von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründen mit Schriftsatz vom 3. August 2015 weiter vertieft und zusätzlich ausgeführt, die "Annahme der Revision" sei auch "zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde angezeigt".
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Das FA hat beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Sie ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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1. Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
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a) Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der von ihm gerügten "Verletzung der Verfahrensgrundrechte (...) Persönlichkeitsrechte (...) und deren Folgen" abzuleiten versucht, verkennt er die dem (abschließenden) Katalog der Revisionszulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zugrunde liegende Systematik.
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Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) muss aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen. Keine grundsätzliche Bedeutung haben demgegenüber Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgeblich von den Eigenheiten des konkret zu beurteilenden Sachverhalts bzw. Verfahrens abhängig sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Damit korrespondierend erfordert die Darlegung der Grundsatzbedeutung --in Abgrenzung zur einzelfallbezogenen Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- auch das Herausstellen einer Rechtsfrage, die einer abstrakten Klärung zugänglich, d.h. derart konkretisiert ist, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).
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Danach sind die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Klägers ("Verletzung der Sachaufklärungspflicht", "Versagung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG", "Verhinderung der Weiterführung der Prozessführung", "Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe", "weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensgrundrechte") nicht dem Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung, sondern demjenigen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzuordnen (dazu unter II.3.).
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b) Mit den "einfachen" materiell-rechtlichen Angriffen des Klägers gegen die Richtigkeit des FG-Urteils ("Verletzung des GG", "der Persönlichkeitsrechte", "Gewährleistung des Eigentums", "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz") kann er weder unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung noch sonst die Zulassung der Revision erreichen, weil § 115 Abs. 2 FGO --mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers, der § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unterfiele (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 68 ff.)-- keinen entsprechenden Zulassungstatbestand vorsieht.
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c) Allerdings hat der Kläger in seiner Begründungsschrift zusätzlich folgende (sprachlich z.T. ungenau abgefasste) Fragen aufgeworfen (Nummerierung durch den Senat):
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(1)
"Darf die Beklagte ihr jahreslanges nachgewiesenes Fehlverhalten gegen den Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten, ohne dass das Thüringer Finanzgericht diese Fehlverhalten nachgeht und dieses feststellt, im Urteil unberücksichtigt und Wertung lassen."
(2)
"Wer ist für die fehlenden Gerichtsunterlagen verantwortlich. Wer hat die Kosten für deren Widerbeschaffung zu tragen?"
(3)
"Ist der § 138 ZPO für die Verfahren vor den Finanzgerichten anwendbar und wen ja in welchen Umfang?"
(4)
"Darf ein Finanzgericht das nachgewiesene und unbestrittene jahrelange Fehlverhalten der Beklagten, das zu der finanziellen, gesundheitlich und familiären Notlage des Klägers führte und damit seine Existenzgrundlage des Klägers zerstörte, unberücksichtigt lassen?"
(5)
"Darf ein Finanzgericht mit solchen Methoden versuchen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Weiterführung des Verfahrens abhalten?"
(6)
"Darf ein Finanzgericht mit solchen Methoden die Prozesskostenhilfe verwehren?"
(7)
"Ist der BFH angehalten, sich der vorstehenden Rechtsfragen anzunehmen, die -wie vorgetragen- das GG in dieser Art und Weise verletzten?"
(8)
"Ist der BFH angehalten, sich der vorstehenden Rechtsfragen anzunehmen, die -wie vorgetragen- die Verfahrensgrundrechte in dieser Art und Weise verletzten?"
(9)
"Ist der BFH angehalten, die vorgreiflichen Rechtsachen, die sich aus den Parallelverfahren des Klägers Az. des BFH: III. B 17/14 ergeben und die in unmittelbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, einer Gesamtbewertung zu unterziehen?"
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Ungeachtet dessen, ob es sich dabei jeweils um im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfragen handelt (zweifelhaft z.B. hinsichtlich Frage 2, Satz 1) bzw. ob die jeweilige Fragestellung die erforderliche Abstraktheit aufweist (zweifelhaft z.B. hinsichtlich Frage 9), fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (s. zu diesem Erfordernis erneut Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Damit ist der Kläger bereits aus diesem Grund durchweg den Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge nicht gerecht geworden.
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Dieser Mangel tritt anhand der Frage 3, die sich auf § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. im Speziellen auf Absatz 3 jener Vorschrift bezieht (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 13 f., und Schriftsatz vom 3. August 2015, Seite 1 f.), besonders deutlich zu Tage. Der angerufene Senat hat nämlich --vom Kläger gänzlich unerwähnt gelassen-- bereits mit Beschluss vom 28. Januar 2003 X B 84/02 (BFH/NV 2003, 648, unter 3.a) klargestellt, dass § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren vor dem FG nicht herangezogen werden kann (ebenso z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VII R 17/04, BFHE 210, 83, unter II.3.c; s. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 155 Rz 4). Grund hierfür ist, dass die Vorschriften der ZPO im vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 155 Satz 1 FGO nur insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Gerade § 138 Abs. 3 ZPO, wonach Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, ist aber unmittelbarer Ausdruck des spezifisch zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes. Dies ist mit der Sachaufklärungspflicht des FG unvereinbar. Im Gegensatz dazu haben z.B. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO in § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO eine auf den Finanzgerichtsprozess abgestimmte Entsprechung gefunden.
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2. Die vom Kläger unter Verweis auf einen der Begründungsschrift als Anlage "RK 6" beigefügten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) … vom 28. April 2014 2 K … erhobene Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geht fehl.
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a) Einerseits ist festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden, das Urteil des Thüringer FG vom 3. September 2014 2 K 822/10 betreffenden Beschwerdeverfahren nicht mit Einwendungen gehört werden kann, die sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein anderes Urteil desselben FG vom 26. November 2013 (2 K 706/09) durch den III. Senat des BFH (Beschluss vom 11. Februar 2015 III B 17/14, betr. Investitionszulage 2002 bis 2004) richten. Dabei kommt es auf den, wie das FA ausgeführt hat, abweichenden Gegenstand des im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VG … erst gar nicht an (dazu unter II.2.b). Ein solches Beschwerdeziel liefe vielmehr ganz generell dem von der FGO statuierten Rechtsschutzsystem zuwider.
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b) Schließlich ist auch inhaltlich weder vom Kläger dargetan (s. zu den diesbzgl. Anforderungen Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 48) noch sonst ersichtlich, in welcher konkreten revisiblen Rechtsfrage die Vorinstanz von dem ablehnenden Beschluss des VG … abgewichen sein soll, zumal beide Entscheidungen hinsichtlich ihres Verfahrensgegenstands differieren: Das Urteil der (hiesigen) Vorinstanz betrifft die Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004, die das FA darauf gestützt hat, dass es sich nach dortigen Erkenntnissen bei der in Thailand ansässigen "X" um eine Scheinfirma handelt. Demgegenüber hat der Beschluss des VG … einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte Anfechtung eines Widerrufs- und Leistungsbescheids der Z-Bank vom 1. Juli 2010 zum Gegenstand (Rückforderung von Förderungsmitteln für die Erweiterung einer Betriebsstätte in … zur Herstellung von …).
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3. Die im Rahmen der Grundsatzrüge geltend gemachten verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind unschlüssig (s. allgemein zum Erfordernis der Schlüssigkeit des Rügevortrags Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 93, m.w.N.).
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a) Die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge erschließt sich nicht. Soweit er --auf eine im FG-Verfahren nicht in Betracht kommende Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO gestützt (s. II.1.c)-- bemängelt, im Urteil der Vorinstanz seien "entscheidungserhebliche Rechts- und Tatfragen, die im Zusammenhang mit dem Fehlverhaltens der Beklagten stehen, erst gar nicht erfasst, schon gar nicht berücksichtigt und daher auch nicht entschieden" worden, zielt seine Kritik der Sache nach nicht auf einen Verstoß gegen die tatrichterliche Amtsaufklärungspflicht, sondern auf die Richtigkeit (Vollständigkeit) des Urteilstatbestands ab. Hierfür sieht § 108 FGO indes ein eigenständiges, vom Kläger nicht in Anspruch genommenes Rechtsschutzverfahren vor, das der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Lex-specialis-Grundsatz vorgeht und gleichgerichtete Verfahrensrügen präkludiert (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 3, m.w.N.).
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Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass das FG bei der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 105 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht den Inhalt der von ihm in Anlage "RK 1" der Begründungsschrift zusammengestellten "37 Schriftsätze" wiedergeben musste. Stattdessen hat die Vorinstanz --in zutreffender Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO-- an verschiedenen Stellen des Urteils wegen der weiteren Einzelheiten auf die dort genannten Schriftsätze verwiesen (z.B. FG-Urteil, Seite 5, betr. den Schriftsatz vom 20. Juli 2009, oder Seite 6, betr. den Schriftsatz vom 30. August 2010) bzw. den umfangreichen klägerischen Vortrag zusammengefasst (s. FG-Urteil, Seiten 7 ff. und 10). Davon war ausweislich Seite 8 des FG-Urteils insbesondere auch der Inhalt des vom Kläger ins Zentrum seiner Rüge gerückten "119 Seiten umfassenden Schriftsatzes (...) vom 18.07.2014" erfasst. Es ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass sich das Tatgericht dabei auf den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers beschränkt hat (vgl. FG-Urteil, Seite 20, 2. Absatz). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich das FG auf der Grundlage dieses Verfahrensstoffes eine von der Sichtweise des Klägers abweichende Überzeugung gebildet hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Darauf, dass der 119-seitige Schriftsatz "unbestritten geblieben war" bzw. in der mündlichen Verhandlung "lediglich nur ein einziger Sachverhalt hieraus thematisiert wurde", kommt es verfahrensrechtlich nicht an, weil § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren vor dem FG mit Blick auf § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO keine entsprechende Anwendung findet (s. oben II.1.c).
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b) Die vom Kläger behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) ist nicht nachvollziehbar. Mit der nach seinem Vortrag unter § 119 Nr. 1 (nicht Nr. 2) FGO zu fassenden Rüge (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 12) bemängelt er, die Vorentscheidung sei ergangen, ohne dass zuvor über von ihm am 20. Oktober und 25./26. November 2013 gestellte Befangenheitsanträge entschieden worden sei; die Anträge seien "bis zum heutigen Tag" nicht verbeschieden.
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Nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung ist jedoch bereits unklar, welche Gerichtspersonen von diesen --nicht mitgeteilten-- Anträgen konkret betroffen waren (Beschwerdebegründung, Seite 4, Mitte, und Seite 7, 6. Absatz: "Berichterstatterin Frau A und den vorsitzenden Richter Herr B"; Seite 7, 4. Absatz: "Vorsitzender Richter Herr B und die Berichterstatterin Frau C"), in welchem Verfahren die Anträge gestellt wurden und --falls diese, worauf der klägerische Vortrag hindeutet, allein im Verfahren 2 K 706/09 des Thüringer FG betreffend die Investitionszulage 2002 bis 2004 angebracht worden sein sollten-- weshalb die dort geltend gemachten, in der Begründungsschrift ebenfalls nicht mitgeteilten Befangenheitsgründe geeignet waren, auf das hiesige Verfahren 2 K 822/10 durchzuschlagen. Darüber hinaus bleibt offen, was es mit den sich aus der Anlage "RK 1" stichpunktartig ergebenden weiteren Befangenheitsanträgen vom 17. Juni, 16. August und 23. September 2013 (s. dort Seiten 8 bis 10) auf sich hat, d.h. insbesondere, ob und wie das FG darüber befunden hat.
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Nach alledem vermag der Senat aufgrund der lückenhaften Beschwerdebegründung schon nicht zu beurteilen, ob hinsichtlich der Ablehnungsgesuche vom 20. Oktober und 25./26. November 2013 die Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs oder der offenbaren Unzulässigkeit vorgelegen haben könnten, in denen nach der Rechtsprechung des BFH --insbesondere im Wiederholungsfall-- kein gesonderter Beschluss mehr zu ergehen braucht, sondern die Qualifizierung des Gesuchs als unzulässig in den Gründen der betreffenden Hauptsacheentscheidung (hier gegebenenfalls im --dem erkennenden Senat gleichermaßen nicht mitgeteilten-- Urteil des Thüringer FG vom 26. November 2013 2 K 706/09) erfolgen kann (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 73, m.w.N.). Außerdem lässt sich anhand des Beschwerdevortrags nicht überprüfen, ob die genannten Befangenheitsgesuche, wie für einen Verfahrensverstoß i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO erforderlich, willkürlich übergangen wurden (s. dazu Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 8, 3. Spiegelstrich a.E., und § 128 Rz 9, jeweils m.w.N.).
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c) Soweit der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe seinem "Prozessbevollmächtigten (...) mit der Androhung von 5.000.- € Ordnungsgeld untersagen wollen, für den Kläger tätig zu werden", ergibt sich bereits aus den von ihm als Beleg angeführten Dokumenten, dass die Rüge ersichtlich auf einer Fehlinterpretation fußt und in der Folge unschlüssig ist.
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Aus dem als Anlage "RK 2" zur Begründungsschrift vorgelegten FG-Beschluss vom 18. Dezember 2013 2 V 550/11 geht hervor, dass die Vorinstanz die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auf Antrag des Klägers ausgesetzt hat (Aussetzung der Vollziehung --AdV--). In diesem Beschluss hat es hinsichtlich der Kosten des AdV-Verfahrens ausgesprochen, dass diese vom FA zu tragen sind (§ 135 Abs. 1 FGO). Im zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG die an den Kläger (Antragsteller) zu zahlenden Kosten auf 20 € (Auslagenpauschale) festgesetzt und dessen weitergehenden --auf § 139 Abs. 3 FGO gestützten-- Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Dies hat er damit begründet, dass die darüber hinausgehenden, für den prozessbevollmächtigten Bruder des Klägers geltend gemachten Kosten nicht entsprechend § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht seien. Zur Begründung verwies der Kostenbeamte darauf, dass trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechende Rechnung vorgelegt worden sei und es auch nicht glaubwürdig erscheine, dass eine derartige Rechnung existiere, weil eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in § 160 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes mit "Geldstrafe (richtig: Geldbuße) von bis zu 5.000 €" bewehrt sei.
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Solches stellt keine (auch nicht faktische) Untersagung bzw. kein "Verbot" des weiteren Tätigwerdens als Prozessbevollmächtigter dar. Denn auch im Fall des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO müssen die zu erstattenden Aufwendungen tatsächlich entstanden (hier also vom Kläger an dessen Bruder aufgrund einer Rechnung tatsächlich gezahlt worden) sein. Das ergibt sich schon aus dem Wortsinn des im Gesetzestext verwendeten Verbs "erstatten". In der Folge sind etwa für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters ersparte und damit rein fiktive Gebühren nicht erstattungsfähig. Ein Beteiligter, der sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. von § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO vertreten lässt, hat deshalb, sofern er --wie hier der Kläger-- nicht selbst zu diesem Personenkreis gehört, auch keinen Anspruch darauf, dass ihm in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Steuerberatervergütungsverordnung erstattet werden (so bereits BFH-Beschluss vom 26. April 1977 VII B 102/75, BFHE 122, 24, BStBl II 1977, 615; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 139 FGO Rz 189, m.w.N.).
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Angesichts dessen kann --wie auch vom FG auf Seite 11 seines Urteils ausgeführt-- vorliegend nicht die Rede davon sein, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers "unrechtmäßig und willkürlich seine Vergütung (...) verwehrt" oder dieser mit der Aufforderung zur Glaubhaftmachung der weitergehenden Kosten vom Gericht gar zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufgefordert worden sei. Vielmehr war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Streitfall gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Kostenansatz nach Maßgabe von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO sicherzustellen. Den Ausgang des gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 angestrengten Erinnerungsverfahrens (Schriftsatz vom 12. August 2014, Anlage "RK 3") hat der Kläger nicht mitgeteilt.
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d) Die auf die auf Nichtbewilligung von PKH durch die Vorinstanz abzielende Gehörsrüge (s. dazu Gräber/Ratschow, a.a.O., § 128 Rz 11) gibt den zugrunde liegenden prozessualen Sachverhalt nicht vollständig wieder und ist aus diesem Grund unschlüssig. Bei seinem Vortrag, vor dem Hintergrund des AdV-Beschlusses vom 18. Dezember 2013 (s. II.3.c) habe ihm "zwingend für dieses Hauptverfahren (...) Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen", verschweigt der Kläger, dass das FG bereits zuvor mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 2 K 822/10 (PKH) die Gewährung von PKH ablehnen musste, weil er trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte. Dies war gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO aber für die PKH-Bewilligung konstitutiv und hatte für sich gesehen nichts mit den vom Kläger in diesem Kontext thematisierten Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu tun. Die entsprechende Erklärung holte der Kläger --wie er dem Senat ebenfalls nicht mitgeteilt hat-- erst am 25. August 2014, also denkbar kurz vor dem bereits am 23. Juli 2014 auf den 3. September 2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung (Ladung dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 30. Juli 2014 zugestellt), nach. Eine zeitnahe Entscheidung über den PKH-Antrag war sodann nicht möglich, weil ergänzende Fragen zu der eingereichten Erklärung aufgetreten waren (Schreiben des FG vom 29. August 2014), die der Kläger nicht bis zu der am 3. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, sondern erst danach (mit Schreiben vom 8. September 2014) beantwortet hat.
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Demnach sind --ungeachtet der nicht eingehaltenen Darlegungsanforderungen-- keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz, wie ihr der Kläger unterstellt, die Entscheidung über den Antrag auf PKH gezielt "soweit hinauszögerte, dass in der mündliche Verhandlung kein Rechtsanwalt auf Seiten des Klägers teilnehmen konnte".
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Konsequent ist auch, dass das FG den PKH-Antrag nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und klageabweisender Entscheidung mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache erneut abgelehnt hat.
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Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwands, die "abgelehnte und berichterstattende Richterin Frau A" habe an dem PKH-Verfahren mitgewirkt, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II.3.b.
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4. Zuletzt sind die vom Kläger abermals im Rahmen der Grundsatzrüge behaupteten Verfassungsverstöße nicht erkennbar (der Senat nimmt hierzu der Vollständigkeit halber und zur Befriedung des Rechtsstreits ergänzend Stellung, ohne zu entscheiden, ob die Rügen grundsätzlich geeignet wären, einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu begründen; den Zulassungsgrund "Annahme der Revision ... zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde" kennt § 115 Abs. 2 FGO nicht).
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a) Eine Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit liegt nicht vor. Der vom Kläger zum Beleg seiner gegenläufigen Ansicht zitierte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Januar 2013 1 BvR 274/12 (Kammerentscheidungen des BVerfG 20, 187) ist nicht einschlägig. Im dortigen Fall (Versagung von PKH für eine Schmerzensgeldklage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung) war es zu einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gekommen, weil schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren entschieden worden waren. Davon kann nach dem unter II.3.d geschilderten Ablauf des PKH-Verfahrens sowie angesichts dessen, dass der Streitfall durch Urteil entschieden worden ist, hier jedoch ersichtlich nicht ausgegangen werden.
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b) Die Rüge, der Kläger sei durch das angegriffene Urteil --als Endpunkt eines von Anfang an fehlerhaften Besteuerungsverfahrens-- in seinen Persönlichkeitsrechten in Gestalt der körperlichen Unversehrtheit verletzt ("gesundheitliche Probleme", "Berufsunfähigkeit") bzw. seine Menschenwürde und sein Recht auf "freie Entfaltung" seien tangiert, weil ihm "nicht nur kein faires Verfahren ermöglicht", sondern er auch "erniedrigend und herabsetzend behandelt" worden sei (Art. 1, 2 GG, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention), geht fehl. Sie stützt sich im Kern auf die Annahme, § 138 Abs. 3 ZPO sei im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (vgl. Begründungsschrift, Seite 17: "nachgewiesene Missachtung des Sachverhaltes", "unbestrittene(s) Fehlverhalten der Beklagten führte ... zu den nachgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Klägers, die ... ebenfalls unbestritten zu der Berufsunfähigkeit .. führte" usw.). Dies ist jedoch, wie bereits unter II.1.c ausgeführt, unzutreffend.
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c) Die beanstandete Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs normierten Grundsatzes von Treu und Glauben laufen --wiederum unter irriger Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO-- auf den Einwand hinaus, das FA habe den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, "dass er bevor er seine Einzelfirma am … 2008 wegen (...) Berufsunfähigkeit an seinen Bruder übertragen musste (...) von der Beklagten im Jahre 2009 in Anspruch genommen werden soll". Eine derartige Hinweispflicht kennt aber weder die AO, noch ergibt sie sich aus allgemeinen Grundsätzen oder gar aus der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, zumal selbst nach dem Vortrag des Klägers offenbleibt, ob das FA von der behaupteten Vermögensübertragung überhaupt im Vorfeld Kenntnis erlangt hatte. Vielmehr ergab sich --umgekehrt-- eine Pflicht des FA zur Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Eine etwaige Vermögenslosigkeit des Klägers wäre zudem nicht im Festsetzungs-, sondern im Erhebungs- oder Vollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Auf dieser, dem finanzgerichtlichen Verfahren nachgelagerten Ebene wirkt sich im Streitfall gegebenenfalls auch der vom Kläger angemahnte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.