Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer
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(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Pe
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,1.wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,2.wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jewei
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published on 18/01/2017 00:00
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016 6 K 113/16 wird als unzulässig verworfen.
published on 02/02/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. September 2014 2 K 822/10 wird als unzulässig verworfen.
published on 12/11/2008 00:00
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2008 - 7 K 131/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die i
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(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und...
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,1.wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,2.wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen...