Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 BV 13.834

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012, Az.: Au 2 K 11.632)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht, Professor, Hochschullehrer, Organisation des Arbeitsschutzes an einer Universität, Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz an Beamten (hier: Lehrstuhlinhaber) mittels einer Weisung, Anforderungen an die Beauftragung „fachkundiger Personen“, Wissenschaftsfreiheit, Fürsorgepflicht, Vorbeugende Feststellungsklage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Übertragung der Dienstherrnpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) ist (der derzeitige) Dekan der Juristischen Fakultät der Universität A.

Der Kläger zu 2) ist Professor für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte ebenfalls an der Universität A.

Die Universität A. übertrug dem Kläger zu 2) in seiner damaligen Funktion als Dekan der juristischen Fakultät mit Schreiben vom 8. April 2009 die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten, wobei der Aufgabenbereich an die Nachfolgerin/den Nachfolger im Amt übergeben werden sollte. Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus seiner Funktion als Dekan wurde weder die Übertragung gegenüber den Amtsnachfolgern wiederholt, noch der Aufgabenbereich durch den Kläger zu 2) an seinen unmittelbaren Amtsnachfolger übergeben. Hinsichtlich des Klägers zu 1) wurde seitens des Dienstherrn nunmehr eine Übertragung (formlos) angekündigt, ohne dass der konkrete Umfang der Übertragung feststünde.

Mit Schreiben vom 9. April 2009 erging an den Kläger zu 2) in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte eine weitere Verfügung, mit der ihm „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt, […] die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten“ übertragen worden sind. Die beigefügte „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrenpflichten“ umfasste die Übertragung der der Universität hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und altersbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten, in eigener Verantwortung

Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,

Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen,

eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen und

arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen

zu veranlassen.

Dazu gehörten ausweislich des Formblatts insbesondere:

die Ermittlung und Prüfung von Gefahrenlagen

die Feststellung ggf. erforderlicher Schutzmaßnahmen

die Erstellung von Betriebsanweisungen

die Durchführung von Unterweisungen

Ermittlung der verwendeten Stoffe und Prüfung, ob es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, falls ja Ersatzstoffprüfung

ordnungsgemäße Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

Prüfung, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeaufwendungen erforderlich sind

bei möglicher Überschreitung von Grenzwerten, Veranlassung von Messungen

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes und ggf. Strahlenschutzes.

Ebenfalls beigefügt war ein „Erhebungsbogen der Universität A. für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze“. Die Übertragung der Pflichten hat der Kläger zu 2) nicht bestätigt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 hat der Kläger zu 2) beim Präsidenten der Universität A. remonstriert und beantragt, die Übertragung aufzuheben. Die Wahrnehmung von Dienstherrenpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit zähle nicht zu seinem Amt als Universitätsprofessor. Er sehe sich auch außerstande, solche Aufgaben ohne zugehörige Personal- und Sachausstattung verantwortlich zu versehen. Es sei ausgeschlossen, dass er die komplexen Aufgaben in sachangemessener Weise neben den vielfältigen Belastungen und Anforderungen aus Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung kompetent wahrnehmen könne. Wegen der notwendigen Bindung von Kapazitäten werde die Möglichkeit zur freien Entfaltung in Forschung und Lehre ausgehöhlt.

Der Präsident der Universität A. lehnte den Antrag mit Schreiben vom 10. Mai 2010 ab. Es fände keine Übertragung zusätzlicher Pflichten statt. Die mit der Führungs- und Vorgesetzteneigenschaft verbundene Aufsichtspflicht beinhalte auch, die Erfüllung der Regelungen der Arbeitssicherheit durch die nachgeordneten Stellen zu beaufsichtigen und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen. Der Sicherheitsingenieur der Universität könne die Aufgabenübertragung nicht überflüssig machen, da er keine Vorgesetzteneigenschaft besitze. Er solle vielmehr beratend, unterstützend und kontrollierend tätig werden. Dem Schreiben war u. a. die Anlage „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - Durchführungsanleitung“ beigefügt. Diese enthält Ermittlungs- und Bewertungsbögen, die der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dienen, u. a. auch den „Erhebungsbogen der Universität A. für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze“.

Am 2. Mai 2011 erhoben der Kläger zu 2) und dessen Nachfolger im Amt des Dekans der Juristischen Fakultät, der Kläger zu 1), Klage gegen den Freistaat Bayern. Hinsichtlich der Person des Klägers zu 1) wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2012, vom 31. Oktober 2013 und vom 24. Februar 2015 jeweils Klägerwechsel vorgenommen (jeweils amtierender Dekan/Dekanin).

Die Kläger beantragten,

festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit auf den Vorvorgänger des Klägers zu 1) im Amte durch den Bescheid vom 8. April 2009 rechtswidrig war,

festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit vom 8. April 2009 dem Kläger zu 1) gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet,

den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung gegen den Kläger zu 2) vom 9. April 2009 zurückzunehmen,

hilfsweise, festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit auf den Kläger zu 2) durch den Bescheid vom 9. April 2009 rechtswidrig ist.

Die Übertragung der arbeitsschutzrechtlichen Dienstherrnpflichten sei auf Grundlage des § 13 Abs. 2 ArbSchG erfolgt. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG könnten die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nur fachkundigen Personen übertragen werden. Die Kläger besäßen jedoch nicht die fachliche Qualifikation hinsichtlich der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, um die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Eine „Vermittlung“ der Fachkunde durch den Sicherheitsbeauftragten der Universität genüge nicht. Auch wenn ein Lehrstuhlinhaber als Vorgesetzter dazu verpflichtet sei, keine arbeitsschutzwidrigen Weisungen zu erteilen, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er allein aufgrund seiner Stellung auch dazu verpflichtet sei, für die Einhaltung des Arbeitsschutzes aktiv Sorge zu tragen. Die Übertragung löse zusätzliche rechtliche Bindungen (Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 2 OWiG, strafrechtliche Garantenpflichten) aus und verstoße damit gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da er gehalten sei, seine Beamten vor Haftungsrisiken zu bewahren.

Auch das Ermessen hinsichtlich der Übertragung sei falsch ausgeübt worden. Offenbar sei die Universität A. davon ausgegangen, eine Übertragung der Dienstherrnpflichten habe zwingend zu erfolgen, so dass ein Ermessensausfall vorliege. Vernünftige Gründe gegen die Übertragung, wie der Aspekt der Fürsorgepflicht oder der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, seien einseitig zurückgestellt worden, was eine Ermessensunterschreitung darstelle. Auch aus der dem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 89/391/EWG seien Ermessensgesichtspunkte abzuleiten, die nicht in die Ermessensentscheidung eingeflossen seien, wie z. B. die Frage, ob der Lehrstuhlinhaber die Aufsichtspflicht über eine gefahrgeneigte Organisationseinheit oder - wie im Fall der Juristischen Fakultät - nur über Bildschirmarbeitsplätze habe.

Die Maßnahme verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da es unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft sei, statt einer zentralen Schulung viele einzelne Fortbildungsveranstaltungen für die Lehrstuhlinhaber zu organisieren.

Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da die zeitliche Mehrbelastung der Kläger auf Kosten ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre gehe. Die dezentrale Arbeitsschutzstruktur sei wegen der Belastung einer Vielzahl von Personen mit inhaltlich gleichen Pflichten weder erforderlich noch infolge der hohen Ressourcenbindung durch zum Teil banale Tätigkeiten verhältnismäßig im engeren Sinne.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2011,

die Klage abzuweisen.

Mit der angegriffenen Maßnahme habe der Beklagte keine flächendeckende Abwälzung von Unfallverhütungsmaßnahmen auf die Lehrstuhlinhaber und Professoren vorgenommen, sondern ein ausdifferenziertes System an Verantwortlichkeiten geschaffen. Er habe Gruppen gebildet, denen ein abgegrenzter Aufgabenbereich mit entsprechenden persönlichen und sächlichen Ressourcen und - je nach Einzelfall - eigenständigen Entscheidungsbefugnissen eingeräumt worden sei. So sei im Bereich der Wissenschaft eine Gruppe der Professoren und Professorinnen, eine Gruppe der Lehrstuhlinhaber und Lehrstuhlinhaberinnen, eine Gruppe der Leiter und Leiterinnen von Instituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie eine Gruppe der Dekane und Dekaninnen gebildet worden. Innerhalb dieser Gruppen habe der Beklagte weiter differenziert zwischen Mitgliedern einer Gruppe, bei denen aufgrund des Aufgabenbereichs ein höheres Gefährdungspotential vorliege und solchen, in deren Bereich lediglich Bildschirmarbeitsplätze vorkämen.

Die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitsschutzaufgaben und zur Tragung der Verantwortung ergebe sich bei den Klägern aus dem jeweils zugrunde liegenden Dienstverhältnis. Aus der Funktion eines Vorgesetzten lasse sich nämlich auch die Pflicht ableiten, dafür Sorge zu tragen, dass die unter seiner oder ihrer Leitung stehenden Arbeiten unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden.

An der Fachkunde der Kläger bestehe kein Zweifel. Welcher Maßstab für die Annahme der Fachkunde anzulegen sei, hänge von der zu erwartenden Leistung ab. Fachkundig sei, wer über ausreichende Kenntnisse verfüge, um die erforderlichen Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. An die Kläger seien folglich geringere Anforderungen zu stellen als an Lehrstuhlinhaber im Bereich der Naturwissenschaften. Bei dem Erwerb der Qualifikation eines Professors seien die Kläger mit den entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen konfrontiert gewesen, für deren Einhaltung nun die Verantwortung übernommen werden solle.

Eine andere Organisation der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung erscheine untunlich, da wesentliche Voraussetzung für die eigene Verantwortlichkeit eines Beauftragten die Ausübung der Weisungsbefugnis anstelle des Dienstherrn sei. Eine Übertragung der Verantwortung an eine bestimmte Person wäre zwangsläufig mit der Einräumung von Weisungsbefugnissen gegenüber den Professoren und Dekanen verbunden.

Ermessensfehler seien dem Beklagten nicht unterlaufen. Die Übertragung habe sich an dem fachlich-wissenschaftlichen Aufgabenbereich und den übertragenen Entscheidungsbefugnissen orientiert. Eine Pflicht zur Erfüllung zusätzlicher sachlicher Aufgaben sei mit der Übertragung genauso wenig verbunden wie neue Entscheidungsbefugnisse. Es sei nicht davon ausgegangen worden, der Dienstherr sei verpflichtet, die Verantwortung zu übertragen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei nicht gegeben, da die vom Beklagten gewählte Organisation die Aufgabenerfüllung am ehesten sicherstelle.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.

Die Übertragung von Dienstherrenpflichten habe nicht deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter. Nach § 3 ArbSchG sei grundsätzlich der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz zuständig, hier nach § 2 Abs. 3 ArbSchG der Beklagte. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG seien neben dem Arbeitgeber Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung der sich auf dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Vorschrift lasse sich jedoch eine kraft Gesetzes bestehende Verantwortlichkeit eines Dekans für die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht begründen. Auch eine freiwillige Übernahme der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sei nicht gegeben.

Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die konstitutive Übertragung der Pflichten des Dienstherrn im Arbeitsschutz für die Juristische Fakultät auf die Kläger vor. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG könne der Dienstherr zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Kläger seien sowohl zuverlässig als auch fachkundig. Ausweislich der von der Universität A. durchgeführten Gefährdungsbeurteilung betreffe die Übertragung ausschließlich Bildschirmarbeitsplätze, die keinerlei besonderes Gefährdungspotential aufwiesen. In diesen Fällen sei ein Minimum an Fachkunde erforderlich, aber auch ausreichend. Die Gesundheitsgefahren, die von einem Büroarbeitsplatz ausgingen, seien im Wesentlichen vergleichbar mit denen in privaten Wohnräumen. Anders als in z. B. Laboratorien oder Sporthallen fänden sich an Bildschirmarbeitsplätzen nur technische Geräte (z. B. PC, Bildschirm, Drucker, Telefon) und Möbel (z. B. Tisch, Stuhl, Schrank), die so alltäglich und gängig seien, dass unterstellt werden könne, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung von ihnen keine für erfahrene Beamte unbeherrschbare Gefahren ausgingen. Zu den Aufgaben des Verantwortlichen gehörten die Anzeige und gegebenenfalls Beseitigung von erkannten Gefahrenlagen und die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Mitarbeiter. Von ihm werde also nicht etwa erwartet, technische Geräte auf ihre Sicherheit hin eigenhändig zu überprüfen oder selbst den optimalen Rettungsweg zu bestimmen, sondern lediglich dafür zu sorgen, dass die Überprüfung technischer Geräte regelmäßig stattfindet und dass die Mitarbeiter die ausgeschilderten Fluchtwege kennen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, die hauptsächlich im Bereich der Organisation und Überwachung angesiedelt seien, sei kein besonderes Spezialwissen notwendig. Da letztlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass dem Kläger die für diese Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrung fehlen könnten, sei davon auszugehen, dass bei ihm die erforderliche Fachkunde für den Arbeitsschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen vorläge. Auch im Übrigen leide die Übertragung an keinen rechtlichen Fehlern, da dem Dienstherrn insoweit ein weiter Organisationspielraum zustehe. Die Übertragung widerspreche auch nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie den betroffenen Beamten möglicherweise zusätzliche Haftungsrisiken überbürde. Primär bezwecke die Übertragung eine Erweiterung des Adressatenkreises zur Erleichterung behördlicher Überwachungsmaßnahmen und Vollzugsanordnungen, mit der Folge, dass Vorschriften und Anweisungen einfacher und schneller eingehalten und durchgeführt werden können. Insofern - also bezogen auf die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit - stelle die Übertragung keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des weisungsverpflichteten Professors dar. Die Übertragung sei zwar in der Lage eine ordnungswidrigkeitenrechtliche bzw. strafrechtliche Haftung auszulösen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Übertragung unter Fürsorgegesichtspunkten unzulässig wäre. Zu beachten sei nämlich, dass der Dienstherr auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern und andern Beamten habe und durch die Übertragung ein effektiver Arbeitsschutz gewährleistet sei. Schließlich könne nicht außer Betracht bleiben, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraussetze. Es komme somit nicht etwa zu einem unüberschaubaren Bereich, in dem der Beamte jederzeit nicht steuerbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Vielmehr beginne die Haftung des Verantwortlichen erst dann, wenn er z. B. die Gefahr einer Körperverletzung erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen und trotz Handlungsmöglichkeit untätig geblieben sei. Unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Schutzgüter, der Gebotenheit der Übertragung und des haftungsbegrenzenden Erfordernisses von Verschulden sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu verneinen. Es liege auch keine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Als subjektives Abwehrrecht schütze Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die wissenschaftliche Betätigung vor staatlichen Eingriffen. Die Übertragung von Dienstherrenpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre dar. Dem Professor werde lediglich eine zusätzliche Aufgabe aus dem Bereich der Verwaltung der Hochschule übertragen. Es sei nicht ersichtlich, dass dadurch zeitliche und sachliche Kapazitäten in einem solchen Umfang gebunden würden, dass Auswirkungen in nennenswertem Umfang auf den Bereich der Forschung und Lehre zu erwarten seien. Es bestehe nur ein eingeschränkter Zuständigkeitsbereich und die Tätigkeit beschränke sich weitestgehend auf Anweisung und Überwachung.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von den Klägern am 9. April 2013 eingelegte und am 31. Mai 2013 begründete Berufung, mit der sie zuletzt beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2012 abzuändern,

festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes auf den Kläger zu 1 rechtswidrig wäre,

den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung gegen den Kläger zu 2) vom 9. April 2009 zurückzunehmen,

hilfsweise festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten in der Arbeitssicherheit auf den Kläger zu 2) durch den Bescheid vom 9. April 2009 rechtswidrig gewesen ist.

Die Auslegung des Begriffs „fachkundig“ durch das Verwaltungsgericht beruhe auf einem falschen Ausgangspunkt, da zwischen Bildschirmarbeitsplätzen im privaten Bereich und solchen in Betrieben/Behörden völlig unterschiedliche Pflichtensituationen und Anforderungen bestünden. Der private Arbeitsplatz unterliege keinen Arbeitsschutzvorschriften, der „öffentliche“ hingegen in hohem und differenziertem Ausmaß. So zeige beispielsweise die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten einschließlich ihres detaillierten Anhangs eine extrem hohe Regelungsdichte mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen und technischen Fachtermini, die nur von in der Arbeitsmedizin erfahrenen Fachleuten beurteilt werden könnten. Über den Bildschirm hinaus könnte sich überdies an vermeintlich harmlosen Bildschirmarbeitsplätzen eine Unzahl von akuten und chronischen Schadensentwicklungen zutragen, vom bandscheibenschädlich falsch eingestellten Bürostuhl bis zum jahrelang akkumulierten Krebsrisiko wegen ozonhaltiger Ausdünstungen eines Druckers. Die Kläger verfügten nicht über diese Fachkenntnisse. Der Kläger zu 2) sei nicht schon deswegen fachkundig, weil er angeblich „kraft Amtes“ über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfüge, um die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Es sei nicht ersichtlich, warum die Fluchtwegsinformationen nicht durch ein dem ausgefertigten Anstellungsvertrag beigefügtes graphisches Merkmal zu bewerkstelligen sei. Auch die regelmäßige, zentral organisierte Überprüfung technischer Geräte durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit einschließlich der Begehung der Bildschirmarbeitsplätze erfolge an anderen Universitäten des Freistaats Bayern, etwa an der FAU E. ohne weiteres Zutun des professoralen Personals turnusgemäß, routinemäßig und völlig problemlos. Es sei nicht ersichtlich, warum dies an der Universität A. nicht möglich sein sollte. Es sei also keinesfalls so, dass eine Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz geboten oder sogar zwingend erforderlich gewesen sei, um einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten. Auch insoweit fehle es also an der Erforderlichkeit des Mittels, die Maßnahme sei also unverhältnismäßig.

Der Beklage beantragt mit Schriftsatz vom 5. August 2013, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und beschreibt unter dem 31. März 2015 - ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben - folgende konkrete Pflichten der Kläger:

1. Die Beurteilung der Gefährdungen (vgl. § 5 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1) für die Beschäftigten, die dem Lehrstuhl bzw. der Fakultät zugeordnet seien; diese Beurteilung könne anhand des Erhebungsbogens der Universität A. für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen;

2. die regelmäßige Unterweisung (vgl. § 12 und § 9 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1) der Beschäftigten, die dem Lehrstuhl bzw. der Fakultät zugeordnet seien, über den Arbeitsschutz; wobei wiederum auf die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zurückgegriffen werden könne; die Unterweisung müsse insbesondere im Hinblick auf Notfall- und Erste Hilfe Maßnahmen sowie auf die Bestimmungen des Brandschutzes mindestens umfassen:

- die Erreichbarkeit von Ersthelfern, Erste Hilfe Material und Feuerlöschern, das Vorgehen bei Unfällen;

- die eingerichteten Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge und Sammelpunkte, das Verhalten beim Brandfall, die Minimierung von Brandlasten (z. B. kein Verstellen von Wegen, Löscheinrichtungen oder kein Verkeilen von Brandschutztüren),

- die Verwendung von und den Umgang mit geeigneten Arbeitsmitteln (z. B. Verwendung von Kabelbrücken, Verwendung geprüfter und unbeschädigter elektrischer Geräte, Verwendung von Tritten und Leitern, Transporthilfen);

3. bei der Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte, die dem Lehrstuhl bzw. der Fakultät zugeordnet seien, sei zu berücksichtigen, ob die Befähigung vorliege, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. § 7 ArbSchG, § 7 und § 8 DGUV Vorschrift 1),

4. die Beschaffung von geeigneten Arbeitsmitteln und Büroausstattung, z. B. Bildschirme, Schneidgeräte, Aktenvernichter, Tritte, Leitern, Transporthilfen, Leuchtmittel, Bürostühle, Schreibtische, Tastaturen, etc. (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, sowie § 4 ArbSchG, § 2 DGUV Vorschrift 1);

5. die Organisation von Arbeitsabläufen im dienstlichen Aufgabenbereich und entsprechende Erteilung von Anweisungen an die Beschäftigten, die dem Lehrstuhl bzw. der Fakultät zugeordnet seien, so dass Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, sowie §§ 4 und 9 ArbSchG, §§ 2, 7 und 8 DGUV Vorschrift 1), z. B. so dass Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird, Einrichtungen des Arbeitsplatzes, Ermöglichung bzw. Veranlassung der Ersthelferausbildung und sonstiger Schulungen und der arbeitsmedizinischen Untersuchung etc.;

6. treffen der sonstigen nach den besonderen Umständen erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den Grundsätzen der §§ 3 und 4 ArbSchG bzw. §§ 2, 10 und 11 DGUV Vorschrift 1;

7. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen und Anordnungen sowie Überprüfung der getroffenen Maßnahmen (vgl. §§ 3 und 4 ArbSchG bzw. §§ 2, und 10, 11 DGUV Vorschrift 1).

Diese Darstellung der Dienstherrenpflichten zeige, dass das Gefährdungspotential im Bereich der Kläger überschaubar sei und von den Klägern im laufenden Dienstbetrieb mit geringem Aufwand beherrscht werden könne. Hinzu komme, dass die Kläger zwar nach der Übertragung für die Erfüllung der vorstehenden Pflichten verantwortlich seien, in diesem Rahmen aber die Möglichkeit hätten, die Wahrnehmung einzelner Pflichten auf geeignete Beschäftigte zu delegieren und auf diese Art und Weise eine Organisation zu schaffen, die die Erfüllung der Pflichten arbeitsteilig sicherstelle. Zudem bestehe an der Universität A. eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Organisation zur Unterstützung der verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Es seien Sicherheitsbeauftragte bestellt, die die Verantwortlichen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes vor Ort unterstützten. Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten seien beobachtender Art, sie seien insbesondere in Bereichen, in denen technische Geräte, Maschinen oder Einrichtungen zum Einsatz kämen, in denen naturwissenschaftliche Laboratorien vorhanden seien sowie in der Universitätsbibliothek mit ihren zugehörigen Teilbibliotheken und im Sportzentrum bestellt. Die Personalvertretung unterstütze die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in deren Arbeit bei der Umsetzung der bestehenden Gesetzesverordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. An der Universität A. sei ferner ein Arbeitsausschuss eingerichtet, der grundlegende Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berate. An der Universität A. seien Ersthelfer bestellt, die von einer zertifizierten Organisation unterrichtet und insbesondere in der Funktion der vorhandenen Defibrillatoren eingewiesen seien. Fakultätsübergreifend seien Erste-Hilfe-Räume und weitere Stationen mit Materialien für die Erste Hilfe vorhanden. Die Ausbildung der Ersthelfer sowie der Ersatz von verbrauchtem Material werde durch das Referat Sicherheitsmanagement und Umweltschutz unterstützt. Die Abteilung für Akademische Angelegenheiten und Rechtsangelegenheiten berate und unterstütze die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz in arbeitsrechtlichen Fragen. Die Abteilung für Personalangelegenheiten berate und unterstütze bei personalrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes; die Abteilung für Haushalts- und Beschaffungswesen unterstütze und berate bei haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere bei der Beschaffung der sächlichen Ausstattung. Die Universität A. verfüge über eine ausgeprägte Sicherheitsstruktur aus verantwortlichen Personen mit inhaltlich und räumlich klar abgegrenzten Pflichtenbereichen und unterstützenden Stellen. Es liege in der Natur einer komplexen Materie, wie hier der Abwehr von Gesundheitsgefahren, dass die korrekte Bestimmung der Verantwortlichkeit in Einzelfällen einer umfangreicheren Klärung bedürfen könne. Dies stelle aber nicht die Organisation von Verantwortlichkeiten in Frage, sondern erfordere gerade eine Organisation von Kriterien, wie sie der Beklagte eingerichtet habe.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die vorbeugende Feststellungsklage des Klägers zu 1) - derzeit amtierender Dekan - ist mangels qualifizierten Feststellungsinteresses unzulässig.

Der Kläger zu 1) hat angesichts der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er beabsichtige, ihm die Arbeitgeberpflichten der Arbeitssicherheit zu übertragen, in der Berufungsinstanz nunmehr seinen Klageantrag in eine vorbeugende Feststellungsklage umgestellt. Der Kläger will einer möglichen künftigen Übertragung der Dienstherrenpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes vorbeugen. Die Klageänderung ist zulässig, da ihr der Beklagte zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Über den ursprünglichen Klageantrag, gerichtet auf Feststellung, dass die seinerzeitige Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf den Kläger zu 2) rechtswidrig war bzw. dem Kläger zu 1) gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet, war damit nicht mehr zu entscheiden.

Klagen, mit denen vorbeugend Rechtsschutz begehrt wird, erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechend qualifiziertes, d. h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dieses ist gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO - verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.1989 - 9 B 165/89 - juris Rn. 3; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.4.2015, § 43 Rn. 27, Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor §§ 40 Rn. 2; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 43 En. 105; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2013, § 43 Rn. 24 a.E.). Hier reichen die Möglichkeiten eines nachträglichen Rechtsschutzes aus. Sollten die Arbeitgeberpflichten dem Kläger zu 1) übertragen werden, könnte er sich dagegen im Wege eines Widerspruchs bzw. einer Klage und mittels eines zugleich gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO wehren. Damit wäre auch eine rechtzeitige Entscheidung zumindest im Eilverfahren während der laufenden Wahlperiode des Dekans sichergestellt. Der Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz ist dem Kläger zu 1) trotz der mit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten einhergehenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Haftung (§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) zuzumuten. Insoweit besteht keine vergleichbare Situation mit der sog. „Damokles-Rechtsprechung“ (vgl. zu dieser Fallgruppe: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 33), wonach das Interesse an der Vermeidung von Sanktionen, etwa in Fällen verwaltungsrechtsakzessorisch strafbaren Handelns und auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts das qualifizierte Feststellungsinteresse für die vorbeugende Feststellungsklage begründet. Bei dieser Fallgruppe ist zwischen den Parteien eine Rechtslage nicht geklärt mit der Folge, dass der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung nach zusteht, nicht ausüben oder er sich der Gefahr aussetzen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit mit einer Geldbuße oder einem Strafverfahren geahndet wird. (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 - NVwZ 2003, 856 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 17.1.1972 - I C 33.68 - BVerwGE 39, 247 - juris Rn. 7; vgl. auch Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 43 Rn. 58). Diese Unsicherheit rechtfertigt ein schutzwürdiges anzuerkennendes Interesse für eine vorbeugende Feststellungsklage. Hier bedarf es keiner eigenen fachgerichtlichen Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bußgeld- oder Strafverfahren stehen. Die Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz begründet lediglich eine mittelbare Verantwortlichkeit in Bußgeld- oder Strafverfahren für Tun und Unterlassen.

2. Die Leistungsklage des Klägers zu 2) ist zulässig. Er wendet sich gegen die konstitutive Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz mittels einer beamtenrechtlichen Weisung.

a. Der Kläger zu 2) ist nicht bereits als sog. gewillkürter Vertreter des Dienstherrn für den Arbeitsschutz an seinem Lehrstuhl originär zuständig. Der insoweit allein in Betracht kommende § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Diese Bestimmung erweitert den Kreis der verantwortlichen Personen über die Vertreter des Arbeitgebers bzw. hier des Dienstherrn hinaus auf Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten die Dienststellen als Betriebe (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 ArbSchG). Die Universität A. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) und bildet nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayPVG (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Oktober 2014, § 2 ArbSchG Rn. 38 zur ergänzenden Heranziehung des BPersVG bzw. Landespersonalvertretungsrechts) eine Dienststelle, nicht aber der im Organisationsgefüge der Universität eingebettete Lehrstuhl.

b. Die Übertragung der Dienstherrenpflichten erfolgte als Anordnung bzw. Weisung gemäß § 35 BeamtStG. Mangels Verwaltungsaktqualität kann gegen die Weisung im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vorgegangen werden, sofern eigene Rechte des Beamten verletzt sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 2 C 3/05 - BVerwGE 125, 85 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, § 35 BeamtStG Rn. 69). Hier hat der Beklagte zulässigerweise Leistungsklage erhoben, da mit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten möglicherweise ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Freiheit von Lehre und Forschung) nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbunden ist. Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage war mithin nicht mehr zu entscheiden.

3. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Übertragung der Dienstherrenpflichten auf den Kläger zu 2) als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte ist rechtmäßig. Dem Kläger zu 2) wurde von der zuständigen Präsidentin der Universität A., vertreten durch den Kanzler (a.), eine für ihn bestimmbare Aufgabe des Arbeitsschutzes (b.) übertragen. Die Voraussetzungen für die Übertragung sind gegeben, der Kläger zu 2) ist zuverlässig und fachkundig im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbSchG (c.). Die Übertragung ist vom gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt (d.), verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (e.) und widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (f.).

a. Im Bereich des Arbeitsschutzrechtes gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu sorgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Ihn trifft die umfassende Arbeitsschutzverantwortung in allen seinen Betrieben. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind nach § 2 Abs. 3 ArbSchG u. a. natürliche und juristische Personen. Hier ist Arbeitgeber der Freistaat Bayern, eine Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Auflage 2007, Art. 12 Rn. 4: Personaleinstellung; zur Erfassung auch juristischer Personen des öffentlichen Rechts, vgl. Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 2 Rn. 128). Für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ist damit zunächst der Dienstherr (d. h. hier der Freistaat Bayern, vertreten hier durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, vertreten durch den Staatsminister, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG) verantwortlich. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG erweitert den Kreis der verantwortlichen Personen über die Vertreter des Arbeitgebers hinaus auf Personen, die vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person sind. Da das Arbeitsschutzgesetz auch im öffentlichen Dienst gilt, kommen vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts ebenfalls als Verantwortliche in Betracht. Die Universität A. ist als Hochschule eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) und damit juristische Person des öffentlichen Rechts. Verantwortlich für die Arbeitssicherheit ist damit neben dem Arbeitgeber (Freistaat Bayern) auch die Präsidentin/der Präsident der Universität A. (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 17; Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 13 Rn. 30). Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass im Bereich der Hochschule neben dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - hier - die Präsidentin der Universität A. als Vertreterin der Hochschule und Vorsitzende des Leitungsgremiums die Gesamtverantwortung (vgl. Art. 21 Abs. 7 BayHSchG) für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes trägt. In diesem Sinne ist auch nach den Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 13.10.2000, Az. 25- P 2007 - 8/134 - 44 389, geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2010 (FMBl S. 173), die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Bereich der Hochschulen geregelt.

Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragen. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Personen, die kraft Gesetzes die volle Arbeitsschutzverantwortung wie der Arbeitgeber tragen. Hier also die Präsidentin der Universität A. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG), vertreten durch den Kanzler.

Die Befugnis zur Beauftragung folgt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 44). Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, § 35 BeamtStG Rn. 19). Die Weisungsgebundenheit ermöglicht - anders als im Arbeitsrecht - eine einseitige Beauftragung. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch für das beamtete wissenschaftliche Personal, soweit das Bayerische Hochschulpersonalgesetz als Sonderregelung keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG). Im Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre enthält das Bayerische Hochschulpersonalgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (ähnlich Art. 3 BayHSchG) Abweichungen von der Weisungsgebundenheit nach § 35 BeamtStG (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 3, Rn. 1). Die hier streitgegenständliche Weisung betrifft jedoch nicht die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BayHSchPG bzw. Art. 3 Abs. 3 BayHSchG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, so dass daraus grundsätzlich kein Verbot einer Weisung auf arbeitsschutzrechtlichem geschlossen werden kann [zum Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vgl. e.)]. Die Übertragung ist auch mit Art. 9 BayHSchPG vereinbar. Diese Bestimmung benennt ausgehend von den Hochschulaufgaben im Sinne des Art. 2 BayHSchG die Dienstaufgaben der Professoren. Zu den einem Professor obliegenden hauptberuflichen Aufgaben gehören nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 5 BayHSchPG auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule. Unter diesen Aufgabenbereich fällt auch der Bereich des Arbeitsschutzes.

b. Mit Schreiben vom 9. April 2009 wurden dem Kläger zu 2) die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, wobei sich das beigefügte Formblatt „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrenpflichten“ an einem Muster der Berufsgenossenschaften (vgl. hierzu: Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 63 f.) orientierte, ohne die einzelnen Aufgaben und Befugnisse bzw. Kompetenzen detailliert zu umschreiben. Dieser Umstand ist der hohen Abstraktion des Arbeitsschutzgesetzes und der zugrundeliegenden EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien geschuldet (vgl. RL 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; RL 91/383/EWG des Rates vom 25.6.1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis). Diese hohe Abstraktion, die bewusst Spielraum für die an die Situation der Betriebe angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt und den einzelnen Betrieben an die konkrete Gefährdungssituation angepasst Arbeitsschutzmaßnahmen erlaubt (vgl. BT-Drs. 13/3540, S. 12) spiegelt sich in der streitgegenständlichen Weisung gegenüber dem Kläger zu 2). Auch diese weist einen hohen Abstraktionsgrad auf. Gleichwohl hat die Weisung des Dienstherrn an den Kläger zu 2) die erforderliche Klarheit und Verständlichkeit. Jedenfalls durch die klarstellenden Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zu 2) ausreichende Gewissheit über den ihm übertragenen Aufgabenbereich gewinnen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konzentrieren sich die dem Kläger obliegenden Aufgaben auf zwei Schwerpunkte, nämlich die Gefährdungsbewertung anhand des Erhebungsbogens der Universität A. für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (vgl. zur standardisierten Gefährdungsbeurteilung: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Oktober 2014, § 5 ArbSchG Rn. 30) und die Berücksichtigung des Handbuchs Arbeitssicherheit im Arbeitsalltag. Das Handbuch enthält die 13-seitige Broschüre „Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Universität A. - Gebäude H“ und die ebenfalls 13-seitige Brandschutzordnung der Universität A. Sowohl die Broschüre als auch die Brandschutzordnung enthalten die erforderlichen Informationen für den Lehrstuhlinhaber, die er durch schlichte Weitergabe des Handbuchs an seine Mitarbeiter vermitteln kann. Die reichlich bebilderte Broschüre enthält Grundlagen zur Ersten Hilfe (Notfallnummern, Ersthelfer und Material; Übersicht über die Laiendefibrillatoren), zum vorbeugenden Brandschutz (Flucht- und Rettungswege; Sammelplätze) zu den Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (z. B. Höheneinstellung von Stuhl und Tisch, richtiges Sitzen, Vermeiden von Reflexionen und Blendungen, Aufstellung des Bildschirms) und sonstige Hinweise (z. B. keine Verwendung defekter Arbeitsmittel bzw. elektrischer Geräte). Die Broschüre, die für jedes Gebäude der Universität gesondert erstellt worden ist, bedarf nur einer unwesentlichen individuellen und in der Regel (wohl) einmaligen Anpassung auf die konkrete Situation des Lehrstuhls (Lagerung des Erste-Hilfe-Materials, nächster erreichbarer Defibrillator, Position des nächstgelegenen Feuerlöschers, kürzester Fluchtweg und nächstgelegener Feuermelder). Die Brandschutzordnung der Universität A. enthält die Informationen „Verhalten im Brandfall“, Hinweise zur Brandverhütung, zur Brand- und Rauchausbreitung und der Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege sowie der Melde- und Löscheinrichtungen. Mit diesen Papieren kann der Kläger zu 2) ohne weiteres den vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 31. März 2015 beschriebenen Pflichten nachkommen. Die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten (vgl. Ziff. 2 des Schreibens vom 31.3.2015) kann in der Weise erfolgen, dass er seinen Mitarbeitern das Handbuch für Arbeitssicherheit regelmäßig (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 12 ArbSchG Rn. 18/19; Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 12 Rn. 22: „angemessene Abstände“) zur Einsicht gibt, insbesondere den neu eingestellten Mitarbeitern. Der Ziff. 3 des Schreibens vom 31. März 2015 kommt keine gesteigerte Bedeutung zu, da die Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz gering sind und von einem qualifizierten Mitarbeiter ohne weiteres bewältigt werden können. Hinsichtlich der unter Ziff. 4 genannten geeigneten Arbeitsmitteln und Büroausstattung - insbesondere EDV-Ausstattung - ist zu berücksichtigen, dass diese zentral von der Universität A. beschafft werden, mit der Folge, dass der Kläger zu 2) der Sorge enthoben ist, ob die angeschafften Geräte einschlägigen DIN-Normen oder sonstigen Anforderungen genügen. Letztlich reduziert sich die Übertragung der Pflichten des Arbeitgebers darauf, dass der Kläger zu 2) entsprechend der Ziff. 5 bis 7 des vorzitierten Schreibens durch eine entsprechende Organisation seines Lehrstuhls und entsprechende Anweisungen an seine Beschäftigten sicherstellt, dass Gefährdungen möglichst gering gehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen hierfür trifft und die Einhaltungen der Bestimmungen und seiner Anordnungen überwacht. Hierbei kann er auf das Handbuch Arbeitssicherheit zurückgreifen, das die wesentlichen Inhalte seiner Aufgaben beschreibt. Im Übrigen ist der Kläger zu 2) nicht allein auf sich gestellt, da ihm die Universität in vielfältiger Hinsicht Unterstützung, insbesondere durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, anbietet. Diese Unterstützung umfasst u. a. die regelmäßige Begehung der gesamten Universitätsbereiche unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen und die Entwicklung von Gefährdungsbeurteilungen für verschiedene Tätigkeiten und die Mitwirkung vor Ort bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Die Beurteilung der Gefährdungen (vgl. Ziff. 1 des Schreibens vom 31.3.2015) erfolgt anhand des Erhebungsbogens der Universität A. für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der 3-seitige Erhebungsbogen erschöpft sich im Ankreuzen von „erfüllt“ (ja/nein) oder „entfällt“ hinsichtlich vorgegebener Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, wie z. B. die Feststellung „Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege werden nicht verstellt oder als Lagerflächen missbraucht“. Im Falle der Nichterfüllung ist die Maßnahme zu ergreifen. Der Kläger hat im Jahr 2004 eine Gefährdungsbewertung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt und ist mithin mit dem Inhalt des Bogens vertraut. Der Gesetzgeber hat bei der Festschreibung der Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG nicht eigens geregelt, wie oft die Gefährdungsbeurteilung getroffen werden muss. Aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG ist aber zu schließen, dass sie immer dann erneuert werden muss und daraus folgend ggf. neue Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn sich wesentliche Änderungen bei den Arbeitsbedingungen ergeben (vgl. Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 5 Rn. 46; Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 5 ArbSchG Rn. 28). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zu den Aufgaben des Klägers zu 2) die Anzeige und gegebenenfalls Beseitigung von erkannten Gefahrenlagen und die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Mitarbeiter gehört. Von ihm wird nicht erwartet, technische Geräte auf ihre Sicherheit hin eigenhändig zu überprüfen oder selbst den optimalen Rettungsweg zu bestimmen, sondern lediglich dafür zu sorgen, dass die Überprüfung technischer Geräte regelmäßig stattfindet und die Mitarbeiter die ausgeschilderten Fluchtwege kennen. Sofern vereinzelt Kenntnisse erforderlich sein sollten, die über Allgemein- und Erfahrungswissen hinausgehen, bzw. technische Detailfragen oder besondere Problemstellungen können diese mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit beantwortet bzw. bewältigt werden.

c. Voraussetzung der Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist die Zuverlässigkeit und Fachkunde der beauftragten Person.

(1) Das Kriterium der Zuverlässigkeit betrifft die persönliche Eignung des Beauftragten für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenden Pflichten (vgl. Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 13 Rn. 53). Zuverlässig ist in Anlehnung an § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm zugewiesenen Arbeitsschutzaufgaben geeignet ist. Dazu gehört, dass er die Bedeutung seiner Aufgaben erfasst, diese gewissenhaft wahrnimmt und über die notwendige Durchsetzungskraft und Kooperationsfähigkeit verfügt, um den Arbeitsschutz in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 47). Hier liegen weder Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass der Kläger zu 2) nicht zuverlässig wäre, noch werden solche vom Kläger selbst behauptet.

(2) Das Erfordernis der Fachkunde betrifft demgegenüber die fachliche Qualifikation des Beauftragten. Fachkundig ist, wer zur Ausübung der ihm obliegenden Aufgabe befähigt ist, wobei die Anforderungen an die Fachkunde abhängig sind von der jeweiligen Art der Aufgabe (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 49). Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass der Kläger zu 2) angesichts des unter 3.b. beschriebenen Umfangs der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch die erforderliche Fachkunde besitzt. Er hat bereits im Jahr 2004 mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Gefährdungsbewertung vorgenommen und die Arbeitsplätze und die räumliche Situation im Lehrstuhl beurteilt. Angesichts der Formblattstruktur und der einmaligen Begleitung im Jahr 2004 ist der Kläger zu 2) in der Lage eine - sofern überhaupt erforderlich - erneute Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich vorzunehmen, zumal ihm die Problematik der Fluchtwege und der Brandgefahren erläutert worden ist. Hinsichtlich seiner weiteren Aufgaben bietet ihm das Handbuch Arbeitssicherheit eine weitere Handreichung, dort werden alle von ihm zu berücksichtigenden Gefahren anschaulich bebildert und nachvollziehbar beschrieben, so dass der Senat insoweit keinerlei Zweifel an der individuellen Fachkunde des Klägers zu 2) hat, zumal dieser jederzeit auf die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zurückgreifen kann.

d. Bei der zusätzlichen Übertragung eines weiteren Aufgabenkreises steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und darauf beschränkt ist, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72/04 - juris Rn. 5: zur Organisationsmaßnahme der Umsetzung). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr hier ohne sachlichen Grund gehandelt hat. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber - hier der Dienstherr - verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen. Dies kann unter Umständen auch die Pflicht nach sich ziehen, Arbeitsschutzaufgaben zu delegieren, wenn nur auf diese Art das notwendige Maß an Arbeitsschutz sichergestellt ist (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 47). Bei der Größe und Struktur einer Universität samt ihrer vielfältigen Organisationseinheiten spricht vieles dafür, dass eine Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz zumindest sinnvoll war, um einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten. Bei der Frage, auf welche Weise, in welcher Form und in welchem Umfang der Akt der Pflichtenübertragung erfolgt, steht dem Dienstherrn ein weiter Organisationsspielraum zu. Die Universität A. hat zur Organisation des Arbeitsschutzes entsprechende Dienstherrenpflichten entsprechend der Verantwortlichkeiten übertragen. Im Bereich der Wissenschaft beispielsweise wurde eine Gruppe der Lehrstuhlinhaber, eine Gruppe der Leiter von Instituten sowie eine Gruppe der Dekane gebildet. Innerhalb dieser Gruppen wurde weiter differenziert zwischen Mitgliedern einer Gruppe, bei denen aufgrund des Aufgabengebiets ein höheres Gefährdungspotential vorliegt. Daraus folgt der Umfang der Übertragung der Dienstherrenpflichten. Dieses System erscheint dem Senat ausdifferenziert, es ist frei von Willkür und damit vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Die Rüge des Klägers zu 2), dass eine andere - zentrale - Organisation des Arbeitsschutzes vorzugswürdiger gewesen wäre, greift nicht, da sich die Frage, ob eine zentrale Organisation vorzuziehen wäre, als dem Kernbereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzuordnender Aspekt der gerichtlichen Kontrolle entzieht.

e. Die streitige Weisung verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt denjenigen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3048/13 - NVwZ 2015, 432 - juris Rn. 8). Eingriffe können auch durch hochschulinterne Organe erfolgen, soweit sie - wie hier - im Verhältnis zum Grundrechtsträger Hoheitsgewalt ausüben [vgl. Dreier, Grundgesetz, 3. Auflage 2013, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 35]. Ob mit der beamtenrechtlichen Weisung die nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste (zeitliche) Reduzierung von (insbesondere) Forschungsmöglichkeiten ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit verbunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht des Klägers zu 2) aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Art. 5 Abs. 3 GG gebietet (lediglich), dass bei der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe ein ausreichender Zeitraum für Lehre und Forschung verbleibt (vgl. zur ähnlichen Situation der Erhöhung des Lehrdeputats zulasten der Forschungsfreiheit: VGH B.-W., U.v. 23.5.2006 - 4 S 1957/04 - juris 38; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Mai 2015, Art. 5 Abs. 3 Rn. 76; Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 5 Rn. 105; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Dez. 2014, Art. 5 Abs. 3 Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, U.v. 8.2.1980 - VII C 93.77 - BVerwGE 60, 25 - juris 76: nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig; StGH B-W., U.v. 24.11.1973, DÖV 1974, 632/633). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dem Kläger zu 2) letztlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich des Arbeitsschutzes beschränken sich auf das unter 3.b. Ausgeführte. Der hiermit verbundene Aufwand ist im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit und zu den weiteren Verwaltungsaufgaben eines Lehrstuhlinhabers minimal. Anhaltspunkte dafür, dass durch die streitgegenständliche Übertragung die Summe der Verwaltungsaufgaben zeitlich derart dominieren würde, das der Lehrstuhlinhaber seine Kernaufgaben - Forschung und Lehre - nicht mehr wahrnehmen könnte, bestehen nicht und wurden vom Kläger zu 2) auch nicht substantiiert vorgetragen.

Der Kläger zu 2) verweist in seiner Berufungsbegründung auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildScharbV), deren Einhaltung nur von in der Arbeitsmedizin erfahrenen Fachleuten beurteilt werden könne. Es geht indes nicht darum, dass der Kläger zu 2) die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter auf der Grundlage der zitierten Verordnung beurteilt, sondern anhand der ihm bekannten Broschüre „Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz“. Somit kommt es auf die Höheneinstellung von Stuhl und Tisch, richtiges Sitzen, Vermeiden von Reflexionen und Blendungen durch Sonnenlicht, Aufstellen des Bildschirms, ausreichend Platz und keine dauerhafte Nutzung des Notebooks an. Hierfür hat der Kläger zu 2) die erforderliche Fachkunde jedenfalls bei der im Jahre 2004 durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gewonnen.

f. Die Übertragung widerspricht auch nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie den betroffenen Beamten möglicherweise zusätzliche Haftungsrisiken überbürdet. Die Übertragung löst zwar über § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB eine ordnungswidrigkeitsrechtliche bzw. strafrechtliche Haftung aus, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Übertragung unter Fürsorgegesichtspunkten unzulässig wäre. Zu beachten ist nämlich, dass vorliegend die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Kläger zu 2) mit der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten des Lehrstuhls kollidiert. Die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers waren und sind, bezogen auf das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, Inhalt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Auflage 2011, § 20 Rn. 1ff; Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 20 ArbSchG Rn. 1/6). Bei der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die zugunsten der Übertragung sprechenden Interessen. Bei einer Behörde von der Größe und Struktur der Universität A. gewährleistet die Übertragung einen effektiven Arbeitsschutz. Zu berücksichtigen ist auch, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es kommt somit nicht zu einem unüberschaubaren Bereich, in dem der Kläger zu 2) jederzeit nicht steuerbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre. Vielmehr beginnt die Haftung des Verantwortlichen erst dann, wenn er z. B. die Gefährdungssituation erkannt hat oder hätte erkennen müssen und trotz Handlungsmöglichkeit untätig geblieben ist. Unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Schutzgüter und des haftungsbegrenzenden Erfordernisses von Verschulden ist mit dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu verneinen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.. § 708 f. ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m.. § 127 Nr. 1 BRRG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welche rechtlichen Anforderungen an die Organisation des Arbeitsschutzes an Universitäten unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Aspekte zu stellen ist, kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG)

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen


(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamk

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 9 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 12 Unterweisung


(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 13 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschaft

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 4 Allgemeine Grundsätze


Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten. (2) Für bestimmte Tätigkeiten im

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 9 Besondere Gefahren


(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, di

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 7 Übertragung von Aufgaben


Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestim

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 BV 13.834 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012, Az.: Au 2 K 11.632) 3. Senat Sachgebietsschlüssel: 13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ...
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - M 18 K 14.1109

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.527

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.527 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 411 Hauptpunkte: vorbeugende Feststellungsklage; Status ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 BV 13.834

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 BV 13.834 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012, Az.: Au 2 K 11.632) 3. Senat Sachgebietsschlüssel: 13

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 2 C 18/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Wahrnehmung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an einer Universität. Im Streit steht die Frage, ob einem Lehrstuhlin

Referenzen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ... . Ihr obliegt die Pflege von Forschung und Lehre im Fach „... ...“. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Heraufsetzung der wöchentlichen Lehrverpflichtung auf 9 Lehrveranstaltungsstunden.
Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) wurde das Lehrdeputat für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen mit Wirkung vom 01. September 2003 von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden erhöht. Gleichzeitig wurde das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, von in der Regel 8 auf „in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden“ erhöht.
Am 18.08.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 für unwirksam zu erklären.
Die Antragstellerin macht geltend, durch die Erhöhung des Lehrdeputats insofern in ihrem subjektiven Recht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt werde. Bereits die Gesetzesformulierung des § 64 UG belege, dass Forschung und Lehre gleichrangige Dienstaufgaben seien; ein striktes Vorrangprinzip dergestalt, dass Forschung erst dann stattfinden könne, wenn alle Aufgaben der Lehre abgedeckt seien, lasse sich dem Universitätsgesetz auch nicht ansatzweise entnehmen. Ungeachtet der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle nach § 64 Abs. 3 UG müsse darauf geachtet werden, dass dem Professor ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, seinen primären Dienstaufgaben in Forschung und Lehre nachzukommen. Auch Überlasten im Bereich der Lehre rechtfertigten nicht eine dauerhafte Lehrbelastung, die die Forschungstätigkeit gänzlich in die „Freizeit“ abdränge oder zum Erliegen bringe. Um eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben in Lehre und Forschung sicher zu stellen, habe sich bereits seit den zwanziger Jahren das Rechtsinstitut des Lehrdeputats herausgebildet. Der auf einem Bericht des Unterausschusses für Beamten- und Besoldungsrecht der KMK beruhende Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen (Stand: 02.09.1981) habe 8 Semesterwochenstunden als Regellehrverpflichtung eines Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule festgesetzt, wobei sich aus der Begründung ergebe, dass die 8-Stunden-Verpflichtung als zulässig, aber in Ansehung der seinerzeitigen Studentenzahlen auch als Maximum des rechtlich Zulässigen eingeschätzt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hätten diesem zwischen den Ländern erzielten Konsens die Qualität eines Orientierungsrahmens zugebilligt, von dem die Länder nicht ohne wichtigen Grund abweichen dürften. Die Erhöhung von Lehrdeputaten stoße dann an ihre Grenzen, wenn sie die funktionsgerechte Verteilung der Aufgaben verletze. Der notwendige zeitliche Raum für Forschung lasse sich zwar nicht exakt quantifizieren; man werde jedoch in Ansehung der den Professoren obliegenden Primär- und Sekundäraufgaben davon ausgehen können, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit (unter Berücksichtigung der Forschungsfreisemester) verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Dieser Wert stelle eine brauchbare Mindestgrenze dar, die zumindest als Indikator für eine nicht mehr vertretbare Reduzierung der Forschung gelten könne. Dies ergebe auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer. Allgemein werde davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeit dann die Erfüllung dienstlicher Pflichten beeinträchtige, wenn sie ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsbelastung überschreite. Im Gegenschluss lasse sich daraus ableiten, dass ein Forschungsanteil von weniger als 20 % in der Sache ein ähnliches Gewicht habe wie eine zulässige Nebentätigkeit; von einem substantiellen Zeitbudget für eine Primäraufgabe könne dann aber keine Rede mehr sein. Dies gelte erst recht für den Fall, dass ein Fach in angemessener Breite zu vertreten sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.1988 ändere an diesem Befund nichts. Aus dieser Entscheidung könnten keine allgemeinen Maßstäbe zudem normativer Art abgeleitet werden. Ihr habe eine hochschulpolitische Sondersituation zugrunde gelegen, die sich als solche in neuerer Zeit nicht wiederholt habe.
Mit der nun erfolgten Erhöhung des Lehrdeputats sei eine funktionsgerechte Erfüllung der Dienstaufgaben in der Forschung nicht mehr möglich. Bei konservativer und großzügiger Rechnung auf der Grundlage der Durchschnittswerte aus den letzten fünf Jahren habe sie - bereits ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Lehrdeputats - 2.369 Jahresarbeitsstunden ohne Forschung zu erbringen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
1a. Lehrdeputat von 8 SWS (28 x 8 x 4) = 896 Stunden
Die „offizielle“ Berechnung von 3 Stunden Vorbereitungszeit pro unterrichteter Stunde (insgesamt also 4 Stunden) sei für die Literaturwissenschaften eine bereits beschönigte Rechnung. Sie gelte nur für regelmäßig abgehaltene Vorlesungen; für reguläre Seminarveranstaltungen, Oberseminare und Vorlesungen seien 3 Stunden Vorbereitung pro Unterrichtsstunde in keiner Weise dem tatsächlichen Aufwand angemessen.
1b. Korrektur von Seminararbeiten
240 Stunden
2. Prüfungsleistungen in Staatsexamens- und Magisterstudiengängen
373 Stunden
3. Betreuung von Dissertationen
170 Stunden
4. Betreuung von Habilitanden und Habilitationen
 66 Stunden
5. Neue Studiengänge und Auswahlverfahren
 20 Stunden
6. Akademische Selbstverwaltung
288 Stunden
7. Verwaltung des Lehrstuhls
150 Stunden
8. Sprechstunden
 86 Stunden
9. Weitere Tätigkeiten im Bereich von Prüfungen und Gutachten
 80 Stunden
10. Besuchen von Gastvorträgen und Veranstaltungen
 30 Stunden
10 
Wie sich daraus ergebe, werde Forschung gänzlich in der „Freizeit“ betrieben, und das jenseits der 60. Wochenarbeitsstunde. Die derzeitige Überbelastung gehe schon auf die Erhöhung des Lehrdeputats von 6 auf 8 Stunden vor über 10 Jahren zurück. Seitdem seien die Studierendenzahlen weiter gestiegen, und mit der Einführung der BA-Studiengänge und der verpflichtenden Drittmitteleinwerbung sei der Arbeitsaufwand noch wesentlich gestiegen. Es sei für die Qualität von Lehre und Forschung äußerst bedenklich, dass die Literaturwissenschaften, wenn sie internationale Standards beibehalten wollten, bei verantwortungsvoller Ausführung ihres Dienstauftrags an die Grenzen der physischen Möglichkeiten gedrängt würden. Diese Aufstellung sei nicht etwa singulär. Die Arbeitsbelastung und -verteilung in den naturwissenschaftlichen Fächer sehe nicht wesentlich anders aus, wie sich aus einer Berechnung und Analyse der Arbeitsbelastung von Professoren der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften ergebe, die vom Senat der Universität ... im Jahre 2004 zustimmend gebilligt worden sei. Eine ähnliche Modellrechnung sei bereits im Jahr 2003 für die Arbeitsbelastung eines Professors an einer Juristischen Fakultät vorgenommen worden. Nehme man diese Zahlen als repräsentativ an, woran angesichts der Bestätigung durch die universitären Gremien kein Zweifel bestehe, so bewege sich der Forschungsanteil, bezogen auf die Dienstzeit, in weiten Bereichen derzeit zwischen 0 und 5 %. Eine Entlastung trete auch nicht durch die in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorgesehene Option ein, einzelnen Professoren semesterweise abweichend eine Lehrverpflichtung von 6 (-12) SWS zu gewähren, da das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit insgesamt gewährleistet sein müsse. Einzelne Deputatsermäßigungen zugunsten der Forschung müssten also „unter dem Strich“ von anderen Kolleginnen und Kollegen durch eine entsprechende Mehrbelastung in der Lehre mit erbracht werden.
11 
Die Behauptung des Antragsgegners, dass die Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren „im Zusammenhang“ mit der „ebenfalls“ geplanten Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten stünde, sei ebenso irreführend wie inplausibel. Während die allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit rechnerisch 1 zu 1 umzusetzen sei, sei eine Semesterwochenstunde mit einem Realzeitfaktor für Vor- und Nachbereitung zu multiplizieren, um die reale Zeitbelastung zu bezeichnen. Der derzeit aktuellen Situation in der Lehre entspreche ein Realzeitfaktor von 4. Damit wirke sich die Erhöhung des Lehrdeputats als massive Mehrbelastung für den Berufsstand der Universitätsprofessoren im Verhältnis zu den sonstigen Beamten aus, der nur durch den Abbau zeitlicher Ressourcen im Bereich der Forschungsaufgaben kompensiert werden könne. Die Ausführungen der Landesregierung beruhten in wesentlichen Teilen auf falschen rechnerischen Vorgaben. Das mögliche Einsparpotential sei rein rechnerisch ohne Berücksichtigung fachlicher Erfordernisse vorgenommen worden. Die Beachtung der fachlichen Erfordernisse sei indes von zentraler Bedeutung, da nur sie bestimmten, welche Stellen inhaltlich streichungsfähig seien. In der Universität werde eine zusätzliche Deputatsstunde namentlich in kleineren Einheiten keine Stellen einsparen, da etwa bei zwei Professoren für ... Literaturwissenschaft keine der beiden Professuren eingespart werden könne. Erst recht gelte dies für kleine Fächer, die nur durch einen Lehrstuhl oder eine Professur vertreten seien. Auch seien die kapazitätsrechtlichen Folgen nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls in den zulassungsbeschränkten Studienfächern wirke sich die Kapazitätserhöhung kontraproduktiv aus, da die Zahl der zuzulassenden Studierenden dadurch gesteigert werde.
12 
Soweit der Antragsgegner wiederhole, dass es sich bei den von der KMK vereinbarten und festgesetzten Werten lediglich um Durchschnittswerte handle, entspreche dies einmal nicht der historischen Genese. Zum zweiten differenziere diese Behauptung nicht zwischen (harten) NC-Fächern und sonstigen Fächern. Auch die LVVO von 2003 mache hier keinen Unterschied. Jedenfalls im Bereich der NC-Fächer wäre diese Behauptung eine höchst fragwürdige, weil die Landesregierung damit mittelbar einräumen würde, jahrzehntelang das Gebot völliger Kapazitätserschöpfung missachtet zu haben. Wenn die Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich sein solle, müsse sie an der oberen zulässigen Grenze liegen. Jedenfalls in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat also automatisch dem zulässigen Höchstdeputat. Der Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers könne sich folglich in zulassungsbeschränkten Fächern nur auf den Bereich unterhalb des Regel- = Höchstdeputats beschränken. Zudem komme es für die Ausgewogenheit der Deputatsfestsetzung als Ausprägung praktischer Konkordanz auf die Perspektive auch des einzelnen Hochschullehrers an: Die Lehrverpflichtung müsse für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar sein. Diese Anknüpfung an der einzelnen Person verbiete es, ein System derart zu konzipieren, dass einzelne mögliche Deputatsreduzierungen (mit denen für einzelne Hochschullehrer das verfassungsrechtlich mögliche Deputat wiederhergestellt würde) durch eine (von der Hochschulleitung oktroyierte) Lehrdeputatserhöhung anderer Hochschullehrer des gleichen Fachbereichs bis zu 12 SWS zu kompensieren seien. Genauso sei allerdings das „Flexibilisierungsmodell“ des Wissenschaftsministers konzipiert, das nicht tauglich sei, den Verlust an Forschungsressourcen zu kompensieren.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Er trägt vor, die angegriffene Bestimmung der Änderungsverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde die Forschungsfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Der Verordnungsgeber habe entschieden, dass Professoren ebenso wie die übrigen Landesbeamten einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts erbringen sollten. Er habe dabei auch Alternativen zur Erhöhung des Lehrdeputats um eine SWS in Betracht gezogen. Die Erhöhung des Lehrdeputats sei mit einer Flexibilisierung des bislang starren Systems der Lehrdeputate verknüpft worden. Aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne nicht auf gleiche Anteile von Forschung und Lehre an der dienstlichen Arbeitszeit geschlossen werden. Hieraus lasse sich auch nicht ableiten, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Arbeitszeit verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Eine solche starre Grenze werde auch dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht gerecht. Professoren hätten Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung. Es sei nicht möglich, in typisierender Betrachtungsweise zu entscheiden, ob bei einer Erhöhung der Lehrverpflichtung für alle beamteten Professoren in Baden-Württemberg ein Zeitbudget von 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit für die Forschung verbleibe. Es fehle an konkreten Vorgaben für die Wochen- und Jahresarbeitszeit, die der Verordnungsgeber seiner Berechnung zugrunde legen könnte.
16 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei ein Lehrdeputat von 8 SWS keine verfassungsrechtlich gebotene absolute Höchstgrenze. Dies folge insbesondere nicht aus der KMK-Vereinbarung, die nur ein Orientierungsrahmen für den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers sei. Da die Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung nur Durchschnittswerte seien, sei es zulässig, dass der Verordnungsgeber auch höhere, zumutbare Lehrdeputate als die in der KMK-Vereinbarung vorgeschlagenen festlege. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Lehrdeputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belasse, könnten nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden könne. Dies gelte um so mehr, als die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Lehre, vor allem in den Formen der Vor- und Nachbereitung oder der Arbeit in kleineren Gruppen wie Seminaren, von Forschungstätigkeiten nicht trennscharf abzugrenzen seien. Der Verordnungsgeber habe sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkungen seiner Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen dürfen. Es entspreche allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 SWS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspreche. Eine Semesterwochenstundenzahl von 9 sei von 8 SWS nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe. Die entsprechende Prognose des Verordnungsgebers stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sogar ein Lehrdeputat von 12 SWS nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoße. Soweit die gesetzliche Regelung in Einzelfällen gravierende Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit der Professoren habe, habe der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulasse. Außerdem könne eine überdurchschnittliche Beanspruchung in Auswahlverfahren nach § 2 Abs. 10 LVVO auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung auf 9 SWS unter Berücksichtigung der differenzierten Regelungen der LVVO nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der Forschungsfreiheit führe, sei damit nicht widerlegt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen - die im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien - könnten nicht die Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Arbeitszeitregelung sein. Bei Professoren lasse sich nur der Teil der Arbeitszeit regeln, der für die Lehre aufgewendet werden müsse. Der Aufgabenbereich neben der Lehre sei zeitlich nicht messbar. Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung nicht maßgeblich sei, belege gerade das konkrete Beispiel der Antragstellerin, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine SWS nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Forschungstätigkeit führe.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.