Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Inhaltsverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
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Arbeitsrecht, Familienrechtbei Kanzlei Brenner
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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27/04/2020 09:47
Darf meine Arbeitgeber mich ins Büro zitieren trotz Corona?
Die Bundesländer haben vor wenigen Tagen eine Lockerung der Maßnahmen wegen Corona beschlossen. So langsam soll in Betrieben wieder alles hochgefahren werden. Nicht nur, dass die Eisdiele u
SubjectsArbeitsvertragsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
03/04/2018 12:39
Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung angeordnet, die der Arbeitnehmer im Betrieb an und ab, muss der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit bezahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/09/2017 09:24
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung.
SubjectsArbeitsunfähigkeit / Krankheit
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(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen
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published on 26/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die vollständig
published on 05/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die
published on 09/12/2015 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.02.2014, Az.: 10 BV 28/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.
Gründe
published on 06/05/2015 00:00
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
4 TaBV 8/13
Beschluss
Datum: 06.05.2015
4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen de
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