Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Inhaltsverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

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27/04/2020 09:47

Darf meine Arbeitgeber mich ins Büro zitieren trotz Corona? Die Bundesländer haben vor wenigen Tagen eine Lockerung der Maßnahmen wegen Corona beschlossen. So langsam soll in Betrieben wieder alles hochgefahren werden. Nicht nur, dass die Eisdiele u
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Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung angeordnet, die der Arbeitnehmer im Betrieb an und ab, muss der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit bezahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
05/09/2017 09:24

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(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen
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