Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]; I.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. (II.) liegen nicht vor. Der Prozesskostenhilfeantrag war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (III.).

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller am 11. Mai 2012 rechtswidrig festgenommen worden sei, dass das vorherige lautstarke Geschrei vor seiner Wohnungstür übertrieben und unverhältnismäßig gewesen sei, dass die Polizeibeamten sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten und dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor der Wohnungstür lautstark mit Dritten zu telefonieren und freudestrahlend mitzuteilen, dass man den Antragsteller festnehmen werde (Antrag Nr. 4 der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage). Denn das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und damit die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg hier aber nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Antragstellers und der Art und Weise, in der sie erfolgt ist, zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

a) Soweit der Antragsteller mit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Haftbefehls begehrt, wovon das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick darauf ausgeht, dass der Antragsteller den Haftbefehl in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags als rechtswidrig bezeichnet, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern durch ein unzuständiges Ausnahmegericht erlassen worden sei, ist die Streitigkeit durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B. v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).

b) Ebenso ist die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten bei der Festnahme und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise gerichtet ist, in der die Verhaftung des Antragstellers erfolgt ist. Denn wird die Art und Weise der Vollziehung einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet, wie sie der gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehl darstellt, so ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, nach dem die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH, B. v. 26.6.1990 - 5 AR [VS] 8/90 - juris Rn. 17). Insbesondere kommt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme in Betracht.

Der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG steht dabei nicht entgegen, dass sich die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verhalten der Polizei richtet. Denn die Polizeibeamten, derer sich die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG bedient (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 13), handeln insoweit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als Justizbehörde (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 3.12.1974 - 1 C 11.73 - juris Rn. 16 ff.).

Offenbleiben kann schließlich, ob an Stelle einer Klage nach den §§ 23 ff. EGGVG, die nach § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung finden, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der richtige Rechtsbehelf wäre (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 147 ff.). Denn auch in diesem Fall wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Klage darüber hinaus, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 11. Mai 2011 verhafteten, Kenntnis davon besaßen, dass er festgenommen werden sollte, um seine Wohnung räumen lassen zu können (Antrag Nr. 5 der beabsichtigten Klage). Denn auch insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Versteht man den Antrag dahin, dass er sich im Hinblick auf die vom Antragsteller unterstellte rechtsmissbräuchliche Motivation der Festnahme am 11. Mai 2011 bereits gegen den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als solchen richtet, so ist die Streitigkeit, wie dargelegt, durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Wäre er hingegen so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Haftbefehls geht, so wäre der Rechtsstreit, wie ausgeführt, den ordentlichen Gerichten entweder durch § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zugewiesen.

3. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 11. Mai 2011 in rechtswidriger Weise seinen Festnetzanschluss abgehört (Antrag Nr. 1 der beabsichtigten Klage), zwischen September 2010 und 11. Mai 2011 seine Faxleitung „mitgeschnitten“ (Antrag Nr. 2 der beabsichtigten Klage) und am 11. Mai 2011 sein Handy geortet hätten (Antrag Nr. 3 der beabsichtigten Klage), ohne dass ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, bietet die beabsichtigte Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre. Daher ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auch unerheblich, dass der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Überwachungsmaßnahmen Zeugen benannt hat.

In der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geht der Antragsteller davon aus, dass die Überwachung seiner Telekommunikation und die Ortung seines Handys der Polizei dazu dienten, sicher zu sein, dass er sich bei der Festnahme am 11. Mai 2011 auch in seiner Wohnung befinde. Dienten diese Maßnahmen damit aber der Verhaftung des Antragstellers aufgrund des vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 5. Mai 2011, so betrifft die vom Antragsteller begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit die Art und Weise der Vollziehung dieses Haftbefehls. Dafür ist aber, wie dargelegt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

An der Zuweisung der Streitigkeit an die ordentlichen Gerichte ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass hier im Hinblick auf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Antragstellers (§ 100a Abs. 1 StPO) und die Ortung seines Handys (§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO) ein Antrag auf Entscheidung des für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in Betracht kommt (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 146a), der auch nach Beendigung dieser Maßnahmen die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung ermöglicht. Denn auch in diesem Fall wäre die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.

4. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage außerdem, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte rechtswidrig nach dem 27. Mai 2011 die Namensschilder des Antragstellers von Wohnung, Briefkasten und Glocke wegnahmen.

Zunächst erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2011 und dem weiteren Polizeieinsatz am 3. Juni 2011, wie der Antragsteller geltend macht, Polizeibeamte Namensschilder entfernt haben und damit auch dass überhaupt eine entsprechende polizeiliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden könnte, ergriffen worden ist. Denn nach dem Strafantrag des Vermieters des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vom 7. Juni 2011 (Bl. 28 ff. der Behördenakten) waren die Namensschilder bereits im Rahmen der Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 entfernt worden. Andererseits waren nach der Zeugenaussage des Vertreters des Vermieters des Antragstellers vom 3. Juni 2011 gegenüber der Polizei (Bl. 16 der Behördenakten) an diesem Tag Schilder mit dem Namen des Antragstellers an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel wieder angebracht. Die vorgelegten Behördenakten sprechen damit aber dagegen, dass in der Zeit zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers durch Polizeibeamte entfernt worden sind. Dies gilt umso mehr, als Gründe, die die Polizei zu einem solchen Handeln hätten veranlassen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht, dass die Personen, die in der Zeit ab dem 27. Mai 2011 die Namensschilder entfernt und weggenommen haben sollen, tatsächlich Polizeibeamte waren. Denn der Antragsteller trägt selbst lediglich vor, dass sie sich seinen als Zeugen benannten Nachbarn gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben hätten.

Den Behördenakten ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Polizei am 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers von Wohnungstür, Briefkasten und Klingel entfernt hätte, als sie die geräumte Wohnung deshalb aufsuchte, weil sie vom Vertreter des früheren Vermieters des Antragstellers gerufen worden war, der beim Versuch, die Wohnung an den neuen Mieter zu übergeben, festgestellt hatte, dass das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt worden war. Denn aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 (Bl. 13 der Behördenakten) geht zwar hervor, dass die Polizei die Wohnungstür mittels einer Ramme geöffnet, nicht aber, dass sie auch die an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel angebrachten Namensschilder entfernt hat.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Namensschilder von der Polizei im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 entfernt worden wären, wäre schließlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz auch insoweit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wäre. Denn als denkbarer Grund für die Wegnahme der Namensschilder wäre dann allenfalls deren Beschlagnahme als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in Betracht gekommen. In diesem Falle hätten die Polizeibeamten die Beschlagnahme der Schilder nach § 94 Abs. 2 StPO als Ermittlungspersonen nach § 152 GVG gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet, so dass allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft wäre. Damit wäre die Streitigkeit aber durch Bundesgesetz ausdrücklich einem ordentlichen Gericht zugewiesen.

5. Schließlich hat die beabsichtige Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 3. Juni 2011 rechtswidrig die Wohnung des Antragstellers aufgebrochen und dabei die Tür sowie beide Schließzylinder beschädigt haben.

Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller für eine solche Klage überhaupt klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich insoweit auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könnte. Denn gegen den Antragsteller ist aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses ein seit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen, das durch die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 vollstreckt worden ist. Dass das rechtskräftige Räumungsurteil inzwischen auf den vom Antragsteller im Rahmen einer Schadenersatzklage gestellten entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2011 hin aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller die im Wege der Zwangsvollstreckung geräumte Wohnung am 3. Juni 2011 erneut in Besitz genommen und zu diesem Zweck das Schloss der Wohnungstür eigenmächtig ausgetauscht haben, so hätte er die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB) und unberechtigt darin gewohnt. In einem solchen Fall könnte er aber den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wohl nicht in Anspruch nehmen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 71. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 12 zu Art. 13; Fink in Epping/Hillgruber, GG, Stand: 1.6.2014, Art. 13 Rn. 4 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Berlin, U. v. 16.7.2003 - 1 A 321.98 - juris Rn. 25, wo bei illegaler Wohnungsnutzung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird).

Darüber hinaus wäre auch insoweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wäre. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür mit Hilfe einer Ramme, die zu einer Beschädigung der Tür und des Türschlosses geführt hat, diente der Durchsuchung der Wohnung, in der die Polizei den Antragsteller vermutete. Wie sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt (Bl. 11 ff. der Behördenakten), erfolgte diese polizeiliche Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Polizei nahm aufgrund einer Benachrichtigung des Vertreters des ehemaligen Vermieters des Antragstellers an, dass der Antragsteller nach Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Räumungsurteils am 25. Mai 2011 die Schlösser der Wohnung ausgetauscht hatte und sich widerrechtlich in der Wohnung aufhielt. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür ging die Polizei dabei davon aus, dass sich der Antragsteller in der Wohnung befinde (Bl. 13 der Behördenakten). Die Durchsuchung eröffnete der Polizei daher die Möglichkeit, den Täter durch die Feststellung seiner Anwesenheit in der Wohnung zu überführen. Außerdem war zu erwarten, dass sich weitere Beweismittel dafür finden lassen würden, dass sich der Antragsteller nach der Wohnungsräumung erneut in der Wohnung aufhielt. Dementsprechend nahm die Polizei auch die bei der Durchsuchung in der Wohnung aufgefundene Visitenkarte des Antragstellers zum Ermittlungsvorgang (Bl. 13 der Behördenakten). Erfolgten danach aber die Durchsuchung der Wohnung und das sie ermöglichende gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so richtet sich der Rechtsschutz dagegen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [Vs] 2/98 - juris Rn. 22 ff.). Die Streitigkeit war daher durch Bundesgesetz ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

II. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht gegeben, so kann dem Antragsteller auch nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

III. Der Prozesskostenhilfeantrag, bei dem es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt (1.), war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bezeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen, der ausdrücklich mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe für Fortsetzungsfeststellungsklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Schreiben vom 10. Mai 2012, das den Prozesskostenhilfeantrag enthält, außerdem die Klage „bedingt erhoben“ wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

2. Handelt es sich danach aber um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, so kommt eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.

Ist wie hier der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht für Verfahren, die einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B. v. 4.4.1995 - 9 S 701.95 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 17.2.2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 26.4.2001 - M 16 K0 00.2771 - juris Rn. 37; VG Augsburg, B. v. 3.9.2001 - Au 9 K 01.919 - juris Rn. 23; VG Berlin, B. v. 20.6.2012 - 1 K 121/12 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, B. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 - juris Rn. 14 ff.; lag RhPf, B. v. 31.7.2012 - 9 Ta 141/12 - juris Rn. 2; ArbG Hanau, B. v. 16.5.1997 - 3 Ha 1/97 - juris Rn. 6). Danach besteht für eine Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3). Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verfahren über isolierte Prozesskostenhilfeanträge zunehmend umstritten ist (a. A. etwa VGH BW, B. v. 6.8.1991 - 5 S 885/91 - juris Rn. 6; SächsOVG, B. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 - VIZ 1998, 702 f.; SächsOVG, B. v. 27.4.2009 - 2 D 7.09 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B. v. 30.12.2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; VG Berlin, B. v. 9.1.2009 - 1 A 373/08 - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.10.2002 - 11 W 1337/02 - juris Rn. 9 ff.; [wohl auch] OLG München, B. v. 15.7.2010 - 31 AR 37/10 - juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.), jedenfalls derzeit noch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 230 Ausbleiben des Angeklagten


(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführun

Strafprozeßordnung - StPO | § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen


Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

Strafprozeßordnung - StPO | § 36 Zustellung und Vollstreckung


(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche ve

Strafprozeßordnung - StPO | § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch s

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 5 C 14.1654

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Nrn. II. bis IV. des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 (Az. M 10 K0 14.2638 und M 10 E0 14.2639) werden aufgehoben. II. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12

bei uns veröffentlicht am 31.07.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I.  D

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Dez. 2009 - 3 O 133/09

bei uns veröffentlicht am 30.12.2009

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Oktober 2009 wird geändert. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. Gründe I. 1 Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen da

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Aug. 2007 - 19 W 16/07

bei uns veröffentlicht am 14.08.2007

Tenor 1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Januar 2007 aufgehoben. 2) Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverw
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 E 16.283

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 K0 14.4996

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage. Am 25. Februar 2010 erfolgte beim Antragstel

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

I.

Die Nrn. II. bis IV. des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 (Az. M 10 K0 14.2638 und M 10 E0 14.2639) werden aufgehoben.

II.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die isolierten Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zu Unrecht verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg für das beabsichtigte Klage- und Antragsbegehren nicht gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss.

Eine Verweisung der vorliegenden Anträge auf Prozesskostenhilfe nach §§ 17 ff. GVG kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 7; Zimmermann in Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor §§ 17-17b GVG Rn. 12). Hierfür besteht kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris).

Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird noch über die gestellten Prozesskostenhilfeanträge zu entscheiden haben. Eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist allerdings im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswegfrage nicht erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Januar 2007 aufgehoben.

2) Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.

3) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ersucht um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner. Der Antragsteller macht geltend, ihm stünden Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit dem Antragsgegner zu.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Lokal unter der Bezeichnung O’D. in angemieteten Geschäftsräumen in Freiburg. Vermieter der Geschäftsräume waren die Eltern des Antragsgegners. Am 28. Juni 2005 stellte eine Sozialkasse einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 1. August 2005 erfolgte ein Eigenantrag der Schuldnerin; anschließend wurde der Pub zunächst geschlossen. Das Amtsgericht Freiburg ordnete mit Beschluss vom 15. August 2005 die vorläufige Insolvenzverwaltung an, erlegte der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO auf und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Noch am gleichen Tag - 15. August 2005 - schloss der Antragsteller mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung. Darin hieß es u.a., dass die vorläufige Insolvenzverwaltung dazu diene, Möglichkeiten einer Übernahme des Geschäftsbetriebs zu prüfen. Ziff. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb des Lokals fortführe, sobald eine Regelung mit den Vermietern über die Nutzungsvergütung zustande gekommen sei. In Ziff. 2 der Vereinbarung heißt es: „Der Geschäftsbetrieb wird im Namen und für Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt.“ Ziff. 3 bestimmte, dass sämtliche Einnahmen dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehen und an diesen abzuliefern seien. Weiter lautet Ziff. 3: „[Der Antragsgegner] verpflichtet sich, insoweit auch die von ihm herangezogenen Mitarbeiter, die ebenfalls auf Namen und für Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters beschäftigt werden, zu verpflichten und entsprechend zu überwachen. Eine geeignete Computerkasse, die die Tageseinnahmen aufzeichnet, wird hierzu eingesetzt. Die Tageseinnahmen sind jeweils am folgenden Tag auf das Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens auf das Konto des Verwalters einzuzahlen.“ Nach Ziff. 4 der Vereinbarung waren alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben von der Schuldnerin zu tragen. In Ziff. 5 verpflichtete sich der Antragsgegner, dem Antragsteller alle Unterlagen, die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, zur Verfügung zu stellen.
Ziff. 6 und 7 regelten die Gewährung eines Darlehens, das der Antragsgegner dem Antragsteller gewähren sollte. Das Darlehen diente dazu, die Betriebskosten, die mit der Wiederinbetriebnahme des Lokals anfallen, abzudecken (Ziff. 6). Es betrug zunächst 15.000 EUR ; der Antragsgegner verpflichtete sich aber, es bei Bedarf auf 25.000 EUR aufzustocken. Eine Rückzahlung des Darlehens sollte nur aus den Überschüssen erfolgen. Außerdem vereinbarten die Parteien einen Rangrücktritt hinter sämtliche Masseverbindlichkeiten (Ziff. 7). Nach Ziff. 8 der Vereinbarung war der Antragsgegner „hinsichtlich der Betriebsfortführung als freier Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters tätig.“ Die Vergütung sollte die Hälfte des monatlich erwirtschafteten Überschusses betragen.
Der Antragsgegner führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin auf dieser Grundlage fort. Nachdem das Insolvenzverfahren am 1. Oktober 2005 eröffnet worden war, verhandelten die Parteien über eine Übernahme des Geschäftsbetriebs. Mit Vertrag vom 6. Dezember 2005 übernahm der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb mit Wirkung ab 1. Januar 2006. Die Gläubigerversammlung stimmte der Geschäftsübernahme zu. Seither führt der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb unter der Bezeichnung „W.“ selbst.
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe während der Betriebsfortführung im Auftrag des Antragstellers entweder Umsätze unterschlagen und die erzielten Einnahmen nicht an den Antragsteller abgeführt oder aber die im Lokal beschäftigten Arbeitskräfte nicht hinreichend überwacht, so dass diese „Schwarzumsätze“ getätigt hätten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Wareneinsatzes mit den vom Antragsgegner gemeldeten Umsätzen. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch.
Das Landgericht hat - nach Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 24. Januar 2007 den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt, soweit der Antragsteller Schadensersatz wegen schlechter Geschäftsführung begehre, und das Verfahren insoweit an das Arbeitsgericht Freiburg verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
A)
Die Beschwerde ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 ZPO).
10 
Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. § 17a GVG regelt die Beschwerde eigenständig (Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 17 GVG Rn. 26). Die Beschwerdemöglichkeit nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist auch dann eröffnet, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen worden ist, bevor Rechtshängigkeit eingetreten ist. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG differenziert nicht danach, ob die Entscheidung bereits im streitigen Verfahren oder noch im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. Für die von § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Beschwerdemöglichkeit kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs hätte ergehen dürfen. Hierfür spricht schon der allgemeine Grundsatz, dass die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels unabhängig von der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., Vor § 511 Rn. 30). Es kommt hinzu, dass der Antragsteller eine ablehnende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in jedem Fall hätte anfechten können (§ 127 Abs. 2 ZPO). Dies wäre insbesondere möglich gewesen, wenn das Landgericht Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt hätte, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht zulässig sei.
11 
Die Entscheidungen des LAG Hamm (Beschl. v. 20. Mai 2006 - 2 Ta 275/05, veröffentlicht in juris) und des OLG Karlsruhe (Beschl. vom 27. März 2007 - 9 W 5/07, veröffentlicht in juris) stehen dem nicht entgegen. Sie sind zwar ebenfalls zu Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangen, betreffen aber die Beschwerde des Antragsgegners und stützen sich darauf, dass diesem im Prozesskostenhilfeverfahren für den Antragsteller grundsätzlich keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Damit kann dahinstehen, ob diesen Entscheidungen zu folgen ist. Das OVG Bautzen (VIZ 1998, 702, 703) hat lediglich eine Zulassung der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für ausgeschlossen gehalten.
B)
12 
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden.
13 
1) Eine Entscheidung nach § 17a GVG setzt eine rechtshängige Klage voraus (Kissel/ Mayer, GVG 4. Aufl., § 17 Rn. 6; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG, Rn. 12). Daran fehlt es bislang. Der Antragsteller hat lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und dem einen Klageentwurf beigefügt. Die Klageerhebung hat der Antragsteller ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.
14 
2) § 17a GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar (BayObLG, EWiR 2000, 335; OVG Münster, NJW 1993, 2766; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 7. Februar 2000 - 11 O 281/00, veröffentlicht in juris. Ebenso Zöller/Gummer, aaO.; Kissel/Mayer, aaO. Rn. 6a. A.A. OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703; OLG Dresden, OLGR Dresden 2003, 217; Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991, 1993. Die Entscheidung des VGH Mannheim, NJW 1992, 707, betrifft den Fall einer rechtshängigen Klage, nicht aber ein isoliertes Prozesskostenhilfebegehren). Die von §§ 17ff. GVG geregelte Sachlage unterscheidet sich in maßgeblichen Punkten von einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren. Die den §§ 17ff. GVG zugrunde liegenden gesetzlichen Wertungen treffen auf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu.
15 
a) § 17a GVG beruht auf der Erwägung, dass der Rechtswegfrage ein gegenüber sonstigen Zuständigkeitsfragen größeres Gewicht zukommt. Hierbei spielen nicht nur die Interessen der Parteien ein Rolle, sondern auch das Bestreben, Streitigkeiten derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfügt. Auf der anderen Seite soll die Entscheidung in der Sache nicht durch einen Streit um den richtigen Rechtsweg belastet werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass erst nach einem jahrelang anhängigen Streit über die Sache in oberen Instanzen festgestellt wird, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist (BT-Drs. 11/7030, S. 36). Daher findet sich in § 17a GVG ein „Vorabverfahren“ (Zöller/Gummer, aaO. Rn. 3), in dem abschließend über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden wird. Dies trägt sowohl den Interessen der Parteien an einer Entscheidung im „richtigen“ Rechtsweg wie auch einer Verfahrensbeschleunigung und Konzentration der Entscheidung über den Rechtsweg Rechnung.
16 
b) Diese Interessenlage findet sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht. Die Frage des Rechtswegs hat hier nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Antragsteller verfolgt in erster Linie das Interesse, Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage zu erhalten. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist keine Entscheidung in der Sache. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass ein jahrelanges Verfahren davon bedroht ist, dass schließlich doch die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint wird. Prozesskostenhilfeverfahren dauern regelmäßig nicht lange, weisen nur einen verkürzten Instanzenzug auf und enthalten regelmäßig keinen sachlichen Entscheidungsaufwand, der verloren gehen würde. Die Gegenseite im Prozesskostenhilfeverfahren - der Antragsgegner - hat ohnehin nur ein abgeschwächtes Interesse an der Entscheidung und erst recht daran, welches Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch entscheidet. Schließlich ermöglicht eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg im Prozesskostenhilfeverfahren nach einhelliger Meinung ohnehin keine verbindliche Klärung für das spätere Streitverfahren. Selbst eine höchstrichterliche Klärung der Rechtswegfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entfaltet keine Verbindlichkeit für das Verfahren zur Hauptsache (BGH, NJW-RR 1991, 1342; BAG, NJW 1993, 751, 752; Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991, 1992, 1993). Vor Rechtshängigkeit ergehende Verweisungsbeschlüsse binden insoweit nicht (vgl. BAG, NJW 2006, 1371).
17 
Auch im übrigen bestehen keine ausreichenden Gründe, die eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren rechtfertigen würden. Hierzu genügt weder das Interesse des Antragstellers, möglichst schnell und sicher eine sachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfebegehren zu erhalten und einen negativen Kompetenzkonflikt der möglicherweise zuständigen Gerichte zu vermeiden (so aber OLG Dresden, OLGR Dresden 2003, 281; Gsell, NJW 2002, 1991, 1993), noch die Gefahr, dass das angegangene Gericht trotz Zweifeln über die Zulässigkeit des Rechtswegs über die Erfolgsaussicht in materieller Hinsicht zu entscheiden hat (so aber wohl OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703). Die § 17a GVG zugrunde liegenden gesetzlichen Wertungen beschränken sich nicht auf diese Aspekte; insbesondere beruht die Ausgestaltung des § 17a GVG in entscheidenden Punkten wie z.B. der Zuweisung des Rechtsstreits an einen bestimmten Rechtsweg und den Rechtsmittelmöglichkeiten auf Wertungen, die weit über diese Aspekte hinausgehen. Im Prozesskostenhilfeverfahren geht es lediglich darum, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden und die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) - dies ausschließlich im Interesse des Antragstellers - nach den richtigen Maßstäben zu beurteilen. Hingegen kommt weder eine verbindliche Klärung des Rechtswegs noch eine Sachentscheidung in Betracht. Erst recht ist das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des Rechtswegs behaftet (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 36f.).
18 
Eine sinngemäße Anwendung des § 17a GVG auf das Prozesskostenhilfeverfahren ist auch nicht sachgerecht. Es geht in solchen Fällen lediglich darum, verbindlich festzulegen, in welchem Gerichtszweig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden ist. Dies ist weder formal noch der Sache nach eine Entscheidung über die „Zulässigkeit des Rechtswegs“. Zwar mag auf diese Weise eine bindende Entscheidung darüber herbeigeführt werden, welche Gerichtsbarkeit über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat. Im übrigen führt eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren aber zu erheblichen Nachteilen. Zum einen greift § 17a Abs. 5 GVG nur hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens; die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren entfaltet insbesondere keine Bindungswirkung für das spätere Streitverfahren. Weiterhin ist bei entsprechender Anwendung des § 17a GVG auch der in § 17a Abs. 4 GVG geregelte Rechtsmittelzug für das Prozesskostenhilfeverfahren eröffnet. Schließlich führt eine entsprechende Anwendung der Regeln des § 17a GVG auf das Prozesskostenhilfeverfahren dazu, dass auch der Antragsgegner die Zulässigkeit des Rechtswegs rügen darf und somit eine Entscheidung nach § 17a GVG - einschließlich etwaiger Rechtsmittel - erzwingen könnte.
19 
Eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren widerspricht der Prozessökonomie (OVG Münster, NJW 1993, 2766). Ziel der Neuregelung war es, eine möglichst schnelle und endgültige Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg herbeizuführen (BT-Drs. 11/7030, S. 36f.). Eine gesonderte Prüfung des Rechtswegs anhand des in § 17a GVG vorgegebenen Verfahrens im Prozesskostenhilfeverfahren steht diesen beiden Zielen diametral entgegen. Der von § 17a Abs. 4 GVG vorgesehene Instanzenzug ist für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht angemessen und geht weit über die in den einzelnen Gerichtsbarkeiten für Prozesskostenhilfeverfahren bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten hinaus. Dies bewirkt außerdem eine nicht unerhebliche Verzögerung der Prozesskostenhilfeverfahren. Nachdem eine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs für das Streitverfahren nicht bindend ist, besteht zudem die Gefahr einer doppelten Prüfung. Das Gericht, an das der Rechtsstreit im Prozesskostenhilfeverfahren - gegebenenfalls nach entsprechender Klärung in drei Instanzen des zuerst angerufenen Gerichtszweigs - schließlich verwiesen worden ist, darf dann zwar Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, der Rechtsweg sei nicht eröffnet. Wohl aber kann dieses Gericht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Rechtsweg für unzulässig erklären, woraufhin unter Umständen diese Frage nunmehr durch drei Instanzen des jetzt angerufenen Zweigs der Gerichtsbarkeit geklärt wird. Dies führt dazu, dass über die Frage des Rechtswegs nach einem Prozesskostenhilfeantrag unter Umständen insgesamt sechs verschiedene Gerichte entscheiden. Dies ist weder prozessökonomisch noch zweckmäßig. Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsweg zu dem zuerst angegangenen Gericht erst im Beschwerdeweg für zulässig erklärt würde. Auch dann könnte der Beklagte - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - den gleichen Rechtsweg noch einmal beschreiten.
20 
Diese Konsequenzen lassen sich nur vermeiden, wenn die Regeln des § 17a GVG nicht nur entsprechend angewendet, sondern zusätzlich inhaltlich erheblich modifiziert werden. Soweit aber etwa ein Rechtsmittel des Antragsgegners entgegen § 17a Abs. 4 GVG ausgeschlossen wird (LAG Hamm, aaO.; OLG Karlsruhe, aaO.) oder § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für nicht anwendbar gehalten wird (OVG Bautzen, aaO.; Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991, 1994), handelt es sich nicht mehr um eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG, sondern um ein eigenständiges Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren, das § 281 ZPO näher steht als § 17a GVG. Dies überschreitet die Befugnisse des Richters.
21 
c) Der Antragsteller wird schließlich weder rechtlos gestellt noch wird der Zugang zu den Gerichten in einer gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßenden Weise beschränkt. Es besteht daher auch kein Bedürfnis, § 17a GVG auf das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden.
22 
aa) Negative Kompetenzkonflikte sind zwar nicht auszuschließen, dürften aber selten sein (vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1995, 1915, 1916).
23 
Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren ist die „hinreichende Erfolgsaussicht“. Sofern der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtswegs schlüssig behauptet, darf Prozesskostenhilfe nicht wegen einer Unzulässigkeit des Rechtswegs versagt werden (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG, Rn. 8). Es genügt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält (Zöller/Philippi, aaO., § 114 Rn. 19). Dabei wird - im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes - zugunsten des Antragstellers ein großzügiger Maßstab anzulegen sein, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ebensowenig darf das Gericht schon dann Prozesskostenhilfe versagen, wenn lediglich Zweifel am eingeschlagenen Rechtsweg bestehen (VGH Mannheim, NJW 1995, 1915, 1916). So wie Prozesskostenhilfe bei schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen nicht deshalb versagt werden darf, weil das Gericht diese Rechtsfrage zum Nachteil der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei beurteilt, darf Prozesskostenhilfe auch bei schwierigen und ungeklärten Fragen über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht versagt werden. Die Gegenansicht führt dazu, dass schwierige und ungeklärte Rechtsfragen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst in einem gesonderten Vorabverfahren geklärt werden.
24 
Sofern der vom Antragsteller verfolgte Rechtsweg offensichtlich unzulässig ist, hat das zunächst angegangene Gericht zwar Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das vom Antragsteller dann angegangene Gericht wird aber unter diesen Umständen Prozesskostenhilfe nicht mangels Zulässigkeit des Rechtswegs versagen können. Dieses Gericht wird die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des vorhergehenden Gerichts als Indiz zu berücksichtigen haben, so dass unter diesen Umständen im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens lediglich Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen (vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1995, 1915, 1916); diese stehen aber einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
25 
bb) Diese Maßstäbe lassen sich schon deshalb im Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig ohne erhebliche Nachteile für die Prozesskostenhilfe begehrende Partei einhalten, weil dem Antragsteller gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung regelmäßig die Beschwerde zusteht (§ 127 ZPO, § 146 VwGO, § 78 ArbGG, § 172 SGG). Auch dies sichert eine möglichst einheitliche Handhabung. Materielle Rechtskraft kommt den Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche nicht zu.
26 
Letztlich hat der Antragsteller die Möglichkeit, das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmen zu lassen. Sollte Prozesskostenhilfe von allen in Betracht kommenden Gerichten mit der Begründung versagt worden sein, dass die Klage mangels Zulässigkeit des angegangenen Rechtswegs keine Aussicht auf Erfolg hat, steht dies einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtszweige gleich. In diesem Fall ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden. § 36 ZPO gilt für Zuständigkeitskonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, NJW-RR 1991, 1342) ebenso wie für negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 2001, 3631). Eine ausdrückliche Unzuständigkeitserklärung ist nicht erforderlich (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 36 Rn. 24). Insbesondere genügt ein unanfechtbarer Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, der Prozesskostenhilfe mangels Zuständigkeit des angegangenen Gerichts versagt (BGH, NJW 1994, 1416). Mithin wird der Antragsteller nicht rechtlos gestellt (so aber - ohne nähere Begründung - OLG Dresden, OLGR Dresden 2003, 217; OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703).
C)
27 
Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst - also über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - ist nicht möglich. Insbesondere kann im Streitfall Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil der Rechtsstreit zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehört. Da das Landgericht über die sachliche Erfolgsaussicht der beabsichtigen Klage bislang nicht entschieden hat, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
28 
1) Prozesskostenhilfe darf im Streitfall schon deshalb nicht mangels Zulässigkeit des Rechtswegs versagt werden, weil die Unzuständigkeit der Zivilgerichte bzw. die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts keineswegs zweifelsfrei ist. Im Gegenteil ist die Rechtsansicht des Antragstellers, es handele sich um ein normales Dienstverhältnis, auf der Grundlage seines Sachvortrags gut vertretbar.
29 
Insbesondere hat der Antragsteller einen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen sein Rechtsstandpunkt, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, vertretbar ist. Dieser Sachvortrag des Antragstellers wird zudem von den vorgelegten Unterlagen gestützt. Dies genügt für das Prozesskostenhilfeverfahren.
30 
2) Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere liegt keine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder Nr. 4a ArbGG vor. Der Antragsgegner war kein Arbeitnehmer.
31 
a) Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit zu einem anderen seine Tätigkeit ausübt. Dies ist der Fall, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, EzA § 134 BGB 2002 Nr. 2; BAGE 103, 20ff.; 93, 310ff.). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BAG (BAG EzA § 134 BGB 2002 Nr. 2 mwN) darauf an, ob die vertraglich geschuldete Leistung in einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen ist. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen (BAG ständig). Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 103, 20ff.; BAGE 88, 263ff.; BAGE 93, 218, 222). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (BAGE 103, 20ff.).
32 
b) Im Streitfall folgt aus einer Würdigung sämtlicher Umstände, dass der Antragsgegner nicht als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Der Antragsgegner war weder in die Arbeitsorganisation des Antragstellers eingeordnet noch in die der Schuldnerin bzw. des fortgeführten Betriebs. Ein Weisungsrecht in einer Art, die ein Arbeitsverhältnis begründen würde, bestand nicht. Der Antragsgegner konnte seine Tätigkeit vielmehr nach Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort im wesentlichen frei gestalten.
33 
aa) Der Antragsgegner ist vom Antragsteller eingesetzt worden, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Zweck und Hauptgegenstand des Vertrags vom 15. August 2005 war es, dass der Antragsgegner die von der Schuldnerin nach dem Eigenantrag geschlossene Gaststätte schnellstmöglich wieder öffnet, um auf diese Weise eine Veräußerung des Betriebs zu ermöglichen. Dabei oblag dem Antragsgegner nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien die sachliche und wirtschaftliche Leitung des Betriebs, ohne dass er in dieser Hinsicht Weisungen des Antragstellers unterworfen war. Die Tätigkeit des Antragsgegners sollte zeitlich durch diesen Zweck begrenzt sein, insbesondere automatisch enden, sobald das Unternehmen veräußert worden war.
34 
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Antragsgegner insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Beschäftigungsdauer und Vergütung der vom Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Mitarbeiter keinerlei Weisungen unterlegen ist. Der Antragsgegner ist diesem Vortrag des Antragstellers nicht substantiiert entgegen getreten. Darüber hinaus konnte der Antragsgegner nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers eigenständig mit Getränkelieferanten und Brauereien verhandeln und selbst über die Belieferung entscheiden, ein eigenständiges Eröffnungskonzept entwickeln und Veranstaltungen selbständig organisieren und durchführen. Zusätzlich beschäftigte der Antragsgegner einen weiteren Geschäftsführer. Arbeitszeiten waren ebensowenig geregelt wie eine Kündigungsmöglichkeit. Der Antragsgegner hat demgegenüber nur eingewendet, ihm seien die „klassischen Aufgabenbereiche eines Geschäftsführers eines Gastronomiebetriebs“ zugekommen. Hingegen hat der Antragsgegner weder etwas zu konkreten Weisungsrechten des Antragstellers vorgetragen noch konkret dargelegt, inwieweit seine Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht Weisungen des Antragstellers unterworfen war. Vielmehr hat der Antragsgegner selbst ausgeführt, dass es ihm freigestellt gewesen sei, wie und mit wem er den Gastronomiebetrieb aufrecht erhielt. Dass der Antragsgegner für diese Tätigkeit Zeit aufwenden musste, begründet auch dann kein Arbeitsverhältnis, wenn der Antragsgegner seine komplette Arbeitszeit eingesetzt haben sollte, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Der erforderliche Zeiteinsatz für eine vertragliche Verpflichtung sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit der Antragsteller den Antragsgegner dazu anhalten konnte, bestimmte Arbeitszeiten für den Geschäftsbetrieb einzuhalten. Dies ist nicht ersichtlich; der Antragsgegner behauptet auch kein solches Weisungsrecht.
35 
Im Streitfall liegt danach kein Arbeitsverhältnis vor. Der Antragsgegner konnte seine Tätigkeit nach Inhalt und Durchführung frei gestalten. Zeitliche und örtliche Vorgaben enthielt der Vertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht. Auch die Dauer der Tätigkeit war nicht festgelegt. Ebensowenig bestanden inhaltliche Vorgaben oder Weisungsrechte zum Weiterbetrieb der Gaststätte. Unstreitig war es dem Antragsgegner möglich, die Führung der Gaststätte anderen zu überlassen; tatsächlich beschäftigte er zu diesem Zweck einen eigenen „Geschäftsführer“. Der Antragsgegner hat auch keine Umstände aufgezeigt, die ein Weisungsrecht des Antragstellers begründen würden.
36 
bb) Diese eigenständige Stellung des Antragsgegners wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner ein unternehmerisches Risiko bei seiner Tätigkeit übernommen hat.
37 
Zum einen konnte der Antragsgegner eine Vergütung für seine Tätigkeit nur erzielen, wenn er den Betrieb erfolgreich führte; die einzige Vergütungsabrede der Parteien gewährte dem Antragsgegner lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der monatlich erzielten Überschüsse. Damit hing eine Vergütung maßgeblich vom eigenen Verhalten des Antragsgegners ab. Zum anderen hatte sich der Antragsgegner auch finanziell an der Unternehmensfortführung beteiligt, indem er ein nachrangiges Darlehen von bis zu 25.000 EUR gewährte. Dieses Darlehen diente zunächst entscheidend dazu, die geschlossene Gaststätte wieder in Betrieb zu nehmen und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Fortführung des Betriebs. Es konnte darüber hinaus nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Antragssteller nur dann zurückgefordert werden, wenn der vom Antragsgegner geführte Betrieb Überschüsse erzielte, die die sonstigen Masseverbindlichkeiten überstiegen. Im Ergebnis drohte dem Antragsgegner aus der von ihm verantworteten Betriebsfortführung im schlimmsten Fall daher ein Verlust von 25.000 EUR und die Gefahr, für seine Tätigkeit keinerlei Entgelt zu erhalten. Dies ist ein typisches Unternehmerrisiko.
38 
Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Antragsgegner nicht sämtliche Risiken der Betriebsfortführung übernahm. Ebensowenig steht einem unternehmerischen Handeln entgegen, dass ein Teil der wirtschaftlichen Risiken die Insolvenzmasse traf. Auch bei einem wirtschaftlich begrenzten Risiko liegt unternehmerische Tätigkeit vor. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Begrenzung der wirtschaftlichen Risiken im wesentlichen aus insolvenzrechtlichen Besonderheiten folgt. Der Antragsteller war rechtlich nicht in der Lage, den Geschäftsbetrieb auf den Antragsgegner zu übertragen, um diesen sämtliche Risiken tragen zu lassen (arg. §§ 80 Abs. 1; 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
39 
cc) Die übrigen Verpflichtungen der Vereinbarung vom 15. August 2005 begründen weder eine hinreichende Abhängigkeit des Antragsgegners noch führen sie zu einer Einordnung als Arbeitnehmer.
40 
Die Ablieferung der Tageseinnahmen und die Verpflichtung, Mitarbeiter vom Antragsteller als Arbeitnehmer einstellen zu lassen, unterwerfen den Antragsgegner ebensowenig Weisungen des Antragstellers wie die Verpflichtung, dem Antragsteller sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Diese Verpflichtungen folgen zum einen aus der besonderen Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Zum anderen betreffen sie nicht die Tätigkeitsausübung durch den Antragsgegner. Die Übergabe der Unterlagen soll eine Kontrolle ermöglichen, begründet aber kein Weisungsrecht. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass (und vor allem in welchem Umfang) der Antragsgegner höchstpersönlich tätig werden musste. Die Vereinbarung enthält hierzu nichts.
41 
Zu Unrecht folgert das Landgericht aus dem Wort „ebenfalls“ in Ziff. 3 der Vereinbarung, dass auch der Antragsgegner als Arbeitnehmer einzuordnen sei. Zum einen überschätzt das Landgericht damit Gewicht und Bedeutung eines einzelnen Wortes. Zum anderen geht diese Auslegung schon deshalb fehl, weil das Landgericht weder den Zusammenhang noch Zustandekommen und sonstige Formulierungen der Vereinbarung berücksichtigt. So geht der einschlägigen Regelung Ziff. 2 der Vereinbarung voraus, wonach der Geschäftsbetrieb „im Namen und für Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters“ fortgeführt wird. Nach dem Kontext bezieht sich das Wort „ebenfalls“ in Ziff. 3 auf diesen Aspekt, weil der folgende Text insoweit wörtlich mit Ziff. 2 übereinstimmt. Hingegen enthalten die Ziff. 1-3 keine konkrete Aussage über Verpflichtungen des Antragsgegners. Es kommt hinzu, dass die Vereinbarung noch am gleichen Tag entworfen und unterzeichnet worden ist, als der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Schon dies spricht für eine gewisse Eile. Auch ansonsten ist der Text der Vereinbarung nicht sorgfältig formuliert.
D)
42 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob und mit welchen Maßgaben § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung, ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird von mehreren Obergerichten unterschiedlich beantwortet. Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzliche Fragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären sind, weil das Ob und Wie der entsprechenden Anwendung von § 17a GVG eine Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe ist (vgl. BGH, NJW 2003, 1126).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.  Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ungeachtet des Verweisungsbeschlusses vom 15.5.2012 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerde gegen den die Bewilligung Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20.6.2012 entschieden. Der Kläger hat seine Klage vor Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zurückgenommen, so dass die Wirkungen des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO entfielen. Anhängig blieb allein das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren. Im reinen Prozesskostenhilfeverfahren finden die §§ 17 bis 17 b GVG keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009, Az. 3 Ta 164/09, juris; Zöller/Gummer, ZPO 28. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 12 mwN.). Im Gegensatz zu einer unbedingt erhobenen Klage, die noch anhängig und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist (vgl. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 12 Ta 574/11, juris), bedarf es in diesem Fall im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens keiner Verweisung an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs.

3

2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass bei der gebotenen summarischen Überprüfung für die Klage, soweit für diese keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete (Teil-) Erfüllung einer geltend gemachten Forderung denjenigen trifft, der sich hierauf beruft. Allerdings hat sich die Gegenpartei hierzu nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ihrerseits im Einzelnen zu erklären. Dem ist der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden. Er hat lediglich pauschal behauptet, die von ihm selbst eingeräumten Zahlungen von ca. 3.000,- EUR beträfen andere Forderungen. Dies ist nicht ausreichend: Die Zahlung wurde in dem Zeitraum geleistet, in welchem der Kläger auch die von ihm mit der Klage geltend gemachten Leistungen erbracht haben will. Er hatte in der Klage behauptet, die Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum noch irgendwelche weiteren Leistungen an die Beklagte erbracht hätte oder die Beklagte dem Kläger aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet sein könnte. Angesichts dessen wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, auf welche Forderungen, die nicht Gegenstand der Klage waren, seiner Ansicht nach Zahlungen erbracht wurden.

4

II.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Oktober 2009 wird geändert.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen das Land Berlin, den Staatsanwalt X. bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin sowie die Y. GmbH mit Sitz in Z. mit dem Ziel, diese zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch die Aussagen des Staatsanwalts X. vom 21.12.2007 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe ihm im Termin der Hauptverhandlung am 21.12.2007 in Anwesenheit der Pressevertreter in seinem Plädoyer mehrmals als kleiner Herrscher beleidigt und falsch verdächtigt. Ihm stehe das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, weil die Aussagen des Beklagten zu 2 insgesamt in allen türkischen Zeitungen in Deutschland veröffentlicht und im gesamten Bundesgebiet verbreitet worden seien. Er sei als eine Person der absoluten Zeitgeschichte im ganzen Bundesgebiet bekannt. Im ganzen Bundesgebiet gebe es Mosleme, die sich für ihn interessierten. Ferner würden die Äußerungen im Internet verbreitet werden.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 01.10.2009 abgelehnt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht gegeben, vielmehr müssten die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Verweisung an das zuständige Gericht scheide in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus.

3

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15.11.2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die er nicht weiter begründet hat.

II.

4

Auf die zulässige Beschwerde ist der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.

5

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die behaupteten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind. Soweit sie an die Äußerungen des Beklagten zu 1 sowie des Beklagten zu 2 in seiner Funktion als Staatsanwalt in der Hauptverhandlung am 21.12.2007 anknüpfen und gegen diesen persönlich wie gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, gerichtet sind, kommen alleine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß

6

§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Für sie ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 3, eine Privatperson, Schadenersatzansprüche geltend machen will, ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.

7

Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünde aus den genannten Gründen das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, trifft dies nicht zu. Zunächst ist der Rechtsweg zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten in § 13 GVG und § 40 VwGO abschließend geregelt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechtswegen nicht besteht, sondern er grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgegeben ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch sowohl auf eine zivilrechtliche wie auf eine öffentlich rechtliche Norm stützen lässt. In diesem Falle entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ein solcher Fall liegt nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Im Übrigen bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt.

8

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verweisung des vorliegenden isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens ausscheidet. Es folgt vielmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 17.04.2002 - 3 B 137/01 - NVwZ 2002, 992), wonach ein Prozesskostenhilfeantrag an das zuständige Gericht zu verweisen ist, damit hierüber das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entscheidet. Dagegen spricht nicht, dass im Rahmen eines (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahrens über den Rechtsweg in der Hauptsache nicht verbindlich entschieden wird (so etwa OVG Lüneburg, B. v. 07.02.2000 - 11 O 281/00 - zit. nach juris). Dies trifft zwar zu. Im Mittelpunkt steht aber die Frage des gesetzlichen Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen der zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit des Rechtswegs, weitere Zulässigkeitsfragen und ggf. die Begründetheit der Klage daraufhin zu überprüfen sind, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Prüfung wird nach einer Verweisung in die Hand des zuständigen Gerichts gelegt. Schließlich sprechen prozessökonomische Gründe für diese Ansicht: Bei der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen Unzuständigkeit des Gerichtes könnte der Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung, die in dem ablehnenden Beschluss geäußert wird, bei dem nunmehr zuständigen Gericht einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Schließlich kommt dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, dass der Kläger ausdrücklich eine Verweisung an das zuständige Gericht ausschließen will. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass dann, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Danach ist es ausgeschlossen, dass ein Kläger die Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht verhindert. Will er das zuständige Gericht mit dem Rechtsstreit nicht befassen, muss er die prozessualen Konsequenzen ziehen.

9

Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.