Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 5 C 14.1654

published on 18.08.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 5 C 14.1654
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Tenor

I.

Die Nrn. II. bis IV. des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 (Az. M 10 K0 14.2638 und M 10 E0 14.2639) werden aufgehoben.

II.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2014 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die isolierten Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zu Unrecht verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg für das beabsichtigte Klage- und Antragsbegehren nicht gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss.

Eine Verweisung der vorliegenden Anträge auf Prozesskostenhilfe nach §§ 17 ff. GVG kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. hierzu VGH BW, B. v. 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 7; Zimmermann in Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 5; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor §§ 17-17b GVG Rn. 12). Hierfür besteht kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris).

Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird noch über die gestellten Prozesskostenhilfeanträge zu entscheiden haben. Eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist allerdings im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswegfrage nicht erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 15.11.2004 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. 2  Der Ant
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published on 10.12.2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Umverteilung nach A. in d
published on 29.09.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose
published on 11.08.2017 00:00

Gründe 1 I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 18. Juli 2017 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsich
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Verwaltungsgerichtshof für das Begehren des Antragstellers, ihm für einen beim Verwaltungsgerichtshof noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, nicht das hierfür sachlich zuständige Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO ist. Über das dazugehörende sachidentische, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen erst noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat zwar der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Hierdurch wird der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Gericht der Hauptsache i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 123 RdNr. 33; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 RdNr. 28; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 RdNr. 31 a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.1994 - 2 M 52.94 -, juris web). Gericht der Hauptsache wird der Verwaltungsgerichtshof erst nach Einlegung der Berufung bzw. Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren führt nur zu einem Verfahren vor der Eingangsstufe eines Berufungsverfahrens (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99. 1581 -, DVBl 1999, 1664 ff.). Es ist noch offen, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung tatsächlich gestellt bzw. Berufung tatsächlich eingelegt wird. Die Anbringung eines isolierten Prozesskostenhilfegesuches führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., GVG § 17 a RdNr. 5; Zöllner; ZPO, 23. Aufl., GVG Vor §§ 17 bis 17 b RdNr. 12; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6) und begründet deshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als Gericht der Hauptsache nicht. Dies hat zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof für den noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachlich nicht zuständig ist, weshalb für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das Verwaltungsgericht scheidet aus, denn die grundsätzliche nach § 83 VwGO geltenden §§ 17 bis 17 b GVG sind, wie im Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs, auch im Fall der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht anwendbar (zur Rechtswegverweisung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.1995 - 9 S 701/95 -, NJW 1995, 1915 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.1993 - 25 E 275.93 -, DÖV 1993, 831 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 3Z AR 27.99 -, juris web; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 S 198.93 -, NJW 1994, 1020; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 41 RdNr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 41 RdNr. 2b; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 41 Vorb § 17 GVG RdNr. 20, § 166 RdNr. 31; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 166 RdNr. 266; Kiesel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17 bis 17 b GVG RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 17 a GVG RdNr. 5 a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.1998 - 1 S 730.97 -, VIZ 1998, 702; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2003 - 6 K 575.03 -, juris web; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 41 RdNr. 4; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2003 - 12 S 389/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 83 RdNr. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, § 264, 266; Sennekamp, Die Verweisung summarischer Verfahren an das zuständige Gericht, NVwZ 1997, 692 ff; a.A. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 83 RdNr. 4; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 83 RdNr. 27, § 41 Vorb § 17 bis 17 b GVG RdNr. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 5). In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren fehlt es auch im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit an einem unabweisbaren Bedürfnis, dass das angerufene Gericht hierüber bindend entscheidet. Der nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbare Verweisungsbeschluss würde auf Grund der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung (§ 114 ZPO) ergehen und hätte zur Folge, dass ein Gericht auf Grund summarischer Prüfung ohne eine Möglichkeit der Überprüfung bindend die sachliche und örtliche Zuständigkeit entscheiden könnte. Dies lässt sich mit der Regelung des § 17 a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein unabweisbares Bedürfnis im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen besteht auch deshalb nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit in der Sache vorliegt und eine erweiternde Bindung nicht eintritt, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können. Weil ablehnende Prozesskostenhilfebescheide nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, ist auch kein sachlicher Grund für eine Verweisung gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.