Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Im Januar 2016 kam es in mehreren Nächten zu Polizeieinsätzen an der Wohnung des Antragstellers, gegen die er sich mit einer Klage und einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wendet.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2016, erhob der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 16.570), mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen in seiner Wohnung am 10., 19., 22. und 24. Januar 2016 begehrt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Februar 2016, ließ er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen (M 7 E 16.795) mit dem Inhalt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, Az. M 7 K 16.570, es zu unterlassen,

1. weitere Identitätsfeststellungen in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung, …, vorzunehmen und

2. die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung … nochmals zu diesem Zweck zu betreten.

sowie

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, Az. M 7 K 16.570, die von ihm eingesetzten Polizeibeamten anzuweisen, es zu unterlassen,

1. weitere Identitätsfeststellungen in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung, … vorzunehmen und

2. die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung … nochmals zu diesem Zweck zu betreten.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass am 10., 19., 22. und 24. Januar 2016 zu Nachtzeiten Polizeibeamte bei dem Antragsteller erschienen seien und Identitätsfeststellungen (Art. 13 PAG) der anwesenden Personen vorgenommen hätten. Der Antragsteller habe den Polizeibeamten jedes Mal seinen Pass und seine Meldebescheinigung sowie den Mietvertrag vorgelegt. Grund für die Einsätze seien angebliche Ruhestörungen gewesen, die eine Nachbarin (Frau S.) gemeldet habe. Die Polizeibeamten hätten nach eigenen Angaben jeweils keine Ruhestörung festgestellt, gleichwohl seien der Antragsteller sowie die weiteren rechtmäßigen Bewohner, sämtliche Familienangehörige, eingeschüchtert worden. Im Übrigen sei es unangemessen, wenn die Polizisten erwarteten, dass sie eine Belehrung ohne Dolmetscher verstünden, obwohl sie kein Deutsch oder Englisch sprächen. Der Antragsgegner habe die vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Antragsteller habe einen Anspruch, vor weiteren Identitätsfeststellungen (Art. 13 PAG), ebenso wie vor einem Betreten seiner Wohnung (Art. 23 PAG) verschont zu bleiben. Auch wenn ggf. der erste Polizeieinsatz zum Zwecke der Identitätsfeststellung gerechtfertigt gewesen sei, dann seien es die weiteren jedenfalls nicht mehr gewesen. Gleiches gelte für das Betreten der Wohnung. Das Gericht müsse zumindest eine vorläufige Regelung treffen, da mangels Zusicherung der Beklagten, keine weiteren Einsätze zum Zwecke der Identitätsfeststellung zu führen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass solche Einsätze künftig unterblieben. Wegen der konkret drohenden Wiederholungsgefahr könne das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden. Mit Schreiben vom 9. März 2016 trug der Antragsteller vor, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, wie sich aus den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2.12.1990 (Az. 21 B90.1066) und vom 20.3.2015 (Az. 10 B 12.2280) ergebe.

Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet, ferner sei der Antragsteller nicht antragsbefugt, soweit er begehre, den Antragsgegner zu verpflichten, Identitätsfeststellungen bei Mitbewohnern bzw. Gästen zu unterlassen. Sämtliche Einsätze seien durchgeführt worden, da über den polizeilichen Notruf Ruhestörungen, begangen durch „Medizintouristen“, gemeldet worden seien. Zu den Einsätzen sei folgendes mitzuteilen: Am 10. Januar 2016 sei eine Streife des Polizeipräsidiums München um 22.14 Uhr von der Einsatzzentrale zur … beordert worden mit dem Einsatzgrund „Ruhestörung“. Die Beamten vor Ort hätten keine Ruhestörung festgestellt. Da die mitteilende Person auf eine Anzeigeerstattung bestanden habe, seien die Personalien des Antragstellers erhoben und eine entsprechende Anhörung durchgeführt worden. Das Verfahren sei an das Kreisverwaltungsreferat abgegeben und das Bußgeldverfahren am 27. Januar 2016 nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 19. Januar 2016 sei um 1:59 Uhr eine Streife zu einem Einsatz wegen Ruhestörung in die … beordert worden, da laut Mitteilung dumpfe Stöße aus dem Erdgeschoss zu vernehmen seien. Die Einsatzörtlichkeit sei betreten und Personalien erhoben worden. Die Streife habe vor Ort keine Ruhestörung wahrgenommen. Die Mitteilerin habe selbst Anzeige erstatten wollen, Verfahrensakten seien mangels Eintragung in den polizeilichen Vorgängen und mangels Erstattung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch die Polizei nicht vorhanden. Am 22. Januar 2016 sei es wiederum wegen einer gemeldeten Ruhestörung zu einem Einsatz von Polizeibeamten gekommen, wobei sie vor Ort keine Ruhestörung festgestellt hätten. Die mitteilende Person habe auf die Erstattung einer Anzeige bestanden, das Ordnungswidrigkeitsverfahren sei an das Kreisverwaltungsreferat abgegeben worden. Am 24. Januar 2016 sei es zu einem ähnlichen Einsatz gekommen. Eine Ruhestörung habe vor Ort nicht festgestellt werden können. Es seien die Personalien aufgenommen worden und der Vorgang zwecks weiterer Ermittlung wegen einer eventuellen Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 ZeS i. V. m. ZwEWG an das Kreisverwaltungsreferat weitergeleitet worden. Die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht Art. 13 und Art. 23 PAG, vielmehr seien die Maßnahmen der Strafrechtspflege zuzuordnen. Das repressive Tätigwerden der Polizei beruhe auf der StPO bzw. dem OWiG und diene der Verfolgung und Ermittlung strafbarer bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlicher Handlungen. Konkret seien die Beamten nach § 118 OWiG bzw. nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) tätig geworden. Hinsichtlich des Schutzes vor repressiv-polizeilichen Maßnahmen liege eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 23 EGGVG vor. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag nicht als unzulässig erachte, erkläre sich der Antragsgegner mit der Verweisung an die Zivilgerichte einverstanden.

Über den Antragsgegner wurden dem Gericht mit Schreiben vom 12. April die Akten des Kreisverwaltungsreferats vorgelegt, woraus sich zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Antragsteller ergeben. Das Bußgeldverfahren betreffend den Vorfall vom 10. Januar 2016 wegen Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 OWiG wurde mangels des Nachweises einer Ordnungswidrigkeit eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Januar 2016 ist nach Aktenlage das Verfahren noch anhängig.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 trug der Antragsteller, nachdem das Gericht ihm die Gelegenheit hatte, sich zu einer möglichen Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu äußern, vor, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Bei Unklarheiten darüber, ob eine Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr oder der repressiven Strafverfolgung gedient habe, komme es auf die objektive Sicht des von der Maßnahme Betroffenen an; entscheidend sei, was für ihn im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens erkennbar gewesen sei. Aus den Einlassungen des Antragsgegners in dessen Schriftsätzen, der Begründung der Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend den Vorfall am 10. Januar 2016 und der Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 1. Februar 2016 betreffend den Vorfall vom 22. Januar 2016 ergebe sich, dass von den Polizeibeamten keine Feststellungen bezüglich einer Ruhestörung getroffen worden seien und es somit keinen Ansatz für eine Ordnungswidrigkeit gegeben habe. Gleichwohl sei der Antragsteller zum Öffnen der Wohnungstüre aufgefordert worden, sei die Wohnung betreten worden, eine Personalienfeststellung erfolgt, die Vorlage des Mietvertrages gefordert worden und die in der Wohnung befindlichen Personen belehrt worden, sich zukünftig ruhig zu verhalten. Es seien Konsequenzen bei zukünftigem Fehlverhalten angedroht worden, nicht hingegen die Verfolgung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Polizei zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit tätig geworden sei, jedenfalls sei der repressive Charakter nicht gegenüber dem Antragsteller klargestellt worden. Vielmehr sei auf den Antragsteller und seine Mitbewohner dahingehend eingewirkt worden, sich zukünftig ruhig zu verhalten, so dass es sich um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme gehandelt habe, die vorwiegend zur Gefahrenabwehr, nämlich der Vermeidung angeblicher zukünftiger Ruhestörungen und nicht überwiegend der Strafverfolgung gedient habe. Die Identitätsfeststellung habe auch in diesem Fall nur dann repressiven Charakter, wenn sich dies nach den gesamten Umständen aufdrängen habe müssen oder die Polizeibeamten die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von Anfang an klargestellt hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. War dies zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv), hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. A. 2015, § 23 EGGVG Rn. 2). Gleiches hat zu gelten, wenn es um zukünftiges polizeiliches Handeln bzw. Unterlassen geht. Rechtsschutz ist im Zivilrechtsweg zu suchen, entweder gem. §§ 23, 25 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3,, 162 StPO beim Amtsgericht (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 18.4.2013 - 2 VAs 2/13, 2 VAs 9 - 11/13, 2 VAs 9/13, 2 VAs 10713, 2 VAs 12 VAs 11/13 - juris Rn. 7 zum Meinungsstand und m. w. N.; grundlegend BGHSt, B.v. 7.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 58. A. 2015, § 98 Rn. 23; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 12 POG Rn. 157 ff; offen gelassen von BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 10,12 u. B.v. 10.12.2015 - 5 C 15.2518 - juris Rn. 3). Wird die Polizei zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 POG).

Die hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen gehören zu den so genannten doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei. Darunter werden Handlungen verstanden, die sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach Polizeirecht als auch nach der Strafprozessordnung vorgenommen worden sein könnten. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei hat das Gericht anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und ggf. dessen Schwerpunkts zu bestimmen, ob die streitbefangenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn.9, 12 m. w. N.).

Vorliegend stuft das Gericht die polizeilichen Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeitsfeststellung und zukünftiges Unterlassen der Antragsteller beantragt, nach den Umständen der Einsätze als schwerpunktmäßig repressiv ein. Die Beamten wurden jeweils aufgrund von Notrufen einer Nachbarin (Frau S.) tätig, die nächtliche Ruhestörungen angezeigt hat. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass es Frau S. darum geht, durch das Einschalten der Behörden den Erlass von Bußgeldbescheiden wegen aus ihrer Sicht vorliegenden Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum („Medizintouristen“) und Ruhestörungen zu erreichen. Hintergrund ist, dass die Landeshauptstadt München dem Vermieter des Antragstellers (Herrn R.) die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ untersagt hatte, da dies eine Zweckentfremdung von Wohnraum sei und Frau S. diesbezüglich des Öfteren Meldungen bei den Behörden tätigt. Die Beamten haben bei den Einsätzen Maßnahmen vorgenommen (Prüfung der Identitäten der Anwesenden, des Mietvertrags und der Meldebescheinigung), um mögliche Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Grundlage des polizeilichen Handelns waren daher §§ 46, 53 OWiG i. V. m. § 163b StPO. Dass die Einsätze möglicherweise auch dazu dienen sollten, zukünftigen Ruhestörungen vorzubeugen, ist unschädlich, da diese Zweckrichtung angesichts der Gesamtumstände nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass in zwei Fällen (am 10. Januar um 23.06 Uhr und am 22. Januar um 23. 15 Uhr) anlässlich der polizeilichen Maßnahmen vor Ort Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch die Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen § 117 OWiG aufgenommen wurden und dem Antragsteller als Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist für die Frage der Bestimmung des Rechtsweges im Übrigen unerheblich. Soweit der Antragsteller vorträgt, der repressive Charakter der Maßnahme sei ihm gegenüber nicht klargestellt worden, liegt dies möglicherweise an Verständigungsproblemen. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, er halte es für unangemessen, wenn die Polizisten erwarteten, dass er und seine Familienmitglieder eine Belehrung ohne Dolmetscher verstünden, obwohl sie kein Deutsch oder Englisch sprächen. Weiter zeigt die polizeiliche Feststellung der Identitäten der Bewohner unter Prüfung des Mietvertrags und der Meldebescheinigung, dass es den Beamten darauf ankam, zu etwaigen Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu ermitteln. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Personalien der Bewohner bei dem Einsatz vom 24. Januar 2016 aufgenommen und an die Landeshauptstadt München weitergeleitet worden seien zum Zwecke weiterer Ermittlungen wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt … über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) i. V. m. dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG).

Es besteht hier eine vorrangige (§ 23 Abs. 3 EGGVG) abdrängende Sonderzuweisung zum Amtsgericht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog. Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG Berlin, B.v. 12.2.2013 - 4 VAs 3/13 - juris Rn. 4; OLG Hamburg, B.v. 25.6.2014 - 2 VAs 9/14 u. a. - juris Rn. 5). Vorliegend wird die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. das künftige Unterlassen von derartigen als Prozesshandlungen zu qualifizierenden polizeilichen Maßnahmen begehrt. Ob der vom Antragsteller gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, ist vom verweisenden Gericht nicht zu prüfen.

Für die Entscheidung örtlich zuständiges Gericht ist gem. § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 StPO, Art. 5 Nr. 47 GerOrgG das Amtsgericht München.

Daher war gem. § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG festzustellen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit nach erfolgter Anhörung an das Amtsgericht zu verweisen. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend (vgl. OVG NW, B.v. 9.6.2009 - 8 E 1599/08 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 A 02.40066 u. 40068 - juris Rn. 9 m. w. N. zum Streitstand).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]; I.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. (II.) liegen nicht vor. Der Prozesskostenhilfeantrag war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (III.).

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller am 11. Mai 2012 rechtswidrig festgenommen worden sei, dass das vorherige lautstarke Geschrei vor seiner Wohnungstür übertrieben und unverhältnismäßig gewesen sei, dass die Polizeibeamten sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten und dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor der Wohnungstür lautstark mit Dritten zu telefonieren und freudestrahlend mitzuteilen, dass man den Antragsteller festnehmen werde (Antrag Nr. 4 der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage). Denn das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und damit die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg hier aber nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Antragstellers und der Art und Weise, in der sie erfolgt ist, zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

a) Soweit der Antragsteller mit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Haftbefehls begehrt, wovon das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick darauf ausgeht, dass der Antragsteller den Haftbefehl in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags als rechtswidrig bezeichnet, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern durch ein unzuständiges Ausnahmegericht erlassen worden sei, ist die Streitigkeit durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B. v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).

b) Ebenso ist die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten bei der Festnahme und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise gerichtet ist, in der die Verhaftung des Antragstellers erfolgt ist. Denn wird die Art und Weise der Vollziehung einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet, wie sie der gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehl darstellt, so ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, nach dem die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH, B. v. 26.6.1990 - 5 AR [VS] 8/90 - juris Rn. 17). Insbesondere kommt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme in Betracht.

Der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG steht dabei nicht entgegen, dass sich die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verhalten der Polizei richtet. Denn die Polizeibeamten, derer sich die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG bedient (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 13), handeln insoweit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als Justizbehörde (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 3.12.1974 - 1 C 11.73 - juris Rn. 16 ff.).

Offenbleiben kann schließlich, ob an Stelle einer Klage nach den §§ 23 ff. EGGVG, die nach § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung finden, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der richtige Rechtsbehelf wäre (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 147 ff.). Denn auch in diesem Fall wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Klage darüber hinaus, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 11. Mai 2011 verhafteten, Kenntnis davon besaßen, dass er festgenommen werden sollte, um seine Wohnung räumen lassen zu können (Antrag Nr. 5 der beabsichtigten Klage). Denn auch insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Versteht man den Antrag dahin, dass er sich im Hinblick auf die vom Antragsteller unterstellte rechtsmissbräuchliche Motivation der Festnahme am 11. Mai 2011 bereits gegen den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als solchen richtet, so ist die Streitigkeit, wie dargelegt, durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Wäre er hingegen so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Haftbefehls geht, so wäre der Rechtsstreit, wie ausgeführt, den ordentlichen Gerichten entweder durch § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zugewiesen.

3. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 11. Mai 2011 in rechtswidriger Weise seinen Festnetzanschluss abgehört (Antrag Nr. 1 der beabsichtigten Klage), zwischen September 2010 und 11. Mai 2011 seine Faxleitung „mitgeschnitten“ (Antrag Nr. 2 der beabsichtigten Klage) und am 11. Mai 2011 sein Handy geortet hätten (Antrag Nr. 3 der beabsichtigten Klage), ohne dass ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, bietet die beabsichtigte Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre. Daher ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auch unerheblich, dass der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Überwachungsmaßnahmen Zeugen benannt hat.

In der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geht der Antragsteller davon aus, dass die Überwachung seiner Telekommunikation und die Ortung seines Handys der Polizei dazu dienten, sicher zu sein, dass er sich bei der Festnahme am 11. Mai 2011 auch in seiner Wohnung befinde. Dienten diese Maßnahmen damit aber der Verhaftung des Antragstellers aufgrund des vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 5. Mai 2011, so betrifft die vom Antragsteller begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit die Art und Weise der Vollziehung dieses Haftbefehls. Dafür ist aber, wie dargelegt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

An der Zuweisung der Streitigkeit an die ordentlichen Gerichte ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass hier im Hinblick auf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Antragstellers (§ 100a Abs. 1 StPO) und die Ortung seines Handys (§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO) ein Antrag auf Entscheidung des für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in Betracht kommt (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 146a), der auch nach Beendigung dieser Maßnahmen die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung ermöglicht. Denn auch in diesem Fall wäre die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.

4. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage außerdem, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte rechtswidrig nach dem 27. Mai 2011 die Namensschilder des Antragstellers von Wohnung, Briefkasten und Glocke wegnahmen.

Zunächst erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2011 und dem weiteren Polizeieinsatz am 3. Juni 2011, wie der Antragsteller geltend macht, Polizeibeamte Namensschilder entfernt haben und damit auch dass überhaupt eine entsprechende polizeiliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden könnte, ergriffen worden ist. Denn nach dem Strafantrag des Vermieters des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vom 7. Juni 2011 (Bl. 28 ff. der Behördenakten) waren die Namensschilder bereits im Rahmen der Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 entfernt worden. Andererseits waren nach der Zeugenaussage des Vertreters des Vermieters des Antragstellers vom 3. Juni 2011 gegenüber der Polizei (Bl. 16 der Behördenakten) an diesem Tag Schilder mit dem Namen des Antragstellers an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel wieder angebracht. Die vorgelegten Behördenakten sprechen damit aber dagegen, dass in der Zeit zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers durch Polizeibeamte entfernt worden sind. Dies gilt umso mehr, als Gründe, die die Polizei zu einem solchen Handeln hätten veranlassen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht, dass die Personen, die in der Zeit ab dem 27. Mai 2011 die Namensschilder entfernt und weggenommen haben sollen, tatsächlich Polizeibeamte waren. Denn der Antragsteller trägt selbst lediglich vor, dass sie sich seinen als Zeugen benannten Nachbarn gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben hätten.

Den Behördenakten ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Polizei am 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers von Wohnungstür, Briefkasten und Klingel entfernt hätte, als sie die geräumte Wohnung deshalb aufsuchte, weil sie vom Vertreter des früheren Vermieters des Antragstellers gerufen worden war, der beim Versuch, die Wohnung an den neuen Mieter zu übergeben, festgestellt hatte, dass das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt worden war. Denn aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 (Bl. 13 der Behördenakten) geht zwar hervor, dass die Polizei die Wohnungstür mittels einer Ramme geöffnet, nicht aber, dass sie auch die an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel angebrachten Namensschilder entfernt hat.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Namensschilder von der Polizei im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 entfernt worden wären, wäre schließlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz auch insoweit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wäre. Denn als denkbarer Grund für die Wegnahme der Namensschilder wäre dann allenfalls deren Beschlagnahme als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in Betracht gekommen. In diesem Falle hätten die Polizeibeamten die Beschlagnahme der Schilder nach § 94 Abs. 2 StPO als Ermittlungspersonen nach § 152 GVG gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet, so dass allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft wäre. Damit wäre die Streitigkeit aber durch Bundesgesetz ausdrücklich einem ordentlichen Gericht zugewiesen.

5. Schließlich hat die beabsichtige Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 3. Juni 2011 rechtswidrig die Wohnung des Antragstellers aufgebrochen und dabei die Tür sowie beide Schließzylinder beschädigt haben.

Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller für eine solche Klage überhaupt klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich insoweit auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könnte. Denn gegen den Antragsteller ist aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses ein seit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen, das durch die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 vollstreckt worden ist. Dass das rechtskräftige Räumungsurteil inzwischen auf den vom Antragsteller im Rahmen einer Schadenersatzklage gestellten entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2011 hin aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller die im Wege der Zwangsvollstreckung geräumte Wohnung am 3. Juni 2011 erneut in Besitz genommen und zu diesem Zweck das Schloss der Wohnungstür eigenmächtig ausgetauscht haben, so hätte er die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB) und unberechtigt darin gewohnt. In einem solchen Fall könnte er aber den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wohl nicht in Anspruch nehmen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 71. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 12 zu Art. 13; Fink in Epping/Hillgruber, GG, Stand: 1.6.2014, Art. 13 Rn. 4 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Berlin, U. v. 16.7.2003 - 1 A 321.98 - juris Rn. 25, wo bei illegaler Wohnungsnutzung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird).

Darüber hinaus wäre auch insoweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wäre. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür mit Hilfe einer Ramme, die zu einer Beschädigung der Tür und des Türschlosses geführt hat, diente der Durchsuchung der Wohnung, in der die Polizei den Antragsteller vermutete. Wie sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt (Bl. 11 ff. der Behördenakten), erfolgte diese polizeiliche Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Polizei nahm aufgrund einer Benachrichtigung des Vertreters des ehemaligen Vermieters des Antragstellers an, dass der Antragsteller nach Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Räumungsurteils am 25. Mai 2011 die Schlösser der Wohnung ausgetauscht hatte und sich widerrechtlich in der Wohnung aufhielt. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür ging die Polizei dabei davon aus, dass sich der Antragsteller in der Wohnung befinde (Bl. 13 der Behördenakten). Die Durchsuchung eröffnete der Polizei daher die Möglichkeit, den Täter durch die Feststellung seiner Anwesenheit in der Wohnung zu überführen. Außerdem war zu erwarten, dass sich weitere Beweismittel dafür finden lassen würden, dass sich der Antragsteller nach der Wohnungsräumung erneut in der Wohnung aufhielt. Dementsprechend nahm die Polizei auch die bei der Durchsuchung in der Wohnung aufgefundene Visitenkarte des Antragstellers zum Ermittlungsvorgang (Bl. 13 der Behördenakten). Erfolgten danach aber die Durchsuchung der Wohnung und das sie ermöglichende gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so richtet sich der Rechtsschutz dagegen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [Vs] 2/98 - juris Rn. 22 ff.). Die Streitigkeit war daher durch Bundesgesetz ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

II. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht gegeben, so kann dem Antragsteller auch nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

III. Der Prozesskostenhilfeantrag, bei dem es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt (1.), war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bezeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen, der ausdrücklich mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe für Fortsetzungsfeststellungsklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Schreiben vom 10. Mai 2012, das den Prozesskostenhilfeantrag enthält, außerdem die Klage „bedingt erhoben“ wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

2. Handelt es sich danach aber um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, so kommt eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.

Ist wie hier der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht für Verfahren, die einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B. v. 4.4.1995 - 9 S 701.95 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 17.2.2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 26.4.2001 - M 16 K0 00.2771 - juris Rn. 37; VG Augsburg, B. v. 3.9.2001 - Au 9 K 01.919 - juris Rn. 23; VG Berlin, B. v. 20.6.2012 - 1 K 121/12 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, B. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 - juris Rn. 14 ff.; LAG RhPf, B. v. 31.7.2012 - 9 Ta 141/12 - juris Rn. 2; ArbG Hanau, B. v. 16.5.1997 - 3 Ha 1/97 - juris Rn. 6). Danach besteht für eine Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3). Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verfahren über isolierte Prozesskostenhilfeanträge zunehmend umstritten ist (a. A. etwa VGH BW, B. v. 6.8.1991 - 5 S 885/91 - juris Rn. 6; SächsOVG, B. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 - VIZ 1998, 702 f.; SächsOVG, B. v. 27.4.2009 - 2 D 7.09 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B. v. 30.12.2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; VG Berlin, B. v. 9.1.2009 - 1 A 373/08 - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.10.2002 - 11 W 1337/02 - juris Rn. 9 ff.; [wohl auch] OLG München, B. v. 15.7.2010 - 31 AR 37/10 - juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.), jedenfalls derzeit noch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2015 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht verneint.

Ob es sich bei der vorliegenden Streitsache - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - um eine Strafsache im Sinn des § 13 GVG handelt, ist zwar nicht zweifelsfrei. Denn in der Literatur wird in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde angesehen, wenn sie ihre Befugnis ausübt, ohne die Mitwirkung des Gerichts das Verfahren einzustellen. Dieses Verhalten ziele gerade nicht auf die Verhängung einer Kriminalstrafe ab (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 13 Rn. 232; Bathe in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 13 GVG Rn. 3).

Nach Auffassung des Senats gehören indes auch Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft - wie hier die Einleitung und der Abschluss eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 160, 170 Abs. 2 StPO als Verfügungen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege - zu den nach § 23 Abs. 1 EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakten. Damit liegt eine die Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO erfüllende abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vor. Ob im Einzelfall zudem ein Rechtsbehelf nach der Strafprozessordnung in direkter oder analoger Anwendung greift - heute wird von der Rechtsprechung die Lösung von Rechtsschutzlücken über eine entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO gesucht - und damit nach § 23 Abs. 3 EGGVG den Vorrang genießt (vgl. zum Ganzen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 607 - 610), bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob die Klage auf Feststellung, dass das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren rechtswidrig war, vor den ordentlichen Gerichten statthaft ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 24; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17 GVG Rn. 20). Daran bestehen in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2003 (2 BvR 660/03 - NStZ 2004, 447 m. w. N.) zwar erhebliche Zweifel; der dort vorausgesetzte Rechtsschutz gegen objektiv willkürliches Handeln einer Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Beschuldigten fällt indes unzweifelhaft in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für ein Eintreten der Verwaltungsgerichte ist kein Raum (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 130).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Tenor

1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg - Polizei Hamburg - wegen der „unrechtmäßigen Vorgänge“ im Zusammenhang mit seiner Ingewahrsamnahme am 6. Januar 2013 und seiner Verbringung und mindestens zehnstündige Unterbringung in verschiedenen Polizeidienststellen in Hamburg erhoben. Zugleich hat er „Beschwerde gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO“ erhoben, mit dem Antrag, die Behörde anzuweisen, die unrechtmäßig erhobenen erkennungsdienstlichen Daten umgehend und endgültig zu löschen. Ebenfalls am 7. Januar 2013 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe sowohl für seine Klage als auch für seinen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO zu bewilligen, ohne die Sachentscheidung von der Bewilligung abhängig zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hat der Betroffene klargestellt, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten polizeilichen Handelns beantragt. Den Löschungsantrag hat er nicht weiter aufrechterhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg die beanstandete Maßnahme als strafprozessual angesehen hat, hat es nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. April 2014 (Az.: 17 K 51/13) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen.

II.

2

Das Verfahren ist an das zuständige Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, zu verweisen.

3

1. Eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts gemäß §§ 23, 25 EGGVG besteht nicht. Zuständig für das Begehren des Betroffenen ist vielmehr das Amtsgericht Hamburg.

4

a) Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, weil bereits auf Grund anderer Vorschriften ein ordentliches Gericht angerufen werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG). In entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Entscheidung des zuständigen Strafrichters über sein Begehren herbeizuführen.

5

aa) Streitgegenstand ist vorliegend kein Justizverwaltungsakt. Justizverwaltungsakte sind nach der gesetzlichen Definition Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar fallen unter den Begriff der Justizbehörden im Sinne des § 23 EGGVG sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 23 EGGVG Rn. 2). Aber Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 -, juris).

6

bb) Auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar (Meyer-Goßner/Schmitt § 98 Rn. 23; OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; Brandenburgisches OLG NStZ 2007, 54; für Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Ws 207/04 und ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris), so dass der Rechtsweg des § 23 EGGVG ausscheidet und das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter, zuständig ist.

7

2. Der Weiterverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, steht § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht entgegen.

8

a) Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg rechtskräftig den von dem Betroffenen zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen hat, ist der Senat gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 und 3 GVG an diese nur Verweisung hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsweges gebunden. Die Neufassung der §§ 17, 17a, 17b GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, 2809, 2816ff) diente der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Gesetzentwurf der BReg vom 27. April 1990 BT-Drucks. 11/7030 S. 1 sowie Begründung a.a.O., S. 17, 36), so dass dieses Bindungsgebot eine Zurückverweisung oder eine Weiterverweisung in einen dritten Rechtsweg durch das für zuständig erklärte Gericht ausschließt.

9

b) Die Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist indessen innerhalb der Strafgerichtsbarkeit für den Senat nicht bindend.

10

aa) Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine unmittelbare Anwendung (h.M. Meyer-Goßner/Schmitt § 17b GVG Rn. 1; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 2 f) Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Zweige der Gerichtsbarkeit zueinander; für das Verhältnis verschiedener Zweige innerhalb einer - hier der ordentlichen - Gerichtsbarkeit gelten sie nicht. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, wonach die Verweisung an das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ zu erfolgen hat. Dieser Wortlaut impliziert die gesetzliche Unterscheidung zwischen vorzunehmender Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges und Fällen der Unzuständigkeit innerhalb eines Gerichtszweiges (Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252). Diese Einschränkung der Bindungswirkung der Verweisung bringt auch § 17a Abs. 2 S. 3 GVG durch die Formulierung „hinsichtlich des Rechtsweges“ klar zum Ausdruck.

11

bb) § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet für Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweigs auch nicht entsprechende Anwendung (std. Rspr. HansOLG Hamburg, vgl. Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; Beschluss vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; Hans OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654, 655; OLG Stuttgart, NJW 2006, 2565, 2567; KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 4 VAs 3/13 -, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 1 AR 560/014 VAs 14/01 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 3; Zöller-Lückemann, ZPO, § 17a GVG, Rn. 12; offengelassen von BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379 f; OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 (R) -, juris; OLG Celle StraFo 1998, 27 f; vgl. BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; Kissel/Mayer GVG § 17 Rn. 43), da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (BVerfGE 82, 6) und im Verfahrensrecht zulässige (Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 198) - Analogie setzt eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke voraus, die nach der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Wertentscheidung in gleicher Weise Regelung erheischt wie der gesetzlich geregelte Sachverhalt.

12

(1) Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies folgt zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte und ratio legis der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zu Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) neu gefassten §§ 17 ff. GVG. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 GVG i.d.F. vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) verwies das ordentliche Gericht bei Unzulässigkeit des Rechtsweges die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht; die Regelung betraf die Zulässigkeit der Rechtswegverweisung zwischen den Zweigen der Gerichtsbarkeit, wie etwa der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichte, und war auf Verweisungen innerhalb eines Gerichtszweiges nicht anwendbar; insoweit fanden die Regeln betreffend die sachliche Zuständigkeit Anwendung. Ziel der Neufassung der §§ 17 bis 17b GVG war es u.a., die Verweisung bei Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges vom Antragserfordernis unabhängig zu machen und durch Verweisung von Amts wegen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Kostenersparnis zu erreichen (siehe dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7030, S. 37; KK-Barthe, § 17b GVG Rn. 2). Eine Neuregelung des Inhalts, dass entgegen dem früheren Rechtszustand durch die Neufassung der §§ 17 ff GVG auch Verweisungen zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges erfasst und insoweit eine grundlegende Änderung des bisherigen Rechtszustandes bewirkt werden sollte, war nicht gesetzgeberisches Anliegen; vielmehr sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers an der Verweisung nach § 17a GVG allein – wenngleich nunmehr von Amts wegen – zwischen verschiedenen Rechtswegen festgehalten werden (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart NJW 2006, 2562; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654 f).

13

Zudem hat der Gesetzgeber in Umsetzung vorangegangener Rechtsprechung (BGHZ 115, 275, 284f; BGH NJW-RR 1999, 1007, 1008; BGH NJW 2001, 2181 und BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) eine entsprechende Geltung des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG für die in bürgerlichen Rechtswegstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander in § 17a Abs. 6 GVG geregelt (FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 Bundesgesetzblatt I, S. 2586, 2694; zur Begründung s. BT-Drs. 16/6308 vom 7. September 2007, S. 318), nicht jedoch die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 1 bis 5 im Verhältnis der Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG und nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zueinander. Nicht zuletzt ist die Planwidrigkeit der Regelungslücke vorliegend zu verneinen, da der Gesetzgeber die Fälle der Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweiges jeweils abschließend in den Prozessordnungen geregelt hat. So sieht betreffend die ordentliche Gerichtsbarkeit § 281 ZPO im Zivilprozess die Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich und sachlich zuständige Gericht vor. Für den Strafprozess sieht die Einzelregelung des § 270 StPO die Verweisung an ein höheres zuständiges Gericht vor. Eine Verallgemeinerung dieser Regelungen ist angesichts ihres jeweils speziellen Charakters nicht möglich (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 2 Ws 54/09).

14

(2) Es liegt im Verhältnis der §§ 23 ff EGGVG mit dem Verfahren vor dem Strafrichter nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch kein dem § 17a GVG vergleichbarer Sachverhalt - auch nicht unter Berücksichtigung der entsprechenden Anwendung des § 17a GVG im Verhältnis zwischen dem Bußgeldverfahren und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit (BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) - vor. Vorliegend wird, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht in seinem Beschluss ausgeführt hat, die Überprüfung von Maßnahmen aus dem Bereich der Strafrechtspflege, also aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, begehrt. Damit nimmt der Senat eine Verweisung nicht nur innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern sogar innerhalb derselben Sparte dieser Gerichtsbarkeit, nämlich der Strafgerichtsbarkeit, vor (gegen die Bindungswirkung in diesen Fällen: Senat mit Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 VAs 5/10 -, juris; ThürOLG StV 2006, 147; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 43; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; für diesen Fall offengelassen von BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1). Hinzu kommt, dass eine in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angenommene Bindungswirkung im Fall des unzutreffend nach §§ 23 ff EGGVG gewählten Rechtsweges zum Ausschluss des dem Betroffenen bei einem Verfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenen Rechtsmittels der Beschwerde führen würde.

15

(3) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit spricht zudem, dass das Bundesverfassungsgericht es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich für verfassungsrechtlich geboten hält, dass in allen Verfahrensordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen (BVerfGE 57, 9, 22). Dies streitet für eine Verweisung vom Strafsenats an den Beschwerde-, Haft- oder Ermittlungsrichter (vgl. LR-Böttcher, GVG, § 17b Rn. 3). Auch im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Notwendigkeit der Befassung des sachnächsten Gerichts ist es geboten, das Verfahren an das nach der jeweiligen Verfahrensordnung – hier der Strafprozessordnung – zuständige Gericht gelangen zu lassen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 1 VAs 6/06). Dafür spricht auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 EGGVG, die durch die Neuregelung nicht berührt wurde.

16

Schließlich kann die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss auch nur darauf gestützt werden, dass der Rechtsweg vom verweisenden Gericht unrichtig beurteilt worden ist, aber nicht darauf, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht des Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen, da das verweisende Gericht generell keine über die Rechtswegfrage als solche hinausgehende Prüfungskompetenz hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris). Die Verweisungsvorschriften in § 17a GVG sind nach ihrem Zweck im Interesse des effektiven Rechtsschutzes auf eine zügige und verbindliche Festlegung des Rechtswegs gerichtet, aber auch beschränkt. Daraus folgt, dass eine Verweisung keine über die Rechtswegfrage hinausgehenden Vorfestlegungen für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, beinhaltet (OVG Lüneburg, a.a.O.).

III.

17

Da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Jena zu § 17a Abs. 2 S. 3 GVG von der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtssache kommt insofern grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG zu. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG).

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.