Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Im Januar 2016 kam es in mehreren Nächten zu Polizeieinsätzen an der Wohnung des Antragstellers, gegen die er sich mit einer Klage und einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wendet.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2016, erhob der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 16.570), mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen in seiner Wohnung am 10., 19., 22. und 24. Januar 2016 begehrt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Februar 2016, ließ er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen (M 7 E 16.795) mit dem Inhalt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München,
1. weitere Identitätsfeststellungen in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung, …, vorzunehmen und
2. die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung … nochmals zu diesem Zweck zu betreten.
sowie
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München,
1. weitere Identitätsfeststellungen in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung, … vorzunehmen und
2. die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung … nochmals zu diesem Zweck zu betreten.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass am 10., 19., 22. und 24. Januar 2016 zu Nachtzeiten Polizeibeamte bei dem Antragsteller erschienen seien und Identitätsfeststellungen (Art. 13 PAG) der anwesenden Personen vorgenommen hätten. Der Antragsteller habe den Polizeibeamten jedes Mal seinen Pass und seine Meldebescheinigung sowie den Mietvertrag vorgelegt. Grund für die Einsätze seien angebliche Ruhestörungen gewesen, die eine Nachbarin (Frau S.) gemeldet habe. Die Polizeibeamten hätten nach eigenen Angaben jeweils keine Ruhestörung festgestellt, gleichwohl seien der Antragsteller sowie die weiteren rechtmäßigen Bewohner, sämtliche Familienangehörige, eingeschüchtert worden. Im Übrigen sei es unangemessen, wenn die Polizisten erwarteten, dass sie eine Belehrung ohne Dolmetscher verstünden, obwohl sie kein Deutsch oder Englisch sprächen. Der Antragsgegner habe die vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Antragsteller habe einen Anspruch, vor weiteren Identitätsfeststellungen (Art. 13 PAG), ebenso wie vor einem Betreten seiner Wohnung (Art. 23 PAG) verschont zu bleiben. Auch wenn ggf. der erste Polizeieinsatz zum Zwecke der Identitätsfeststellung gerechtfertigt gewesen sei, dann seien es die weiteren jedenfalls nicht mehr gewesen. Gleiches gelte für das Betreten der Wohnung. Das Gericht müsse zumindest eine vorläufige Regelung treffen, da mangels Zusicherung der Beklagten, keine weiteren Einsätze zum Zwecke der Identitätsfeststellung zu führen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass solche Einsätze künftig unterblieben. Wegen der konkret drohenden Wiederholungsgefahr könne das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden. Mit Schreiben vom 9. März 2016 trug der Antragsteller vor, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, wie sich aus den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet, ferner sei der Antragsteller nicht antragsbefugt, soweit er begehre, den Antragsgegner zu verpflichten, Identitätsfeststellungen bei Mitbewohnern bzw. Gästen zu unterlassen. Sämtliche Einsätze seien durchgeführt worden, da über den polizeilichen Notruf Ruhestörungen, begangen durch „Medizintouristen“, gemeldet worden seien. Zu den Einsätzen sei folgendes mitzuteilen: Am 10. Januar 2016 sei eine Streife des Polizeipräsidiums München um 22.14 Uhr von der Einsatzzentrale zur … beordert worden mit dem Einsatzgrund „Ruhestörung“. Die Beamten vor Ort hätten keine Ruhestörung festgestellt. Da die mitteilende Person auf eine Anzeigeerstattung bestanden habe, seien die Personalien des Antragstellers erhoben und eine entsprechende Anhörung durchgeführt worden. Das Verfahren sei an das Kreisverwaltungsreferat abgegeben und das Bußgeldverfahren am 27. Januar 2016 nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 19. Januar 2016 sei um 1:59 Uhr eine Streife zu einem Einsatz wegen Ruhestörung in die … beordert worden, da laut Mitteilung dumpfe Stöße aus dem Erdgeschoss zu vernehmen seien. Die Einsatzörtlichkeit sei betreten und Personalien erhoben worden. Die Streife habe vor Ort keine Ruhestörung wahrgenommen. Die Mitteilerin habe selbst Anzeige erstatten wollen, Verfahrensakten seien mangels Eintragung in den polizeilichen Vorgängen und mangels Erstattung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige durch die Polizei nicht vorhanden. Am 22. Januar 2016 sei es wiederum wegen einer gemeldeten Ruhestörung zu einem Einsatz von Polizeibeamten gekommen, wobei sie vor Ort keine Ruhestörung festgestellt hätten. Die mitteilende Person habe auf die Erstattung einer Anzeige bestanden, das Ordnungswidrigkeitsverfahren sei an das Kreisverwaltungsreferat abgegeben worden. Am 24. Januar 2016 sei es zu einem ähnlichen Einsatz gekommen. Eine Ruhestörung habe vor Ort nicht festgestellt werden können. Es seien die Personalien aufgenommen worden und der Vorgang zwecks weiterer Ermittlung wegen einer eventuellen Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 ZeS i. V. m. ZwEWG an das Kreisverwaltungsreferat weitergeleitet worden. Die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht Art. 13 und Art. 23 PAG, vielmehr seien die Maßnahmen der Strafrechtspflege zuzuordnen. Das repressive Tätigwerden der Polizei beruhe auf der StPO bzw. dem OWiG und diene der Verfolgung und Ermittlung strafbarer bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlicher Handlungen. Konkret seien die Beamten nach § 118 OWiG bzw. nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) tätig geworden. Hinsichtlich des Schutzes vor repressiv-polizeilichen Maßnahmen liege eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 23 EGGVG vor. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag nicht als unzulässig erachte, erkläre sich der Antragsgegner mit der Verweisung an die Zivilgerichte einverstanden.
Über den Antragsgegner wurden dem Gericht mit Schreiben vom 12. April die Akten des Kreisverwaltungsreferats vorgelegt, woraus sich zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Antragsteller ergeben. Das Bußgeldverfahren betreffend den Vorfall vom 10. Januar 2016 wegen Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 OWiG wurde mangels des Nachweises einer Ordnungswidrigkeit eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Januar 2016 ist nach Aktenlage das Verfahren noch anhängig.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 trug der Antragsteller, nachdem das Gericht ihm die Gelegenheit hatte, sich zu einer möglichen Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu äußern, vor, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Bei Unklarheiten darüber, ob eine Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr oder der repressiven Strafverfolgung gedient habe, komme es auf die objektive Sicht des von der Maßnahme Betroffenen an; entscheidend sei, was für ihn im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens erkennbar gewesen sei. Aus den Einlassungen des Antragsgegners in dessen Schriftsätzen, der Begründung der Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend den Vorfall am 10. Januar 2016 und der Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 1. Februar 2016 betreffend den Vorfall vom 22. Januar 2016 ergebe sich, dass von den Polizeibeamten keine Feststellungen bezüglich einer Ruhestörung getroffen worden seien und es somit keinen Ansatz für eine Ordnungswidrigkeit gegeben habe. Gleichwohl sei der Antragsteller zum Öffnen der Wohnungstüre aufgefordert worden, sei die Wohnung betreten worden, eine Personalienfeststellung erfolgt, die Vorlage des Mietvertrages gefordert worden und die in der Wohnung befindlichen Personen belehrt worden, sich zukünftig ruhig zu verhalten. Es seien Konsequenzen bei zukünftigem Fehlverhalten angedroht worden, nicht hingegen die Verfolgung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte, dass die Polizei zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit tätig geworden sei, jedenfalls sei der repressive Charakter nicht gegenüber dem Antragsteller klargestellt worden. Vielmehr sei auf den Antragsteller und seine Mitbewohner dahingehend eingewirkt worden, sich zukünftig ruhig zu verhalten, so dass es sich um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme gehandelt habe, die vorwiegend zur Gefahrenabwehr, nämlich der Vermeidung angeblicher zukünftiger Ruhestörungen und nicht überwiegend der Strafverfolgung gedient habe. Die Identitätsfeststellung habe auch in diesem Fall nur dann repressiven Charakter, wenn sich dies nach den gesamten Umständen aufdrängen habe müssen oder die Polizeibeamten die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von Anfang an klargestellt hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. War dies zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv), hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. A. 2015, § 23 EGGVG Rn. 2). Gleiches hat zu gelten, wenn es um zukünftiges polizeiliches Handeln bzw. Unterlassen geht. Rechtsschutz ist im Zivilrechtsweg zu suchen, entweder gem. §§ 23, 25 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3,, 162 StPO beim Amtsgericht (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 18.4.2013 - 2 VAs 2/13, 2 VAs 9 - 11/13, 2 VAs 9/13, 2 VAs 10713, 2 VAs 12 VAs 11/13 - juris Rn. 7 zum Meinungsstand und m. w. N.; grundlegend BGHSt, B.v. 7.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98
Die hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen gehören zu den so genannten doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei. Darunter werden Handlungen verstanden, die sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach Polizeirecht als auch nach der Strafprozessordnung vorgenommen worden sein könnten. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei hat das Gericht anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und ggf. dessen Schwerpunkts zu bestimmen, ob die streitbefangenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn.9, 12 m. w. N.).
Vorliegend stuft das Gericht die polizeilichen Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeitsfeststellung und zukünftiges Unterlassen der Antragsteller beantragt, nach den Umständen der Einsätze als schwerpunktmäßig repressiv ein. Die Beamten wurden jeweils aufgrund von Notrufen einer Nachbarin (Frau S.) tätig, die nächtliche Ruhestörungen angezeigt hat. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass es Frau S. darum geht, durch das Einschalten der Behörden den Erlass von Bußgeldbescheiden wegen aus ihrer Sicht vorliegenden Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum („Medizintouristen“) und Ruhestörungen zu erreichen. Hintergrund ist, dass die Landeshauptstadt München dem Vermieter des Antragstellers (Herrn R.) die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ untersagt hatte, da dies eine Zweckentfremdung von Wohnraum sei und Frau S. diesbezüglich des Öfteren Meldungen bei den Behörden tätigt. Die Beamten haben bei den Einsätzen Maßnahmen vorgenommen (Prüfung der Identitäten der Anwesenden, des Mietvertrags und der Meldebescheinigung), um mögliche Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Grundlage des polizeilichen Handelns waren daher §§ 46, 53 OWiG i. V. m. § 163b StPO. Dass die Einsätze möglicherweise auch dazu dienen sollten, zukünftigen Ruhestörungen vorzubeugen, ist unschädlich, da diese Zweckrichtung angesichts der Gesamtumstände nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass in zwei Fällen (am 10. Januar um 23.06 Uhr und am 22. Januar um 23. 15 Uhr) anlässlich der polizeilichen Maßnahmen vor Ort Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch die Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen § 117 OWiG aufgenommen wurden und dem Antragsteller als Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist für die Frage der Bestimmung des Rechtsweges im Übrigen unerheblich. Soweit der Antragsteller vorträgt, der repressive Charakter der Maßnahme sei ihm gegenüber nicht klargestellt worden, liegt dies möglicherweise an Verständigungsproblemen. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, er halte es für unangemessen, wenn die Polizisten erwarteten, dass er und seine Familienmitglieder eine Belehrung ohne Dolmetscher verstünden, obwohl sie kein Deutsch oder Englisch sprächen. Weiter zeigt die polizeiliche Feststellung der Identitäten der Bewohner unter Prüfung des Mietvertrags und der Meldebescheinigung, dass es den Beamten darauf ankam, zu etwaigen Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu ermitteln. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Personalien der Bewohner bei dem Einsatz vom 24. Januar 2016 aufgenommen und an die Landeshauptstadt München weitergeleitet worden seien zum Zwecke weiterer Ermittlungen wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt … über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) i. V. m. dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG).
Es besteht hier eine vorrangige (§ 23 Abs. 3 EGGVG) abdrängende Sonderzuweisung zum Amtsgericht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog. Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG Berlin, B.v. 12.2.2013 - 4 VAs 3/13 - juris Rn. 4; OLG Hamburg, B.v. 25.6.2014 - 2 VAs 9/14 u. a. - juris Rn. 5). Vorliegend wird die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. das künftige Unterlassen von derartigen als Prozesshandlungen zu qualifizierenden polizeilichen Maßnahmen begehrt. Ob der vom Antragsteller gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, ist vom verweisenden Gericht nicht zu prüfen.
Für die Entscheidung örtlich zuständiges Gericht ist gem. § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 StPO, Art. 5 Nr. 47 GerOrgG das Amtsgericht München.
Daher war gem. § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG festzustellen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit nach erfolgter Anhörung an das Amtsgericht zu verweisen. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend (vgl. OVG NW, B.v. 9.6.2009 - 8 E 1599/08 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 A 02.40066 u. 40068 - juris Rn. 9 m. w. N. zum Streitstand).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Tenor
1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg - Polizei Hamburg - wegen der „unrechtmäßigen Vorgänge“ im Zusammenhang mit seiner Ingewahrsamnahme am 6. Januar 2013 und seiner Verbringung und mindestens zehnstündige Unterbringung in verschiedenen Polizeidienststellen in Hamburg erhoben. Zugleich hat er „Beschwerde gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO“ erhoben, mit dem Antrag, die Behörde anzuweisen, die unrechtmäßig erhobenen erkennungsdienstlichen Daten umgehend und endgültig zu löschen. Ebenfalls am 7. Januar 2013 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe sowohl für seine Klage als auch für seinen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO zu bewilligen, ohne die Sachentscheidung von der Bewilligung abhängig zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hat der Betroffene klargestellt, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten polizeilichen Handelns beantragt. Den Löschungsantrag hat er nicht weiter aufrechterhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg die beanstandete Maßnahme als strafprozessual angesehen hat, hat es nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. April 2014 (Az.: 17 K 51/13) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen.
II.
- 2
Das Verfahren ist an das zuständige Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, zu verweisen.
- 3
1. Eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts gemäß §§ 23, 25 EGGVG besteht nicht. Zuständig für das Begehren des Betroffenen ist vielmehr das Amtsgericht Hamburg.
- 4
a) Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, weil bereits auf Grund anderer Vorschriften ein ordentliches Gericht angerufen werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG). In entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Entscheidung des zuständigen Strafrichters über sein Begehren herbeizuführen.
- 5
aa) Streitgegenstand ist vorliegend kein Justizverwaltungsakt. Justizverwaltungsakte sind nach der gesetzlichen Definition Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar fallen unter den Begriff der Justizbehörden im Sinne des § 23 EGGVG sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 23 EGGVG Rn. 2). Aber Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 -, juris).
- 6
bb) Auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar (Meyer-Goßner/Schmitt § 98 Rn. 23; OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; Brandenburgisches OLG NStZ 2007, 54; für Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Ws 207/04 und ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris), so dass der Rechtsweg des § 23 EGGVG ausscheidet und das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter, zuständig ist.
- 7
2. Der Weiterverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, steht § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht entgegen.
- 8
a) Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg rechtskräftig den von dem Betroffenen zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen hat, ist der Senat gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 und 3 GVG an diese nur Verweisung hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsweges gebunden. Die Neufassung der §§ 17, 17a, 17b GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, 2809, 2816ff) diente der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Gesetzentwurf der BReg vom 27. April 1990 BT-Drucks. 11/7030 S. 1 sowie Begründung a.a.O., S. 17, 36), so dass dieses Bindungsgebot eine Zurückverweisung oder eine Weiterverweisung in einen dritten Rechtsweg durch das für zuständig erklärte Gericht ausschließt.
- 9
b) Die Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist indessen innerhalb der Strafgerichtsbarkeit für den Senat nicht bindend.
- 10
aa) Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine unmittelbare Anwendung (h.M. Meyer-Goßner/Schmitt § 17b GVG Rn. 1; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 2 f) Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Zweige der Gerichtsbarkeit zueinander; für das Verhältnis verschiedener Zweige innerhalb einer - hier der ordentlichen - Gerichtsbarkeit gelten sie nicht. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, wonach die Verweisung an das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ zu erfolgen hat. Dieser Wortlaut impliziert die gesetzliche Unterscheidung zwischen vorzunehmender Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges und Fällen der Unzuständigkeit innerhalb eines Gerichtszweiges (Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252). Diese Einschränkung der Bindungswirkung der Verweisung bringt auch § 17a Abs. 2 S. 3 GVG durch die Formulierung „hinsichtlich des Rechtsweges“ klar zum Ausdruck.
- 11
bb) § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet für Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweigs auch nicht entsprechende Anwendung (std. Rspr. HansOLG Hamburg, vgl. Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; Beschluss vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; Hans OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654, 655; OLG Stuttgart, NJW 2006, 2565, 2567; KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 4 VAs 3/13 -, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 1 AR 560/01 – 4 VAs 14/01 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 3; Zöller-Lückemann, ZPO, § 17a GVG, Rn. 12; offengelassen von BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379 f; OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 (R) -, juris; OLG Celle StraFo 1998, 27 f; vgl. BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; Kissel/Mayer GVG § 17 Rn. 43), da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (BVerfGE 82, 6) und im Verfahrensrecht zulässige (Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 198) - Analogie setzt eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke voraus, die nach der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Wertentscheidung in gleicher Weise Regelung erheischt wie der gesetzlich geregelte Sachverhalt.
- 12
(1) Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies folgt zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte und ratio legis der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zu Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) neu gefassten §§ 17 ff. GVG. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 GVG i.d.F. vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) verwies das ordentliche Gericht bei Unzulässigkeit des Rechtsweges die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht; die Regelung betraf die Zulässigkeit der Rechtswegverweisung zwischen den Zweigen der Gerichtsbarkeit, wie etwa der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichte, und war auf Verweisungen innerhalb eines Gerichtszweiges nicht anwendbar; insoweit fanden die Regeln betreffend die sachliche Zuständigkeit Anwendung. Ziel der Neufassung der §§ 17 bis 17b GVG war es u.a., die Verweisung bei Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges vom Antragserfordernis unabhängig zu machen und durch Verweisung von Amts wegen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Kostenersparnis zu erreichen (siehe dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7030, S. 37; KK-Barthe, § 17b GVG Rn. 2). Eine Neuregelung des Inhalts, dass entgegen dem früheren Rechtszustand durch die Neufassung der §§ 17 ff GVG auch Verweisungen zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges erfasst und insoweit eine grundlegende Änderung des bisherigen Rechtszustandes bewirkt werden sollte, war nicht gesetzgeberisches Anliegen; vielmehr sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers an der Verweisung nach § 17a GVG allein – wenngleich nunmehr von Amts wegen – zwischen verschiedenen Rechtswegen festgehalten werden (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart NJW 2006, 2562; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654 f).
- 13
Zudem hat der Gesetzgeber in Umsetzung vorangegangener Rechtsprechung (BGHZ 115, 275, 284f; BGH NJW-RR 1999, 1007, 1008; BGH NJW 2001, 2181 und BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) eine entsprechende Geltung des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG für die in bürgerlichen Rechtswegstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander in § 17a Abs. 6 GVG geregelt (FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 Bundesgesetzblatt I, S. 2586, 2694; zur Begründung s. BT-Drs. 16/6308 vom 7. September 2007, S. 318), nicht jedoch die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 1 bis 5 im Verhältnis der Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG und nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zueinander. Nicht zuletzt ist die Planwidrigkeit der Regelungslücke vorliegend zu verneinen, da der Gesetzgeber die Fälle der Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweiges jeweils abschließend in den Prozessordnungen geregelt hat. So sieht betreffend die ordentliche Gerichtsbarkeit § 281 ZPO im Zivilprozess die Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich und sachlich zuständige Gericht vor. Für den Strafprozess sieht die Einzelregelung des § 270 StPO die Verweisung an ein höheres zuständiges Gericht vor. Eine Verallgemeinerung dieser Regelungen ist angesichts ihres jeweils speziellen Charakters nicht möglich (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 2 Ws 54/09).
- 14
(2) Es liegt im Verhältnis der §§ 23 ff EGGVG mit dem Verfahren vor dem Strafrichter nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch kein dem § 17a GVG vergleichbarer Sachverhalt - auch nicht unter Berücksichtigung der entsprechenden Anwendung des § 17a GVG im Verhältnis zwischen dem Bußgeldverfahren und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit (BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) - vor. Vorliegend wird, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht in seinem Beschluss ausgeführt hat, die Überprüfung von Maßnahmen aus dem Bereich der Strafrechtspflege, also aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, begehrt. Damit nimmt der Senat eine Verweisung nicht nur innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern sogar innerhalb derselben Sparte dieser Gerichtsbarkeit, nämlich der Strafgerichtsbarkeit, vor (gegen die Bindungswirkung in diesen Fällen: Senat mit Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 VAs 5/10 -, juris; ThürOLG StV 2006, 147; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 43; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; für diesen Fall offengelassen von BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1). Hinzu kommt, dass eine in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angenommene Bindungswirkung im Fall des unzutreffend nach §§ 23 ff EGGVG gewählten Rechtsweges zum Ausschluss des dem Betroffenen bei einem Verfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenen Rechtsmittels der Beschwerde führen würde.
- 15
(3) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit spricht zudem, dass das Bundesverfassungsgericht es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich für verfassungsrechtlich geboten hält, dass in allen Verfahrensordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen (BVerfGE 57, 9, 22). Dies streitet für eine Verweisung vom Strafsenats an den Beschwerde-, Haft- oder Ermittlungsrichter (vgl. LR-Böttcher, GVG, § 17b Rn. 3). Auch im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Notwendigkeit der Befassung des sachnächsten Gerichts ist es geboten, das Verfahren an das nach der jeweiligen Verfahrensordnung – hier der Strafprozessordnung – zuständige Gericht gelangen zu lassen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 1 VAs 6/06). Dafür spricht auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 EGGVG, die durch die Neuregelung nicht berührt wurde.
- 16
Schließlich kann die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss auch nur darauf gestützt werden, dass der Rechtsweg vom verweisenden Gericht unrichtig beurteilt worden ist, aber nicht darauf, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht des Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen, da das verweisende Gericht generell keine über die Rechtswegfrage als solche hinausgehende Prüfungskompetenz hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris). Die Verweisungsvorschriften in § 17a GVG sind nach ihrem Zweck im Interesse des effektiven Rechtsschutzes auf eine zügige und verbindliche Festlegung des Rechtswegs gerichtet, aber auch beschränkt. Daraus folgt, dass eine Verweisung keine über die Rechtswegfrage hinausgehenden Vorfestlegungen für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, beinhaltet (OVG Lüneburg, a.a.O.).
III.
- 17
Da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Jena zu § 17a Abs. 2 S. 3 GVG von der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtssache kommt insofern grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG zu. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG).
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.