Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 K0 14.4996

bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage.

Am 25. Februar 2010 erfolgte beim Antragsteller eine Wohnungsdurchsuchung, die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2010 wegen Verdachts der Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeordnet worden war. Der Antragsteller wendet sich hauptsächlich gegen Vorgänge während und nach der Durchsuchung und beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, das Unterlassen von bestimmten Äußerungen, die Löschung von Daten und Schmerzensgeld.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, konkretisiert mit Schreiben vom 2. Februar 2015, stellte der Antragsteller zuletzt unter der Überschrift „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger am 25.2.2010 die STAin R. am Oberkörper in irgendeiner Form berührt hat, geschweige ihr zu nahe gekommen sei. Auch wurde er nicht von C. E. zu irgendetwas aufgefordert, geschweige standen E., R. und Dr. U. im Flur, als B. den Kläger - ohne Vorwarnung - tätlich angriff.

2. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt über den Kläger angelegte Datenbestände ihm zur Einsicht zu bringen und die beiden Einträge zu Ziff. 1) und 2) vollständig aus den Datenbeständen zu löschen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte rechtswidrig Geheimakten über den Kläger angelegt hat.

5. Es wird festgestellt, dass der KHM G. B. den Kläger rechtsgrundlos am 25.02.2010 in dessen Wohnung tätlich angegriffen hat.

6. Die Beklagte hat für jeden Fall der weiteren Verbreitung der zu unterlassenden Behauptungen aus 1.) und 2.) eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR an den Kläger und dessen Erben zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger verurteilt, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen 5% seit 01.03.2010.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahmung der klägerischen Daten und Geräte (PC, Drucker, Handcopies) seit 01.03.2010 zu Unrecht erfolgt.

Der Antragsteller begründet den Antrag in Nummer 1 damit, dass er bei einer Akteneinsicht in die Strafakte der Staatsanwaltschaft München I (Az. …) am 13. Oktober 2014 in einem Durchsuchungsbericht vom 25. Februar 2010 wahrheitswidrige Behauptungen gefunden habe, gegen die er sich nunmehr wende. Hinsichtlich Nummer 2 führt er aus, bei einer zeitgleich durchgeführten Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sei ein Schreiben einer PHM L. aufgetaucht, in welchem gestanden habe „Streng geheim, nicht in Ermittlungsakte abheften. Der Beschuldigte ist als notorischer Anzeigeerstatter polizeibekannt“. Er habe ein Recht auf Achtung seiner Person, daher habe er einen Anspruch gegenüber beiden Beklagten auf Löschung dieser Datensätze aus allen Datenbeständen (Nummer 3). Ferner habe er Anspruch auf Kopien von Geheimakten über ihn (Nummer 4). Er verlange Feststellung, dass der im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Faustschlag (Nummer 5) sowie die erfolgte Beschlagnahme (Nummer 8) rechtswidrig gewesen seien. Ferner sei die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen (Nummer 7). Sollte das angerufene Gericht unzuständig sein, beantrage er Verweisung. Er beantrage Beiordnung des Rechtsanwalts ..., die Klage erhebe er bedingt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Antragsteller den Antrag in Nummer 3 gegen das Bayerische Landeskriminalamt erweitert.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird angeführt, es sei bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, was die Anträge zu 1, 3 bis 8 anbetreffe. Hinsichtlich des Antrags zu 2 sei die Staatsanwaltschaft München I nicht Ausgangsbehörde, so dass inhaltlich keine Stellungnahme erfolgen könne. Die Anträge hätten darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium M.,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 1, 2 und 6 sei die Klage bereits unzulässig, hilfsweise unbegründet. Zwar sei bei Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, dennoch sei der Antragsteller für eine allgemeine Leistungsklage nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da ein Unterlassungsanspruch offensichtlich ausscheide. Die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben seien wahre Tatsachenbehauptungen, eine Meinung sei nicht enthalten. Auch die Aussage, der Antragsteller sei als notorischer Beschwerdeführer bekannt, entspreche den Tatsachen. Soweit für Zuwiderhandlung Vertragsstrafe begehrt werden (Nummer 6 des Klageantrags), ergebe die Auslegung, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt werde; dieses sei mangels Anspruch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anträge auf Datenlöschung und Akteneinsicht (Nummer 3) sei das Polizeipräsidium zur Vertretung nicht berufen. Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 4, 5, 7 und 8 sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 äußerte sich der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt dahingehend, dass bestätigt werden könne, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Auskunft und Datenlöschung gestellt habe. Die Entscheidungen seien auch mehrfach Gegenstand vor dem Verwaltungsgericht München, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht gewesen. Für den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitraum sei ihm mit Schreiben vom 6. April 2009 vollständig Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt worden, der anschließende Antrag auf Löschung sei verbeschieden worden und dann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft worden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2013 habe der Antragsteller erneut um Auskunft gebeten, die ihm mit Schreiben vom 23. Mai 2014 erteilt worden sei. Mithin sei dem Antragsteller entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Antrag jeweils Auskunft erteilt worden, ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 2014 ersuchte der Antragsteller unter der Überschrift „Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung sowie PKH-Gewährung“ Rechtsschutz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts München I und den Bayerischen Justizminister, sowie gegen F. T. (zu 2) und Dr. T. S. (zu 3) wegen Unterlassung, Feststellung und Schmerzensgeld, sinngemäß mit den Anträgen:

1. Die Beklagten gem. § 1004 BGB zur Unterlassung zu verurteilen, das Gefälligkeitsgutachten des Dr. S. vom 7.1.14 Dritten zugänglich zu machen oder Auskünfte hieraus zu erteilen oder zu behaupten, der Kläger sei prozessunfähig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die gesamtschuldnerische Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 45.000 Euro an den Antragsteller oder seine Erben, ersatzweise 240 Tage Ordnungshaft gefordert.

2. Vorab eine einstweilige Anordnung zu erlassen hinsichtlich Ziff. 1.

3. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

Die Anträge stützt er darauf, dass das Gutachten des Antragsgegners zu 3) fehlerhaft sei und an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte zugeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erklärte der Antragsteller nach richterlicher Aufforderung, ob die mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 gestellten Anträge als Erweiterung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder als gesonderter Antrag mit separatem Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sind, dass die Klage „bedingt“ erhoben werde.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 beantragte der Präsident des Landgerichts München I den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Ebenso ging der Antragsgegner zu 2) von der Unzulässigkeit der Anträge aus; der Antragsgegner zu 3) äußerte sich unter Verweis auf das erstellte Gutachten.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erfolgte ein richterlicher Hinweis, dass eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für diejenigen im einzelnen bezeichneten Begehren erfolgt, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, da eine Verweisung im isolierten PKH-Verfahren nicht stattfindet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers, der mit „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, ebenso die im weiteren Verlauf des Verfahrens gestellten Anträge. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Klage „bedingt“ erhoben wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage wäre unwirksam (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

Die beabsichtigte Klage bietet hinsichtlich einiger Klagebegehren bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Verwaltungsgericht, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (§ 40 VwGO). Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs kommt im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 m. w. N.). Auch hinsichtlich der Klagebegehren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ungeachtet der vorgetragenen Bedürftigkeit Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet für den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Antrag in der Nummer 1, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium München. Der Antragsteller fordert darin, dass die Antragsgegner es unterlassen sollen, einen bestimmten Passus aus einem Durchsuchungsbericht weiterzugeben. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheidet die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden (vgl. dazu OLG Stuttgart, B.v. 5.12.2006 - 4 VAs 14/06 - juris Rn. 16 ff). Bei der Fertigung des Durchsuchungsberichts hat die Polizeibehörde als Justizbehörde gehandelt, da die Durchsuchungsmaßnahme aus repressiven Gründen (Verdacht von Straftaten) erfolgte und der Bericht für die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bestimmt ist. Auch über die mit dem Unterlassungsanspruch in Zusammenhang stehende „Vertragsstrafe“ (Nummer 6), die der Antragsteller bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht fordert, ist nicht im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

Hinsichtlich des Antrags in Nummer 3 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2014, worin er Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände bei der Staatsanwaltschaft fordert sowie Löschung von darin enthaltenen Vorgängen, gilt, dass die Einsichtnahme und Löschung sich nach den Vorschriften der StPO richten (vgl. § 491 StPO i. V. m. § 19 BDSG, § 489 StPO). Gegen eine ablehnende Entscheidung wäre der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 489 Rn. 9). Der Antrag auf Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten bei der Staatsanwaltschaft (Nummer 4) ist ebenso im ordentlichen Rechtsweg zu klären. Für die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht in polizeiliche Datenbestände ist der Verwaltungsrechtsweg zwar eröffnet, jedoch fehlt es - wie noch ausgeführt wird - an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

Für die Anträge in Nummer 5 (tätlicher Angriff durch Polizei), Nummer 7 (Schmerzensgeld) und Nummer 8 (Beschlagnahme), gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium M., ist ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Den Anträgen in Nummer 5 und Nummer 8 liegen Vorgänge im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen zugrunde, die repressiven Charakter haben und sich nach der Strafprozessordnung richten. Die gerügten Vorgänge erfolgten im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung und anderer Delikte, mithin zum Zwecke der Strafverfolgung, so dass die Polizei damit funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehandelt hat. Bei repressivem Handeln hat über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld (Nummer 7) ist wegen der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

Weiter besteht keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für sämtliche Anträge im Schreiben vom 10. Oktober 2014. Diese Anträge, mit welchen das Unterlassen des Verbreitens eines ärztlichen Gutachtens und Schmerzensgeld gefordert werden, richten sich gegen den „Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts“ sowie gegen einzeln benannte Privatpersonen. Der Antragsteller bezieht sich damit auf ein Gutachten, das in einem zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde und die Prozessfähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat. Der gegen Privatpersonen gerichtete Antrag auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hat schon keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Auch soweit der Antragsteller den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts, als Antragsgegner bezeichnet, gilt, dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch im ordentlichen Rechtsweg zu klären ist. Der Antragsteller rügt insbesondere die Weitergabe an Richter verschiedener Amts- und Landgerichte sowie Staatsanwälte. Eine Übermittlung an die am Verfahren mitwirkenden Stellen richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (vgl. Mayer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. A. 2013, § 12 EGGVG, Rn.7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. A. 2014, § 12 EGGVG, Rn. 5). Im Übrigen regeln §§ 12 ff. EGGVG die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen, wobei sich der Rechtsschutz - vorbehaltlich spezieller Reglungen - gemäß § 22 EGGVG nach den §§ 23 ff. EGGVG richtet und dafür die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Anträge in den Nummern 2 und 6, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleiches gilt für den Antrag in Nummer 3, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt, sowie für den Antrag in Nummer 4, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München. Im Einzelnen:

Bezüglich des Antrags in Nummer 2, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn man das Begehren des Antragstellers dahingehend auslegt (§ 88 VwGO), dass er sich gegen polizeiliche Weitergaben der gerügten Information an Dritte wendet („zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist“). In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender Äußerungen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987 - 2 C 34/85 - juris Rn. 11), mit dem auch zukünftiges Unterlassen bei drohender Wiederholungsgefahr begehrt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10- juris Rn. 14). Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Polizeibehörde die beanstandete Information an Dritte weitergegeben hat. Er trägt diesbezüglich lediglich vor, ein Schreiben dieses Inhalts im Anschluss an die bei seiner Mutter durchgeführte Wohnungsdurchsuchung aufgefunden zu haben. Ein Anspruch auf zukünftiges Unterlassen scheidet daher mangels einer „Erstbegehung“ aus. Der Antrag in Nummer 6, mit dem „Vertragsstrafe“ bei Zuwiderhandlung gefordert wird, ist als Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die geforderten Unterlassungspflichten auszulegen (§ 88 VwGO). Er hat mangels des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs keine Aussicht auf Erfolg.

Für den Antrag in Nummer 3, mit welchem der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und soweit er sich gegen die Polizei richtet, ist Art. 48 PAG die Rechtsgrundlage, der das Auskunftsrecht über personenbezogene gespeicherte Daten regelt. Zuständig für überregionale Dateien ist das Bayerische Landeskriminalamt nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 POG (Schmidbauer/Steiner, Bay. PAG mit POG, Art. 7 POG Rn. 9). Dieses hat dargelegt, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2013 und 6. April 2009 auf seinen jeweiligen Antrag hin Auskunft erteilt worden ist. Soweit der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und ausführt, er fordere wiederholt seit 2010, dass ihm ein Auszug über alle Daten bzgl. seiner Person zugeleitet werde, ist nicht ersichtlich, dass seinem Begehren durch die erteilten Auskünfte noch nicht genügt wurde und weitergehende Ansprüche bestünden.

Der Antragsteller begehrt weiterhin Löschung des Schriftstücks, in dem er als „notorischer Beschwerdeführer“ bezeichnet wird. Dieses anlässlich eines Strafverfahrens als Hinweis an die Staatsanwaltschaft erstellte Schreiben befindet sich nach Aussage des Polizeipräsidiums nicht in seinen Datenbeständen. Daher ist eine Löschung bereits objektiv unmöglich (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 44). Für etwaige Löschungsansprüche betreffend Eintragungen in staatsanwaltlichen Akten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. die Ausführungen oben).

Die beabsichtigte Klage bietet schließlich auch für den Antrag in Nummer 4 (Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten über den Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Geheimakten versteht der Antragsteller „alle Akten, die ihm bisher nicht vorgelegt wurden und von der Beklagten so benannt werden“. In einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RO 4 K 11.1014) wurde der Rechtsstreit über behauptete Geheimakten an das Amtsgericht München verwiesen und mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (AG München, B.v.7.2.2012, Az. ER II GS 1204/12) entschieden, dass eine Führung von Geheimakten nicht stattfindet. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet, soweit der Antragsteller die Feststellung des Führens von Geheimakten bei den Polizeibehörden begehrt. Der Antragsteller hat aber weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die Polizeibehörde spezielle „Geheimakten“ außerhalb von konkreten Verwaltungsvorgänge führt.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtskostenfrei.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 19 Zuständigkeiten


(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederl

Strafprozeßordnung - StPO | § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten


(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung, 1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach de

Strafprozeßordnung - StPO | § 491 Auskunft an betroffene Personen


(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle w

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(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]; I.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. (II.) liegen nicht vor. Der Prozesskostenhilfeantrag war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (III.).

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller am 11. Mai 2012 rechtswidrig festgenommen worden sei, dass das vorherige lautstarke Geschrei vor seiner Wohnungstür übertrieben und unverhältnismäßig gewesen sei, dass die Polizeibeamten sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten und dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor der Wohnungstür lautstark mit Dritten zu telefonieren und freudestrahlend mitzuteilen, dass man den Antragsteller festnehmen werde (Antrag Nr. 4 der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage). Denn das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und damit die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg hier aber nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Antragstellers und der Art und Weise, in der sie erfolgt ist, zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

a) Soweit der Antragsteller mit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Haftbefehls begehrt, wovon das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick darauf ausgeht, dass der Antragsteller den Haftbefehl in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags als rechtswidrig bezeichnet, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern durch ein unzuständiges Ausnahmegericht erlassen worden sei, ist die Streitigkeit durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B. v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).

b) Ebenso ist die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten bei der Festnahme und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise gerichtet ist, in der die Verhaftung des Antragstellers erfolgt ist. Denn wird die Art und Weise der Vollziehung einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet, wie sie der gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehl darstellt, so ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, nach dem die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH, B. v. 26.6.1990 - 5 AR [VS] 8/90 - juris Rn. 17). Insbesondere kommt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme in Betracht.

Der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG steht dabei nicht entgegen, dass sich die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verhalten der Polizei richtet. Denn die Polizeibeamten, derer sich die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG bedient (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 13), handeln insoweit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als Justizbehörde (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 3.12.1974 - 1 C 11.73 - juris Rn. 16 ff.).

Offenbleiben kann schließlich, ob an Stelle einer Klage nach den §§ 23 ff. EGGVG, die nach § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung finden, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der richtige Rechtsbehelf wäre (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 147 ff.). Denn auch in diesem Fall wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Klage darüber hinaus, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 11. Mai 2011 verhafteten, Kenntnis davon besaßen, dass er festgenommen werden sollte, um seine Wohnung räumen lassen zu können (Antrag Nr. 5 der beabsichtigten Klage). Denn auch insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Versteht man den Antrag dahin, dass er sich im Hinblick auf die vom Antragsteller unterstellte rechtsmissbräuchliche Motivation der Festnahme am 11. Mai 2011 bereits gegen den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als solchen richtet, so ist die Streitigkeit, wie dargelegt, durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Wäre er hingegen so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Haftbefehls geht, so wäre der Rechtsstreit, wie ausgeführt, den ordentlichen Gerichten entweder durch § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zugewiesen.

3. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 11. Mai 2011 in rechtswidriger Weise seinen Festnetzanschluss abgehört (Antrag Nr. 1 der beabsichtigten Klage), zwischen September 2010 und 11. Mai 2011 seine Faxleitung „mitgeschnitten“ (Antrag Nr. 2 der beabsichtigten Klage) und am 11. Mai 2011 sein Handy geortet hätten (Antrag Nr. 3 der beabsichtigten Klage), ohne dass ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, bietet die beabsichtigte Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre. Daher ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auch unerheblich, dass der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Überwachungsmaßnahmen Zeugen benannt hat.

In der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geht der Antragsteller davon aus, dass die Überwachung seiner Telekommunikation und die Ortung seines Handys der Polizei dazu dienten, sicher zu sein, dass er sich bei der Festnahme am 11. Mai 2011 auch in seiner Wohnung befinde. Dienten diese Maßnahmen damit aber der Verhaftung des Antragstellers aufgrund des vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 5. Mai 2011, so betrifft die vom Antragsteller begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit die Art und Weise der Vollziehung dieses Haftbefehls. Dafür ist aber, wie dargelegt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

An der Zuweisung der Streitigkeit an die ordentlichen Gerichte ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass hier im Hinblick auf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Antragstellers (§ 100a Abs. 1 StPO) und die Ortung seines Handys (§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO) ein Antrag auf Entscheidung des für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in Betracht kommt (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 146a), der auch nach Beendigung dieser Maßnahmen die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung ermöglicht. Denn auch in diesem Fall wäre die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.

4. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage außerdem, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte rechtswidrig nach dem 27. Mai 2011 die Namensschilder des Antragstellers von Wohnung, Briefkasten und Glocke wegnahmen.

Zunächst erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2011 und dem weiteren Polizeieinsatz am 3. Juni 2011, wie der Antragsteller geltend macht, Polizeibeamte Namensschilder entfernt haben und damit auch dass überhaupt eine entsprechende polizeiliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden könnte, ergriffen worden ist. Denn nach dem Strafantrag des Vermieters des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vom 7. Juni 2011 (Bl. 28 ff. der Behördenakten) waren die Namensschilder bereits im Rahmen der Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 entfernt worden. Andererseits waren nach der Zeugenaussage des Vertreters des Vermieters des Antragstellers vom 3. Juni 2011 gegenüber der Polizei (Bl. 16 der Behördenakten) an diesem Tag Schilder mit dem Namen des Antragstellers an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel wieder angebracht. Die vorgelegten Behördenakten sprechen damit aber dagegen, dass in der Zeit zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers durch Polizeibeamte entfernt worden sind. Dies gilt umso mehr, als Gründe, die die Polizei zu einem solchen Handeln hätten veranlassen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht, dass die Personen, die in der Zeit ab dem 27. Mai 2011 die Namensschilder entfernt und weggenommen haben sollen, tatsächlich Polizeibeamte waren. Denn der Antragsteller trägt selbst lediglich vor, dass sie sich seinen als Zeugen benannten Nachbarn gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben hätten.

Den Behördenakten ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Polizei am 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers von Wohnungstür, Briefkasten und Klingel entfernt hätte, als sie die geräumte Wohnung deshalb aufsuchte, weil sie vom Vertreter des früheren Vermieters des Antragstellers gerufen worden war, der beim Versuch, die Wohnung an den neuen Mieter zu übergeben, festgestellt hatte, dass das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt worden war. Denn aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 (Bl. 13 der Behördenakten) geht zwar hervor, dass die Polizei die Wohnungstür mittels einer Ramme geöffnet, nicht aber, dass sie auch die an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel angebrachten Namensschilder entfernt hat.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Namensschilder von der Polizei im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 entfernt worden wären, wäre schließlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz auch insoweit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wäre. Denn als denkbarer Grund für die Wegnahme der Namensschilder wäre dann allenfalls deren Beschlagnahme als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in Betracht gekommen. In diesem Falle hätten die Polizeibeamten die Beschlagnahme der Schilder nach § 94 Abs. 2 StPO als Ermittlungspersonen nach § 152 GVG gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet, so dass allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft wäre. Damit wäre die Streitigkeit aber durch Bundesgesetz ausdrücklich einem ordentlichen Gericht zugewiesen.

5. Schließlich hat die beabsichtige Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 3. Juni 2011 rechtswidrig die Wohnung des Antragstellers aufgebrochen und dabei die Tür sowie beide Schließzylinder beschädigt haben.

Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller für eine solche Klage überhaupt klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich insoweit auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könnte. Denn gegen den Antragsteller ist aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses ein seit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen, das durch die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 vollstreckt worden ist. Dass das rechtskräftige Räumungsurteil inzwischen auf den vom Antragsteller im Rahmen einer Schadenersatzklage gestellten entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2011 hin aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller die im Wege der Zwangsvollstreckung geräumte Wohnung am 3. Juni 2011 erneut in Besitz genommen und zu diesem Zweck das Schloss der Wohnungstür eigenmächtig ausgetauscht haben, so hätte er die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB) und unberechtigt darin gewohnt. In einem solchen Fall könnte er aber den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wohl nicht in Anspruch nehmen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 71. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 12 zu Art. 13; Fink in Epping/Hillgruber, GG, Stand: 1.6.2014, Art. 13 Rn. 4 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Berlin, U. v. 16.7.2003 - 1 A 321.98 - juris Rn. 25, wo bei illegaler Wohnungsnutzung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird).

Darüber hinaus wäre auch insoweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wäre. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür mit Hilfe einer Ramme, die zu einer Beschädigung der Tür und des Türschlosses geführt hat, diente der Durchsuchung der Wohnung, in der die Polizei den Antragsteller vermutete. Wie sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt (Bl. 11 ff. der Behördenakten), erfolgte diese polizeiliche Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Polizei nahm aufgrund einer Benachrichtigung des Vertreters des ehemaligen Vermieters des Antragstellers an, dass der Antragsteller nach Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Räumungsurteils am 25. Mai 2011 die Schlösser der Wohnung ausgetauscht hatte und sich widerrechtlich in der Wohnung aufhielt. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür ging die Polizei dabei davon aus, dass sich der Antragsteller in der Wohnung befinde (Bl. 13 der Behördenakten). Die Durchsuchung eröffnete der Polizei daher die Möglichkeit, den Täter durch die Feststellung seiner Anwesenheit in der Wohnung zu überführen. Außerdem war zu erwarten, dass sich weitere Beweismittel dafür finden lassen würden, dass sich der Antragsteller nach der Wohnungsräumung erneut in der Wohnung aufhielt. Dementsprechend nahm die Polizei auch die bei der Durchsuchung in der Wohnung aufgefundene Visitenkarte des Antragstellers zum Ermittlungsvorgang (Bl. 13 der Behördenakten). Erfolgten danach aber die Durchsuchung der Wohnung und das sie ermöglichende gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so richtet sich der Rechtsschutz dagegen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [Vs] 2/98 - juris Rn. 22 ff.). Die Streitigkeit war daher durch Bundesgesetz ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

II. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht gegeben, so kann dem Antragsteller auch nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

III. Der Prozesskostenhilfeantrag, bei dem es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt (1.), war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bezeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen, der ausdrücklich mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe für Fortsetzungsfeststellungsklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Schreiben vom 10. Mai 2012, das den Prozesskostenhilfeantrag enthält, außerdem die Klage „bedingt erhoben“ wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

2. Handelt es sich danach aber um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, so kommt eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.

Ist wie hier der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht für Verfahren, die einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B. v. 4.4.1995 - 9 S 701.95 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 17.2.2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 26.4.2001 - M 16 K0 00.2771 - juris Rn. 37; VG Augsburg, B. v. 3.9.2001 - Au 9 K 01.919 - juris Rn. 23; VG Berlin, B. v. 20.6.2012 - 1 K 121/12 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, B. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 - juris Rn. 14 ff.; LAG RhPf, B. v. 31.7.2012 - 9 Ta 141/12 - juris Rn. 2; ArbG Hanau, B. v. 16.5.1997 - 3 Ha 1/97 - juris Rn. 6). Danach besteht für eine Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3). Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verfahren über isolierte Prozesskostenhilfeanträge zunehmend umstritten ist (a. A. etwa VGH BW, B. v. 6.8.1991 - 5 S 885/91 - juris Rn. 6; SächsOVG, B. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 - VIZ 1998, 702 f.; SächsOVG, B. v. 27.4.2009 - 2 D 7.09 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B. v. 30.12.2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; VG Berlin, B. v. 9.1.2009 - 1 A 373/08 - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.10.2002 - 11 W 1337/02 - juris Rn. 9 ff.; [wohl auch] OLG München, B. v. 15.7.2010 - 31 AR 37/10 - juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.), jedenfalls derzeit noch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,
2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und
3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,
3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3

In einem Schreiben vom 5. April 2006 an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom 5. April 2006 sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6

Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 9. November 2009 (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7

Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

12

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

13

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

14

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

15

Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

16

Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

17

Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

18

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

19

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20

Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 1. April 2010 zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom 5. April 2006 an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.