Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0731.9TA141.12.0A
bei uns veröffentlicht am31.07.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.  Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ungeachtet des Verweisungsbeschlusses vom 15.5.2012 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerde gegen den die Bewilligung Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20.6.2012 entschieden. Der Kläger hat seine Klage vor Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zurückgenommen, so dass die Wirkungen des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO entfielen. Anhängig blieb allein das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren. Im reinen Prozesskostenhilfeverfahren finden die §§ 17 bis 17 b GVG keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009, Az. 3 Ta 164/09, juris; Zöller/Gummer, ZPO 28. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 12 mwN.). Im Gegensatz zu einer unbedingt erhobenen Klage, die noch anhängig und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist (vgl. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 12 Ta 574/11, juris), bedarf es in diesem Fall im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens keiner Verweisung an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs.

3

2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass bei der gebotenen summarischen Überprüfung für die Klage, soweit für diese keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete (Teil-) Erfüllung einer geltend gemachten Forderung denjenigen trifft, der sich hierauf beruft. Allerdings hat sich die Gegenpartei hierzu nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ihrerseits im Einzelnen zu erklären. Dem ist der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden. Er hat lediglich pauschal behauptet, die von ihm selbst eingeräumten Zahlungen von ca. 3.000,- EUR beträfen andere Forderungen. Dies ist nicht ausreichend: Die Zahlung wurde in dem Zeitraum geleistet, in welchem der Kläger auch die von ihm mit der Klage geltend gemachten Leistungen erbracht haben will. Er hatte in der Klage behauptet, die Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum noch irgendwelche weiteren Leistungen an die Beklagte erbracht hätte oder die Beklagte dem Kläger aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet sein könnte. Angesichts dessen wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, auf welche Forderungen, die nicht Gegenstand der Klage waren, seiner Ansicht nach Zahlungen erbracht wurden.

4

II.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Juli 2009 - 3 Ta 164/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 10 C 12.1609

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose

Referenzen

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der am … 1984 geborene Antragsteller schloss sich am 09.06.2008 dem Antragsgegner an, der den Antragsteller nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens als angehenden Mönch (Postulant/Novizen) aufnahm. Im Schreiben des Antragsgegners vom 20.12.2008 (Bl. 3 f. d.A.) heißt es u.a., dass der Antragsteller in der Zeit vom 09.06.2008 bis zum 20.12.2008 im Shaolin Tempel K. gelebt und in dieser Zeit "die Testwochen und das Postulat (Probezeit zum Novizen) durchlaufen" habe.

2

Jeweils vom Antragsteller und von dem M. W. C. S. H. Z. wurden - jeweils datiert auf den 01.10.2008 - unterschrieben

3

- der "Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin" (Bl. 12 ff. d.A.)

4

und

5

- die "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat , das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin (Bl. 23 ff. d.A.).

6

In § 5 Ziffer 5.1 Satz 3 des "Vertrages über die Anwärterschaft …" vom 01.10.2008 heißt es:

7

"… Der Orden schließt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Kranken- und Unfallversicherung für den Novizen bzw. Mönch ab …".

8

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung hält der Antragsteller den Antragsgegner für verpflichtet, den Antragsteller krankenzuversichern. Da der Antragsgegner dies offenbar nicht getan habe, hafte er - so macht der Antragsteller geltend - dem Antragsteller auf den sich daraus ergebenden Schaden, - "also die Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Krankenkassenbeiträge".

9

Hinsichtlich der Höhe des von ihm geforderten Betrages verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Betriebskrankenkasse M. O. vom 20.01.2009 (Bl. 5 f. d.A.).

10

Der Antragsteller beantragt,

11

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus Kaiserslautern sowie des Rechtsanwalts Z. aus B-Stadt als Verkehrsanwalt zu bewilligen.

12

Wenn und insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, beantragt er , wie folgt zu erkennen:

13

Der Beklagte (Antragsgegner) wird verurteilt,

14

an den Kläger (Antragsteller) 476,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03. zu zahlen.

15

Zwecks Darstellung der erstinstanzlichen Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 30.03.2009 (Bl. 1 f. d.A.) und vom 09.04.2009 (Bl. 10 f. d.A.) sowie vom 27.04.2009 (Bl. 36 f. d.A.) verwiesen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Antragsgegner hat sich nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze vom 14.04.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) und vom 25.05.2009 (Bl. 44 ff. d.A.) gegen das Antragsbegehren des Antragstellers verteidigt. Hierauf wird verwiesen.

19

Mit Beschluss vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - hat das Arbeitsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsteller zurückgewiesen und dabei u.a. darauf abgestellt, dass die Klage deshalb keine Aussicht auf Erfolg biete, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern der Kläger lediglich als angehender Mönch aufgenommen worden sei. Gegen den ihm am 16.06.2009 zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - hat der Antragsteller am 26.06.2009 mit dem Schriftsatz vom 24.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Dort führt der Antragsteller u.a. aus, dass es nicht zutreffe, dass er am 10.04.2009 erklärt habe, er wolle die Klage nicht und werde dafür sorgen, dass sie zurückgenommen werde. (Weiter) hält der Antragsteller die Auffassung des Arbeitsgerichts dazu, ob ein Arbeitsverhältnis bestand, für unrichtig. Durch den Vertrag vom 01.10.2008 sei ein Ausbildungsverhältnis begründet worden. Da es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt habe, sei das Arbeitsgericht zuständig (- s. dazu im einzelnen den Schriftsatz vom 24.06.2009, Bl. 52 f. d.A., worauf verwiesen wird).

20

Der Antragsteller beantragt,

21

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger (Antragsteller) antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu gewähren.

22

Vorsorglich und hilfsweise beantragt er

23

die Abgabe des PKH-Prüfungsverfahrens an das Amtsgericht Kaiserslautern.

24

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfe-Beschluss vom 30.06.2009 - 1 Ca 545/09 -, Bl. 54 d.A.).

25

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

26

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller (jedenfalls) im Ergebnis zu recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beschwerdeangriffe bleiben erfolglos.

27

2. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Arbeitsgericht bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar wird in § 114 Satz 1 ZPO keine Erfolgsgewissheit verlangt, - auch dürfen die Anforderungen an die "hinreichende Erfolgsaussicht" unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden. Allerdings zwingt eine bereits klar erkennbare Unschlüssigkeit des Antragsbegehrens zur Abweisung des PKH-Gesuchs. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt insbesondere (auch) bei eindeutiger (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht vor (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 08.09.2006 - 4 Ta 172/06 -). Ist für die Hauptsache der Rechtsweg nicht zulässig, so verneint das Gericht aus diesem Grund die Erfolgsaussicht der Klage und verweigert die Prozesskostenhilfe. Das ist anerkanntes Recht (vgl. Philippi/Zöller 27. Aufl. ZPO § 114 Rz 22).

28

3. Der Standpunkt des Antragstellers, das Arbeitsgericht sei für sein Klagebegehren (doch) zuständig, ist hier nicht vertretbar.

29

a) Weder durch den Vertrag vom 01.10.2008 ("über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat …"), noch durch die sich darauf beziehende "Zusatzvereinbarung" vom 01.10.2008 wurde ein Arbeitsverhältnis begründet. Für ein Arbeitsverhältnis sind die synallagmatischen Verpflichtungen der Arbeitspflicht und der Lohnzahlungspflicht typisch. Auf die Begründung eines derartigen Austauschverhältnisses ("Arbeit gegen Lohn") zielen Vertrag und Zusatzvereinbarung vom 01.10.2008 nicht ab. Weiter lässt sich auf der Grundlage der Antragsbegründung nicht feststellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller tatsächlich wie einen Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Der Antragsteller ist Postulant (und angehender Novize), - nicht aber Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 S. 1 - 1. Alternative - ArbGG gewesen.

30

b) Der Antragsteller war - als Postulant (und angehender Novize) - auch nicht ein zu seiner "Berufsausbildung Beschäftigter" i.S. der letzten Alternative des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Weder unterlag er einem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht eines Ausbildenden, noch wurden ihm auf betrieblicher Ebene Kenntnisse, berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die für die Arbeitswelt notwendig oder zweckmäßig sind.

31

Nach näherer Maßgabe der einzelnen Regelungen des Vertrages nebst Zusatzvereinbarung sollte der Antragsteller vielmehr zunächst - ohne rechtliche Bindung (vgl. § 2 Ziffer 2.1 des Vertrages - den Buddhistischen Orden und dessen Mönchsgemeinschaft kennenlernen.

32

Mit Rücksicht darauf ist der Antragsteller nach seiner gesamten sozialen Stellung auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 - 2. Alternative - ArbGG anzusehen.

33

4. Hiernach erlaubt es selbst die im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens zulässige summarische Abschätzung nicht, eine Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG zu bejahen. Da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, muss die Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Beschwerde hat (auch) mit dem Hilfsantrag (Verweisung) keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer macht sich insoweit die Auffassung der h.M. zu eigen: die §§ 17 bis 17b GVG finden im Prozesskostenhilfe-Prüfungs-Verfahren keine Anwendung. Eine auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkte Verweisung scheidet aus (vgl. OVG Münster vom 28.04.1993 - 25 E 275/93 -; Lückemann/Zöller 27. Aufl. ZPO, Vorbemerkung vor § 17 GVG Rz 12 S. 2748).

34

Demgemäß ist das vorliegende PKH-Prüfungsverfahren nicht an das Amtsgericht Kaiserslautern zu verweisen. Auch der Hilfsantrag unterliegt der Zurückweisung.

35

5. Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht (auch) aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen ist, - etwa im Hinblick auf das vom Antragsgegner (auch) eingesetzte Verteidigungsmittel "Aufrechnung". Der Antragsgegner berühmt sich eines Zahlungsanspruches in Höhe von 750,00 EUR gegen den Antragsteller. Diesen Anspruch leitet der Antragsgegner daraus ab, dass sich der Antragsteller im Jahre 2008 für eine Qi-Gong-Übungsleiterausbildung angemeldet hat (vorletzte Seite des Schriftsatzes vom 14.04.2009 - dort unten - = Bl. 34 d.A.; ähnlich Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.05.2009 dort S. 2 unter Ziffer 4. = Bl. 45 d.A.) Der Antragsteller nimmt an dieser Übungsleiterausbildung auch teil, was der Antragsgegner auf der letzten Seite des Schriftsatzes vom 25.05.2009 (= Bl. 46 d.A.) bislang unwidersprochen vorgetragen hat. Der Antragsteller hat die Forderung, mit der der Antragsgegner gegen die Klageforderung aufrechnet, bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die bisherige Einlassung des Antragstellers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.04.2009 (= Bl. 37 d.A. dort unter Ziffer 3.) ist unsubstantiiert.

36

6. Offenbleiben kann (weiter) die Frage, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich hat der Antragsgegner immerhin eingewandt, dass der Antragsteller am 14.02.2009 in Kaiserslautern angegeben habe, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Auf diesen - im Schriftsatz vom 14.04.2009, dort S. 4 unter Ziffer 3., vorgetragenen - Einwand des Antragsgegners ist der Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 27.04.2009, vom 05.06.2009 und vom 24.06.2009 nicht eingegangen. Der Antragsteller ist offenbar in der Lage ein Fahrzeug (VW Polo) zu unterhalten. Er ist weiter in der Lage von B-Stadt aus Fahrten nach K. bzw. A-Stadt zu unternehmen (z.B. am 14.02.2009 und am 23.05.2009; Übungsleiterausbildung;). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Antragsteller (auch) in der Lage ist, die mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung (in Höhe von 476,85 EUR) verbundenen Prozesskosten selbst zu bestreiten.

37

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

38

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)