Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise seiner Verfolgung durch die Polizei im Zusammenhang mit von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), welche mit seiner vorläufigen Festnahme endete.
Ihm lag zur Last, am ... 2012 gegen 15:45 Uhr mit einem sog. Rennbuggy zunächst den Altstadt-Tunnel in München mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h befahren und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten zu haben. Um sich einer polizeilichen Kontrolle aus diesem Anlass zu entziehen, fuhr der Kläger unvermittelt wieder los und raste mit Geschwindigkeiten von teilweise ca. 120 km/h und unter Begehung schwerer Verkehrsverstöße durch die Innenstadt, zum Teil auf Gehwegen. Erst nach einer längeren Verfolgung konnte ihn die Polizei festnehmen.
Am 23. Februar 2015 erhob er Klage zum Verwaltungsgericht (M 7 K 15.681) mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG zustehe, dass das Amtsgericht nun eine Entscheidung fällen müsse und dass dessen Beschluss vom 12. März 2013 keine Rechtskraft habe, ferner, dass der Schusswaffengebrauch nach Polizeiaufgabengesetz rechtswidrig gewesen sei. Das Verfahren wurde - soweit sich der Kläger gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München betreffend seine Fahrerlaubnis wendet - mit gerichtlichem Beschluss vom 8. Juli 2015 abgetrennt (M 7 K 15.2820) und an das Landgericht München I verwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
In seiner Stellungnahme vom
Am
festzustellen, dass die „Polizeiaktion“ unverhältnismäßig gewesen sei und die Polizeibeamten dadurch fahrlässig das Leben von vielen Menschen aufs Spiel gesetzt hätten.
Dazu führte er aus, dass sich die Polizei mit ihm am ... 2012 eine filmreife Verfolgungsjagd durch ganz München geliefert und dabei unbeteiligte Personen erheblich gefährdet habe. Sie habe nur der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gedient. Durch das vehemente Bedrängen des Fluchtfahrzeugs sei es zu gefährlichen Situationen gekommen. Die Polizei habe ihn zu Rotlichtverstößen gedrängt und hätte die Verfolgung spätestens nach dem dritten Rotlichtverstoß einstellen müssen. Bei dem gejagten Auto habe es sich um ein sehr schnelles Fahrzeug gehandelt; das Einholen wäre nur durch einen Unfall möglich gewesen. Diesen hätten die Beamten billigend in Kauf genommen. Nachdem das Kennzeichen bekannt gewesen sei, wäre eine Großfahndung samt Hubschraubereinsatz ein milderes Mittel gewesen. Da es sich nicht um ein Verbrechen gehandelt habe, habe keine Gefahr in Verzug bestanden. Die Klage bezwecke, die Wiederholung einer derartigen Aktion bzw. amerikanische Verhältnisse zu verhindern und den rechtlichen Rahmen der Schutzleute abzustecken. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die im Klageverfahren M 7 K 15.681 vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen von POK Z.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet, da eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht. Damit ist der Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (zu der streitigen Frage, ob die Bindungswirkung gem. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch innerhalb des Rechtswegs besteht, in den verwiesen worden ist: (bejahend) OLG Karlsruhe, B. v. 18. April 2013 - 2 VAs 2/13, 2 VAs 9 - 11/13, 2 VAs 9/13, 2 VAs 12 VAs 10/13, 2 VAs 12 VAs 11/13 - juris Rn. 10, Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 17 GVG Rn. 43 a.E.; (verneinend) OLG Hamburg, B. v. 25. Juni 2014 - 2 VAs 9/14, 2 VA2 VAs 9/14 - 6 OB6 OBL 6/14 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Nach zweckentsprechender Auslegung seines Klageantrages gem. § 88 VwGO begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen am... 2012 rechtswidrig waren. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. Sind die streitgegenständlichen Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) erfolgt, hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 23 EGGVG Rn. 2). Rechtsschutz gegen sie ist - auch soweit es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit geht - im Zivilrechtsweg zu suchen, entweder gem. §§ 23, 28 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beim Amtsgericht (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 18. April 2013 - 2 VAs 2/13 u. a. - juris Rn. 7 m. w. N.; grundlegend BGHSt, B. v. 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2/98
Im Hinblick auf die nachfolgende Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger und seine strafgerichtliche Verurteilung ist davon auszugehen, dass die Polizei, wie sie in ihrer Stellungnahme geltend gemacht hat, repressiv tätig war. Grundlage des polizeilichen Handelns waren §§ 163, 163 b StPO ggf. i. V. m. § 53 OWiG. Die Polizei hat den Kläger zum Zwecke der Verfolgung einer Straftat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB verfolgt und gestellt. Zunächst wollten ihn die handelnden Polizeibeamten wegen des dringenden Verdachts eines Geschwindigkeitsverstoßes anhalten. Da er der Halteanordnung nicht nachgekommen ist, haben sie in der Folge versucht, diese mittels unmittelbaren Zwangs durchzusetzen (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 1 StVO i. V. m. § 53 OWiG, 163 b StPO). Spätestens während der Verfolgungsfahrt hat der Kläger die Straßenverkehrsgefährdung begangen, wegen der er verurteilt worden ist, und damit eine Straftat. Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, auch von sich aus strafbare Handlungen zu erforschen, sobald sie hiervon erfahren, und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dabei sind sie nach § 127 StPO auch zur vorläufigen Festnahme und nach § 163 b Abs. 1 StPO zu den erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung befugt.
Es besteht eine vorrangige (§ 23 Abs. 3 EGGVG) abdrängende Sonderzuweisung zum Amtsgericht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog, da es sich bei dem streitgegenständlichen polizeilichen Handeln um erledigte Zwangsmaßnahmen der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft während bzw. im unmittelbaren Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens handelt (vgl. BayVGH, B. v. 17. August 2015 - 10 C 15.996 - juris Rn. 3; OLG Hamburg, B. v. 2 VAs 9/14 u. a. - juris Rn. 6 m. w. N.; OLG BB, B. v. 6. März 2013 - 11 W 40/12 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 9. November 2007 - 8 TP 2192/07 - juris Rn. 4). Wegen der größeren Sachnähe des Rechtswegs wird § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend auch in Fällen angewandt, in denen die Ermittlungsbehörden wie hier aufgrund originärer Zuständigkeit tätig waren (Menges in Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 98 Rn. 50 m. w. N.; anders wohl Schmidbauer in Schmidbauer /Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 12 POG Rn. 147 ff.).
Für die Entscheidung örtlich zuständiges Gericht ist gem. § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 StPO, Art. 5 Nr. 47 GerOrgG das Amtsgericht München.
Daher war gem. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG festzustellen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit nach erfolgter Anhörung an das Amtsgericht zu verweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Rechtsstreits nach § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
- 1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. - 2.
Hochheben eines Arms: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg - Polizei Hamburg - wegen der „unrechtmäßigen Vorgänge“ im Zusammenhang mit seiner Ingewahrsamnahme am 6. Januar 2013 und seiner Verbringung und mindestens zehnstündige Unterbringung in verschiedenen Polizeidienststellen in Hamburg erhoben. Zugleich hat er „Beschwerde gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO“ erhoben, mit dem Antrag, die Behörde anzuweisen, die unrechtmäßig erhobenen erkennungsdienstlichen Daten umgehend und endgültig zu löschen. Ebenfalls am 7. Januar 2013 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe sowohl für seine Klage als auch für seinen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO zu bewilligen, ohne die Sachentscheidung von der Bewilligung abhängig zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hat der Betroffene klargestellt, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten polizeilichen Handelns beantragt. Den Löschungsantrag hat er nicht weiter aufrechterhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg die beanstandete Maßnahme als strafprozessual angesehen hat, hat es nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. April 2014 (Az.: 17 K 51/13) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen.
II.
- 2
Das Verfahren ist an das zuständige Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, zu verweisen.
- 3
1. Eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts gemäß §§ 23, 25 EGGVG besteht nicht. Zuständig für das Begehren des Betroffenen ist vielmehr das Amtsgericht Hamburg.
- 4
a) Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, weil bereits auf Grund anderer Vorschriften ein ordentliches Gericht angerufen werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG). In entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Entscheidung des zuständigen Strafrichters über sein Begehren herbeizuführen.
- 5
aa) Streitgegenstand ist vorliegend kein Justizverwaltungsakt. Justizverwaltungsakte sind nach der gesetzlichen Definition Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar fallen unter den Begriff der Justizbehörden im Sinne des § 23 EGGVG sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 23 EGGVG Rn. 2). Aber Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 -, juris).
- 6
bb) Auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar (Meyer-Goßner/Schmitt § 98 Rn. 23; OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; Brandenburgisches OLG NStZ 2007, 54; für Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Ws 207/04 und ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris), so dass der Rechtsweg des § 23 EGGVG ausscheidet und das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter, zuständig ist.
- 7
2. Der Weiterverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, steht § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht entgegen.
- 8
a) Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg rechtskräftig den von dem Betroffenen zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen hat, ist der Senat gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 und 3 GVG an diese nur Verweisung hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsweges gebunden. Die Neufassung der §§ 17, 17a, 17b GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, 2809, 2816ff) diente der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Gesetzentwurf der BReg vom 27. April 1990 BT-Drucks. 11/7030 S. 1 sowie Begründung a.a.O., S. 17, 36), so dass dieses Bindungsgebot eine Zurückverweisung oder eine Weiterverweisung in einen dritten Rechtsweg durch das für zuständig erklärte Gericht ausschließt.
- 9
b) Die Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist indessen innerhalb der Strafgerichtsbarkeit für den Senat nicht bindend.
- 10
aa) Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine unmittelbare Anwendung (h.M. Meyer-Goßner/Schmitt § 17b GVG Rn. 1; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 2 f) Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Zweige der Gerichtsbarkeit zueinander; für das Verhältnis verschiedener Zweige innerhalb einer - hier der ordentlichen - Gerichtsbarkeit gelten sie nicht. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, wonach die Verweisung an das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ zu erfolgen hat. Dieser Wortlaut impliziert die gesetzliche Unterscheidung zwischen vorzunehmender Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges und Fällen der Unzuständigkeit innerhalb eines Gerichtszweiges (Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252). Diese Einschränkung der Bindungswirkung der Verweisung bringt auch § 17a Abs. 2 S. 3 GVG durch die Formulierung „hinsichtlich des Rechtsweges“ klar zum Ausdruck.
- 11
bb) § 17a Abs. 2 S. 3 GVG findet für Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweigs auch nicht entsprechende Anwendung (std. Rspr. HansOLG Hamburg, vgl. Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; Beschluss vom 23. Juni 2006 – 2 VAs 2/06; Hans OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654, 655; OLG Stuttgart, NJW 2006, 2565, 2567; KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 4 VAs 3/13 -, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 1 AR 560/01 – 4 VAs 14/01 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris; LR-Böttcher § 17b GVG Rn. 3; Zöller-Lückemann, ZPO, § 17a GVG, Rn. 12; offengelassen von BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 1 VAs 5/10 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379 f; OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 (R) -, juris; OLG Celle StraFo 1998, 27 f; vgl. BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; Kissel/Mayer GVG § 17 Rn. 43), da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (BVerfGE 82, 6) und im Verfahrensrecht zulässige (Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 198) - Analogie setzt eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke voraus, die nach der aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Wertentscheidung in gleicher Weise Regelung erheischt wie der gesetzlich geregelte Sachverhalt.
- 12
(1) Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies folgt zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte und ratio legis der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zu Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) neu gefassten §§ 17 ff. GVG. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 GVG i.d.F. vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) verwies das ordentliche Gericht bei Unzulässigkeit des Rechtsweges die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht; die Regelung betraf die Zulässigkeit der Rechtswegverweisung zwischen den Zweigen der Gerichtsbarkeit, wie etwa der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichte, und war auf Verweisungen innerhalb eines Gerichtszweiges nicht anwendbar; insoweit fanden die Regeln betreffend die sachliche Zuständigkeit Anwendung. Ziel der Neufassung der §§ 17 bis 17b GVG war es u.a., die Verweisung bei Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges vom Antragserfordernis unabhängig zu machen und durch Verweisung von Amts wegen eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Kostenersparnis zu erreichen (siehe dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7030, S. 37; KK-Barthe, § 17b GVG Rn. 2). Eine Neuregelung des Inhalts, dass entgegen dem früheren Rechtszustand durch die Neufassung der §§ 17 ff GVG auch Verweisungen zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges erfasst und insoweit eine grundlegende Änderung des bisherigen Rechtszustandes bewirkt werden sollte, war nicht gesetzgeberisches Anliegen; vielmehr sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers an der Verweisung nach § 17a GVG allein – wenngleich nunmehr von Amts wegen – zwischen verschiedenen Rechtswegen festgehalten werden (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 VAs 2/06; HansOLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart NJW 2006, 2562; OLG Nürnberg NStZ 2006, 654 f).
- 13
Zudem hat der Gesetzgeber in Umsetzung vorangegangener Rechtsprechung (BGHZ 115, 275, 284f; BGH NJW-RR 1999, 1007, 1008; BGH NJW 2001, 2181 und BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) eine entsprechende Geltung des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG für die in bürgerlichen Rechtswegstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander in § 17a Abs. 6 GVG geregelt (FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 Bundesgesetzblatt I, S. 2586, 2694; zur Begründung s. BT-Drs. 16/6308 vom 7. September 2007, S. 318), nicht jedoch die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 1 bis 5 im Verhältnis der Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG und nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zueinander. Nicht zuletzt ist die Planwidrigkeit der Regelungslücke vorliegend zu verneinen, da der Gesetzgeber die Fälle der Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweiges jeweils abschließend in den Prozessordnungen geregelt hat. So sieht betreffend die ordentliche Gerichtsbarkeit § 281 ZPO im Zivilprozess die Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich und sachlich zuständige Gericht vor. Für den Strafprozess sieht die Einzelregelung des § 270 StPO die Verweisung an ein höheres zuständiges Gericht vor. Eine Verallgemeinerung dieser Regelungen ist angesichts ihres jeweils speziellen Charakters nicht möglich (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 2 Ws 54/09).
- 14
(2) Es liegt im Verhältnis der §§ 23 ff EGGVG mit dem Verfahren vor dem Strafrichter nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch kein dem § 17a GVG vergleichbarer Sachverhalt - auch nicht unter Berücksichtigung der entsprechenden Anwendung des § 17a GVG im Verhältnis zwischen dem Bußgeldverfahren und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit (BGH BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1) - vor. Vorliegend wird, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht in seinem Beschluss ausgeführt hat, die Überprüfung von Maßnahmen aus dem Bereich der Strafrechtspflege, also aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, begehrt. Damit nimmt der Senat eine Verweisung nicht nur innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern sogar innerhalb derselben Sparte dieser Gerichtsbarkeit, nämlich der Strafgerichtsbarkeit, vor (gegen die Bindungswirkung in diesen Fällen: Senat mit Beschluss vom 24. September 2013 – 2 VAs 5/13; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2013, 3738 f; ThürOLG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 VAs 5/10 -, juris; ThürOLG StV 2006, 147; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 43; KK-Mayer § 29 EGGVG Rn. 27; für diesen Fall offengelassen von BGH, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1). Hinzu kommt, dass eine in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angenommene Bindungswirkung im Fall des unzutreffend nach §§ 23 ff EGGVG gewählten Rechtsweges zum Ausschluss des dem Betroffenen bei einem Verfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegebenen Rechtsmittels der Beschwerde führen würde.
- 15
(3) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit spricht zudem, dass das Bundesverfassungsgericht es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich für verfassungsrechtlich geboten hält, dass in allen Verfahrensordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen (BVerfGE 57, 9, 22). Dies streitet für eine Verweisung vom Strafsenats an den Beschwerde-, Haft- oder Ermittlungsrichter (vgl. LR-Böttcher, GVG, § 17b Rn. 3). Auch im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Notwendigkeit der Befassung des sachnächsten Gerichts ist es geboten, das Verfahren an das nach der jeweiligen Verfahrensordnung – hier der Strafprozessordnung – zuständige Gericht gelangen zu lassen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 1 VAs 6/06). Dafür spricht auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 EGGVG, die durch die Neuregelung nicht berührt wurde.
- 16
Schließlich kann die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss auch nur darauf gestützt werden, dass der Rechtsweg vom verweisenden Gericht unrichtig beurteilt worden ist, aber nicht darauf, dass der Rechtsstreit an ein anderes Gericht des Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen, da das verweisende Gericht generell keine über die Rechtswegfrage als solche hinausgehende Prüfungskompetenz hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 13 OB 62/11 –, juris). Die Verweisungsvorschriften in § 17a GVG sind nach ihrem Zweck im Interesse des effektiven Rechtsschutzes auf eine zügige und verbindliche Festlegung des Rechtswegs gerichtet, aber auch beschränkt. Daraus folgt, dass eine Verweisung keine über die Rechtswegfrage hinausgehenden Vorfestlegungen für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, beinhaltet (OVG Lüneburg, a.a.O.).
III.
- 17
Da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Jena zu § 17a Abs. 2 S. 3 GVG von der langjährig gefestigten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtssache kommt insofern grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 EGGVG zu. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG).
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.