IPR: Vertrag nach ausländischem Recht über eine in Deutschland belegene Sache

published on 05/09/2012 13:13
IPR: Vertrag nach ausländischem Recht über eine in Deutschland belegene Sache
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zum anwendbaren Recht für Eigentumsübertragung und Vertragsauslegung-BGH vom 20.07.12-Az:V ZR 135/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 20.07.2012 (Az: V ZR 135/11) folgendes entschieden:

Wird über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran 235, an dem die Klägerin, eine Schweizer Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.

Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein.

Die Klägerin gewährte der NEAG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die NEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.

Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die NTC mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der SPC, eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Aufgrund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direktor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:

„bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der SPC bei der [Beklagten zu 2]. ...

Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die ... Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die ... Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind."

Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.

Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklag- ten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung.

Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der Be- klagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die vierzehn Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS". Ebenfalls im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lagerund Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.

Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des näher bezeichneten Urans an sie beantragt, hilfsweise die Feststellung, dass der Klägerin eine Forderung der NEAG gegen die Beklagte zu 2 auf Verschaffung einer näher bezeichneten Menge Urans zur Sicherheit abgetreten worden ist. Das Landgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 287/07) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage nunmehr abgewiesen hat. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe des Urans nach deutschem Sachrecht. Die Klägerin habe kein vertragliches Pfandrecht an dem Uran erlangt. Weil es zu keinem Zeitpunkt im Eigenbesitz der Verpfänderin, der NEAG, gestanden habe, habe die NEAG den Besitz nicht gemäß § 1205 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übertragen können. Eigenbesitzerin sei die SPC gewesen, die das Uran im April 1994 auf Geheiß der NEAG von der Beklagten zu 1 erworben habe; der Besitz sei ihr auf Grund der durch die Beklagte zu 1 erteilten Anweisung vom 18. April 1994 durch die Beklagte zu 2 vermittelt worden. Die SPC habe indes den Besitz nicht der NTC weitervermittelt, weshalb diese auch nicht der NEAG den Besitz habe vermitteln können; die zwischen der SPC und der NTC getroffene vertragliche Vereinbarung habe kein Besitzmittlungsverhältnis begründet, weil die SPC zu der Verarbeitung des ihr zur Verfügung gestellten Urans berechtigt gewesen sei und sie der NTC lediglich Sicherungseigentum eingeräumt habe.

Ein Pfandrecht zugunsten der Klägerin sei auch nicht dadurch begründet worden, dass die NEAG bei der auf ihr Geheiß erfolgten Eigentumsübertragung von der Beklagten zu 1 auf die SPC für eine „logische Sekunde" Eigentümerin des Urans gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Pfandsache noch nicht -wie in der zwischen der Klägerin und der NEAG getroffenen Vereinbarung über die Pfandrechtsbestellung gefordert - hinreichend konkretisiert gewesen; die Konkretisierung sei frühestens im März 1995 erfolgt, als die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem von dieser gelagerten Uran in Anspruch genommen habe.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der NEAG habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Herausgabe des Urans gegen die Beklagte zu 2 zugestanden, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.

Da die Klägerin an dem Uran keine Rechte erworben habe, fehle es für ihren Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1 ihrerseits nicht die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2 verlangen könne, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich weder ein Pfandrechtserwerb der Klägerin noch das Rechtsschutzinteresse für den auf negative Feststellung gerichteten Antrag verneinen.

Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die Bestellung des Pfandrechts ebenso wie die weiteren sachenrechtlichen Tatbestände nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderungen maßgeblichen lex rei sitae beurteilen; die nachträgliche Verbringung des Urans in das Ausland durch die Beklagte zu 2 ändert daran nichts. Die wirksame Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin setzt gemäß § 1205 BGB unter anderem voraus, dass die NEAG ihren mittelbaren Besitz auf die Klägerin übertragen hat. Den mittelbaren Besitz hätte die NEAG erlangt, wenn die Beklagte zu 2 als unmittelbare Besitzerin der SPC, diese der NTC und diese der NEAG den Besitz vermittelt hätten. Im Hinblick auf die jeweiligen Besitzkonstitute im Sinne von § 868 BGB ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese gesondert anzuknüpfen sind. Nach deutschem Recht als lex rei sitae beurteilt sich nur, ob die dem ausländischen Recht unterstellte Vertragsbeziehung den in § 868 BGB geregelten Vertragsverhältnissen gleichzusetzen ist. Auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der SPC und der NTC ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Revisionsbegründung nicht angegriffen werden, das Recht des US-Bundesstaates Colorado anwendbar.

Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung der zwischen der NTC und der SPC bestehenden Absprachen zu dem Ergebnis gelangt, die SPC habe das Uran nicht für die NTC besitzen, sondern selbst Eigentum erlangen sollen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Allerdings ist die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrags jedenfalls gemäß § 545 Abs. 1 ZPO in der maßgeblichen bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) nicht revisibel, weil die Bestimmungen über die Vertragsauslegung als Bestandteil des ausländischen Rechts nicht nachprüfbar sind. Grundsätzlich zulässig ist jedoch die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge, mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat.

Daran gemessen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht das von ihm für anwendbar erachtete Recht des US-Bundesstaates Colorado bei der Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen der SPC und der NTC nicht ermittelt hat. Es hat festgehalten, es gebe keine Zweifelsfragen, die die Heranziehung des Rechts des US-Bundesstaates Colorado erforderlich machten. Gleichwohl hat es den Vertrag ausgelegt, ohne zu erkennen zu geben, welchen Auslegungsregeln es dabei gefolgt ist, und hat mit seiner Annahme, die SPC habe das Eigentum erlangen und das Uran deshalb nicht für die NTC besitzen sollen, den klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen in sein Gegenteil verkehrt. Gemäß Nr. 5 des Vertrags über die Lagerung von angereichertem Uran vom 8. April 1993 sollte das Eigentumsrecht an dem von der NTC zur Lagerung an die SPC gelieferten Kernmaterial zu jeder Zeit bei der NTC verbleiben. Eine nahezu wortgleiche Regelung findet sich in der - von der SPC gegengezeichneten - Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994, die sich (unter anderem) auf die Lieferung des von der Klägerin mit der Hauptintervention beanspruchten Urans bezog. In dieser Erklärung ist ferner ausgeführt, dass die SPC jedem von der NTC benannten Dritten bestätigen wird, dass sie das Kernmaterial für die NTC verwahrt. Nichts anderes folgt aus der der SPC erteilten Erlaubnis zu der Verarbeitung des Urans. Dafür sprechen - wie die Revision mit Recht hervorhebt - ebenfalls sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang der in Nr. 5 des Vertrags vom 8. April 1993 getroffenen Absprachen. Denn im Anschluss an die Regelung des Eigentums der NTC folgt unmittelbar und „dessen ungeachtet" die Erlaubnis der SPC zu der Verarbeitung des „eingelagerten [Kernmaterials]".

Die Ermittlung der maßgeblichen nach dem Recht des US-Bundesstaates Colorado zu bestimmenden Auslegungsregeln war schon deshalb unverzichtbar, weil dem Wortlaut bei der Auslegung schriftlicher Verträge jedenfalls in der herkömmlichen US-amerikanischen Rechtstradition noch weitaus größere Bedeutung beigemessen wird als nach kontinentaleuropäischem Recht. Auch wird die Heranziehung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen bei einem klaren Wortlaut regelmäßig als unzulässig angesehen. Dagegen bedurfte es nicht zwingend - wie die Revision meint - einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts im Hinblick auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse nach einer erfolgten Verarbeitung. Denn entscheidend ist, wie die Parteien die Eigentums- und Besitzverhältnisse vor einer solchen Verarbeitung gestalten wollten.

Begründet ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrags richtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin fehle es in Ermangelung eines eigenen Rechts an dem Uran an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zu 1 nicht die Herausgabe der Zylinder von der Beklagten zu 2 verlangen könne, erweist sich nach den obigen Ausführungen als rechtsfehlerhaft.

Die Sache ist danach nicht zur Entscheidung reif. Für das weitere Verfahren erteilt der Senat die folgenden Hinweise:

Die Entstehung eines Pfandrechts der Klägerin setzt gemäß § 1205 BGB voraus, dass sich die NEAG als Eigentümerin mit der Klägerin über die Bestellung eines Pfandrechts geeinigt und ihr das Uran übergeben hat.

Grundlage der Pfandrechtsbestellung war der Vertrag aus dem Jahr 1989. Die erforderliche Konkretisierung der verpfändeten Gegenstände dürfte jedenfalls im September 1995 eingetreten sein, als die Klägerin die NEAG um Klarstellung bat, an welchen Zylindern sie ein Pfandrecht habe, und die NTC der Klägerin daraufhin die Liste der streitgegenständlichen Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS" übersandte.

Das Eigentum der NEAG ist zu prüfen.

Die für einen Eigentumserwerb von der Beklagten zu 1 gemäß § 929 Satz 1 BGB erforderliche Einigung kann durch den zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlossenen Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994 zustande gekommen sein. Seine dahingehende Auffassung müsste das Berufungsgericht allerdings begründen und darlegen, aus welcher konkreten vertraglichen Abrede es dies herleitet.

Das Uran muss der NEAG übergeben worden sein. Eine Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, die Voraussetzung für eine Übergabe gemäß § 929 Satz 1, § 870 BGB oder ein Übergabesurrogat gemäß § 931 BGB wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Betracht kommt aber eine Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB. Sie kann auch erfolgen, indem der Besitzer entweder mit dem Erwerber selbst oder mit einem von diesem bestimmten Dritten ein neues Besitzmittlungsverhältnis begründet. Danach reichte es für die Übergabe an die NEAG aus, wenn der Veräußerer (Beklagte zu 1) seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und der unmittelbare Besitzer (Beklagte zu 2) auf Weisung des Erwerbers (NEAG) ein Besitzmittlungsverhältnis mit einem von dem Erwerber bestimmten Dritten (SPC, NTC) begründet hätte.

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht teilweise bereits geprüft. Soweit es die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt hat, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und die Beklagte zu 2 habe infolge ihrer Anweisungen der SPC den Besitz vermittelt, sind seine Ausführungen rechtsfehlerfrei. Der Korrespondenz zwischen den Beklagten im April 1994 hat das Berufungsgericht entnommen, dass nach dem 29. April 1994 nicht die Beklagte zu 1, sondern die SPC mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der Beklagten zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das Schreiben des Direktors S. der Beklagten zu 1 vom 18. April 1994 an die Beklagte zu 2, das darauf folgende Schreiben der Beklagten zu 2 vom 20. April 1994 an die SPC und die Anweisung des Direktors S. vom 29. April 1994 an die SPC dahingehend gewürdigt, dass der mittelbare Besitz der Beklagten zu 1 beendet werden sollte. In diesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. Einbezogen hat es auch, dass die Beklagte zu 2 die Verwahrungskosten der Beklagten zu 1 zunächst nur bis zum 28. April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den dort eingenommenen Rechtsstandpunkt anschließend korrigiert hat.

Das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 12. September 1994 ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der SPC und einem Eigentumserwerb der NEAG ausgegangen wird. Auch der von der Revisionserwiderung herangezogene Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 19. November 2010 steht dazu nicht im Widerspruch. Die Beklagte zu 2 hat darin gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein Gläubigerwechsel sei aus ihrer Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuchung auf die - zu ihrem Konzern gehörige - SPC, aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das Materialkonto der NTC von Seiten der SPC. Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der Beklagten zu 2 deren Schreiben verstehen mussten.

Nicht geprüft hat das Berufungsgericht bislang, ob die Beklagte zu 1 bei ihren Anweisungen in dem Verhältnis zu den jeweiligen Vertragspartnern wirksam durch ihren Direktor S. vertreten worden ist. Maßgeblich ist sowohl für die Stellvertretung als auch für die Rechtsscheinhaftung das brasilianische Recht; auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache V ZR 142/11 wird Bezug genommen. Insoweit fehlt es noch an einer tatrichterlichen Würdigung. Das gilt ebenso für die von der Beklagten zu 1 erklärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors S. .

Die NEAG muss auch im Zeitpunkt der Konkretisierung der Pfandsache, spätestens also im September 1995, noch Eigentümerin gewesen sein; dagegen hat das Berufungsgericht gemeint - was eher fernliegt -, die NEAG habe nur „für eine logische Sekunde" Eigentum erlangt, weil die NTC das Uran an die SPC übereignet habe.

Im Hinblick darauf bedarf es - wie ausgeführt - einer rechtsfehlerfreien Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen der NTC und der SPC nach dem Recht des US-Bundesstaates Colorado im Hinblick darauf, ob die Parteien nur einen Verwahrungs- bzw. Lagervertrag abschließen wollten oder ob tatsächlich eine Eigentumsübertragung beabsichtigt war. Das gilt zunächst für die dingliche Einigung zwischen der NTC und der SPC, die das Berufungsgericht diesen Absprachen entnommen hat. Zwar bestimmen sich die sachenrechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung nach dem deutschen Recht als lex rei sitae. Wird jedoch über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.

Soweit das Berufungsgericht eine dingliche Einigung in dem Verhältnis zwischen der NTC und der SPC nach deutschem Recht angenommen hat, sind seine Ausführungen zudem in sich widersprüchlich. Es meint nämlich, dass der SPC - aufgrund der ihr in Nr. 2.2 des Lagervertrags gestatteten Verarbeitung - das Eigentum an dem Uran zugestanden habe; zugleich sei der NTC das Sicherungseigentum hieran eingeräumt worden. Dabei hat sich das Berufungsgericht möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, eine geplante Verarbeitung lasse darauf schließen, dass nur eine Übertragung des Eigentums auf den Verarbeitenden dem Parteiwillen entspreche. Das trifft jedenfalls nach deutschem Recht nicht zu, weil die Verarbeitungsbefugnis als solche nichts über die beabsichtigte Gestaltung der Eigentumsverhältnisse besagt. Auf jeden Fall schließt nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Sachenrecht das Eigentum der SPC ein gleichzeitig bestehendes Sicherungseigentum der NTC an dem Material aus. Zudem setzt ein (wirksames) Sicherungseigentum der NTC gemäß § 930 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der NTC und der SPC voraus, das das Berufungsgericht aber gerade verneint hat.

Um das Uran verpfänden zu können, muss die NEAG im September 1995 auch mittelbaren Besitz gehabt haben. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die SPC das Uran für die NTC besaß, müsste es Feststellungen zu dem Innenverhältnis zwischen NTC und NEAG treffen. Dafür, dass in diesem Verhältnis die NEAG Eigentümerin war und die NTC ihr den Besitz (weiter)vermittelte, könnte der in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Vertrag vom 1. Januar 1989 sprechen.

Bestand eine Besitzmittlungskette von der Beklagten zu 2 über die SPC und die NTC zu der NEAG, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die für die Pfandrechtsbestellung erforderliche Übergabe gemäß § 929 Satz 1, § 1205 Satz 1 BGB oder gemäß § 1205 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Denn jedenfalls dürfte die gemäß § 1205 Abs. 2 BGB erforderliche Anzeige an den Besitzer vorliegen, die nur gegenüber dem nächsten mittelbaren Besitzer - hier der NTC - erfolgen muss. Deren Schreiben mit dem Vermerk „Held for UBS" lässt sich so verstehen, dass sie von der NEAG angewiesen worden war, fortan der Klägerin als Pfandgläubigerin den Besitz zu mitteln.

Sollte sachenrechtlich von dem Erwerb eines Pfandrechts auszugehen sein, könnte die Klägerin grundsätzlich die Herausgabe von der Beklagten zu 2 gemäß § 1227, § 985 BGB verlangen; der Eintritt der Pfandreife wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Dann wäre allerdings die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Vorgänge im Hinblick auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) zu überprüfen. Dieser wäre nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 75 Nr. 1 Buchstabe c EAGV vorlägen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof auf die Vorlage in dieser Sache bereits entschieden, dass auch eine Anreicherung unter diese Bestimmung fallen kann. Zu klären bleibt, ob auch die von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Neutralität der Anreicherung für die Versorgung der Gemeinschaft gemäß Art. 75 Nr. 1 Buchstabe c EAGV vorliegen.

Sollte das Berufungsgericht die Neutralität für die Versorgung der Gemeinschaft verneinen, wäre der EAGV anwendbar. Dies könnte eine wirksame Pfandrechtsbestellung ausschließen. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Eigentums der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 86 EAGV im Verhältnis zu dem zivilrechtlichen Eigentum hat nämlich der Generalanwalt in seinem Schlussantrag darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftseigentum jedenfalls einem Rechtserwerb durch Sicherungsrechte entgegenstehen müsse, weil derartige Übertragungsmöglichkeiten die Kontrollbefugnisse der Gemeinschaft verhindern würden. Dies könnte nur der Europäische Gerichtshof klären, der sich dazu noch nicht geäußert hat, weil er nach dem damaligen Sachstand von der Neutralität der Anreicherung für die Versorgung der Gemeinschaft auszugehen hatte.

Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 135/11 Verkündet am:
20. Juli 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 43 Abs. 1
Wird über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem
Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der
Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt
werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach
vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche
Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran 235, an dem die Klägerin, eine Schweizer Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.
2
Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein.
3
Die Klägerin gewährte der NEAG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die NEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.
4
Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen , die NTC mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der SPC, eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Aufgrund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direktor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung: „bitte übertragen Sie das obengenannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der SPC bei der [Beklagten zu 2]. … Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind.“
5
Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.
6
Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklagten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung.
7
Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Aufforderung , die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die vierzehn Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS“. Ebenfalls im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lagerund Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.
8
Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des näher bezeichneten Urans an sie beantragt, hilfsweise die Feststellung, dass der Klägerin eine Forderung der NEAG gegen die Beklagte zu 2 auf Verschaffung einer näher bezeichneten Menge Urans zur Sicherheit abgetreten worden ist. Das Landgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage nunmehr abgewiesen hat. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


9
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe des Urans nach deutschem Sachrecht. Die Klägerin habe kein vertragliches Pfandrecht an dem Uran erlangt. Weil es zu keinem Zeitpunkt im Eigenbesitz der Verpfänderin, der NEAG, gestanden habe, habe die NEAG den Besitz nicht gemäß § 1205 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übertragen können. Eigenbesitzerin sei die SPC gewesen, die das Uran im April 1994 auf Geheiß der NEAG von der Beklagten zu 1 erworben habe; der Besitz sei ihr auf Grund der durch die Beklagte zu 1 erteilten Anweisung vom 18. April 1994 durch die Beklagte zu 2 vermittelt worden. Die SPC habe indes den Besitz nicht der NTC weitervermittelt, weshalb diese auch nicht der NEAG den Besitz habe vermitteln können; die zwischen der SPC und der NTC getroffene vertragliche Vereinbarung habe kein Besitzmittlungsverhältnis begründet , weil die SPC zu der Verarbeitung des ihr zur Verfügung gestellten Urans berechtigt gewesen sei und sie der NTC lediglich Sicherungseigentum eingeräumt habe.
10
Ein Pfandrecht zugunsten der Klägerin sei auch nicht dadurch begründet worden, dass die NEAG bei der auf ihr Geheiß erfolgten Eigentumsübertragung von der Beklagten zu 1 auf die SPC für eine „logische Sekunde“ Eigentümerin des Urans gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Pfandsache noch nicht - wie in der zwischen der Klägerin und der NEAG getroffenen Vereinbarung über die Pfandrechtsbestellung gefordert - hinreichend konkretisiert gewesen; die Konkretisierung sei frühestens im März 1995 erfolgt, als die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem von dieser gelagerten Uran in Anspruch genommen habe.
11
Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der NEAG habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Herausgabe des Urans gegen die Beklagte zu 2 zugestanden, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.
12
Da die Klägerin an dem Uran keine Rechte erworben habe, fehle es für ihren Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1 ihrerseits nicht die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2 verlangen könne, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

II.


13
Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich weder ein Pfandrechtserwerb der Klägerin noch das Rechtsschutzinteresse für den auf negative Feststellung gerichteten Antrag verneinen.
14
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die Bestellung des Pfandrechts ebenso wie die weiteren sachenrechtlichen Tatbestände nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderungen maßgeblichen lex rei sitae beurteilen; die nachträgliche Verbringung des Urans in das Ausland durch die Beklagte zu 2 ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - VIII ZR 153/64, BGHZ 45, 95, 99 f.; MünchKomm -BGB/Wendehorst, 5. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 128). Die wirksame Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin setzt gemäß § 1205 BGB unter anderem voraus, dass die NEAG ihren mittelbaren Besitz auf die Klägerin übertragen hat. Den mittelbaren Besitz hätte die NEAG erlangt, wenn die Beklagte zu 2 als unmittelbare Besitzerin der SPC, diese der NTC und diese der NEAG den Besitz vermittelt hätten. Im Hinblick auf die jeweiligen Besitzkonstitute im Sinne von § 868 BGB ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese gesondert anzuknüpfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZR 287/07, juris Rn. 29; MünchKomm-BGB/Wendehorst, aaO Rn. 83 mwN). Nach deutschem Recht als lex rei sitae beurteilt sich nur, ob die dem ausländischen Recht unterstellte Vertragsbeziehung den in § 868 BGB geregelten Vertragsverhältnissen gleichzusetzen ist. Auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der SPC und der NTC ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Revisionsbegründung nicht angegriffen werden, das Recht des US-Bundesstaates Colorado anwendbar.
15
2. Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung der zwischen der NTC und der SPC bestehenden Absprachen zu dem Ergebnis gelangt, die SPC habe das Uran nicht für die NTC besitzen, sondern selbst Eigentum erlangen sollen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
16
a) Allerdings ist die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrags jedenfalls gemäß § 545 Abs. 1 ZPO in der maßgeblichen bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) nicht revisibel, weil die Bestimmungen über die Vertragsauslegung als Bestandteil des ausländischen Rechts nicht nachprüfbar sind. Grundsätzlich zulässig ist jedoch die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge , mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. November 1998 - V ZR 224/97, ZfIR 1999, 264, 265 f.; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106 f.; vom 24. November 1989 - V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 ff.).
17
b) Daran gemessen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht das von ihm für anwendbar erachtete Recht des US-Bundesstaates Colorado bei der Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen der SPC und der NTC nicht ermittelt hat. Es hat festgehalten, es gebe keine Zweifelsfragen, die die Heranziehung des Rechts des US-Bundesstaates Colorado erforderlich machten. Gleichwohl hat es den Vertrag ausgelegt, ohne zu erkennen zu geben , welchen Auslegungsregeln es dabei gefolgt ist, und hat mit seiner Annahme , die SPC habe das Eigentum erlangen und das Uran deshalb nicht für die NTC besitzen sollen, den klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen in sein Gegenteil verkehrt. Gemäß Nr. 5 des Vertrags über die Lagerung von angereichertem Uran vom 8. April 1993 sollte das Eigentumsrecht an dem von der NTC zur Lagerung an die SPC gelieferten Kernmaterial zu jeder Zeit bei der NTC verbleiben. Eine nahezu wortgleiche Regelung findet sich in der - von der SPC gegengezeichneten - Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994, die sich (unter anderem) auf die Lieferung des von der Klägerin mit der Hauptintervention beanspruchten Urans bezog. In dieser Erklärung ist ferner ausgeführt, dass die SPC jedem von der NTC benannten Dritten bestätigen wird, dass sie das Kernmaterial für die NTC verwahrt. Nichts anderes folgt aus der der SPC erteilten Erlaubnis zu der Verarbeitung des Urans. Dafür sprechen - wie die Re- vision mit Recht hervorhebt - ebenfalls sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang der in Nr. 5 des Vertrags vom 8. April 1993 getroffenen Absprachen. Denn im Anschluss an die Regelung des Eigentums der NTC folgt unmittelbar und „dessen ungeachtet“ die Erlaubnis der SPC zu der Verarbeitung des „eingelagerten [Kernmaterials]“.
18
c) Die Ermittlung der maßgeblichen nach dem Recht des USBundesstaates Colorado zu bestimmenden Auslegungsregeln war schon deshalb unverzichtbar, weil dem Wortlaut bei der Auslegung schriftlicher Verträge jedenfalls in der herkömmlichen US-amerikanischen Rechtstradition noch weitaus größere Bedeutung beigemessen wird als nach kontinentaleuropäischem Recht. Auch wird die Heranziehung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen bei einem klaren Wortlaut regelmäßig als unzulässig angesehen (vgl. nur Harrer/Wiegmann in Assmann/Bungert, Handbuch des US-amerikanischen Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, Band 1, S. 78; Merkt, ZHR 171 (2007), 490, 496 f.). Dagegen bedurfte es nicht zwingend - wie die Revision meint - einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts im Hinblick auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse nach einer erfolgten Verarbeitung. Denn entscheidend ist, wie die Parteien die Eigentums- und Besitzverhältnisse vor einer solchen Verarbeitung gestalten wollten.
19
3. Begründet ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrags richtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin fehle es in Ermangelung eines eigenen Rechts an dem Uran an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zu 1 nicht die Herausgabe der Zylinder von der Beklagten zu 2 verlangen könne, erweist sich nach den obigen Ausführungen als rechtsfehlerhaft.

III.


20
Die Sache ist danach nicht zur Entscheidung reif. Für das weitere Verfahren erteilt der Senat die folgenden Hinweise:
21
1. Die Entstehung eines Pfandrechts der Klägerin setzt gemäß § 1205 BGB voraus, dass sich die NEAG als Eigentümerin mit der Klägerin über die Bestellung eines Pfandrechts geeinigt und ihr das Uran übergeben hat.
22
a) Grundlage der Pfandrechtsbestellung war der Vertrag aus dem Jahr 1989. Die erforderliche Konkretisierung der verpfändeten Gegenstände dürfte jedenfalls im September 1995 eingetreten sein, als die Klägerin die NEAG um Klarstellung bat, an welchen Zylindern sie ein Pfandrecht habe, und die NTC der Klägerin daraufhin die Liste der streitgegenständlichen Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS“ übersandte.
23
b) Das Eigentum der NEAG ist zu prüfen.
24
aa) Die für einen Eigentumserwerb von der Beklagten zu 1 gemäß § 929 Satz 1 BGB erforderliche Einigung kann durch den zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlossenen Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994 zustande gekommen sein. Seine dahingehende Auffassung müsste das Berufungsgericht allerdings begründen und darlegen, aus welcher konkreten vertraglichen Abrede es dies herleitet.
25
bb) Das Uran muss der NEAG übergeben worden sein. Eine Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, die Voraussetzung für eine Übergabe gemäß § 929 Satz 1, § 870 BGB oder ein Übergabesurrogat gemäß § 931 BGB wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Betracht kommt aber eine Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB. Sie kann auch erfolgen, indem der Besitzer entweder mit dem Erwerber selbst oder mit einem von diesem bestimmten Dritten ein neues Besitzmittlungsverhältnis begründet (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 244/83, BGHZ 92, 280, 288; MünchKomm -BGB/Oechsler, 5. Aufl., § 929 Rn. 66 jeweils mwN). Danach reichte es für die Übergabe an die NEAG aus, wenn der Veräußerer (Beklagte zu 1) seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und der unmittelbare Besitzer (Beklagte zu
2) auf Weisung des Erwerbers (NEAG) ein Besitzmittlungsverhältnis mit einem von dem Erwerber bestimmten Dritten (SPC, NTC) begründet hätte.
26
(1) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht teilweise bereits geprüft. Soweit es die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt hat, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und die Beklagte zu 2 habe infolge ihrer Anweisungen der SPC den Besitz vermittelt, sind seine Ausführungen rechtsfehlerfrei. Der Korrespondenz zwischen den Beklagten im April 1994 hat das Berufungsgericht entnommen, dass nach dem 29. April 1994 nicht die Beklagte zu 1, sondern die SPC mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der Beklagten zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das Schreiben des Direktors S. der Beklagten zu 1 vom 18. April 1994 an die Beklagte zu 2, das darauf folgende Schreiben der Beklagten zu 2 vom 20. April 1994 an die SPC und die Anweisung des Direktors S. vom 29. April 1994 an die SPC dahingehend gewürdigt, dass der mittelbare Besitz der Beklagten zu 1 beendet werden sollte. In diesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. Einbezogen hat es auch, dass die Beklagte zu 2 die Verwahrungskosten der Beklagten zu 1 zu- nächst nur bis zum 28. April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den dort eingenommenen Rechtsstandpunkt anschließend korrigiert hat.
27
Das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 12. September 1994 ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der SPC und einem Eigentumserwerb der NEAG ausgegangen wird. Auch der von der Revisionserwiderung herangezogene Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 19. November 2010 steht dazu nicht im Widerspruch. Die Beklagte zu 2 hat darin gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein Gläubigerwechsel sei aus ihrer Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuchung auf die - zu ihrem Konzern gehörige - SPC, aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das Materialkonto der NTC von Seiten der SPC. Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der Beklagten zu 2 deren Schreiben verstehen mussten.
28
(2) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht bislang, ob die Beklagte zu 1 bei ihren Anweisungen in dem Verhältnis zu den jeweiligen Vertragspartnern wirksam durch ihren Direktor S. vertreten worden ist. Maßgeblich ist sowohl für die Stellvertretung als auch für die Rechtsscheinhaftung das brasilianische Recht; auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache V ZR 142/11 wird Bezug genommen. Insoweit fehlt es noch an einer tatrichterlichen Würdigung. Das gilt ebenso für die von der Beklagten zu 1 erklärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors S. .
29
cc) Die NEAG muss auch im Zeitpunkt der Konkretisierung der Pfandsache , spätestens also im September 1995, noch Eigentümerin gewesen sein; dagegen hat das Berufungsgericht gemeint - was eher fernliegt -, die NEAG habe nur „für eine logische Sekunde“ Eigentum erlangt, weil die NTC das Uran an die SPC übereignet habe.
30
(1) Im Hinblick darauf bedarf es - wie ausgeführt - einer rechtsfehlerfreien Auslegung der vertraglichen Absprachen zwischen der NTC und der SPC nach dem Recht des US-Bundesstaates Colorado im Hinblick darauf, ob die Parteien nur einen Verwahrungs- bzw. Lagervertrag abschließen wollten oder ob tatsächlich eine Eigentumsübertragung beabsichtigt war. Das gilt zunächst für die dingliche Einigung zwischen der NTC und der SPC, die das Berufungsgericht diesen Absprachen entnommen hat. Zwar bestimmen sich die sachenrechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung nach dem deutschen Recht als lex rei sitae. Wird jedoch über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden (vgl. Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht [1996] Rn. 296; MünchKomm-BGB/Wendehorst, 5. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 82; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Art. 43 EGBGB Rn. 4); deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.
31
(2) Soweit das Berufungsgericht eine dingliche Einigung in dem Verhältnis zwischen der NTC und der SPC nach deutschem Recht angenommen hat, sind seine Ausführungen zudem in sich widersprüchlich. Es meint nämlich, dass der SPC - aufgrund der ihr in Nr. 2.2 des Lagervertrags gestatteten Verar- beitung - das Eigentum an dem Uran zugestanden habe; zugleich sei der NTC das Sicherungseigentum hieran eingeräumt worden. Dabei hat sich das Berufungsgericht möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, eine geplante Verarbeitung lasse darauf schließen, dass nur eine Übertragung des Eigentums auf den Verarbeitenden dem Parteiwillen entspreche. Das trifft jedenfalls nach deutschem Recht nicht zu, weil die Verarbeitungsbefugnis als solche nichts über die beabsichtigte Gestaltung der Eigentumsverhältnisse besagt. Auf jeden Fall schließt nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Sachenrecht das Eigentum der SPC ein gleichzeitig bestehendes Sicherungseigentum der NTC an dem Material aus. Zudem setzt ein (wirksames) Sicherungseigentum der NTC gemäß § 930 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der NTC und der SPC voraus, das das Berufungsgericht aber gerade verneint hat.
32
c) Um das Uran verpfänden zu können, muss die NEAG im September 1995 auch mittelbaren Besitz gehabt haben. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die SPC das Uran für die NTC besaß, müsste es Feststellungen zu dem Innenverhältnis zwischen NTC und NEAG treffen. Dafür, dass in diesem Verhältnis die NEAG Eigentümerin war und die NTC ihr den Besitz (weiter)vermittelte, könnte der in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Vertrag vom 1. Januar 1989 sprechen.
33
d) Bestand eine Besitzmittlungskette von der Beklagten zu 2 über die SPC und die NTC zu der NEAG, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die für die Pfandrechtsbestellung erforderliche Übergabe gemäß § 929 Satz 1, § 1205 Satz 1 BGB oder gemäß § 1205 Abs. 2 BGB erfolgt ist (siehe dazu MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1205 Rn. 18). Denn jedenfalls dürfte die gemäß § 1205 Abs. 2 BGB erforderliche Anzeige an den Besitzer vorliegen, die nur gegenüber dem nächsten mittelbaren Besitzer - hier der NTC - erfolgen muss (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1205 Rn. 9). Deren Schreiben mit dem Vermerk „Held for UBS“ lässt sich so verstehen, dass sie von der NEAG angewiesen worden war, fortan der Klägerin als Pfandgläubigerin den Besitz zu mitteln.
34
2. Sollte sachenrechtlich von dem Erwerb eines Pfandrechts auszugehen sein, könnte die Klägerin grundsätzlich die Herausgabe von der Beklagten zu 2 gemäß § 1227, § 985 BGB verlangen; der Eintritt der Pfandreife wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Dann wäre allerdings die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Vorgänge im Hinblick auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) zu überprüfen. Dieser wäre nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 75 Nr. 1 Buchstabe c EAGV vorlägen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof auf die Vorlage in dieser Sache bereits entschieden, dass auch eine Anreicherung unter diese Bestimmung fallen kann (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C 123/04, C 124/0C 124/04, Slg. 2006, I-7861 Rn. 34 ff.). Zu klären bleibt, ob auch die von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Neutralität der Anreicherung für die Versorgung der Gemeinschaft gemäß Art. 75 Nr. 1 Buchstabe c EAGV vorliegen (EuGH, aaO, Rn. 52 ff.).
35
Sollte das Berufungsgericht die Neutralität für die Versorgung der Gemeinschaft verneinen, wäre der EAGV anwendbar. Dies könnte eine wirksame Pfandrechtsbestellung ausschließen. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Eigentums der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 86 EAGV im Verhältnis zu dem zivilrechtlichen Eigentum hat nämlich der Generalanwalt in seinem Schlussantrag darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftseigentum jedenfalls einem Rechtserwerb durch Sicherungsrechte entgegenstehen müsse, weil derartige Übertragungsmöglichkeiten die Kontrollbefugnisse der Gemeinschaft verhindern würden (Schlussantrag des Generalanwalts Poiares Maduro zu C 123/04 und C 124/0C 124/04, Rn. 83). Dies könnte nur der Europäische Gerichtshof klären, der sich dazu noch nicht geäußert hat, weil er nach dem damaligen Sachstand von der Neutralität der Anreicherung für die Versorgung der Gemeinschaft auszugehen hatte.
36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.
Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 3 U 29/10 -

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 287/07 Verkündet am:
22. Februar 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 auftretenden Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in Brasilien zu beschaffen. Die Klägerin, eine Schweizer Bank, und die Beklagte zu 1 streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an 14 Zylindern mit angereichertem Uran 235, an denen die Klägerin ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der Beklagten zu 1 von der U. Ltd. (künftig: U. ) in Großbritannien angereichert worden. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 die Zylinder in dem von der Beklagten zu 2 in H. unterhaltenen Lager für Kernbrennstoffe ein.
2
Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N. E. AG (künftig: NEAG), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u.a. über die bei der Beklagten zu 2 gelagerten Zylinder einen Sachdarlehensvertrag, den die Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in der Verarbeitungsanlage der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer übergehen.
3
Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1 Si. der Beklagten zu 2 folgende die 14 Zylinder betreffende Anweisung: "bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf das Materialkonto der S. P. C. (SPC) [einer Tochter der Beklagten zu 2] bei … [der Beklagten zu 2]. … Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der … [Beklagten zu 1] sind. … "
4
Die Beklagte zu 2 schrieb der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994: "… gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners … [der Beklagten zu 1] übertragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das Materialkonto der S. P. C. : … Die … Zylinder sind Eigentum der … [Beklagten zu 1]."
5
Herr Si. schrieb der SPC am 29. April 1994: "Die … [Beklagte zu 1] hat die … [Beklagte zu 2] angewiesen, zum 25.4.1994 … [u.a. das in den 14 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der SPC zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem SPC die Bestätigung dieser Übertragung durch … [die Beklagte zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der N. T. C. bei der SPC gutzuschreiben."
6
Bei der in diesem Schreiben erwähnten N. T. C. (künftig: NTC) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C. /USA, die als rechtsgeschäftliche Vertreterin der NEAG auftrat.
7
Die SPC teilte der NTC mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "… am 29.4.1994 erhielt die SPC die Bestätigung …, dass … [u.a. das in den 14 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der SPC übertragen wurde, sowie die Anweisungen der … [Beklagten zu 1], [das Kernmaterial] auf dem Materialkonto der NTC bei der SPC gutzuschreiben."
8
Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die Beklagte zu 2 veranlasst: "… im April 1994 übertrug die … [Beklagte zu 1] das im Betreff genannte Material auf das Materialkonto der SPC. Wir sind darüber informiert, dass Unklarheit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der … [Beklagten zu 1] klarzustellen , ist festzustellen, dass die N. AG Eigentümerin des auf Materialkonto der SPC geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffordern , voll mit der SPC und/oder N. oder ihrem Vertreter … zusammenzuarbeiten. …"
9
Die Klägerin stand mit der NEAG in Geschäftsverbindung. In einem am 12. Juli 1989 geschlossenen und nach dem Willen der Parteien Schweizer Recht unterstellten Vertrag über die "Verpfändung und Abtretung von Waren" einigte sich die Klägerin mit der NEAG dahin, der Klägerin solle ein Pfandrecht an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen. Die Klägerin gewährte der NEAG ein Darlehen über 18,5 Mio. US-$, das sie im April 1995 kündigte. Im März 1995 nahm sie gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an Kernbrennelementen in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die in Streit stehenden 14 Zylinder mit dem Zusatz "Held for [Klägerin]".
10
Die NTC fiel im Februar 1995 in Konkurs; über das Vermögen der NEAG wurde im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die Beklagte zu 1 erklärte im März 1995 die Anfechtung der Erklärungen von Herrn Si.
11
Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten Hauptintervention darum, ob die Klägerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben hat; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die geschilderten Transaktionen dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (künftig: EAG-Vertrag) widersprechen. Ferner streiten die Parteien darüber, ob die Übereignung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wirksam war, obwohl die Übergabe an die NEAG abweichend vom Darlehensvertrag gestaltet wurde, ob sich die Beklagte zu 1 die entsprechenden Anweisungen von Herrn Si. nach brasilianischen Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche Änderung des Vertrags gültig waren, ob die Beklagte zu 1 ihr zuzurechnende Willenserklärungen wirksam angefochten hat und ob die Übereignung der Zy- linder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wegen einer Fernwirkung USamerikanischer Importregelungen für Kernbrennstoffe nichtig war.
12
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerin verurteilt, die während des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu 2 in Frankreich eingelagert wurden. Die Beklagte zu 1 hat für sich und als Streithelferin für die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene, die Auslegung des EAG-Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Prämisse, der Austausch von Uran zwischen der Beklagten zu 1 und der U. sei für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des EAG-Vertrages seien nicht anwendbar. Die Beklagte zu 1 hat nunmehr die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der U. angereicherten Materials stammten aus P. Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem EAG-Vertrag nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der U. vorab nicht in ausreichender Menge Anreicherungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als für die Anwendung des EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Berufungsurteils - die "Berufung der Beklagten zu 1" zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revision der Beklagten zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 2, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
15
Die Hauptintervention, deren Zulässigkeit aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe, sei begründet. Die Klägerin habe nach deutschem Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder Anwendung finde, ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die Beklagte zu 1, der das Eigentum nach dem Anreicherungsvertrag mit der U. zunächst zugestanden habe, habe sich in dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994 mit der NEAG über den Übergang des Eigentums geeinigt. Die Übergabe sei dadurch geschehen, dass die Beklagte zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die Beklagte zu 2 angewiesen habe, künftig nur noch für die SPC zu besitzen, und die SPC angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der NTC und über diese vermittelt der NEAG Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Weisungen befolgt hätten. Die darauf zielenden Erklärungen des Herrn Si. müsse sich die Beklagte zu 1 gegenüber der NEAG nach den Grundsätzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erklärung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte zu 1 über die wirtschaftliche Lage der NEAG nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin habe nach der lex rei sitae ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die NTC habe als Vertreterin der NEAG mit Schreiben vom 25. September 1995 ein ausrei- chend bestimmtes Angebot auf dingliche Einräumung eines Pfandrechts gegenüber der Klägerin abgegeben. Einer ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die Übergabe der Pfandsachen sei dadurch bewirkt worden, dass die NTC auf der Grundlage ihres Schreibens vom 25. September 1995 nicht mehr der NEAG, sondern nunmehr der Klägerin den Besitz gemittelt habe. Aus dem Schreiben der NTC vom 25. September 1995 ergebe sich zugleich, dass sie zuvor von der NEAG über die Verpfändung unterrichtet worden sei. Die Verpfändung der Zylinder an die Klägerin sei nicht wegen eines Verstoßes gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvorschriften des US-amerikanischen Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmungen des EAG-Vertrages spielten für die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Geschäfte auch nach Maßgabe des nachträglichen Vortrags der Beklagten zu 1 für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen seien. Im Übrigen begründe der EAG-Vertrag kein zivilrechtliches Eigentum der Gemeinschaft.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17
A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der Beklagten zu 1 für sie selbst und als Streithelferin für die Beklagte zu 2 - sowohl der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl über die eigene Berufung der Beklagten zu 1 als auch über ihre Berufung als Streithelferin der Beklagten zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGHZ 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das Berufungsgericht mit beiden Anträgen befasst hat. Die Rechtshängigkeit des Leis- tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.).
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B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung weder ein Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneinen noch die Annahme rechtfertigen lässt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu.
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1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe von der NEAG als Eigentümerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben und könne deshalb von der Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen.
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a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht eine Übereignung von der Beklagten zu 1 an die NEAG und die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin an den damals in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder nach deutschem Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Gerichte nach deutschem internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einführung des Artikels 43 EGBGB für alle sachenrechtlichen Tatbestände nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sache (BGHZ 100, 321, 324; 39, 173, 174; BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, ZIP 1997, 275, 277; v. 9. Mai 1996 - IX ZR 244/95, ZIP 1996, 1181, 1182; v. 28. September 1994 - IV ZR 95/93, WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, 411).
21
Der Anwendung deutschen Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befanden. Zwar hat die Anknüpfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grundsätzlich zur Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut (nicht für das Rechtsbestandsstatut) ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umstände der Lageort verändert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EGBGB (MünchKommBGB/Wendehorst 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.). Anderes gilt aber, wenn trotz des Ortswechsels von einer fortbestehenden wesentlich engeren Verbindung zum Recht des ursprünglichen Lageorts auszugehen ist, Artikel 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der Anwendung deutschen Rechts der Fall.
22
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der NEAG im April 1994 Eigentum an den streitgegenständlichen Zylindern verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt selbst Eigentümerin war und ungeachtet der Einwände der Revision gegen das Zustandekommen und die Rechtsbeständigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der erforderlichen Übergabe als zweitem Element einer Eigentumsübertragung an die NEAG.
23
aa) Die Beklagte zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der Zylinder. Für sie übte die Beklagte zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen , wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59; Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
24
Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverständliche Aufhebung des Lagervertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine Annahme , die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollständig dadurch verloren, dass die Beklagte zu 2 ihren Besitzmittlungswillen änderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1, sondern für die SPC besitzen wollte, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
25
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gestützt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zulässt. Denn die Beklagte zu 2 bestätigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der SPC, also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu dieser Tochtergesellschaft. Das Besitzmittlungsverhältnis zur Beklagten zu 1 war damit aber nicht ohne Weiteres beendet, weil die Beklagte zu 2, ohne eine Änderung ihres Vertragsverhält- nisses zur Beklagten zu 1 zu erwähnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die Beklagte zu 1 sei Eigentümerin der Zylinder.
26
Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Besitzverhältnisse ab dem 29. April 1994 den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht unberücksichtigt lassen dürfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zugunsten der Beklagten zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 für die Beklagte zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gewürdigt wie das Schreiben von Herrn Si. vom 12. September 1994 an die Beklagte zu 2, in dem die fehlende Übertragung des Materials ausdrücklich beanstandet und deutlich gemacht wird, dass es Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse gebe.
27
Diese von der Beklagten zu 1 gegen eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungsgericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Umstände nach Abgabe der Erklärung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 f.). Das schließt es aber, überträgt man diese Grundsätze auf die nach außen verlautbarte Änderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus späteren Vorgängen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten zu ziehen (Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJWRR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, ZIP 1998, 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO).

28
bb) Die Rüge der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Übereignung an die NEAG unzureichend aufgeklärt, für wen die Beklagte zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch betreffenden - Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 trotz des von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2 vor Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2 im Sinne des § 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht (BAG, ZIP 1987, 308; Wieczorek/Schütze/ Mansel, ZPO 3. Aufl. § 67 Rdn. 16) im Anwaltsprozess ohnehin nur von einem postulationsfähigen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann (dagegen OLG Hamm, OLGR 1998, 44; 1996, 143, 144; wohl auch OLG Celle, OLGR 2002, 88, 89). Jedenfalls ergibt der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die Äußerung der Beklagten zu 2, sie habe - über eine Abtretung des ursprünglich zugunsten der Beklagten zu 1 begründeten Herausgabeanspruchs im Ungewissen - für den wahren Berechtigten besitzen wollen, bestätigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht geändert. Denn damit gab die Beklagte zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ursprünglich mit der Beklagten zu 1 bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses Besitz gemittelt zu haben.
29
cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Übergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungsgericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 1 prüfen und die gebotenen Feststellungen treffen müssen. In die- sem Zusammenhang wird es sich außerdem damit befassen müssen, welcher Art die - für die Vollendung einer Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Übertragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - Besitzmittlungsverhältnisse (§ 868 BGB) in einer Besitzkette von der Beklagten zu 2 über die SPC zur NEAG waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der SPC vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen lässt, ob die SPC auf die Weisung des Herrn Si. vom 29. April 1994 tatsächlich ein - weiteres - Besitzmittlungsverhältnis zur NTC/NEAG begründete.
30
c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe von der NEAG ein Pfandrecht an den 14 Zylindern erworben.
31
aa) War die NEAG - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht Eigentümerin , konnte sie der Klägerin kein Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 BGB bestellen. Die Voraussetzungen eines - dann allein in Betracht kommenden - gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts von einem Nichtberechtigten nach § 1207 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft.
32
bb) Abgesehen davon wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Bestellung eines Pfandrechts notwendige Übergabe der Zylinder sei nach § 1205 Abs. 2 BGB dadurch ersetzt worden, dass die NEAG, vertreten durch die NTC, der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern übertragen habe, von seinen Feststellungen nicht getragen.
33
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die NEAG habe der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern eingeräumt, auf das Schreiben der NTC an die Klägerin vom 25. September 1995 gestützt. Zu einer - für die Übertragung des mittelbaren Besitzes nach § 1205 Abs. 2 BGB, § 870 BGB erforderlichen - Abtretung des Herausgabeanspruchs der NEAG gegen NTC an die Klägerin, die auch bei Anwendung der lex rei sitae auf das dingliche Geschäft an das Forderungsstatut anzuknüpfen ist - Artikel 33 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung -, fehlen jedoch jegliche Feststellungen. Sollte es in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren darauf ankommen, wird sich das Berufungsgericht mit Bestehen und Rechtsnatur eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs der NEAG gegen die NTC ebenso befassen müssen wie mit der Frage, welches Recht auf den Herausgabeanspruch anzuwenden ist und ob er an die Klägerin abgetreten worden ist. Der Herausgabeanspruch unterlag nicht zwingend deutschem Recht, da das Besitzkonstitut im Sinne der §§ 868 ff. BGB auch bei der Anwendung des deutschen Sachrechts gesondert angeknüpft wird.
34
Ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen ist, die NEAG habe der NTC die Verpfändung im Sinne des § 1205 Abs. 2 BGB angezeigt, kann deshalb dahin stehen (vgl. RG HRR 1929 Nr. 497; WarnRspr. 1930 Nr. 69 S. 134, 135; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 § 1205 Rdn. 30 a.E.). Ebenso wenig kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts an, der Klägerin stehe gegen die NEAG eine - durch das Pfandrecht gesicherte - Forderung in entsprechender Höhe zu.
35
d) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 auf eine unzutreffende An- spruchsgrundlage gestützt. § 1231 Satz 1 BGB greift nicht, weil er an eine hier nicht gegebene Begründung eines Pfandrechts durch Übertragung des Mitbesitzes (§ 1206 BGB) anknüpft und dem Pfandgläubiger lediglich für diesen Fall einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den mitbesitzenden Verpfänder oder dessen Rechtsnachfolger einräumt. Ob hingegen der Pfandgläubiger bei einer Verpfändung nach § 1205 Abs. 2 BGB vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem Pfandgläubiger und seinem Besitzmittler bestehenden Rechtsverhältnis (Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle zum BGB III S. 463 mit den Motiven zum BGB III S. 818, 3. Absatz; E. Schultz, Die Pfandansprüche nach § 1227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, 1903, S. 7; Meikel, Recht 1908, 197, 198; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 § 1231 Rdn. 1 f.; MünchKommBGB/Damrau 5. Aufl. § 1231 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 1231 Rdn. 2; Erman/Michalski, BGB 12. Aufl. § 1231 Rdn. 1; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1231 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB 2. Aufl. § 1231 Rdn. 3). Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein an die Klägerin abgetretener schuldrechtlicher Herausgabeanspruch der NEAG gegen die NTC in einer Besitzkette von der Klägerin über die NTC und die SPC zur Beklagten zu 2 nach dem auf die Besitzmittlungsverhältnisse anzuwendenden Recht auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe verpflichtet.
36
2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nicht damit befasst, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen der von ihm bejahten Übertragung des Eigentums auf die NEAG sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten folgender Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 ohne weiteres entfallen. Davon hätte das Berufungsgericht aber nur ausgehen dürfen, wenn es eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Zuge einer Übereignung nach §§ 929, 931 BGB oder eine einverständliche Aufhebung des Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt hätte. Beides ist nicht der Fall.
37
Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu einer Übergabe aufgrund einer Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 kommen, müsste es sich nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts mit dem Rangverhältnis eines vertraglichen Herausgabeanspruchs der Beklagten zu 1 zu einem Herausgabeanspruch der Klägerin auseinandersetzen.
38
3. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Verwertung des nachgeschobenen Vortrags der Beklagten zu 1 zur Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2 an einem in zweiter Instanz von der Beklagten zu 2 erklärten Widerspruch (§ 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst wenn es an einem Widerspruch fehlt und die Bestimmungen des EAG-Vertrages für die Eigentumslage von Bedeutung sein können, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vor einer Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Klägerin ebenso wenig geklärt sind wie die Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials, könnte der Gerichtshof der Europäischen Union über eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des EAG-Vertrages Stellung nehmen (so auch EuGH, Urt. v. 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, H.J. Ritter-Coulais u.a. gegen Finanzamt Germersheim, Slg. 2006, I-1711 Tz. 15; v. 30. September 2003 - Rs. C-167/01, Inspire Art Ltd, Slg. 2003, I-10155 Tz. 45; vgl. auch BGH, Urt. v.
3. Februar 1994 - I ZR 282/91, GRUR 1994, 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union zunächst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu klären.
39
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 64/00 -

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; ...

(2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 142/11 Verkündet am:
20. Juli 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB vor Art. 1/Internationales Gesellschaftsrecht
In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft
für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Distanzgeschäft
überschreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der
Willenserklärung geltenden Rechtsordnung, wenn diese zugleich über die organschaftliche
Vertretungsmacht entscheidet (Fortführung von BGHZ 43, 21 ff.).
BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Texas/USA, und die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um das Eigentum an angereichertem Uran 235. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1 ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.
2
Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. (künftig: U. ) in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in elf Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein; der schon vor dieser Einlagerung zwischen den Beklagten bestehende Lagervertrag war dem Schweizer Recht unterstellt.
3
Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, unter anderem über dieses Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die NTC mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der SPC, eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Aufgrund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direktor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung: „bitte übertragen Siedas oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der SPC bei der [Beklagten zu 2]. … Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind.“
4
Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.
5
Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklagten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur noch für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung.
6
Die Klägerin hatte ihrerseits der NTC im Rahmen eines Sachdarlehens Uran zur Verfügung gestellt. Im November 1994 vereinbarten die Klägerin und die NTC, dass die NTC die SPC zwecks Rücklieferung anweisen solle, das in den elf Zylindern befindliche Uran auf das Materialkonto der Klägerin umzubuchen. Die Umbuchung wurde der Klägerin durch die SPC bestätigt.
7
Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lager- und Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.
8
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat diese Entscheidung zwischenzeitlich vollstreckt und die Zylinder aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 286/07, NJW-RR 2010, 983) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Berufung anschließend erneut zurückgewiesen hat. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1, die das Rechtsmittel nur für sich selbst eingelegt hat, die Zurückweisung des Feststellungsantrags erreichen. Nach einem Hinweis des Senats hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:


I.


9
Das Berufungsgericht hält sowohl den Leistungs- als auch den Feststellungsantrag für begründet, weil die Klägerin das - nach deutschem Sachrecht zu beurteilende - Eigentum an dem Uran erlangt habe. Nach der Anreicherung des Materials durch die U. sei zunächst die Beklagte zu 1 Eigentümerin gewesen. Diese habe das Eigentum im April 1994 auf Geheiß der NEAG an die SPC übertragen; den erforderlichen Eigenbesitz habe die SPC dadurch erlangt, dass die Beklagte zu 2 das Uran aufgrund der durch Herrn S. erteilten - der Beklagten zu 1 zurechenbaren und von dieser auch nicht wirksam angefochtenen - Anweisung vom 18. April 1994 nicht mehr der Beklagten zu 1, son- dern der SPC vermittelt habe. Die Klägerin habe ihrerseits im November 1994 das Eigentum an dem Uran von der NTC erworben, die durch die Übereignung eine ihr obliegende vertragliche (Rück-)Lieferpflicht erfüllt habe; der Besitz sei dadurch übertragen worden, dass die SPC das Uran weisungsgemäß aufdas von ihr für die Klägerin geführte Materialkonto umgebucht habe. Darauf, ob die NTC zu dem Zeitpunkt der Übereignung an die Klägerin Eigentümerin des Urans gewesen sei, komme es nicht an, da die SPC die Verfügung der NTC genehmigt habe. Vorschriften des Vertrags über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) stünden der Wirksamkeit der Eigentumsübertragungen nicht entgegen, weil die Lieferung des Urans an die Beklagte zu 1 durch die U. für die Versorgung der Gemeinschaft neutral gewesen sei und die nachfolgenden Übertragungen aus diesem Grund nicht von dem EAGV erfasst würden.

II.


10
Die Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg.
11
1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1, die Uranzylinder von der Beklagten zu 2 heraus zu verlangen, feststellen lassen will. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig, soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zuerkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 hat nämlich - anders als in den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren - die Revision ausdrücklich nur für sich selbst und nicht zugleich auch als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegt. Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) zwischen den Beklagten , bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet (vgl. RGZ 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zöller /Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5).
12
2. Die Hauptsache hat sich erledigt, nachdem die Entscheidung über den Herausgabeanspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Weil die Klägerin das Uran zuvor bereits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hatte, hat sie ihr mit der Hauptintervention verfolgtes Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Damit ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der erstrebten Feststellung entfallen, bei dem es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt und das daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04, NJW 2007, 3002, 3003; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 35 jeweils mwN). Es setzt voraus, dass der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rn. 37, jeweils mwN). Das gilt auch in der besonderen prozessualen Situation der Hauptintervention (§ 64 ZPO), sofern der Interventionskläger - wie regelmäßig und auch hier - seinen Anspruch auf die Sache, über die bereits zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, durch die Kombination einer Leistungsklage (gegen den Beklagten des Ausgangsrechtsstreits) und einer Feststellungsklage (gegen den Kläger des Ausgangsrechtsstreits) verfolgt (vgl. Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 52 Rn. 17; MünchKommZPO /Schultes, 3. Aufl., § 64 Rn. 15). Denn in diesem Fall rechtfertigt sich das Interesse an der Feststellung, dass der in dem Ausgangsrechtsstreit geltend gemachte Anspruch nicht besteht, ebenfalls aus der Rechtsunsicherheit, die sich für den Interventionskläger daraus ergibt, dass er mit dem dortigen Kläger um die von beiden beanspruchte Sache konkurriert.
13
Daran fehlt es wegen der bereits erfolgten Vollstreckung ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Herausgabeklage. Ob der Beklagten zu 1 ebenfalls ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, ist für die bereits gesicherte Rechtsposition der Klägerin ohne Belang, weil die Beklagte zu 1 einen solchen Anspruch jedenfalls nicht mehr mit Erfolg durchsetzen könnte.
14
3. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist auch in der Revisionsinstanz jedenfalls dann zulässig, wenn das zugrunde liegende Geschehen unstreitig ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368 und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316; MünchKomm -ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91 a Rn. 112, jeweils mwN). Nichts anderes kommt in Betracht, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - in dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich eines nicht angegriffenen Klageantrags begründet ist, da der Kläger andernfalls keine Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren eine für sich günstige Kostenfolge herbeizuführen.
15
4. Auf der Grundlage des geänderten Klageantrags erweist sich die Revision als unbegründet. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsantrag ohne Rechtsfehler als zulässig und begründet angesehen.
16
a) Einen Anspruch gemäß § 985 BGB hat der Senat nicht zu prüfen. Die Beklagte zu 1 stützt ihr Herausgabeverlangen ausdrücklich nur auf eine vertragliche Grundlage, weil sie davon ausgeht, dass das Eigentum an dem Uran nach Art. 86 EAGV der Europäischen Atomgemeinschaft zusteht. Auch einen - nach ihrer Ansicht wegen einer drohenden Umgehung der Bestimmungen des EAGV ohnehin nicht zulässigen - gutgläubigen Erwerb behauptet sie nicht.
17
Das hat zur Folge, dass der Senat an der Prüfung eines Anspruchs gemäß § 985 BGB gehindert ist. Eine negative Feststellungsklage bewirkt lediglich eine Umkehrung der Parteirollen mit der Folge, dass der Beklagte, der sich des von dem Kläger bestrittenen Anspruchs berühmt, dessen Voraussetzungen nach Grund und Höhe darzulegen hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1103; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn. 18). Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht daran gehindert, den Lebenssachverhalt unter eine andere als die vorgetragene Anspruchsgrundlage zu subsumieren (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 308 Rn. 4; Musielak in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 15). Seine Prüfungskompetenz kann aber beschränkt werden, sofern das Rechtsschutzziel unter verschiedenen Voraussetzungen erreicht werden kann. In diesem Fall hat der Kläger - bzw. im Fall der negativen Feststellungsklage der Beklagte - mit Blick auf die jeweils unterschiedlichen Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners die Wahl, auf welche Grundlage er den Anspruch stützt (vgl. Musielak, aaO, § 308 Rn. 15 mwN; Zöller /Vollkommer, aaO, Einl. Rn. 70; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 283 f.). Aus diesem Grund ist bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 22. Februar 2010 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte zu 1 den Rechtsgrund eines Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 2 darlegen und beweisen müsse (BGH, Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZR 286/07, NJW-RR 2010, 983 Rn. 35).
18
b) In Betracht kommt danach nur ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagervertrag; diesen verneint das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler.
19
aa) Auf einen solchen Anspruch stützt sich die Beklagte zu 1. Sie hat zwar auch die Wirksamkeit des Lagervertrags nach dem EAGV in Zweifel gezogen. Ihr Vorbringen in der Revisionsbegründung lässt sich aber insgesamt nur so verstehen, dass sie einen vertraglichen Herausgabeanspruch - anders als den auf das Eigentum gestützten Anspruch - für gegeben hält.
20
bb) Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch der Sache nach zwar nur im Zusammenhang mit der Frage geprüft, ob die Beklagte zu 1 den mittelbaren Besitz an dem Uran verloren hat. Dabei ist es aber zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der nach dem Parteiwillen fortbestehende Lagervertrag ab dem 29. April 1994 nicht mehr auf das hier in Rede stehende Uran erstrecken sollte und die vertragliche Beziehung damit insoweit beendet war.
21
cc) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach sich der Lagervertrag nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils durch die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen, und demnach entscheidend sei, für wen die Beklagte zu 2 nach der im April 1994 zwischen den Parteien erfolgten Korrespondenz den Besitz an dem Uran ausgeübt habe, begegnet keinen Bedenken ; auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Die fehlende Ermittlung des auf den Vertrag anwendbaren schweizerischen Rechts ist unbeachtlich , weil dies nicht - wie es erforderlich wäre - mit einer auf § 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht worden ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 224/97, ZfIR 1999, 264, 265).
22
dd) Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz verloren, was - nach der nicht angegriffenen Auslegung des Lagervertrags - die Vertragsbeziehung insoweit beendet habe. Ferner meint sie, die Beklagte zu 1 müsse sich die Anweisungen des Direktors S. nicht zurechnen lassen. Diese Rügen haben keinen Erfolg.
23
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und infolge ihrer Anweisungen habe die Beklagte zu 2 nach April 1994 der SPC den Besitz vermittelt, ist - soweit es um tatsächliche Umstände geht - als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich insbesondere daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 559 Rn. 13).
24
Gemessen daran ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Der Korrespondenz zwischen den Beklagten im April 1994 hat es entnommen, dass nach dem 29. April 1994 nicht die Beklagte zu 1, sondern die SPC mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der Beklagten zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das Schreiben des Direktors S. der Beklagten zu 1 vom 18. April 1994 an die Beklagte zu 2, das darauf folgende Schreiben der Beklagten zu 2 vom 20. April 1994 an die SPC und die Anweisung des Direktors S. vom 29. April 1994 an die SPC dahingehend gewürdigt, dass der mittelbare Besitz der Beklagten zu 1 beendet werden sollte. In diesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. Einbezogen hat es auch, dass die Beklagte zu 2 die Verwahrungskosten der Beklagten zu 1 zunächst nur bis zum 28. April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den dort eingenommenen Rechtsstandpunkt anschließend korrigiert hat.
25
Ohne Erfolg stützt sich die Revision auf die unterbliebene ausdrückliche Würdigung des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 12. September 1994. Es ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der SPC und einem Eigentumserwerb der NEAG ausgegangen wird. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es eine ausdrückliche Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten zu 2 vom 19. November 2010 unterließ. Die Beklagte zu 2 hat darin - anders als die Revision behauptet - gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein Gläubigerwechsel sei aus ihrer Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuchung auf die - zu ihrem Konzern gehörige - SPC, aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das Materialkonto der NTC von Seiten der SPC. Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der Beklagten zu 2 deren Schreiben verstehen mussten.
26
(2) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, Direktor S. habe die Beklagte zu 1 bei der Beendigung des Lagervertrags bezogen auf das in Rede stehende Uran wirksam vertreten.
27
(a) Richtig ist zunächst, dass sich die Vertretungsmacht, die nach den tatbestandlichen Feststellungen nur auf der Rechtsstellung des Direktors S. als Gesellschaftsorgan beruhen kann, nach dem Gesellschaftsstatut rich- tet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, NJW 1992, 618; Palandt /Thorn, BGB, 71. Aufl., Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 2; Anh. zu Art. 12 EGBGB Rn. 13). Maßgeblich ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts das an dem Sitz der Gesellschaft geltende brasilianische Recht. Für das Revisionsverfahren ist von der für die Beklagte zu 1 günstigen Würdigung des Berufungsgerichts auszugehen, wonach sich aus dem brasilianischen Recht keine organschaftliche Vertretungsmacht für die Anweisungen ergibt.
28
(b) Auch für die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 die Willenserklärungen ihres Direktors aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das brasilianische Recht herangezogen.
29
(aa) Als maßgebliche Anknüpfung für eine Anscheinsvollmacht hat der Bundesgerichtshof den Ort angesehen, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, weil die Haftung allein auf dem Rechtsschein beruhe (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, NJW 2007, 1529, 1530 Rn. 9 mwN); dabei ging es allerdings nicht um ein Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung (Brasilien) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen. Die gewählte Formulierung ist als unscharf kritisiert worden (Leible, IPRax 1998, 257, 260; Heinz, Das Vollmachtsstatut [2011], S. 211 f.). Im Ergebnis ähnlich stellen Teile der Literatur hinsichtlich der Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe auf das Recht des Ortes ab, an dem das Geschäft stattfand (MünchKomm -BGB/Kindler, Int. GesR, 5. Aufl. Rn. 585; Staudinger/Großfeld, Int. GesR [1998] Rn. 285; Kaligin, DB 1985, 1449, 1452).
30
(bb) Andere plädieren für die Maßgeblichkeit des Vollmachtsstatuts. Der enge Zusammenhang zwischen Vertretungsbefugnis und Rechtsscheinhaftung erfordere die Anwendung derselben Rechtsordnung. Während dies bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht wegen ihrer Anknüpfung an den Gebrauchsund Wirkungsort im Regelfall nicht zu anderen Ergebnissen führt, unterliegt die Rechtsscheinhaftung bei einer organschaftlichen Vertretungsmacht nach dieser Ansicht ohne Rücksicht auf den Handlungsort dem Gesellschaftsstatut (Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 2480; Heinz, aaO, S. 211 f.).
31
(cc) Im Ergebnis führen alle Ansichten zu der Anwendung brasilianischen Rechts, es sei denn, man wollte den Ort des Zugangs der Willenserklärung als maßgeblich ansehen. Diese Auffassung wird nur vereinzelt vertreten (OLG Köln, IPRspr. 1966/67 Nr. 25, S. 80 f.; Staudinger/Magnus, BGB[2010], Anh. II zu Art. 1 Rom I-VO Rn. 39: Ort, an dem der Dritte vertraut). Die überwiegende Meinung sieht - wie das Berufungsgericht - bei Distanzgeschäften stets den Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters als maßgeblich sowohl für die Anknüpfung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht als auch der Rechtsscheinhaftung an (LG Karlsruhe, RIW 2002, 153, 155; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., Anh. I nach Art. 12 EGBGB Rn. 7; Kropholler, IPR, 6. Aufl., S. 306, 308; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO, Rn. 2433, 2480; weitere Nachweise bei Heinz, aaO, S. 18, 162 ff.).
32
(dd) Der Senat hält die Anknüpfung an den Ort des Zugangs der Willenserklärung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten jedenfalls dann nicht für richtig, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht - wie hier - zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich der Geschäftspartner ausrichten, der auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut.
33
(c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe das von ihm ermittelte brasilianische Recht fehlerhaft angewendet, steht dem entgegen , dass die Anwendung ausländischen Rechts jedenfalls gemäß § 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) nicht revisibel ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn. 9). Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge, mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie der Tatrichter sich die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (Senat, Urteile vom 6. November 1998 - V ZR 224/97, ZfIR 1999, 264, 265 f.; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106 f.; vom 24. November 1989 - V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 ff.).
34
Daran gemessen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat eingehend begründet, dass es die Anweisungen zwar als Realakte ansehe, aber auch bei einem - unterstellten - rechtsgeschäftlichen Charakter eine Vollmacht kraft Rechtsscheins nach brasilianischem Recht anzunehmen sei. Seine Begründung bezieht sich zwar weitestgehend auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG. Im Hinblick auf das Verhältnis der Beklagten untereinander hat es auf diese Ausführungen aber Bezug genommen und deutlich gemacht, dass es die festgestellten Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung nach brasilianischem Recht dieser Rechtsbeziehung ebenfalls als gegeben ansieht; eine solche Zurechnung auch in dem Verhältnis zu der Beklagten zu 2 lag auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen schon deshalb nahe, weil Direktor S. als Vorstandsmitglied dieser wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg Anweisungen erteilt hat.
35
Die Verfahrensrügen der Beklagten zu 1 haben keinen Erfolg. Dass das brasilianische Recht im Grundsatz eine Rechtsscheinhaftung kennt, zieht die Revision nicht in Zweifel. Ihre konkret erhobenen Rügen beziehen sich ausnahmslos auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu der NEAG. Auf das Verhältnis der Beklagten untereinander lassen sie sich nicht übertragen. So wird insbesondere beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nach brasilianischem Recht auch eine nicht der vereinbarten Form entsprechende Willenserklärung aufgrund eines Rechtsscheins zugerechnet werden könne. Diese Frage betrifft schon deshalb nicht das Verhältnis zu der Beklagten zu 2, weil die Revision weder aufzeigt, dass der Lagervertrag Formvorschriften für zu erteilende Anweisungen vorsah, noch, dass diese missachtet worden sind. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Ausschluss einer Rechtsscheinhaftung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Handels mit angereichertem Uran nach brasilianischem Recht nicht zutreffend erfasst , bezieht sich allein auf den mit der NEAG geschlossenen Sachdarlehensvertrag , nicht aber auf den Vertrag zwischen den Beklagten; insoweit bedürfte es schon deshalb einer eigenständigen Rüge, weil dieser Vertrag gerade nicht den Uranhandel, sondern nur die Lagerung zum Gegenstand hatte. Schließlich bezieht sich auch der als übergangen gerügte Sachvortrag nur auf das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG.
36
(d) Die von der Beklagten zu 1 erklärte Anfechtung der Erklärungen des Direktors S. bezog sich ebenfalls nur auf den zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG geschlossenen Sachdarlehensvertrag und hat daher keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Beklagten.

III.


37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 154/96 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 3 U 30/10 -

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.