Urteils-Kommentar zu BVerfG Beschl. vom 9. 2. 22 - 1 BvR 2588/20 von Dirk Streifler
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 9. Feb. 2022 - 1 BvR 2588/20
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Beschluss vom 09. Februar 2022
Az.: 1 BvR 2588/20
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...)
- Bevollmächtigte: (...)
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 2. Oktober 2020 - 206 St RR 333/20 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) -
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 9. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.
2. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
3. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
4. Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines - ihm persönlich und namentlich unbekannten - Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.
1. In dem dem Ausgangsverfahren vorangehenden Ermittlungsverfahren legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld zur Last. Der Beschwerdeführer hatte vom 12. bis 31. Dezember 2016 insgesamt 1.356,22 Euro Arbeitslosengeld vereinnahmt, obwohl er ab dem 12. Dezember 2016 wieder in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Hauptzollamt hatte diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, den Bezugszeitraum aber versehentlich mit "12. bis 19. Dezember 2016" angegeben. Gegen den von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl wegen Betrugs (50 Tagessätze zu 40 Euro) legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Noch am selben Tag verfasste der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verurteilung eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, den er aufgrund der Angaben im Strafbefehl irrtümlich für den Verfasser der ihn betreffenden Anzeige hielt. Anlass für das Tätigwerden des Beschwerdeführers war insbesondere der fehlerhaft zu kurz angegebene Zeitraum des Leistungsbezugs im Strafbefehlsentwurf und sodann im Strafurteil. Dass er keine 1.356 Euro im Zeitraum vom 12. bis 19. Dezember bezogen habe, hatte der Beschwerdeführer noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich gemacht. Der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Betrag staatlicher Leistungen - 1.356 Euro - war jedoch in der Anzeige des Hauptzollamtes, dem Strafbefehl und dem Strafurteil zutreffend wiedergegeben.
Die Staatsanwaltschaft wollte daher nach einem Abgleich mit der den Beschwerdeführer betreffenden Anzeige des Hauptzollamtes der Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Beschwerdeführer betreffend den vorstehenden, zusammengehörenden Lebenssachverhalt aus seinem Betrugsstrafverfahren und der Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit E-Mail vom 22. April 2018 an den "Oberstaatsanwalt Landshut" und führte unter anderem aus:
"[..., I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, [...] das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. [...] Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit [...] hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. [...] Schwere Ermittlungsfehler und ein selten "dämlicher" Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, [...]."
2. Wegen dieser Äußerung erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung des dem Beschwerdeführer namentlich unbekannten, damals zuständigen Staatsanwalts über 60 Tagessätze zu 20 Euro. Nach eingelegtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Euro.
3. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht und erhöhte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze.
4. Auf die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hob dieses die Verurteilung auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.
5. Das Landgericht verwarf aufgrund erneuter Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers. Es führte aus, die Äußerung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt sei "selten dämlich", stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Dies gelte auch für die darauffolgenden Zusätze, der Staatsanwalt könne nicht lesen und schreiben. Beide Zusätze seien im Zusammenhang mit der vorhergehenden Kritik an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu sehen und sollten die Äußerung "selten dämlich" unterstützen und bekräftigen. Diese Äußerung habe den sachbearbeitenden Staatsanwalt in persönlicher Hinsicht auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu einer sachgerechten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens abwerten und verletzen sollen. Diese Äußerung sei weder von der Meinungsfreiheit gedeckt noch als Äußerung im Rahmen berechtigter Interessen zur Verteidigung von Rechten zulässig gewesen.
Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechte sei zu berücksichtigen, dass auch scharfe und übersteigerte Äußerungen im Kampf um das Recht getätigt werden dürften. Richter und Staatsanwälte müssten auch überpointierte Kritik an ihrer Tätigkeit aushalten. Die Grenze sei jedoch dort zu setzen, wo es nicht mehr darum gehe, die Tätigkeiten und Entscheidungen zu kritisieren, sondern bestimmte Personen persönlich angegriffen werden sollten. Eine deutliche Kritik an der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zulässig. Nicht mehr zulässig sei jedoch der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt. Die Äußerung "selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann", beziehe sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern auf dessen Person.
Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht unter dem Aspekt des "Kampfes um das Recht" gedeckt, weil der Beschwerdeführer seine Verurteilung in dem vorangehenden Verfahren habe rechtskräftig werden lassen. Der Vorgang sei abgeschlossen, so dass insoweit die Kritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht spontan gefallen sei, sondern im Rahmen einer schriftlichen Äußerung an den Dienstvorgesetzten.
6. Die (erneute) Revision des Beschwerdeführers verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als "dämlich" und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aspekte der Machtkritik und des Kampfs ums Recht aufgrund des für den Beschwerdeführer schon abgeschlossenen Strafverfahrens weniger stark wögen. Auch sei die Äußerung nicht spontan gefallen.
7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Fachgerichte hätten die Reichweite des Grundrechts grundlegend verkannt und den Aussagegehalt der streitigen Äußerung nicht zutreffend ermittelt, denn "dämlich" könne schlicht unbeholfen oder ungeschickt bedeuten. Weiter bestehe ein Recht auf Meinungsäußerung unabhängig von einem Zweckerfordernis. Dieses aber forderten die Fachgerichte, wenn sie darauf abstellten, ob die Äußerung noch vom Kampf ums Recht erfasst sei oder nicht. Ferner hätten die Fachgerichte die Reichweite dieses Aspekts zu eng gefasst, wenn sie darauf abstellten, dass der Beschwerdeführer seinen Strafausspruch habe rechtskräftig werden lassen. Er sei berechtigt, seine Wahrnehmungen von Ungerechtigkeiten zu äußern. Die Meinungsäußerung verdiene auch dann Schutz, wenn es um die Klärung möglicher Missstände gehe. Letztlich sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, dass Äußerungen, die sich nicht auf die Behörde, sondern auf die Person des Amtsträgers bezögen, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Kampf ums Recht gestatte starke und eindringliche Ausdrücke und eine Argumentation ad personam.
8. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 8. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht vollständig innerhalb der Frist eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte jedoch am Tag des Fristablaufs um 22 Uhr begonnen, den Schriftsatz nebst Anlagen per Fax zu übermitteln. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Übermittlung nicht umfassend gelingen würde. Angesichts der eingeplanten hinreichenden Sicherheitsreserve und der mehrfachen Übersendungsversuche ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
b) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>). Der Beschwerdeführer positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des - ihm persönlich und namentlich nicht bekannten - zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht "selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne", sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
c) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff., und - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 18 ff.).
Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff.).
(2) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).
(a) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 18).
Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f.).
(b) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).
(c) Des Weiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 <204 f.>). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
(d) Aufgabe der Fachgerichte ist es, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die jeweils abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.
(1) Zwar liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.
(2) Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Beschwerdeführer seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des "Kampfs ums Recht" stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das Landgericht - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht - jedoch annimmt, die Äußerung des Beschwerdeführers sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Beschwerdeführer am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.
(3) Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum "Kampf ums Recht". Selbst wenn - wie nicht - der Aspekt des "Kampfs ums Recht" nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23). Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht unterlaufen daher den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sowohl "die Staatsanwaltschaft" als auch "den Staatsanwalt" kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Beschwerdeführer ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.
(4) Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.
Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.
d) Die zulässig angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
2. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Bezeichnung eines Staatsanwalts als "dämlich" sowie die Behauptung dieser könne weder lesen noch schreiben stellt nicht per se eine strafbare Beleidigung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung eines Staatsanwalts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Was war streitgegenständlich?
Aus Wut über eine - seiner Ansicht nach unrechtmäßige - Verurteilung wegen eines sogennanten ALG-II-Betruges (Verurteilung wegen zu Unrecht erhaltenem Arbeitlosengeld II und Leistungsbetruges), erstattete der Beschwerdeführer zunächst eine Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Jobcenters. Dieser hatte zuvor im Betrugsverfahren zwar falsche, jedoch für den Ausgang des Verfahrens unerhebeliche Informationen übermittelt. Nachdem der Mann durch den Erhalt einer Nachricht der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des gegen den Jobcentermitrbeiter gerichteten Strafverfahrens erfuhr, verfasste er am 22.4.2018 eine Email an den "Oberstaatsanwalt Landshut", ohne diesen persönlich zu kennen und ohne zu wissen, dass es sich hierbei um ein eine Staatsanwältin handelt, in der er u.a. ausführte:
"[I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, ... das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. ... Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit ... hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. ... Schwere Ermittlungsfehler und ein selten ‚dämlicher‘ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen …“
Der Instanzenzug
Diese Email veranlasste das AG Eggenfelden dazu den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe iHv. 60 Tagessätzen zu je 20 Euro zu verurteilen. Die Berufung gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Landshut und erhöhte die Strafe auf 20 weitere Tagessätze.
Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BayObLG war erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückgewiesen.
Allerdings verwarf das LG Landshut die Berufung des Beschwerdeführers erneut. Nach Ansicht der Richter sei insbesondere die Bezeichnung des Staatsanwalts als "selten dämlich" sowie der Zusatz, er könne weder schreiben noch lesen, ein herabsetzendes Werturteil, welches nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt werden könne, da die Aussage sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern aus dessen Person, beziehe. Das LG Landhut berücksichtigte insbesondere, dass die Äußerung über den Staatsanwalt nicht spontan gefallen ist, sondern vielmehr im Schriftverkehr geäußert wurde.
Bei schriftlichen Äußerungen wird grundsätzlich ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet, als bei Äußerungen, die mündlich und spontan fallen.
Diesmal verwarf das BayObLG die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschwerdeführers: Die Behauptung des Mannes, der Staatsanwalt sei "dämlich" und könne weder Lesen noch Schreiben inpliziere, dieser sei intellektuell minderbemittelt, so die Richter, die die Entscheidung des LG Landshut als "rechtsfehlerfrei" bezeichneten.
Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Dieser machte u.a geltend, die Fachgerichte hätten die Reichweite der Meinungsfreiheit grundlegend verkannt und insbesondere den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Email nicht zutreffend ermittelt.
BVerfG: Veurteilung stellt Eingriff in Meinungsfreiheit dar
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zu Entscheidung an und sah in der Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
Insbesondere seien die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht als Schmähkritik einzuordnen. Schmähkritik liege nur dann vor, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffarmierung der Person im Vordergrund steht, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Richter betonen weiterhin die Bedeutung der Machtkritik. Diese sei in die vorzunehmende Abwägung (Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht) einzubeziehen.
"Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden."
BVerfG, Beschl. v. 09.02 22 - 1 BvR 2588/20, Rn. 25.
Einfach gesagt: Jeder Bürger hat das Recht, denjenigen Amtsträger, dem er unterworfen ist oder unterworfen war, scharf zu kritisieren. Entscheidend sei - unabhängig davon wie überzogen diese Kritik ist - ob sie sich gegen die Privatssphäre des Betroffenen oder gegen sein öffentlichen Wirken richte.
Der Kontext in dem die Äußerung gefallen ist, lasse daran zweifeln, dass die Äußerung gegen die Staatsanwältin persönlich gerichtet war. Schließlich wusste der Beschwerdeführer nicht einmal, dass die Akte von einer Staatsanwältin und nicht einem Staatsanwalt bearbeitet wurde.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigte weiterhin, die Häufigkeit der Äußerung sowie den Kreis der Personen, die Kenntnis von der Äußerung erlangt haben und stellte sodann fest, dass sowohl ihre Wirkung als auch ihre Verbreitung überschaubar waren.
Kommentar des Autors
Leider kann immer öfter beobachtet werden, dass die Landgerichte und Oberlandgerichte eine Veurteilung wegen Beleidigung nicht ausführlich und konkret begründen und dabei die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigen. Gleichzeitig mehren sich die Beschlüsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die diese Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und zur erneuten Verhandlung an die Landgerichte zurückweisen. Hier stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Land- und Oberlandgerichte, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien eventuell sogar vorsätzlich missachten.
Denn obwohl eine Verfassunsgsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht als letzte Alternative des Zuwehsetzens gegen eine Veruteilung grundsätzlich kostenlos ist, muss diese schriftlich erhoben und begründet werden. Dies erfordert eine konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit der bisher existierenden Rechtsprechung, was viele Stunden Arbeit in Anspruch nimmt und woran nicht selten auch ausgebildete Juristen schreitern, weshalb auch hier ein erfahrener Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist. Zudem werden im Schnitt nur ein Prozent der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen und es kann lange Zeit dauern bis eine Entscheidung getroffen wird. Das alles sind Gründe weshalb viele Menschen sich davor scheuen gegen die Entscheidung der Vorinstanzen eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das wirkt sich zu Lasten der Rechtssicherheit aus und hat weitreichende Folgen.
Wir appelieren dennoch an alle, insbesondere bei einer Veruteilung wegen Beleidigung, einen erfahrenen Rechtsanwalt des Vertrauens aufzusuchen, um die Efolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu überprüfen und besser einschätzen zu können. Das ist dringend erforderlich, nicht nur zum Zwecke der Herstellung von Rechtssicherheit, sondern vielmehr um auch in Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit jeder einzelnen Person Gerechtigkeit zu verschaffen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Beleidigung, Verfassungsbeschwerde, Persönlichkeitsrecht oder Meinungsfreiheit? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Beschluss vom 09. Februar 2022
Az.: 1 BvR 2588/20
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...)
- Bevollmächtigte: (...)
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 2. Oktober 2020 - 206 St RR 333/20 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) -
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 9. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.
2. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
3. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
4. Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines - ihm persönlich und namentlich unbekannten - Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.
1. In dem dem Ausgangsverfahren vorangehenden Ermittlungsverfahren legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld zur Last. Der Beschwerdeführer hatte vom 12. bis 31. Dezember 2016 insgesamt 1.356,22 Euro Arbeitslosengeld vereinnahmt, obwohl er ab dem 12. Dezember 2016 wieder in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Hauptzollamt hatte diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, den Bezugszeitraum aber versehentlich mit "12. bis 19. Dezember 2016" angegeben. Gegen den von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl wegen Betrugs (50 Tagessätze zu 40 Euro) legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Noch am selben Tag verfasste der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verurteilung eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, den er aufgrund der Angaben im Strafbefehl irrtümlich für den Verfasser der ihn betreffenden Anzeige hielt. Anlass für das Tätigwerden des Beschwerdeführers war insbesondere der fehlerhaft zu kurz angegebene Zeitraum des Leistungsbezugs im Strafbefehlsentwurf und sodann im Strafurteil. Dass er keine 1.356 Euro im Zeitraum vom 12. bis 19. Dezember bezogen habe, hatte der Beschwerdeführer noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich gemacht. Der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Betrag staatlicher Leistungen - 1.356 Euro - war jedoch in der Anzeige des Hauptzollamtes, dem Strafbefehl und dem Strafurteil zutreffend wiedergegeben.
Die Staatsanwaltschaft wollte daher nach einem Abgleich mit der den Beschwerdeführer betreffenden Anzeige des Hauptzollamtes der Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Beschwerdeführer betreffend den vorstehenden, zusammengehörenden Lebenssachverhalt aus seinem Betrugsstrafverfahren und der Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit E-Mail vom 22. April 2018 an den "Oberstaatsanwalt Landshut" und führte unter anderem aus:
"[..., I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, [...] das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. [...] Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit [...] hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. [...] Schwere Ermittlungsfehler und ein selten "dämlicher" Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, [...]."
2. Wegen dieser Äußerung erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung des dem Beschwerdeführer namentlich unbekannten, damals zuständigen Staatsanwalts über 60 Tagessätze zu 20 Euro. Nach eingelegtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Euro.
3. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht und erhöhte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze.
4. Auf die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hob dieses die Verurteilung auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.
5. Das Landgericht verwarf aufgrund erneuter Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers. Es führte aus, die Äußerung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt sei "selten dämlich", stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Dies gelte auch für die darauffolgenden Zusätze, der Staatsanwalt könne nicht lesen und schreiben. Beide Zusätze seien im Zusammenhang mit der vorhergehenden Kritik an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu sehen und sollten die Äußerung "selten dämlich" unterstützen und bekräftigen. Diese Äußerung habe den sachbearbeitenden Staatsanwalt in persönlicher Hinsicht auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu einer sachgerechten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens abwerten und verletzen sollen. Diese Äußerung sei weder von der Meinungsfreiheit gedeckt noch als Äußerung im Rahmen berechtigter Interessen zur Verteidigung von Rechten zulässig gewesen.
Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechte sei zu berücksichtigen, dass auch scharfe und übersteigerte Äußerungen im Kampf um das Recht getätigt werden dürften. Richter und Staatsanwälte müssten auch überpointierte Kritik an ihrer Tätigkeit aushalten. Die Grenze sei jedoch dort zu setzen, wo es nicht mehr darum gehe, die Tätigkeiten und Entscheidungen zu kritisieren, sondern bestimmte Personen persönlich angegriffen werden sollten. Eine deutliche Kritik an der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zulässig. Nicht mehr zulässig sei jedoch der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt. Die Äußerung "selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann", beziehe sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern auf dessen Person.
Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht unter dem Aspekt des "Kampfes um das Recht" gedeckt, weil der Beschwerdeführer seine Verurteilung in dem vorangehenden Verfahren habe rechtskräftig werden lassen. Der Vorgang sei abgeschlossen, so dass insoweit die Kritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht spontan gefallen sei, sondern im Rahmen einer schriftlichen Äußerung an den Dienstvorgesetzten.
6. Die (erneute) Revision des Beschwerdeführers verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als "dämlich" und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aspekte der Machtkritik und des Kampfs ums Recht aufgrund des für den Beschwerdeführer schon abgeschlossenen Strafverfahrens weniger stark wögen. Auch sei die Äußerung nicht spontan gefallen.
7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Fachgerichte hätten die Reichweite des Grundrechts grundlegend verkannt und den Aussagegehalt der streitigen Äußerung nicht zutreffend ermittelt, denn "dämlich" könne schlicht unbeholfen oder ungeschickt bedeuten. Weiter bestehe ein Recht auf Meinungsäußerung unabhängig von einem Zweckerfordernis. Dieses aber forderten die Fachgerichte, wenn sie darauf abstellten, ob die Äußerung noch vom Kampf ums Recht erfasst sei oder nicht. Ferner hätten die Fachgerichte die Reichweite dieses Aspekts zu eng gefasst, wenn sie darauf abstellten, dass der Beschwerdeführer seinen Strafausspruch habe rechtskräftig werden lassen. Er sei berechtigt, seine Wahrnehmungen von Ungerechtigkeiten zu äußern. Die Meinungsäußerung verdiene auch dann Schutz, wenn es um die Klärung möglicher Missstände gehe. Letztlich sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, dass Äußerungen, die sich nicht auf die Behörde, sondern auf die Person des Amtsträgers bezögen, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Kampf ums Recht gestatte starke und eindringliche Ausdrücke und eine Argumentation ad personam.
8. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 8. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht vollständig innerhalb der Frist eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte jedoch am Tag des Fristablaufs um 22 Uhr begonnen, den Schriftsatz nebst Anlagen per Fax zu übermitteln. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Übermittlung nicht umfassend gelingen würde. Angesichts der eingeplanten hinreichenden Sicherheitsreserve und der mehrfachen Übersendungsversuche ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
b) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>). Der Beschwerdeführer positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des - ihm persönlich und namentlich nicht bekannten - zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht "selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne", sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
c) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff., und - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 18 ff.).
Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff.).
(2) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).
(a) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 18).
Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f.).
(b) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).
(c) Des Weiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 <204 f.>). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
(d) Aufgabe der Fachgerichte ist es, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die jeweils abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.
(1) Zwar liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.
(2) Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Beschwerdeführer seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des "Kampfs ums Recht" stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das Landgericht - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht - jedoch annimmt, die Äußerung des Beschwerdeführers sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Beschwerdeführer am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.
(3) Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum "Kampf ums Recht". Selbst wenn - wie nicht - der Aspekt des "Kampfs ums Recht" nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23). Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht unterlaufen daher den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sowohl "die Staatsanwaltschaft" als auch "den Staatsanwalt" kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Beschwerdeführer ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.
(4) Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.
Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.
d) Die zulässig angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
2. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.