Der EuGH zum Recht auf Vergessen

bei uns veröffentlicht am02.01.2023

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Der EuGH zum Recht auf Vergessen
Google muss Suchergebnisse mit unwahren Tatsachen auslisten.
Suchmaschinen wie Google müssen Links auf Inhalte mit unwahren Tatsachen aus ihren Suchergebnissen auslisten. Das hat der EuGH entschieden (C-460/20).
 
Grundsätzlich ist das nicht so neu, aber die Entscheidung ist einzureihen in eine Reihe weiterer Entscheidungen, so auch, dass Ereignisse „verjähren“ können, also nach einer bestimmten Zeit – leider nicht klar erkennbar nach wieviel Zeit – ein Recht auf Löschung besteht, insgesamt wird also die ewige Nennung unliebsamer Berichte allmählich eingeschränkt. 
 
Das ist recht bedeutend, denn für viele ist es ein Hemmschuh, wenn einst unglücklich verlaufende geschäftliche Vorhaben, für immer für jeden nachlesbar sind, der sich nur einen ersten Eindruck verschaffen wollte.
 

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Unzureichende Begründung der Fachgerichte bei der Verurteilung wegen Beleidigung eines Finanzministers als "rote Null"

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Bezeichnung eines Richters als "Kindesentfremder", "Provinzverbrecher" und "asoziale Justizverbrecher" nicht strafbar

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