Landgericht Köln Urteil, 14. Nov. 2019 - 14 O 59/17
Gericht
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Beteiligte Anwälte
Lawyer who sues
14 O 59/17
Verkündet am 14.11.2019
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann,
Klägers,
g e g e n
Herrn Dr. …,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Somecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
wegen: Urheberrechtsverletzung
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Koepsel, die
Richterin am Landgericht Hübeler-Brakat und die
Richterin am Landgericht Heck
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte wie folgt verurteilt worden ist:
- Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im Internet die in den Anlagen FN 1 - FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, wenn dabei der Kläger nicht mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wird, wie auf der Webseite am 6. Dezember 2016 und aus den Anlagen FN 1 - FN 32 ersichtlich geschehen.
- Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.Mai 2017 zu zahlen.
- Im Übrigen - hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz des Beklagten gegenüber dem Kläger - wird das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 aufgehoben.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5000,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D:
Beide Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Beklagten angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit verfasste er unter anderem die ursprünglichen Texte, wie sie sich aus den Anlagen FN 1 bis FN 31 (BI. 15 ff. der Akte) ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Diese wurden über den Internetauftritt der Anwaltskanzlei des Beklagten im Rahmen einer so genannten „Enzyklopädie Baurecht“ zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Auch andere für den Beklagten tätige Rechtsanwälte seiner Kanzlei erstellten zu den verschiedensten Stichworten vergleichbare Texte. Dazu hatte der Beklagte den Kläger und den anderen für ihn tätigen Rechtsanwälten den Auftrag gegeben, Begriffe vor allem aus dem Baurecht zu erläutern, wobei es sich um einen in einfachen Worten gehaltenen Text handeln sollte, welche auch für Nicht-Juristen verständlich ist.
Der Beklagte hat sämtliche Texte, die ihm der Kläger (und auch die anderen Rechtsanwälte seiner Kanzlei) übersandt hatten, durchgesehen. Dabei hat er zumindest teilweise Korrekturen ausgeführt. Art und Umfang der Korrekturen sind zwischen den Parteien streitig.
Hinsichtlich der von dem Kläger ursprünglich verfassten Texte war dieser als Autor unterhalb der jeweiligen Artikel mit dem Kürzel NEU und unter Verlinkung zu einem Autorenverzeichnis auf der Seite www...., wo er mit vollständigem Namen genannt war, aufgeführt. In gleicher Weise wurden die anderen Verfasser der Texte benannt.
Der Beklagte entfernte den Namen des Klägers aus dem Autorenverzeichnis; das Kürzel „NEU“ an den von dem Kläger bearbeiteten Texten blieb stehen.
Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Anlage FN 33, Bl. 47 ff. der Akte) abmahnen. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück (Anlage FN 34, BI. 53 der Akte).
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2018 (Anlage K 36, BI. 296 f.) vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2345,00 EUR auf.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht .... Mit Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 27. April 2018 - 2 Ca 386/17 - ist der Kläger verurteilt worden, dem Beklagten im Einzelnen aufgelistete Unterlagen herauszugeben bzw. zu vernichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Teilurteils des Arbeitsgerichts ..., die der Beklagte im Termin vom 6. Dezember 2018 überreicht hat (BI. 358 ff. der Akte) Bezug genommen.
Mit Schluss-Urteil vom 26. März 2019 hat das Arbeitsgericht ... den Kläger verurteilt, die Vollständigkeit der Vernichtung sowie der Auskunft an Eides statt zu versichern sowie es zu unterlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beklagten für Wettbewerbszwecke zu nutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts ... vom 26. März 2019 (Anlage B9, BI. 456 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Texte seien urheberrechtlich geschützt, da - was auch der Beklagte zugebe - die Beiträge kurz und knapp stilisiert und auch für Nichtjuristen verständlich formuliert seien (11). Auch sei der Kläger darum bemüht gewesen, die komplizierte Spezialmaterie „Baurecht“ in einfachen, für Nichtjuristen verständlichen Worten zu fassen. Zugleich seien Begriffe gezielt gewählt worden, um hierdurch Google-Suchanfragen anzuziehen (11), was sich aus den in den Anlagen FN 1 bis FN 31 wiedergegebenen Artikeln unproblematisch erkennen lasse (12). Die Texte seien für einen bestimmten Adressatenkreis verfasst worden, nämlich für juristische Laien, was sich in der einfach gehaltenen und dennoch hinreichend präzisen Sprache wiederfinde, durch welche baurechtliche Themen für juristisch nicht vorgebildete Adressaten in knapper Form aber dennoch zutreffend aufbereitet worden seien (167). Hinzu komme auch die Suchmaschinenoptimierung durch den Kläger (167).
Unerheblich sei, ob Nutzungsrechte an den Beklagten übergegangen seien. Es gehe allein um die Nutzung ohne die Nennung des Klägers als Urheber (167).
Der Schadensersatzanspruch bestehe der Höhe nach mit 75 EUR je Artikel, insgesamt mithin mit einer Gesamtsumme von 2325,00 EUR. Zur entsprechenden Zahlung hat der Kläger den Beklagten - insoweit unstreitig - mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2018 (Anlage K 36, BI. 296 der Akte) unter Fristsetzung bis zum 6. April 2018 erfolglos aufgefordert.
Soweit die Auskunft betroffen sei, habe die E-Mail des Beklagten vom 31. August 2016 (Anlage K 35,173 der Akte) den Hinweis des Beklagten darauf, dass er entfernt worden sei aus dem Autorenverzeichnis, gerade nicht enthalten (172). Bei der von dem Beklagten vorgelegten E-Mail (Anlage B2, BI. 150 der Akte) handele sich lediglich um einen Entwurf (172), was als solches unstreitig ist.
Hinsichtlich der Abmahnkosten begehrt der Kläger 1698,13 EUR. Dazu hat der Kläger einen Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 31.000 EUR beziffert, wobei er für jeden Artikel einen Streitwert von 1.000,00 EUR angesetzt hat (13). Er will dafür allerdings eine 1,5 Geschäftsgebühr geltend machen (31). Dies ergibt einschließlich Umsatzsteuer rechnerisch den Betrag von 1698,13 EUR, wie in der Abmahnung (BI. 50) aufgeführt. Für das gerichtliche Verfahren möchte er nunmehr einen Streitwert von 2000,00 EUR je Text ansetzen, wobei ein Text (FN 31, BI. 45) wegen der Korrekturen des Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden soll (13).
Der Kläger hält den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil für unzulässig, da der Beklagte zumindest konkludent auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet habe (279).
Der Kläger hat ursprünglich folgende Anträge gestellt bzw. angekündigt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im Internet die in den Anlagen FN 1 bis FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, wenn dabei der Kläger nicht mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wird, wie beispielsweise auf der Webseite am 6. Dezember 2016 und aus den Anlagen FN 1 bis FN 32 ersichtlich geschehen.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, seit wann die in den Anlagen FN 1 bis FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich waren ohne dass der Kläger mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wurde.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die im Antrag zu 1. bezeichnete Urheberrechtsverletzung entstanden ist und entstehen wird.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem der Beklagte im Termin vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hatte, dass der Name des Klägers im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Texten am 31. August 2016 von den Internetauftritten des Beklagten entfernt worden sei, haben die Parteien den Auskunftsantrag zu Ziff. 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der verbleibenden vier Anträge ist zu Gunsten des Klägers das Versäumnisurteil am 15. Februar 2018 ergangen (BI. 229 ff. der Akte).
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 hat der Kläger klageerweiternd den weiteren Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG in Höhe von 2325 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.
Der Kläger hat - nach erneutem rechtlichen Hinweis der Kammer im Termin vom 6. Dezember 2018 - dazu klargestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberbenennungsrecht des Klägers geltend gemacht werden soll und es sich dabei um einen auf materiellen Schadensersatz gerichteten Anspruch handeln soll, womit der gesamte von dem bisherigen Feststellungsantrag (Antrag zu 4. aus der Klageschrift, Tenor zu 3. aus dem Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018) beziffert sein soll.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 aufrechtzuerhalten, und zwar mit der Maßgabe, dass anstelle des Feststellungsantrags unter Ziff. 3 des Versäumnisurteils beantragt wird, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2325,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
das Versäumnisurteil in Hinblick auf den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR zu verurteilen, nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2. aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 27. April 2018, Az. 2 Ca 386/17, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte meint, er habe derart genaue Vorgaben gemacht (102 ff.) und im Anschluss nach der Erstellung der Texte durch seine Anwälte auch in einem Umfang Korrekturen vorgenommen (111 ff.), dass der Beklagte (zumindest auch) Urheber der streitgegenständlichen Textbeiträge sei (114). Dazu legt der Beklagte die Texte in der Anlage B1 (BI. 136 ff. der Akte) vor und verweist auf die dort erkennbaren handschriftlichen Änderungen. Hinzu komme, dass die zuständige Mitarbeiterin der Kanzlei nach den Vorgaben des Beklagten die Texte suchmaschinenoptimiert habe (112; 251; 323). Dadurch seien die Texte teils erheblich abgeändert worden, wozu der Beklagte die Anlage B4-1 (BI. 333 der Akte) und die Anlage B4-2 (BI. 335 der Akte) vorlegt.
Der Beklagte behauptet, seit dem 31. August 2016 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass sein Name sowohl vom Briefkopf der Kanzlei als auch von der Homepage der Kanzlei aufgrund erheblicher arbeitsrechtlicher Differenzen entfernt worden sei (113). Dies habe der Beklagte dem Kläger auch mit einer E-Mail (Anlage B2, BI. 150 der Akte), mitgeteilt (114).
Der Beklagte rügt die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Texte (115). Er meint ferner, dass sämtliche Nutzungsrechte bei ihm als Arbeitgeber des Klägers lägen, auch wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei (120). Ferner sei eine Namensnennung nicht erforderlich, da ansonsten der Arbeitgeber etwas, was er unter Berufung auf Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verwerten dürfe, erhalten habe (123). Insbesondere sei die Arbeitsleistung durch das Arbeitsentgelt abgegolten (124 ff., 127). Auch sei es im journalistischen Bereich durchaus üblich, dass die Kennzeichnung des Urhebers mittels eines entsprechenden Namenskürzel erfolge, ohne dass eine Benennung des Urhebers in einem Autorenverzeichnis stattfinde (326).
Ein Zuschlag für die unterlassene Urheberkennzeichnung sei nicht veranlasst, weil die ursprüngliche Lizenz Null Euro betrage (128).
Der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da dem Kläger bekannt sei, wie lange die Nutzung gewesen sei (132). Der Höhe nach sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch überzogen (130). Für einen einfachen Blogbeitrag wie im vorliegenden Fall einen Schadensersatzanspruch von jeweils 75 EUR zu verlangen, werde vom Kläger nicht begründet und sei auch nicht gerechtfertigt (130). Die Honorarempfehlungen des Deutschen Journalistenverbandes für hauptberufliche Journalisten seien nicht heranzuziehen, da der Kläger schon kein hauptberuflicher Journalist sei (131).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
E N T S C H E I DUNG S G RÜ N D E :
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird, ist dies allerdings nicht bereits deshalb der Fall, weil der Beklagte auf einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verzichtet hätte, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht bereits vor Urteilserlass möglich ist.
Zwar ist richtig, dass im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2018 mit den Parteien ausführlich über eine mögliche einvernehmliche Beendigung der Auseinandersetzung der Parteien gesprochen und verhandelt wurde. Richtig ist auch, dass die Kammer den Parteien den Vorschlag gemacht hat, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. So war dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, dass es zu einer Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Ergebnis der Vorberatung durch die Kammer kam, ohne dass die Entscheidung schriftlich begründet gewesen wäre, falls das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden wäre.
Unzutreffend ist indes, dass der Beklagte verbindlich erklärt hat, auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verzichten. Insbesondere ergibt sich dazu aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 nichts. Aber auch ein konkludenter Verzicht war aus dem Verhalten des Beklagten nicht zu entnehmen. Er ist vielmehr auf den Vorschlag der Kammer eingegangen, die genannte Möglichkeit zu erwägen.
2. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 ist form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen, so dass der Prozess in die Lage zurückversetzt worden ist, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.
3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 13, 19 a UrhG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu, die in den Anlagen FN 1 - FN 31 zur Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Kläger mit vollständigem Namen als Autor zu benennen.
a) Der Kläger ist als Autor und damit Urheber der streitgegenständlichen Texte aktivlegitimiert. Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG, also derjenige, der die persönliche geistige Schöpfung des Werkes erbringt, § 2 Abs. 2 UrhG. Schöpfer der streitgegenständlichen Texte war der Kläger. Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Kläger selbständig die Texte erstellte, bevor diese dann an den Beklagten weitergeleitet wurden. Hinzu kommt maßgeblich, dass der Kläger ebenso unstreitig - mit Wissen und Wollen des Beklagten - hinsichtlich all dieser Texte als Urheber bezeichnet war, nämlich mit dem Kürzel „NEU“ und unter Verlinkung auf das Autorenverzeichnis mit dem vollständigen Namen des Klägers. Vor diesem Hintergrund streitet bereits die Vermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG für den Kläger.
Der Beweis des Gegenteils, § 10 Abs. 1 Hs 2 UrhG, ist vom Beklagten nicht geführt. Insbesondere ist der Beklagte oder sind Mitarbeiterinnen des Beklagten, die nach Zuleitung der Texte durch den Kläger mit diesen befasst waren, nicht Miturheber gemäß § 8 Abs. 1 UrhG. Miturheberschaft setzt nämlich eine einheitliche Schöpfung voraus, die gemeinschaftlich durch gewollte Zusammenarbeit der Miturheber entsteht. Die Miturheber müssen sich über die gemeinsame Aufgabe verständigen und sich der Gesamtidee, ein einheitliches Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen (vgl. BGH GRUR 1994, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; LG Köln ZUM- RD 2007, 201, 203 - Schwammskulptur, nrk; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer Rn. 9). Darin unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung oder Fortsetzung eines bereits fertiggestellten Werkes oder von der Vollendung eines unfertigen Werkes. Dort ordnen sich Bearbeiter und Werkvollender möglicherweise durchaus dem bereits Vorhandenen unter, sie arbeiten aber nicht mit dem Urheber des Originalwerks zusammen, um auf diese Weise ein einheitliches Werk gemeinsam zu schaffen (vgl. OLG Hamburg ZUM 1999, 481, 482 - Bauhaus-Glasleuchte; Waidenberger, Die Miturheberschaft im Rechtsvergleich, 1991, 31 ff.; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 8 Rn. 2).
Der Beklagte hat aber nicht den Text gemeinsam mit dem Kläger (und den anderen bei ihm angestellten Rechtsanwälten) geschaffen, sondern hat generelle Vorgaben gemacht, dass (auch) der Kläger einige Begriffe auswählen solle und die von ihm dazu zu erstellenden Beiträge sehr kurz halten und sie kurz und prägnant fassen solle (Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2017, dort Seite 5 und 6, BI. 104 und 105 der Akte). Nach dieser Vorgabe hat der Kläger jeweils eigenständig einen Text fertiggestellt. Erst im Anschluss daran hat der Beklagte wie aus der Anlage B1 ersichtlich Änderungen vorgenommen. Eine wechselseitige Unterordnung für ein gemeinsames Schaffen ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte die von dem Kläger erstellten Texte im Anschluss mehr oder weniger intensiv bearbeitet. Dies findet seinen Beleg auch in den von dem Beklagten vorgelegten Texten. So ist in der Anlage B1-1 zu erkennen, dass der gedruckte Text derjenige des Klägers ist und der Beklagte handschriftlich Änderungen vorgenommen hat. An dem von dem Kläger gewählten Aufbau und der Struktur des Textes hat der Beklagte nichts geändert. Er hat (lediglich) einzelne Begriffe, teils auch Wortfolgen ersetzt und/oder eingefügt.
Dies ist auch aus den weiteren Anlagen in der Anlage B1 zu erkennen und gilt nach Auffassung der Kammer selbst für die Anlage B1-4 (BI, 141 der Akte). Dabei ist allerdings einzuräumen, dass hier eine nicht unerhebliche Bearbeitung durch den Beklagten erfolgt ist, in dem der Beklagte eine Reihe von Formulierungen des Klägers ausgetauscht hat. Dennoch ist auch hier die gleiche Vorgehensweise zu erkennen. Der von dem Kläger eigenständig erstellte Text ist die Grundlage geblieben, auch nachdem der Beklagte seine Bearbeitung vorgenommen hat. So sind insbesondere der Aufbau und die Reihenfolge der Absätze gleichgeblieben und sind auch die inhaltlichen Strukturen erhalten geblieben.
Nichts anderes gilt für die als Anlage B4 eingereichten Texte. Auffällig ist insofern zwar, dass in dem bearbeiteten Text (Anlage B4-2) der Aufbau insofern ergänzt worden ist, als eine Ziff. 1 „Erlöschen bzw. Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs“ vorgeschaltet ist, die sich in der Anlage B4-1, die der Kläger erstellt hat, nicht findet. Im Übrigen ist es bei der gleichen Reihenfolge und der gleichen Auswahl der Überschriften geblieben. Inwieweit sich aus der Hinzufügung eines Kriteriums hier die Miturheberschaft, also der gemeinsame Plan eines Werkes ergeben könnte, ist weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch sonst erkennbar.
b) Die von dem Kläger erstellten Texte sind auch Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
Für eine Einstufung eines Objekts als „Werk“ kommt es auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2001/29 an. Insoweit bestimmt die Richtlinie 2001/29 in ihren Art. 2 bis 4, dass die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Urheber in Bezug auf ihre „Werke“ vorsehen. Art. 5 der Richtlinie nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte. Die Richtlinie verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes muss dieser Begriff daher in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH, Urteil vom 13.11.2018, C-310/17, Celex-Nr. 62017CJ0310 - Heksenkaas).
Dazu müssen insoweit zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (E- CLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 97 - Football Association Premier League u. Murphy, sowie die dort angeführte Rspr.). Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen, was dann der Fall ist, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 87 bis 89; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 -Afghanistan-Papiere, Rn. 19, juris).
Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. ua sinngemäß EuGH, ECLI:EU:C:2009:465 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq International, sowie ECLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 159 - Football Association Premier League ua; EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17 - Levola gegen Smilde - Heksenkaas, Rn. 35 ff.).
Um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist zu prüfen, ob der Urheber bei der Ausarbeitung der Texte frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität der fraglichen Gegenstände zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 47; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 - Afghanistan-Papiere, Rn. 23, juris).
Diese Anforderungen erfüllen die Texte des Klägers. Auch wenn die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Berichte aufgewandt wurden, dabei unerheblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 33), stellen die vom Kläger gefundenen Formulierungen für die einzelnen Rechtsbegriffe und der jeweils von ihm gewählte Aufbau der Texte jeweils eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, ein Original im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dar.
Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 -1 ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 - Perlentaucher, Rn. 37 nach juris).
Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, .225, 226 - Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84).
Insbesondere hat der Kläger den Aufbau und die Anordnung der jeweiligen erläuternden Texte frei gewählt. Dies genügt den aufgeführten Anforderungen. Dabei kann entsprechend dem Vortrag des Beklagten unterstellt werden, dass dieser auch dem Kläger wie seinen anderen Mitarbeitern die Vorgabe gemacht hatte, eine kurze und in einfachen Worten gehaltene Erklärung zu einem Fachbegriff aus dem Bereich des Baurechts zu erstellen.
Dies zeigt sich zunächst bei dem Text „Bodengutachten“ (Anlage B1-1). Die Reihenfolge der in dem Text beleuchteten Aspekte zum Bodengutachten ist vom Kläger frei gewählt. So hat der Kläger zunächst eine Erläuterung des Begriffs Bodengutachten in den 1. Absatz genommen. Die sich anschließende Mitteilung der rechtlichen Bedeutung, insbesondere der Risikozuweisungen an Bauherr, Unternehmer und Architekt folgt keiner vorgegebenen Rang- und/oder Reihenfolge. Auch die Auswahl der Inhalte, die zwar als solche keine eigene schöpferische Leistung des Klägers sind, beruht auf der freien Entscheidung des Klägers; auch der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger sämtliche zum Stichwort „Bodengutachten“ vorhandene Informationen zusammengestellt hat, sondern eben eine Auswahl getroffen hat. Die Änderungen, die der Beklagte ausweislich der Anlage B1-1 vorgenommen hat, lassen die Reihenfolge und auch die Auswahl der Themen unberührt. Lediglich einige wenige sprachliche Änderungen sind zu erkennen.
Dies gilt in gleicher Weise für den Text „Eigenleistungen und Sonderwünsche in Bauträgerverträgen“ (Anlage B1-2). Auch hier ist die Festlegung der Reihenfolge der Informationen und ihrer Auswahl vom Kläger vorgenommen. Der Beklagte hat einige wenige sprachliche Änderungen vorgenommen. Dies gilt ebenso zum Stichwort „Erbbaurecht“ (Anlage B1-3).
Soweit der Text des Klägers zum „Festpreis“ (Anlage B1-4) im 1. Teil deutlich von dem Beklagten bearbeitet worden ist, ändert dies nichts an der schöpferischen Gestaltung des Textes durch den Kläger im Hinblick auf den Aufbau und auch auf die Auswahl der Informationen. Die - wenn auch zu diesem Text nicht unerheblichen - Änderungen des Beklagten betreffen allein die sprachliche Darstellung, lassen jedoch im Grundsatz den Aufbau des Textes und die Auswahl der dargestellten Informationen unberührt.
Auch die Texte zu „Haftungsbeschränkungen“ (Anlage B1-5), zu „Leistungsphasen“ (Anlage B1-6), zum „Mitverschulden“ (Anlage B1-7) und „Sondereigentum“ (Anlage B1-9) lassen Aufbau und Auswahl der Informationen unberührt und enthalten nur geringfügige sprachliche Abänderungen.
Gleiches gilt schließlich für die Texte „Privatgutachten“ (Anlage B1-8) sowie „Technische Baubestimmungen“ (Anlage B1-10). Zwar sind hier von der Beklagten eine Reihe von Streichungen bzw. Ersetzungen von Wortfolgen vorgenommen worden. Auch an dieser Stelle bleibt es jedoch dabei, dass Aufbau und Auswahl der Informationen von dem Kläger vorgenommen und von dem Beklagten im grundsätzlich verändert worden sind. Soweit der Text „Technische Baubestimmungen“ (Anlage B1-10) betroffen ist, hat der Beklagte lediglich eine Streichung des mittleren Absatzes vorgenommen.
Allen Texten bleibt jedoch auch nach der Bearbeitung durch den Beklagten gemein, dass sie in ihrem grundsätzlichen Aufbau und der grundsätzlichen Auswahl der Informationen sowie ihrer Anordnung auf die schöpferische Leistung des Klägers zurückgehen. Damit liegt eine schöpferische Leistung im Sinne der vorstehend dargestellten maßgeblichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs vor. Insbesondere behauptet auch der Beklagte nicht, dass die von dem Kläger formulierten Texte bereits anderweitig vorhanden gewesen wären.
In vergleichbarer Art und Weise sind die übrigen Texte aus den streitgegenständlichen Anlagen FN 1 - FN 31 hinsichtlich Aufbaus und Auswahl eigenschöpferischen Charakter auf; bei keinem der Texte ist erkennbar oder vom Beklagten vorgetragen, dass hier zwingende Vorgaben vorhanden sind, insbesondere dass kein Gestaltungsspielraum vorhanden wäre. Unstreitig sind die Texte jedenfalls ursprünglich von dem Kläger erstellt worden und ist er auch vom Beklagten als Urheber der Texte benannt worden.
Auf die Frage, ob durch den Kläger oder ob im Auftrag des Beklagten eine Suchmaschinenoptimierung hinsichtlich der Texte durchgeführt worden ist, kommt es somit nicht an. Unabhängig davon haben beide Parteien nicht konkret erläutert, welche Leistungen sie zur Suchmaschinenoptimierung erbracht haben könnten. Daran ändert auch die Vorlage der Anlage B4 durch den Beklagten nichts, weil darin zwar Texte zu den „Rechtswirkungen der Abnahme“ vorgelegt werden. Wodurch dadurch allerdings eine Suchmaschinenoptimierung stattgefunden hätte, ergibt sich nicht. Hinsichtlich des Aufbaus und der Auswahl der Inhalte folgt die Anlage B4-2 im Prinzip dem Aufbau und der Auswahl der Inhalte des Textes in der Anlage B4-1, auch wenn in der Anlage B4-2 ein weiterer Gesichtspunkt vorangestellt wird („erlöschen bzw. Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs“). Dadurch ändert sich jedoch an der schöpferischen Leistung des Klägers nichts.
c) Das Bereithalten der Texte zum Abruf durch Dritte im Internet durch den Beklagten nach dem 31. August 2016, ohne den Kläger am Text oder wie bisher in einem Autorenverzeichnis mit vollem Namen zu benennen, war auch rechtswidrig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger dem Beklagten Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt hat, wovon aufgrund der Umstände des Falles vielmehr auszugehen ist und dies vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Maßgeblich ist allein, dass dies ohne die ausdrückliche Benennung des Klägers als Urheber der Texte erfolgt ist, nachdem der Beklagte die Verknüpfung zu dem Autorenverzeichnis, in dem der Kläger mit vollem Namen benannt war, aufgehoben und den Namen aus dem Autorenverzeichnis getilgt hat. Denn der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk, § 13 S. 1 UrhG. Daraus folgt insbesondere, dass er bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 S. 2 UrhG. Eine Bestimmung in diesem Sinne hatte der Kläger (konkludent) vorgenommen, indem er mit der Angabe des Kürzels „NEU“ unmittelbar hinter dem Text und der Verbindung jedes Textes zu dem Autorenverzeichnis, wo er mit vollem Namen benannt war, getroffen. Durch die Entfernung dieser Verbindung zum Autorenverzeichnis ohne Zustimmung des Klägers hat der Beklagte in das Nennungsrecht des Klägers als Urheber der Texte eingegriffen. Der in seinem Nennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass sein Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann, wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (vergleiche statt aller: Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 13 Rn. 34).
Schon weil die ursprüngliche (von dem Beklagten akzeptierte) Bestimmung der Urheberbezeichnung des Klägers nach Löschung des Namens des Klägers aus dem Autorenverzeichnis nicht (mehr) bestand, kann allein die Angabe des Kürzels „NEU“ keine ausreichende Urheberbezeichnung sein und fehlte es damit an der Anerkennung der Urheberschaft des Klägers. Hinzu kommt, dass sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt-. Insbesondere hat der Beklagte die Benennung der weiteren Autoren der Texte in der Baurechtsenzyklopädie weiterhin mit dem Namenskürzel und der Verbindung zum Autorenverzeichnis, wo sie mit vollem Namen genannt sind, aufrechterhalten.
Schließlich ist - wenn auch nicht vorrangig - das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, dass die Anfügung der Buchstaben „NEU“ an einen Text von einem (unbedarften) Leser auch dahin verstanden werden kann, dass es sich um einen neuen Text handelt.
d) Auch war die Wiederholungsgefahr gegeben., Denn grundsätzlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr und kann in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (vergleiche statt aller: Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 216 ff. mit zahlreichen Nachweisen); eine solche hat der Beklagte jedoch nicht abgegeben. Von der Rechtsprechung werden strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vergleiche Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 - Underberg; BGH GRUR 1965, 198 - Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel). Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Der Kläger kann von dem Beklagten Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1698,13 EUR für die vorgerichtliche Abmahnung vom 15. Dezember 2016 (Anlage FN 33) gemäß § 97 a Abs. 1 - 3 UrhG verlangen. Die Voraussetzungen von § 97 a Abs. 1-3 UrhG liegen vor.
Der vom Kläger mit 31.000,00 EUR bemessene Gegenstandswert, was einem Unterlassungsstreitwert für jeden der von der Abmahnung und auch von der Klage umfassten 31 Texte von jeweils 1000,00 EUR entspricht, ist angemessen. Daher macht die vom Kläger angesetzte 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W nach den Anlagen 1 und 2 zu § 13 RVG die geltend gemachte Summe von 1698,13 EUR (1,0 Gebühr = 938,00 EUR; 1,5 Gebühr = 1407,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W von 20,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer) aus.
5. Nicht aufrechterhalten werden konnte das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 insoweit, als dort die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist.
Denn insofern ist das prozessuale Vorgehen des Klägers dahin zu verstehen, dass er die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages teilweise zurückgenommen hat. Dies ergibt die Auslegung seiner Prozesshandlungen, die grundsätzlich auslegungsfähig und -bedürftig sind, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts entsprechende Anwendung finden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vergleiche Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 128, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist das Klagevorbringen zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 - Kinderhochstühle im Internet III; GRUR 2015, 1201 Rn. 40 Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).
Unter Anlegung dieser Grundsätze hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 zusätzlich und ausdrücklich klageerweiternd die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2325,00 EUR begehrt hat. Bei diesem Schadensersatzverlangen des Klägers handelte es sich um ein solches nach immateriellem Schadensersatz, wie sich aus dem Schriftsatz vom 3. Juli 2018 eindeutig ergibt. Zwar behauptet hier der Kläger die Kammer habe im Termin am 15. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass lediglich immaterieller Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG in Betracht komme. Dies ist jedoch erkennbar unzutreffend. Denn ausweislich des Protokolls vom 15. Februar 2018 (BI. 225 der Akte) hat die Kammer bei der Einführung in den Sach- und Rechtsstand darauf hingewiesen, dass sie nach der Vorberatung der Klage Aussicht auf Erfolg einräume. Geltend gemacht hatte der Kläger bis dahin die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu materiellem Schadensersatz, den der Kläger bereits in der Klageschrift mit 75 EUR je Artikel als angemessen angesehen hat. Nachdem dieser Umstand aufgeklärt worden ist und die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch in der Motorradteile-Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13), hingewiesen hatte, hat der Kläger im Termin vom 6. Dezember 2018 klargestellt, dass er materiellen und nicht immateriellen Schadensersatz verlange und damit der gesamte im Prozess geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasst sein sollte. Damit hat der Kläger jedoch den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten immateriellen Schadensersatzantrag wieder zurückgenommen und hat stattdessen einen materiellen Schadensersatzanspruch - nunmehr das ursprüngliche Feststellungsbegehren ausfüllend - in den Rechtsstreit eingeführt.
Jedenfalls ist durch die Bezifferung des geltend gemachten Schadensersatzes nicht mehr der ursprüngliche Feststellungsantrag Gegenstand des Begehrens des Klägers, so dass das Versäumnisurteil insofern aufzuheben war.
6. Dem Kläger steht ein Anspruch auf (materiellen) Schadensersatz gegen den Beklagten i.H.v. 2325,00 EUR zu, § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG.
a) Aktivlegitimation und Passivlegitimation sowie Rechtswidrigkeit der fehlenden Benennung des Klägers als Urheber ab dem 31. August 2016 liegen vor; dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
b) Der Beklagte handelte auch schuldhaft.
Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 -1 ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom April 1998 -1 ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band“; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - Scannertarif - Rn. 42; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 – CT-Paradies).
Dem Beklagten musste klar sein, dass der Kläger als der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und damit auf Benennung als Urheber hatte. Dass der Beklagte ein entsprechendes Bewusstsein hatte, ergibt sich schon daraus, dass, er den Kläger und auch alle anderen Mitarbeiter seiner Kanzlei, die sich als Autoren der Texte in der Baurechtsenzyklopädie betätigt haben, ursprünglich ohne weiteres als Urheber benannt hat. Auch musste ihm klar sein, dass er sich wenigstens in einen rechtlichen Grenzbereich begeben würde, wenn er die dem Kläger ursprünglich zugestandene Urheberschaft an den Texten infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung in Zweifel zog, indem er die Benennung des Klägers als Urheber ohne dessen Zustimmung beseitigte.
c) Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 2325,00 EUR zu.
Wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen (so für den parallelen Fall der Lichtbildnutzung BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris, mit weiteren Nachweisen). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Texte in der Baurechtsenzyklopädie) zu zahlen ist (vergleiche auch insoweit zum parallelen Fall der Lichtbildnutzung BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris, mit weiteren Nachweisen). Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2018-1 ZR 187/17 - Sportwagenfoto, Rn. 28, juris).
Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144; BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, Rn. 18, juris). Diese vom Bundesgerichtshof für die Lichtbildnutzung entwickelten Grundsätze gelten für den parallelen Fall der Nutzung von Texten im Internet gleichermaßen.
Damit sind sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzuwägen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich um professionell erstellte juristische Texte des Klägers als Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Beklagten gehandelt hat. Der Werbewert für den Kläger als Ersteller derartiger Texte liegt auf der Hand, da ihm im Falle der Benennung als Urheber der Texte die darin zum Ausdruck kommende Expertise von (potentiellen) Mandanten zugeordnet wird. Auch der Beklagte hat den Texten den gewünschten professionellen Wert beigemessen, da er sie andernfalls - wenn auch mit den von ihm vorgenommenen mehr oder weniger umfangreichen Änderungen - nicht auf seinem eigenen Internetauftritt zum Abruf durch Dritte bereitgestellt hätte. Dem steht gegenüber, dass vernünftige Parteien anstelle der Prozessparteien die arbeitsvertragliche Verbindung der Parteien berücksichtigt hätten, so dass etwa eine Heranziehung von Tarifen oder Honorarordnungen für Journalisten ausscheidet als auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht das reine, auf den Stundenaufwand für die Erstellung der Texte herunter gerechnete Arbeitsentgelt als Maßstab dienen kann. Vielmehr schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände eine Lizenz pro Text von 75,00 EUR als angemessen ein.
d) Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
7. Dem Hilfsantrag des Beklagten, das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 im Hinblick auf den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 2325 EUR zu verurteilen nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2 aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts. ... vom 27. April 2018 aufrechtzuerhalten, war nicht zu entsprechen. Eine Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2 aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... war schon deshalb nicht möglich, weil eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR in dem Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 nicht enthalten ist. Vielmehr hat der Kläger - wie dargelegt - die Klage im Hinblick auf den ursprünglichen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichteten Antrag zurückgenommen. Den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2325,00 EUR hat der Kläger im Termin vom 6. Dezember 2018 ausdrücklich „anstelle“ des Feststellungsantrags gestellt.
Dies haben die Parteien im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 streitig erörtert (vergleiche etwa bereits Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2018). Dennoch hat der Beklagte - auch in Ansehung der weiteren Eingrenzung des klägerischen Schadensersatzbegehrens noch in der Sitzung vom 6. Dezember 2018 - seinen Antrag unverändert aufrechterhalten.
8. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Soweit im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Auskunftsantrag gemäß § 91a ZPO zu entscheiden war, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn das mit Auskunftsantrag verfolgte Auskunftsbegehren, das ausdrücklich (nur) auf die Auskunft gerichtet war, seit wann die streitgegenständlichen Texte ohne die Benennung des Klägers mit vollständigem Namen erfolgte, ist letztlich erst im Termin vom 15. Februar 2018 durch den Beklagten erfüllt worden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte bereits Ende August/Anfang September 2016 den Kläger darüber informiert haben mag, dass er sowohl von der Homepage als auch vom Briefkopf der Kanzlei entfernt worden ist. Denn insofern ging es auch nach der Darstellung des Beklagten (212) darum, jegliches Auftreten des Klägers für die Kanzlei zu unterbinden und seinen Namen infolgedessen vom Internetauftritt ebenso wie vom Briefkopf zu entfernen. Dass dies auch die Urheberbenennung mitumfassen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht zwingend. So ist ohne weiteres denkbar, dass in der Baurechtsenzyklopädie auch Beiträge von kanzleifremden Personen aufgeführt sind, ohne dass mit deren Auflistung in dem Autorenverzeichnis ein Auftreten für die Kanzlei verbunden wäre.
Streitwert:
Anträge zu 1 und 2: 61.000,00 EUR
Antrag zu 3 bis zum 15. Februar 2018: 1000,00 EUR, danach Kosteninteresse
Antrag zu 4: bis 4000,00 EUR
Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. Juli 2018: 2325,00 EUR
insgesamt: bis 80.000,00 EUR
im Übrigen bleibt die Klageforderung ohne eigenen Ansatz, § 4 ZPO
Dr. Koepsel Hübeler-Brakat Heck
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Annotations
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.