Oberlandesgericht Dresden Urteil, 15. Sept. 2022 - 8 U 328/22

erstmalig veröffentlicht: 06.12.2023, letzte Fassung: 06.12.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Oberlandesgericht Dresden

Zusammenfassung des Autors

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zurück, doch die Abschleppfirma verweigerte die Herausgabe, bis alle Kosten beglichen waren. Der Rechtsstreit endete vor Gericht, und das Landgericht verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe gegen Zahlung aller Kosten, etwa 5.200,00 €. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung teilweise auf. Der Fahrzeughalter muss Abschleppkosten und Standgebühren zahlen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem er eindeutig mitgeteilt hat, dass er sein Fahrzeug zurückhaben möchte. Das Unternehmen darf das Auto weiterhin einbehalten, um die Abschleppkosten sicherzustellen, jedoch dürfen keine weiteren Standgebühren mehr erhoben werden.
 
 Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
 
 

Oberlandesgericht Dresden

Im Namen des Volkes

Urteil vom 15. Sept. 2022

Az.: 8 U 328/22 

Standgebühren für die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, der daran en Zurückbehaltungsrecht geltend macht, gehören nicht zu adäquat durch die Besitzstörung verursachten Schaden des Grundstückbesitzers. Die Kosten für eine sichere Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs können jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein, solange kein entgegenstehender Wolle des Fahrzeugeigentümers erkennbar ist.

Leitsätze: Richterin am Oberlandesgericht Kerstin Albrecht

RubrumTenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022 - 3 O 2470/21 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 464,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten der ersten Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, hat der Kläger 15 % zu tragen. Die Streithelferin hat die ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten zu 85 % selbst zu tragen. Die übrigen Kosten erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.

Die Streithelferin trägt die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 8 % zu tragen und die Beklagten 92 %.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der/die vollstreckende Verfahrensbeteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe


A.

Die Parteien streiten (zuletzt nur noch) um die im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang entstandenen Kosten.

Am 06.10.2020 stellte E... M... K..., den PKW Volvo V 70, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ..., im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes G... Straße x-x/ H...straße x-x (sog. "C...-Hof") in D... ab. Der Wagen war ihr zum Gebrauch vom Kläger überlassen worden, welcher - mittlerweile unstreitig - Halter und Eigentümer des Wagens ist. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbots-Schild, versehen mit dem Hinweis "gilt im gesamten Innenhof" angebracht. Die Streithelferin verwaltet die Immobilie und beauftragte am 08.10.2020 die Beklagte 1), den Wagen abzuschleppen. Dies tat die Beklagte 1) noch am selben Tag und verbrachte den Wagen auf ihr Firmengelände.

Der Kläger forderte sie mit Schreiben vom 12.10.2020 unter Fristsetzung zum 15.10.2020 zur Herausgabe des Wagens aus. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgte, erhob er Herausgabeklage gegen die Beklagten. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten 1), einer offenen Handelsgesellschaft.

In dem Rechtsstreit beriefen die Beklagten sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Im Zuge der Auftragserteilung bezüglich der Abschleppmaßnahme seien die der Streithelferin zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte 1) abgetreten worden. Diese sei daher berechtigt, die dabei entstandenen Kosten einzuziehen. Die Bezahlung der "diesbezüglichen Kosten" durch den Kläger sei aber nicht erfolgt.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 vor dem Amtsgericht Dresden bezifferte die Beklagte 1) ihre geltend gemachte Gegenforderung auf zum damaligen Zeitpunkt 1.829,00 € und legte dazu eine Rechnung ("Quittung Proforma" genannt) vor, aus der hervorgeht, dass 269,00 € für "Bergen und Abschleppen, Spezialbergefahrzeug, Dokumentation/Protokollierung Fahrzeugzustand, Sicherstellung am Tag der Maßnahme" verlangt wurden, weitere 45,00 € für "Überstunden/Mehrarbeit" sowie Standgebühren i.H.v. 15,00 € pro Tag/PKW - zum damaligen Zeitpunkt 1.470,00 €.

Im März 2021 hat die Beklagte 1) Widerklage auf Zahlung von 2.639,00 € erhoben, wobei sie 269,00 € Abschleppgebühren, 45,00 € für Radrollereinsatz sowie 2.325,00 € für Standgebühren für 155 Tage (08.10.2020 - 12.03.2021) zu 15,00 € geltend gemacht hat zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden erweiterte die Beklagte 1) ihre Widerklage um weitere 2.610,00 € (Standgebühren für weitere 174 Tage).

Das Landgericht Dresden hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 11.01.2022

I.

die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger den Pkw Volvo V 70 Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ..., herauszugeben Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III. des Urteils;

II.

die Klage im Übrigen abgewiesen;

III.

auf die Widerklage den Kläger verurteilt,

1. an die Beklagte zu 1) 2.639,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen,

2. an die Beklagte zu 1) 2.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen

und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 20.01.2022 zugestellt worden ist, wendet er sich mit seiner Berufung, die am 16.02.2022 bei Gericht eingegangen ist.

Die Beklagten haben Anschlussberufung eingelegt.

Am 02.03.2022 hat der Kläger 5.940,00 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden als "Sicherheitsleistung gemäß Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022, Az. 3 O 2470/21" hinterlegt.

Seine Berufungsbegründung ist am 15.04.2022 eingegangen, nachdem zuvor die Senatsvorsitzende auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert hatte.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seiner Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung stattgegeben und zu Unrecht der Widerklage der Beklagten 1) stattgegeben und führt dazu aus:

Eine wirksame Abtretung von Ansprüchen der Streithelferin an die Beklagte 1) sei nicht erfolgt, die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts sei zu rügen. Die Beklagten hätten zur Abtretung zunächst Zeugenbeweis angeboten; bei Vernehmung der Zeugen habe sich aber herausgestellt, dass diese von einer Abtretung eigener Ansprüche der Streithelferin nichts wussten. Besonders beachtlich sei in diesem Zusammenhang die Äußerung der Zeugin G... in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021, in der sie angegeben habe, den Abschleppauftrag an die Beklagten telefonisch erteilt zu haben. Ein Schriftstück habe es nicht gegeben. Entgegen dieser Darstellung habe einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kopie einer Urkunde übermittelt, nach deren Inhalt die Zeugin G... entgegen ihrer eigenen Darstellung handschriftlich eine umfassende Abtretungserklärung namens und im Auftrag der Streithelferin gegen die Beklagten unterzeichnet haben solle (Anlage BK 3). Da das vermerkte Datum mit dem der behaupteten telefonischen Auftragserteilung übereinstimme, sei davon auszugehen, dass diese Urkunde nachgefertigt worden sei, um die misslungenen Zeugenbeweise zu ersetzen. Dies habe das Landgericht nicht gewürdigt.

Das Landgericht habe auch seinen Einwand übergangen, dass auf Seiten der Beklagten gewerbliches Inkasso betrieben werde, ohne dass sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügten.

Die vorgelegten Fotos belegten lediglich, dass an der Torzufahrt das Zeichen 285 zu § 41 StVO angebracht sei. Dabei handele es sich um keine ausgesprochene Allgemeinverfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde, sondern um eine private Installation des Eigentümers ohne öffentlich-rechtliche Wirkung; ein Hinweis auf etwaige Folgen einer unerlaubten Abstellung ("...wird kostenpflichtig abgeschleppt...") sei nicht vorhanden.

Das Abschleppen eines Fahrzeuges durch den Eigentümer setze ein berechtigtes Interesse voraus. Die Maßnahme sei weder notwendig noch unaufschiebbar gewesen, da der Anliegerverkehr im Innenhof nicht beeinträchtigt, keine Feuerwehrzufahrt belegt gewesen sei und auch sonst kein Hindernis bestanden habe. Das behauptete Interesse am Abschleppen habe schon deshalb nicht bestanden, weil es nicht sofort, sondern nach einigen Tagen erfolgt sei.

Die Beklagte 1) habe auf sein Aufforderungsschreiben vom 13.10.2020 nicht reagiert und erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 mit der "Quittung Proforma" konkrete Zahlen vorgelegt.

Das Landgericht habe den Begriff "erforderliche Aufwendungen" verkannt. Möglicherweise sei die Umsetzung des Fahrzeugs eine erlaubte fremde Geschäftsführung gewesen, doch hätten die Beklagten danach nichts unternommen, um den Halter zu ermitteln um ihre Forderungen auch nur geltend zu machen. Erst in der ersten mündlichen Verhandlung hätten die Beklagten eine "Quittung" vorgelegt, in der sie ihre Forderung bezifferten. Das weitere Verbleiben des Fahrzeugbesitzes bei dem Beklagten diene nicht notwendig der Durchsetzung der eigenen Zahlungsansprüche, sondern stelle eine nötigende Handlung dar, mit der unangemessene und nicht erforderliche Kosten vom Halter erpresst werden sollten. Erkennbar gehe es nach einem so langen Zeitablauf nicht mehr um die Beendigung einer Besitzstörung, sondern nur um Erzielung von Geschäftseinnahmen. Die Beklagten hätten gegen die ihnen obliegende allgemeinen Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Fordern von "Aufwendungen", die den Wert des Sicherungsgegenstandes um ein Mehrfaches überstiegen, sei treu- und sittenwidrig.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des LG Dresden vom 11.01.2022 - 3 O 2470/21 - die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Volvo V70O Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer: ..., herauszugeben;

2. die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.Die Beklagten sowie die Streithelferin haben zunächst beantragt,

I. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

II. im Wege der Anschlussberufung

das am 11.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Az: 3 O 2470/21 wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Volvo V 70 Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ..., Zug-um-Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III. dieses Urteils und gegen Zahlung der weitergehend angefallenen Standgebühren ab dem 03.09.2021 bis zum Tag der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger, in Höhe von 15,00 € pro Tag an die Beklagte zu 1., herauszugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
a. an die Beklagte zu 1. 2.639,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen,
b. an die Beklagte zu 1. 2.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen.

III. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.Die Beklagten und die Streithelferin vertreten die Ansicht, ein Herausgabeanspruch des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei durchgehend einredebehaftet gewesen, da ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bestanden habe und das Landgericht habe der Widerklage auch zu Recht stattgegeben; insoweit verteidigen sie das angefochtene Urteil.

Fehlerhaft sei das Landgericht aber bei dem Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Weiter habe nur die Beklagte 1) das Fahrzeug in Besitz, nicht aber die Beklagten 2) und 3).

Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass bereits im Rahmen der Klageerwiderung hinsichtlich aller Abschleppkosten und Standgebühren das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde. Nicht beachtet worden sei, dass der Widerklägerin ab dem 09.03.2021 weitergehende Standgebühren in Höhe von 15,00 € pro Tag zustünden.

In Anschluss an eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.07.2022 getroffene Zwischenvereinbarung haben die Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger herausgegeben. In dieser mündlichen Verhandlung haben die Parteien und die Streithelferin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.08.2022 den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeantrags für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Mit Beschluss vom 03.08.2022 hat der Senat das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den 31.08.2022 zu dem Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Dresden, des Landgerichts Dresden und des Senats.

B.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten und der Streithelferin sind zulässig.

Die Berufung des Klägers ist teilweise erledigt und im Übrigen teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Im Einzelnen:

AA.

Nachdem der Wagen zwischenzeitlich an den Kläger herausgegeben wurde, ist sein Klageantrag aufgrund übereinstimmender prozessualer Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und damit auch eine Teilerledigung der Berufung eingetreten. Über den Klageantrag hat der Senat in der Sache nicht mehr zu entscheiden.

BB.

Der Beklagten 1) steht gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferin nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 464,00 € zu. Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen.

I.

Die Streithelferin hat ihre Ansprüche gegen den Kläger - soweit ihr solche zustehen - wirksam an die Beklagte 1) abgetreten.

1. Die ergibt sich aus der "Abtretungserklärung /Auftrag" vom 08.10.2020 (vorgelegt von den Beklagten als Anlage BK3 ), in der es u.a. heißt:

"3. Die Parteien bestätigen, dass der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch, der ihm gegenüber dem Besitzstörer (Kfz Halter oder Fahrer) durch den Abschleppvorgang zur Beseitigung der Besitzstörung durch ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug entstanden ist, an den Abschleppunternehmer abgetreten hat.
4. Zur Freistellung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer tritt der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch, der sich aus diesem Auftrag zur Beseitigung der Besitzstörung gegenüber dem jeweiligen Besitz Störer ergibt, an Erfüllung statt, schuldbefreiend an den Auftragnehmer ab. Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllung statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers. Beim durchgeführten Abschleppvorgang (es besteht eine Verbindung zwischen dem zu bergenden Fahrzeug und dem Abschleppfahrzeug) durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes. Bei einer Leerfahrt durch geeignete Inkassomaßnahmen, die der Auftragnehmer in eigener Sache durchführt. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an."


Das Schriftstück ist sowohl von der Streithelferin (vertreten durch deren Mitarbeiterin G...) als auch von der Beklagten 1) unterschrieben, so dass der Senat keine ernsthaften Zweifel hat, dass die Streithelferin damit ihre Schadenersatzansprüche gegen den Kläger - soweit ihr solche aus und im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang zustehen - an die Beklagte 1) abgetreten hat. Ob diese schriftliche Urkunde vom 08.10.2020 stammt oder erst später aufgesetzt bzw. unterschrieben wurde, ist unerheblich für die Frage, ob die Beklagten 1) aktuell anspruchsberechtigt ist.

2. Die Abtretung ist auch nicht etwa unwirksam wegen Verstoßes gegen § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB, wie der Kläger geltend macht.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Rechtsdienstleistung u.a. die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Danach liegt hier keine Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor. Denn die Beklagte wird nicht in einer fremden Angelegenheit tätig, sondern in einer eigenen. Sie macht die ihr von der Streithelferin abgetretene Forderung als eigene und auf eigene Rechnung geltend. Es liegt keine Inkassozession i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vor. Das wäre nur der Fall, wenn zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und wirtschaftlich fremd bleibt (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 93).

So liegt der Fall hier aber gerade nicht, wie sich aus der Anlage BK3 ersehen lässt. Denn die Abtretung von Schadenersatzansprüchen der Streithelferin gegen den Kläger erfolgte nicht nur formal, um der Beklagten die Einziehung zu ermöglichen, sondern vielmehr zur Erfüllung ihrer eigenen Schuld gegenüber der Beklagten 1) aus dem Abschlepp-Auftrag. Die Abtretung erfolgte dabei ausdrücklich "an Erfüllungs statt, schuldbefreiend". Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgte damit ausdrücklich auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers und also gerade nicht mehr auf Risiko und Rechnung der Zedentin und Streithelferin (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, Rn. 14, juris).

II.

Der Streithelferin stand gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs.1 BGB in Höhe von 389,00 € zu, den sie wirksam an die Beklagte 1) abgetreten hat.

§ 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, juris Rn. 15). Nach § 858 Abs. 2 BGB begeht verbotene Eigenmacht und handelt widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

1. Die Streithelferin ist berechtigte Besitzerin (Verwalterin) des Grundstücks und von der Atrium Dresden GmbH, der Eigentümerin des Grundstücks, als solche umfassend bevollmächtigt worden. Das hat das Landgericht anhand der vorgelegten Anlagen Sh1 und Sh2 zutreffend festgestellt und diese Feststellung greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr an.

2. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht - nämlich eine Besitzstörung - im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07. 2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 13, juris).

a. Ein besonderes "berechtigtes Interesse" ist - entgegen der Ansicht des Klägers - darüber hinaus nicht erforderlich. Die Abschleppmaßnahme darf lediglich nicht unverhältnismäßig sein. Auch aus dem Umstand, dass der Wagen schon zwei Tage auf dem privaten Grundstück stand, bevor die Streitverkündete ihn abschleppen ließ, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das spricht vielmehr dafür, dass die Streitverkündete nicht unverhältnismäßig vorging, indem sie zunächst abwartete, ob der Fahrer oder Eigentümer des Wagens die Besitzstörung von sich aus beenden würde, bevor sie den Abschleppauftrag erteilte. Sorgt das unberechtigt geparkte Auto außerdem für eine akute Behinderung der Berechtigten, so darf erst recht abgeschleppt werden. Auch das war hier der Fall. Wie die vom Landgericht vernommenen Zeugen G... und D... bekundeten und auch anhand der eingereichten Lichtbilder nachzuvollziehen ist, konnte der im Hof stehende Container nicht wie geplant abgeholt und entleert werden, weil der Wagen im Wege stand.

b. Die Fahrerin des Wagens hatte keinen Grund zu der Annahme, sie dürfe dort parken oder darauf zu vertrauen, der Wagen werde nicht abgeschleppt. Es handelte sich erkennbar um ein Privatgrundstück, nämlich um den Innenhof eines Wohnkomplexes mit einigen wenigen privaten Stellplätzen, zu dem man durch eine gemauerte Tordurchfahrt gelangt. Schon deswegen musste jedermann ohne weiteres klar sein, dass Unbefugte dort nicht parken dürfen. Zudem befand an der Einfahrt ein Parkverbotszeichen mit dem Hinweis: "Gilt im gesamten Innenhof". Unerheblich ist, dass dieses Schild nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von der Grundstückeigentümerin oder -verwalterin dort angebracht wurde. Denn das Schild verdeutlicht klar verständlich gegenüber jedermann, dass der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer das Parken in dem dortigen Innenhof nicht gestattet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es darüber hinaus nicht erforderlich, durch Schilder besonders darauf hinzuweisen, dass unberechtigt abgeparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es unerheblich ist, ob das Fahrzeug vom Kläger selbst dort abgestellt wurde oder von einer Person, der er das Fahrzeug überlassen hatte. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Störer ist, wer die gegenwärtige Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch eine Sache adäquat verursacht wurde (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 862 BGB, Rn. 8). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –, juris).

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Volvo und deshalb dem Grunde nach verpflichtet, den der Besitzerin, hier also der Streithelferin, den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden, nämlich die Kosten der Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen.

Diesen Schadenersatzanspruch hat die Streithelferin wirksam an die Beklagte 1) abgetreten (siehe oben).

4. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 16, juris). Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung, die außergerichtliche Abwicklung und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 17 und 19; und BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08, Rn. 21, jeweils juris) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.

a. Zweifellos adäquat kausal durch die Besitzstörung verursacht sind hier die reinen Abschleppkosten i.H.v. 389,00 €.

Nach dem vorgelegten Auftrag (BK3) hat die Streithelferin die Beklagte 1) beauftragt, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug Volvo (...) von der Fläche zu entfernen. Diese Leistungen hat die Beklagte 1) im Auftrag der Streithelferin zur Beseitigung der Besitzstörung auch erbracht. Dafür werden 269,00 € Abschleppgebühren und 45,00 € Gebühren für Radrollereinsatz geltend gemacht, was den im schriftlichen Auftrag genannten Preisen von 225,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Abschleppen eines PKW und 37,82 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Radrollereinsatz entspricht. Nach dem unbestrittenen gebliebenen Vortrag der Beklagten 1) sind diese Preise auch ortsüblich und angemessen.

b. Für die beanspruchten Standgebühren gilt das nicht.

Die Streithelferin hatte die Beklagte 1) nicht nur beauftragt, das störenden Fahrzeug von ihrem Besitz zu entfernen, sondern auch, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, wofür Standgebühren i.H.v. 12,61 € netto (d.h. 15,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) pro Tag vereinbart waren (Anlage BK3). Dies hat die Beklagte 1) auftragsgemäß getan, indem sie den Volvo des Klägers auf ihr Firmengelände verbracht hat. In diesem Zusammenhang sind vom 08.10.2020 bis zum 02.09.2021 Standgebühren für 330 Tage von insgesamt 4.950,00 € angefallen, die mit der Widerklage geltend gemacht werden.

Ob solche Standgebühren nach den o.g. Maßstäben zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, ist in der Rechtsprechung umstritten.

aa. Einige Senate des Oberlandesgerichts Dresden haben dies in verschiedenen, nicht veröffentlichten Entscheidungen bejaht:

- Der 13. Senat des OLG Dresden tat dies im Urteil vom 09.12.2015 - 13 U 819/15 - mit der Begründung, dass ein Abschleppunternehmen befugt sei, den abzuschleppenden PKW auf sein Betriebsgelände zu transportieren, wenn ein gegen das Abhandenkommen ausreichend gesicherter öffentlicher Parkraum nicht zur Verfügung stehe. Das Abschleppunternehmen würde seine Sorgfaltspflichten verletzen, wenn es den Wagen ungesichert auf einem öffentlichen Parkplatz abstelle und damit der Gefahr eines Abhandenkommens oder der Beschädigung aussetze. Die damit in Verbindung stehenden Standgebühren stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang, fielen in den Schutzbereich der Norm und seien daher zu ersetzen.

- Der 9. Senat des OLG Dresden bejahte die Erstattungsfähigkeit von Standgebühren im Urteil vom 27.10.2015 - 9 U 287/15 - mit der Begründung, der Auftrag des Grundstücksbesitzers an den Abschleppunternehmer, das störende Fahrzeug nicht nur umzusetzen, sondern an den Firmensitz des Unternehmers zu verbringen und dort zu verwahren, habe ein verständiger und wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten dürfen.

- Der 6. Senat des OLG Dresden bejahte dies im Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 283/18 - ohne nähere Begründung.

bb. Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Erstattungsfähigkeit von Standkosten als adäquat entstandener Schaden in seinem Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18 - und führte zur Begründung aus, die Eigentums- bzw. Besitzstörung durch den unerwünschten Gebrauch der Parkfläche sei mit dem Entfernen des Fahrzeugs von der Parkfläche beendet gewesen. Die Standgeldkosten seien keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst entstanden seien, sondern solche, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stünden. Denn die Standgeldkosten seien nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben. Dass die Beklagte insoweit berechtigt gewesen sei, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten berufen konnte, ändere hieran nichts. Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, seien dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 41, juris). Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen würde, wenn sie gehalten gewesen wäre, das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abzustellen, weil es der Klägerin dann möglich gewesen wäre, das Fahrzeug mithilfe ihres Schlüssels ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliege dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Abwägung der widerstreitenden Interessen habe es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt werde, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt werde (BGH, Urteil vom 02.11.2011 – V ZR 30/11, Rn. 17 f, juris). Mit dieser Zurückbehaltung des Fahrzeugs wegen der Abschleppkosten habe es aber sein Bewenden. Es sei nicht anzuerkennen, dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer in einem solchen Fall noch ein zusätzliches Druckmittel für die Bezahlung der Abschleppkosten in Form von Standgeldkosten wegen Zurückbehaltung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens an die Hand zu geben (OLG Saarbrücken a.a.O., Rn. 42).

cc. Der Senat schließt sich der zuletzt dargelegten Auffassung an. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung diente nicht mehr der Beseitigung der Störung, auch nicht zur Vorbereitung der Beseitigung. Anders als die Kosten einer Dokumentation etwaiger Vorschäden an abzuschleppenden Fahrzeug dient die Verwahrung auch nicht etwa dem berechtigten Interesse von Grundstücksbesitzer und/oder Abschleppunternehmer, sich gegen ungerechtfertigte Gegenansprüche des Störers zu schützen.

Entgegen der Auffassung des 13. Senats des OLG Dresden (a.a.O.) ist für den erkennenden Senat keine Verpflichtung des gestörten Grundstücksbesitzers oder des Abschleppunternehmers ersichtlich, das abzuschleppende Fahrzeug besonders gegen den unbefugten Zugriff Dritter oder gegen jegliche Gefahr von Beschädigungen zu sichern und bis zur Abholung in Obhut zu halten. Aus Sicht des Senats genügt der gestörte Grundstücksbesitzer seiner gegenüber dem Fahrzeugeigentümer bestehenden Rücksichtnahme- und Schadenminderungspflicht grundsätzlich, wenn er den abzuschleppenden Wagen auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche verbringen lässt. Damit wird der Wagen keiner über das Normalmaß hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt. Denn die Gefahr eines unbefugten Zugriffs Dritter oder der zufälligen Beschädigung besteht auch, wenn ein rechtstreuer Fahrzeugführer - wie es allgemein üblich ist - den Wagen erlaubterweise auf öffentlichen Verkehrsflächen abstellt.

Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Grundstücksbesitzer das störende Fahrzeug im Zuge der Störungsbeseitigung (und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts) auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbringen lässt. Verlangt das Abschleppunternehmen dafür aber Standgebühren, so gehören diese nicht zu den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Kosten, solange andere geeignete und kostengünstigere Abstellmöglichkeiten bestehen.

Dass zum Zeitpunkt des Abschleppauftrags im Stadtgebiet von Dresden keine solche geeignete kostenfreie Parkfläche zur Verfügung gestanden habe, auf die das Fahrzeug hätte umgesetzt werden können, haben weder die Beklagten noch die Streithelferin behauptet.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen auch dann effektiv ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abgestellt wird. Es müsste nicht einmal "versteckt" werden, denn der Abschleppunternehmer könnte es dort beispielsweise durch eine abschließbare "Parkkralle" gegen Wegfahren sichern, bis die berechtigterweise geforderten Abschleppkosten beglichen sind.

Eine mit Kosten verbundene Verwahrung des Fahrzeugs war daher zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich. Diese vom Oberlandesgericht Saarbrücken (a.a.O.) und vom Senat vertretene Auffassung steht aus Sicht des Senats im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Abschleppfällen aufgestellt hat. Soweit die Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 30.08.2022 dazu andere Überlegungen bzw. Mutmaßungen anstellt, überzeugen diese nicht.

II.

Die von der Beklagten 1) aus abgetretenem Recht geltend gemachten Standgebühren sind in Höhe von 75,00 € aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 i.V.m. 670 BGB begründet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat gemäß § 677 BGB das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 683 Satz 1, 670 BGB).

In Bezug auf das Abschleppen und Umsetzen eines unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch bejaht.

1. Beauftragt ein Grundstücksbesitzer das Abschleppen bzw. die Umsetzung eines unberechtigt auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeugs, so stellt dies (auch) ein Handeln im fremden Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft des Klägers war dies deshalb, weil er als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine Besitzstörung dar und begründet damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 6, juris).

2. Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß. Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre.

a. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich das Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs für den Kläger als vorteilhaft dar; der Auftrag zum Abschleppen und Umsetzen entspricht auch dem Interesse des Halters. Er ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von seiner Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grundstücksbesitzerin vom Kläger die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Denn zu einer sofortigen Beseitigung waren weder der Kläger noch die Fahrerin des Wagens in der Lage, weil sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Die Grundstücksbesitzerin war nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 8 - 9, juris).

b. Für die von der Streithelferin ebenfalls beauftragte und von der Beklagten 2) durchgeführte entgeltpflichtige Verwahrung des Wagens ist dies jedoch nicht ohne Weiteres zu bejahen. Denn zur vom Kläger geschuldeten Beseitigung der Besitzstörung genügte es, wie oben bereits erläutert, das Fahrzeug vom Grundstück Conradhof zu entfernen und auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche umzusetzen. Der Auftrag, den Wagen durch kostenpflichtige Verwahrung vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, war zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich und diente daher auch nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung des Fahrzeughalters und Klägers.

c. Eine sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter stellt sich aber als objektiv vorteilhaft und nützlich für den Fahrzeugeigentümer und Geschäftsherrn dar, der zunächst noch nichts von der Abschleppung wusste. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 08.10.2020 durfte die Streithelferin daher davon ausgehen, dass auch der (entgeltliche) Verwahrauftrag dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers entsprach.

Auf den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn kann sich die Streithelferin - und daher auch die Beklagte 1) - jedoch maximal für die ersten fünf Tage nach dem Abschleppvorgang berufen. Denn nach § 681 BGB hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Der Streithelferin - und nach der Abtretung auch der Beklagten 1) - hätte es daher oblegen, unverzüglich nach dem Abschleppvorgang vom 08.10.2020 den Fahrzeughalter bzw. -eigentümer zu ermitteln, zu informieren und dessen Entschließung bezüglich der weiteren Verwahrung zu erfragen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB).

Jedenfalls ab dem 13.10.2020, ab Zugang des Schreibens, mit dem der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte, können sich die Streithelferin und die Beklagten nicht mehr auf ein mutmaßliches Einverständnis des Fahrzeugeigentümers berufen, denn mit diesem Schreiben hat er seinen entgegenstehenden Willen deutlich geäußert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt mussten sie erkennen, dass die weitere Verwahrung des Wagens in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers stand und hätten die Verwahrung beenden müssen.

Der entgegenstehende Wille des Klägers war hier auch nicht etwa nach § 679 BGB unbeachtlich, denn die Verwahrung des Wagens diente nicht zu Erfüllung einer im öffentlichen Interesse stehenden Pflicht des Klägers oder der Erfüllung einer Unterhaltspflicht.

Daher sind die ab dem 14.10.2020 entstandenen Kosten/Aufwendungen für die andauernde Verwahrung auf dem Betriebsgelände der Beklagten 1) nicht zu erstatten.

d. Soweit die Streithelferin sich in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 30.08.2022 darauf beruft, es gebe in Dresden kein Abschleppunternehmen, das bereit sei, einen Auftrag anzunehmen, bei dem es ein besitzstörend abgestelltes Fahrzeugs nur umsetzen, nicht aber auch kostenpflichtig "sicherstellen" bzw. verwahren solle, ändert das nichts an der Beurteilung des Senats. Ob diese Behauptung der Streithelferin aktuell zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Senat geht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass sich entsprechende Unternehmen finden werden, sobald durch die Rechtsprechung verbindlich geklärt ist, dass derartige Standgebühren, die weder der Beseitigung der Besitzstörung noch dem (mutmaßlichen) Interesse des Fahrzeugeigentümers dienen, sondern allein dem Verdienstinteresse des Abschleppunternehmens, nicht zulasten des Fahrzeugeigentümers vereinbart und verlangt werden können. Ob sich dann die Gesamtkalkulation bzw. der Preis für die "Nur-Abschleppung" ändert, bleibt abzuwarten.

3. Nur soweit die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, kommt es darauf an, welche Aufwendungen ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschäftsführer dabei für erforderlich halten durfte. Dem Vortrag der Beklagten, Standgebühren i.H.v. 15,00 € pro Tag seien in Dresden angemessen und ortsüblich, ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Daher ist hier ein (abgetretener) Aufwendungsersatz i.H.v. (5 Tage zu je 15,00 € =) 75,00 € zuzusprechen.

III.

Prozesszinsen kann die Beklagte 1) gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage aus dem zugesprochenen Betrag von verlangen.

C.

I.

Kostenentscheidung

1. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO und spiegelt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien wider. Dabei war zu berücksichtigen, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (am 07.12.2021) ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an dem vom Kläger herausverlangten PKW wegen einer berechtigten Forderung i.H.v. von 464,00 € bestand, der Wagen also nur Zug um Zug gegen Zahlung von 464,00 € herauszugeben gewesen wäre. Ob das Zurückbehaltungsrecht in der Zeit vor Bezifferung der Gegenforderung (am 26.02.2021) rechtmäßig ausgeübt wurde, ist für die Kostenquote ohne Belang und bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabeantrag entfallenden anteiligen Kosten der Berufung waren nach billigem Ermessen des Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen.

a. Nicht nur die Beklagte 1), auch die Beklagten 2) und 3) waren dem Kläger gegenüber zur Herausgabe des PKW nach § 985 BGB verpflichtet. Der Beklagte 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten 1), bei der es sich um eine offene Handelsgesellschaft i.S.d. § 105 HGB handelt. Gemäß § 128 HGB haften deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Das gilt auch für Herausgabeverpflichtungen nach § 985 BGB.

b. Die Beklagten haben den Wagen nach der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 herausgegeben und so den geltend gemachten Anspruch des Klägers erfüllt, wodurch Erledigung eingetreten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen im Hinblick auf eine berechtigte Gegenforderung nach § 273 Abs. 1 BGB bestand zu diesem Zeitpunkt bzw. bereits seit März 2022 nicht mehr, nachdem der Kläger auf das erstinstanzliche Urteil 5.940,00 € bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt hatte und dieser Betrag weit mehr als die berechtigte Gegenforderung der Beklagten 1) von 464,00 € und den Wert des herauszugebenden Fahrzeugs abdeckte. Die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 BGB waren damit seit März 2022 erfüllt, ein Zurückbehaltungsrecht am PKW des Klägers durften die Beklagten danach nicht mehr ausüben. Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hinterlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die von dem Landgericht Dresden im Urteil vom 11.01.2022 unter Ziffer V. angeordnete Sicherheitsleistung zur Ermöglichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels erfolgt und nicht als Sicherheit für die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung. Denn wirtschaftlich und tatsächlich betrachtet deckte der Betrag - auch wenn formal auf die angeordnete prozessuale Sicherheitsleistung hinterlegt wurde - eben diese streitige (Gegen-)Forderung der Beklagten 1) ab, wegen der die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht am PKW ausübten und wegen der das Landgericht zur Herausgabe nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des in Ziff. III des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Widerklagebetrages verurteilt hatte. Ein Recht auf mehrfache Übersicherung steht den Beklagten nicht zu.

3. Im Übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten der Berufung auf §§ 97 Abs. 1, 92, 101 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob und inwieweit in sog. "Abschleppfällen" die Standgebühren zum erstattungsfähigen Schaden des gestörten Grundstücksbesitzers nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gehören und/oder zu den im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, wird von den Oberlandesgerichten (und von verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts Dresden) unterschiedlich beurteilt und wurde bislang - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.

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Oberlandesgericht Dresden Urteil, 15. Sept. 2022 - 8 U 328/22 zitiert 30 §§.

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

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Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

14
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirk- sam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht - wie die Klägerin meint - wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

15
(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

14
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirk- sam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht - wie die Klägerin meint - wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 230/11 Verkündet am:
21. September 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr
, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück
abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines
Unterlassungsanspruchs sein.
BGH, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11 - LG Stuttgart
AG Kirchheim unter Teck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2012 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 28. März 2011 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20. August 2010 war das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kläger gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters wandte sich der Kläger an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der Beklagte, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Kosten für die Halterermittlung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision den Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagte sei mittelbarer Handlungsstörer oder Zustandsstörer, da er als Halter des Sportwagens durch dessen Weitergabe an einen Dritten eine adäquate Ursache dafür gesetzt habe, dass sein Fahrzeug unberechtigt abgestellt werden könne. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten liege eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger könne gemäß §§ 670, 677, 683 BGB auch Ersatz der Kosten der Halterfeststellung verlangen. Ein Aufwendungsersatzanspruch für die vorgerichtlichen Anwalts- kosten bestehe dagegen nicht, da die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation nicht erforderlich gewesen sei.

II.

3
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halterermittlung zu.
4
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht.
5
a) Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang, da § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Fall der Besitzentziehung entsprechende Anwendung findet (Staudinger/Bund, BGB [2008], § 861 Rn. 3; MünchKommBGB /Joost, 5. Aufl., § 861 Rn. 17).
6
b) Der Beklagte war gegenüber dem Kläger als Zustandsstörer verantwortlich.
7
aa) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zure- chenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils mwN).
8
bb) Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Klägers Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er - bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer - als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; aA Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026).
9
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.
10
aa) Die Revision meint, als Zustandsstörer könne der Beklagte zwar auf Beseitigung einer bestehenden Störung, nicht aber auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dem Fahrzeug selbst nicht ein für das Geschäftsgrundstück des Klägers gefahrenträchtiger Zustand innewohne. Dem ist nicht zuzustimmen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Falschparken um eine dem Fahrzeug "innewohnende Schadensanlage" handelt (so aber LG München I, DAR 2009, 591 und AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19, 20). Denn die Verantwortlichkeit des Beklagten als Zustandsstörer ergibt sich nicht allein aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeugs. Die Zurechnung der durch das Falschparken hervorgerufenen Besitzbeeinträchtigung beruht vielmehr darauf , dass diese mittelbar auf seinen Willen zurückging, indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung überlassen hat. Hieran ist auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen.
11
bb) Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Solche liegen nicht vor.
12
Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173). Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht auch in dem Umstand , dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen eine Ermahnung "an alle möglichen Nutzer" ausgesprochen hat, das Fahrzeug künftig nicht auf dem Geschäftsgrundstück des Klägers abzustellen, keinen Umstand, der es rechtfertigen würde, einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen.
13
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung bejaht. Diese Aufwen- dungen waren zur Vorbereitung der an den Beklagten gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11, GRUR 2012, 759) ersatzfähig.

III.

14
Die Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts , mit der es einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 683, 677, 670 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung an den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
15
1. Nach § 670 BGB sind ersatzfähig solche Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf. Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (RGZ 149, 205, 207; MünchKomm-BGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; PWW/Fehrenbacher, BGB, 7. Aufl., § 670 Rn. 5). Dies kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, deren Würdigung der tatrichterlichen Beurteilung obliegt.
16
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich um einen einfach gelagerten Unterlassungsanspruch, für dessen Durchsetzung anwaltliche Hilfe nicht benötigt werde, steht im Widerspruch dazu, dass es zur Klärung der - in der Rechtsprechung kontrovers erörterten - Frage, ob gegenüber dem Fahrzeughalter ein Unterlassungsanspruch besteht, die Revision zugelassen hat. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, dass der Kläger aus vorangegangenen Verfahren genau gewusst habe, was zu tun sei, vermag dies die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nicht zu tragen. Zwar ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dann nicht erforderlich, wenn der von der Störung Betroffene anlässlich vorangegangener Parkverstöße Dritter diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert ist. Zu Recht macht die Anschlussrevision mit der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verfahrensrüge aber geltend, dass das Berufungsurteil keine Feststellungen enthält, die die Schlussfolgerung zuließen, der Kläger habe seine Rechte und die gebotene Vorgehensweise gekannt. Der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte "vorangegangene Verfahren" vermag die erforderlichen konkreten Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Berechtigung des Anspruchs erneut prüfen kann.
Lemke Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 28.03.2011 - 1 C 713/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2011 - 4 S 119/11 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

15
(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers - das Urteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50 € an den Kläger verurteilt und als der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M.      abgestellt. Dessen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.

2

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 € (250 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.

3

Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er hat deshalb von ihr verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Beklagte ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100 € zahlen und die Beklagte ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 € freistellen muss. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden Abschleppkosten auf 175 € heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4

Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 € erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50 € hinaus in die Auszahlung eines weiteren Betrags von 75 € an den Kläger einzuwilligen. Der Grundstücksbesitzerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbeseitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Veranlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Abschleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaßnahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250 € einkalkuliert. Das Berufungsgericht schätzt deren Höhe auf 75 €.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein deliktsrechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.

7

Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten stehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175 € zu. In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen.

B.

8

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.

Revision des Klägers

9

Das Rechtsmittel ist begründet.

10

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €.

11

a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € aufforderte, nicht in Verzug. Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).

12

b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.

13

2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.

14

3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175 € zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.

15

a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).

16

b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Kosten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anlage 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um

„- die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,

- das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und - im

Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters -

- die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und

- die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen“

geht. Darüber hinaus sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat - auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich

„- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,

- Prüfen auf StVO-Zulassung,

- Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,

- visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie

- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen“

ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort (öffentlicher Parkraum oder - beim Fehlen ausreichender Sicherungen gegen Abhandenkommen - private gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die

„- visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung“

ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).

17

c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin genannten Maßnahmen, nämlich

„- Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben.“

18

Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für

„- Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug,“

welche laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage 2 ebenfalls anfallen, muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aaO).

19

d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung - anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint - ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250 € enthalten sind.

20

e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der Anlage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entsprechend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchgeführt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzanspruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist jedoch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.

21

f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe des Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil.

22

aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).

23

bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs Kosten von 60 € und durch die von ihm der Beklagten zugestandenen Vorbereitungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50 € entstanden seien; weiter hat er vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M.       78 € betragen.

24

4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem Beklagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.

25

a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50 € an den Kläger abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 € an sie. Einen weiteren Widerklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wiedergabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt.

26

b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen - mit Ausnahme der Parkraumüberwachung - und der Angemessenheit der Kostenpauschale von 250 €. Beides ist jedoch, wie vorstehend unter 3 ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.

II.

Revision der Beklagten

27

Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.

28

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).

29

2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.

30

3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauschale von 250 € seien auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten.

31

a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

32

b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überlegenswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pauschal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflichtigen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw. -entziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).

33

c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsurteil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind.

34

aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1 ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag. Darin heißt es gleich am Anfang: „Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben“. Nach § 2 bestimmen sich die Kosten für die Tätigkeiten der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250 € genannt.

35

bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grundstücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnisse gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkraumüberwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzerin durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kosten enthalten sind.

36

cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Beklagten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff.

37

2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht - gestützt auf § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO - an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrage 75 €. Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwachungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10 € pro Abschleppvorgang.

III.

38

Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:

39

Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vorstehend unter I. 3. b)) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (siehe vorstehend unter I. 3. f)) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.

40

1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011, 222, 224). Diese Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrachtung zu berücksichtigen.

41

2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.

Stresemann                      Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Brückner                   Weinland

15
(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

6
a) Die im Auftrag der Grundstücksbesitzerin durchgeführte Umsetzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksbesitzerin - auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an - auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (sog. „auch fremdes Geschäft“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

6
a) Die im Auftrag der Grundstücksbesitzerin durchgeführte Umsetzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksbesitzerin - auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an - auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (sog. „auch fremdes Geschäft“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN).

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.