Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - III ZA 34/18

bei uns veröffentlicht am31.01.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 EK 2/18, 23.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 34/18
vom
31. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6
Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu
nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere
bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich
unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter
Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen
macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand
gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen
erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer
Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.

b) Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein
der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt
werden soll.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18 - OLG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA34.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2018 - 4 EK 2/18 - wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen angeblicher überlanger Dauer mehrerer Verfahren vor dem Richterdienstgericht bei dem Landgericht K. und dem Richterdienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht S. in Anspruch. Er begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts S. , durch den der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. - W. verwiesen worden ist.
2
Der Kläger verbüßte in dem Zeitraum von 2011 bis 2018 eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betrugs, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt O. .
Während der Haftzeit reichte er zahllose Anträge, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Rechtsmittel ein.
3
Mit Schreiben vom 25. April 2015, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Juli 2015, erhob er "Klage" gegen das Land B. -W. sowie eine Richterin am Verwaltungsgericht S. und stellte zugleich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung /Verfügung". Er beantragte, den Beklagten die Behauptung zu untersagen , er sei prozessunfähig, und sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus zwei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S. zu verurteilen. Das Land B. -W. sollte darüber hinaus verpflichtet werden, die mit verklagte Richterin aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihr eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Außerdem beantragte er, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2016 (Az.: RDG 4/15 und RDG 5/15) wies das Richterdienstgericht die "Klage" und den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung" als unzulässig ab und versagte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
4
Mit zwei Schreiben vom 4. Januar 2016, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Januar 2016, reichte der Kläger unter gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie von Prozesskostenhilfe zwei weitere "Klagen" gegen das Land B. -W. , den damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts F. i. B. , einen Vorsitzenden Richter und einen Richter dieses Gerichts sowie zwei Bedienstete der Justizvollzugsanstalt O. ein. In einem Fall (Az.: RDG 1/16) beantragte er, die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus drei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht F. i. B. beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof B. -W. zu verurteilen sowie zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben in zwei dieser Verfahren durch den geschäftsplanmäßig zuständigen Richter zu verpflichten. Darüber hinaus begehrte er die Verpflichtung des Landes , die mit verklagten Richter aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihnen eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Mit der zweiten "Klage" (Az.: RDG 2/16) begehrte er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden "aus ihrem Verhalten" sowie die Verpflichtung des Landes, die mit verklagten Justizvollzugsbeamten auszutauschen , hilfsweise organisatorische Vorkehrungen nachzuweisen, damit der Kläger einen rechts- und verfassungskonformen Vollzug ohne Verstöße gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK erhalte. Mit zwei Beschlüssen vom 18. Januar 2016 wies das Richterdienstgericht sämtliche Anträge als unzulässig ab.
5
Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 30. November 2017 (Az.: DGH 1/16, 2/16, 3/16 und 4/16) wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. die gegen die Beschlüsse des Richterdienstgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass das Verfahren jeweils eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzgesuch des Beschwerdeführers. Das Rechtsschutzbegehren sei offensichtlich ohne jedweden Rückhalt im Gesetz. Aus den die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte festlegenden Vorschriften (§§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz für Baden-Württemberg [LRiStAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 [GBl. BW 2000, 503] ergebe sich, dass die Dienstgerichte nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn für in dem Richterdienstverhältnis gründende Streitigkeiten an- gerufen werden könnten. Dies gelte auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren , das vor dem Dienstgericht nur auf Klage des Richters gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden könne. Die von dem Kläger als Drittem geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Verpflichtung zur Bescheidung von Eingaben, Unterlassung von Behauptungen, "Austausch" von Justizvollzugsbeamten und Entfernung von Richtern aus dem Dienst fielen ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte. Das hierauf gerichtete Begehren des Klägers nehme das Dienstgericht für Richter vollkommen unnötig in Anspruch und lasse nur den Schluss zu, dass die Verfahren "aus dem Nichts" heraus kreiert werden sollten. Der Rechtsstreit sei deshalb als nicht anhängig geworden anzusehen und das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen.
6
Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Klägers wurden durch den Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Beschlüssen vom 4. und 11. April 2018 sowie vom 4. Juli 2018 als unzulässig verworfen.
7
Mit Schreiben vom 28. Januar 2018, eingegangen beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. am 2. Februar 2018, reichte der Kläger eine "Klage gem. § 198 GVG" ein und beantragte, das beklagte Land wegen überlanger Dauer der "Verfahren DGH 1/16, DGH 2/16, RDG 4/15 und DGH 3/16, RDG 5/15 und DGH 4/16" jeweils zur Zahlung einer Entschädi- gung von 2.400 € zu verurteilen und ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Dienstgerichtshof hat die Sache sodann zuständigkeitshalber an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts S. formlos abgegeben. Mit einem undatierten Schreiben, das am 23. Februar 2018 beim Oberlandesgericht S. eingegangen ist, hat der Kläger folgenden handschriftlichen "Vergleichsvorschlag" unterbreitet: "Vorschlag iSv § 278 V ZPO Sofortige Entlassung § 454 StPO § 57 StGB oder GNO und ich schenke der Gegnerin § 839 BGB § 198 GVG -Ansprüche Frist: 4 Wochen ab 22.02.18 Danach Endstrafe + Mammutprozess"
8
Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht S. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. -W. verwiesen. Dieser sei für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer von Verfahren vor den Richterdienstgerichten zuständig. Denn § 76a und § 79 LRiStAG ordneten für sämtliche in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte fallende Verfahren (§ 63 LRiStAG) die entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung an. Es werde mithin auch auf § 173 Satz 2 VwGO verwiesen, wonach die §§ 198 ff GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden seien, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) trete.
9
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 17a Abs. 2 Satz 5 GVG).

II.


10
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Klägers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.
11
1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 6; vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN).
12
2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei kein Rechtsmittel einlegen, das allein die Klärung des Rechtswegs zum Gegenstand hat. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Entschädigungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.
13
a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (Senat, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 16). An einer Ingangsetzung eines Gerichtsverfahrens kann es jedoch fehlen, wenn dem Ersuchen kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden (BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4 ff; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 11 ff; siehe auch BSG, BeckRS 2015, 67445 Rn. 7). Diese in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Gerichtszweigen. Demgemäß müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben , durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar2017 - III ZB 46/16, juris und vom 1. Juni 2017 - III ZA 6/17, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und vom 7. Februar 2017 - 5 AR (Vs) 4/17, juris; jeweils mwN).
14
b) Zutreffend ist der Dienstgerichtshof in den Beschlüssen vom 30. November 2017 davon ausgegangen, dass den bei dem Dienstgericht für Richter eingereichten "Klagen" und "Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren zugrunde lag mit der Folge, dass kein entschädigungsfähiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wurde und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen unangemessener Verfahrensdauer offensichtlich nicht bestehen.
15
aa) Die Inanspruchnahme der Dienstgerichte für Richter durch den Kläger war offensichtlich haltlos und erfolgte ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken. Nach §§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 LRiStAG sind die Landesdienstgerichte ausschließlich für die dort aufgeführten, nur Berufsrichter betreffenden Verfahren zuständig (Disziplinarsachen, Versetzungs- und Prüfungsverfahren, z.B. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand). Die Dienstgerichte können nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn angerufen werden. Privatpersonen können vor den Dienstgerichten weder die Amtsenthebung eines Richters betreiben noch Schadensersatzansprüche verfolgen oder den Richter zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. § 72, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 LRiStAG; § 63, § 65 Abs. 2; § 66 Abs. 3 DRiG; Schmidt/Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff; § 65 Rn. 9; § 66 Rn. 10). Mit seinen hierauf gerichteten Anträgen verfolgt der Kläger somit ein "Rechtsschutzziel" , das nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise durch ein Verfahren vor den Dienstgerichten erreicht werden kann und nur dazu dient, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte herbeiführen.
16
bb) Dass es dem Kläger ausschließlich um die Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke geht, wird auch durch den von ihm im Entschädigungsprozess unterbreiteten "Vergleichsvorschlag" illustriert. Dort bot er an, auf die Fortführung des Entschädigungsprozesses und eine etwaige Amtshaftungsklage zu verzichten, wenn im Gegenzug seine "sofortige Entlassung" aus der Strafhaft erfolgen würde. Andernfalls drohte er mit einem "Mammutprozess".
17
c) Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist auch nicht dadurch eingeleitet worden, dass das Richterdienstgericht die von vornherein unbeachtlichen Anträge des Klägers durch Beschlüsse vom 18. Januar 2016 und 19. September 2016 förmlich abgewiesen hat. Denn der Dienstgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 30. November 2017 das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme (§§ 76a, 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deklaratorisch eingestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden ist (vgl. BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg , NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 12).
Herrmann Reiter
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2018 - 4 EK 2/18 -

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

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(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 66 Prüfungsverfahren


(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts


Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung,b) Rücknahme einer Ernennun

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 2 Geltung für Berufsrichter


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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

6
2. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit/ Fischer aaO § 114 Rn. 30 mwN).
8
b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts , BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472 aaO; Musielak/Voit/Fischer aaO Rn. 30 mwN). Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet , ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BT-Drucks. 17/11472 aaO).
7
b) Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe , auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen , die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (s. zum Vorstehenden Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1470 f Rn. 6 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 8; BGH aaO Rn. 7; jeweils mwN).
7
2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei , die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beurteilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt lediglich, dass die mittellose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus- sichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

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aa) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (BT-Drucks. 17/3802 S. 22; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 51, 53 und § 199 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer aaO § 198 Rn. 7). § 199 Abs. 1 GVG erstreckt den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dieses ist eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 1 StPO) oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes (§ 163 StPO) eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 60). Dabei ist Beschuldigter derjenige, gegen den polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung geführt werden. Die Beschuldigteneigenschaft kann nur durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet werden, der regelmäßig in der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt. Ausreichend ist es aber auch, wenn gegen den Betroffenen faktische Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar zum Ziel haben, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (HK-StPO-Zöller, 5. Aufl., § 157 Rn. 1 und § 160 Rn. 6; KKGriesbaum , StPO, 7. Aufl., § 160 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO Rn. 76).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 46/16
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt wegen "Unbetreubarkeit" der Antragstellerin aufgehoben hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. vom 7. Juli 2016 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht , das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge der Antragstellerin beschieden. Am heutigen Tag hat der Senat in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurückgewiesen. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen , durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 O 82/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 W 45/16 -
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Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül- lung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).
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Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerden als „Nichtzulassungsbeschwerden“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.