Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den
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published on 11/09/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die P. B.
published on 16/08/2017 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/16 vom 16. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 586/13 vom 9. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5, 20 a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorg
published on 24/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 495/12 vom 24. Juni 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach §
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