Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den
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published on 11/09/2015 00:00

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published on 16/08/2017 00:00

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