Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 32 Entlastung
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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen. Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.
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published on 17.03.2016 00:00
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, berichtigt durch Beschlüsse vom 02.02.2015, vom 28.04.2015
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