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§ 26Amtlich · § 5 UrhG

Weitergelten von Vorschriften

Zeitreise: 12.05.2026

Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes oder Gleichlautendes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung und internen Rechnungsprüfung die für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen anzuwenden.

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