Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 33 Beauftragter für den Haushalt
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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
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published on 17/04/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (2 Ca 1422/08) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als
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