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§ 34Amtlich · § 5 UrhG

Verbände, Vereinigungen

Zeitreise: 12.05.2026

Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

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