Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 31 Interne Rechnungsprüfung
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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht ni
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/10/2004 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.09.2004, mit dem diese die Genehmigung des 4. Satzungsnachtrags der Antragstellerin vom 14.07.2004 zu Art. I Ziff. 2 der Satzung
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