Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

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Verkehrsstrafrecht: Kraftfahrzeugrennen: „Autoposen“ ist kein Kraftfahrzeugrennen

Strafrecht: Zum Tatbestand des Alleinrennens
Verwaltungsrecht: Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz
Fahrradtour: Nachzügler müssen im Straßenverkehr selbst aufpassen
Fahrverbot: Teilnahme an einem illegalen Autorennen

Referenzen - Gesetze | § 29 StVO 2013
§ 29 StVO 2013 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | Anlage (zu § 1)
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 47 Örtliche Zuständigkeit
