Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01816

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen von der Stadt … erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Elektrofachmarktes.

Die Grundstücke im …, … und …, FlNr. …, sowie die Grundstücke ohne Hausnummer am …, FlNrn. … und … der Gemarkung … in der Stadt … stehen im Eigentum des Beigeladenen und weisen eine Grundfläche von 5.941 m² auf. Auf ihnen wurde bislang ein Elektrofachmarkt der … GmbH betrieben. Ebenfalls für den … genutzt wird das südlich von ihnen liegende Grundstück FlNr. …, welches im Eigentum von …, … und … steht. Westlich dieser Grundstücke liegt der …, im Norden die in Ost-West-Richtung verlaufende … Östlich von ihnen verläuft die von der … abzweigende …, die unmittelbar als Sackgasse in einem Wendehammer endet. Sodann schließen sich östlich hiervon das Grundstück …, FlNr. …, welches der Kommanditgesellschaft …GmbH & Co. KG gehört und das Grundstück …, FlNr. …, das im Eigentum von … steht, an. Die Grundstücke besitzen gemeinsam eine Grundfläche von insgesamt 3.692 m².

Das Grundstück der Klägerin, …, FlNr. …, liegt südlich der genannten Grundstücke und grenzt im Westen an den … und im Nordosten an den Wendehammer der … Zu den oben genannten Grundstücken hat es mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. … keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Auf dem Grundstück betreibt die Klägerin die Herstellung von Präzisionswerkzeugen aus dem Werkzeug- und Formenbau. Dort befinden sich nach eigenen Angaben Produktionsanlagen der Härte-, Beschichtungs-, Nitrier- und Poliertechnik sowie ihre Verwaltung. Für das Grundstück bestehen – zum Teil der Voreigentümerin der Klägerin erteilte – Baugenehmigungen der Stadt … vom 27. Mai 1968 für die „Errichtung eines Edelstahllagers mit Bürogebäude“, vom 21. Mai 1969, 3. August 1971 und 26. Oktober 1971 für die „Errichtung eines Betriebsgebäudes“, vom 9. November 1973 für die „Errichtung eines Lagergebäudes“, vom 12. November 1975 für die „Erweiterung der Lagerhalle“, vom 3. Juni 1976, vom 15. November 1976 für die „Errichtung eines Betriebsgebäudeanbaus“, vom 16. Juni 1982 und 21. Juni 1982, sodann vom 24. Mai 1985 für den „Umbau und die Erweiterung der Vakuumhärterei sowie für den Anbau eines Büro- und Werkstattgebäudes“ und vom 5. Februar 1986 für ein gleichnamiges Vorhaben. Weitere Baugenehmigungen datieren vom 11. Oktober 1988, vom 11. Mai 1989, vom 9. August 1989, vom 27. September 1990, die nahezu allesamt die Erweiterung der Werkhalle zum Gegenstand hatten. Der Klägerin selbst wurden Baugenehmigungen mit Bescheiden vom 28. März 1996 und vom 9. März 2000 für die Erweiterung ihrer Hallen und Büros sowie die Erweiterung der Bürobühne erteilt, sowie zuletzt mit Bescheid vom 20. August 2014 für den Austausch eines Tanks für flüssigen Stickstoff und den Austausch eines Pufferbehälters für gasförmigen Stickstoff durch zwei größere Behälter. Betriebsbeschreibungen finden sich in den vorgelegten Bauakten vom 26. März 1968, aus dem Jahr 1984 und vom 1. Juli 1988. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bauakten Bezug genommen.

Alle Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 21. Juli 1977, der in diesem Bereich ein Gewerbegebiet (GE) sowie Baugrenzen festsetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen.

Mit Antrag vom 5. August 2015, am 25. August 2015 bei der Stadt … eingegangen, beantragte der Beigeladene für den Neubau eines Elektrofachmarktes der …GmbH einen Vorbescheid mit folgender Fragestellung:

„Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Punkte geklärt werden:

1. Verkehrserschließung

2. Anlage der Stellplätze

3. Überbauung der Stichstraße (* …, FlNr. …, …, …*)

4. Immissionen im Hinblick auf die Nachbargrundstücke.“

Daneben findet sich ein handschriftlicher Vermerk, aus dem hervorgeht, dass die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht werden soll. Es wurde zudem beantragt, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen. Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde als Ergänzung zum Vorbescheidsantrag vom 5. August 2015 ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt:

1. Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie östlich (FlNr. …*) und westlich (FlNr. …*) der überbauten Stichstraße.

2. Überbauung der Baugrenzen östlich (FlNr. …*) und westlich (FlNr. …*) der Stichstraße.

3. Geringfügige Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie auf der Nordseite des Grundstücks:

FlNr. …: 0 m - 1,63 m

FlNr. …: 0,45 m - 0,67 m

4. Geringfügige Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie auf der Westseite des Grundstücks:

FlNr. …: 0 m - 1,12 m

FlNr. …: 1,12 m - 1,37 m.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Abweichung vom Bebauungsplan sei aus städtebaulicher Sicht vertretbar.

Das geplante Vorhaben soll aus zwei Bauabschnitten bestehen. Bauabschnitt Isieht die Bebauung der Grundstücke FlNr. … und … sowie des östlichen Teils des Grundstücks FlNr. … mit einem zweigeschossigen Gebäude vor, wobei die zwischen diesen Grundstücken verlaufende … in einem lichten Maß von 4,50 m (Unterkante) überbaut werden soll. Der entlang der … verlaufende Gebäudeteil soll eine Höhe von 9,80 m, der südliche eine Höhe von 12,0 merhalten. Für die beiden Erdgeschossteile östlich und westlich der … ist im Wesentlichen eine Nutzung als Lager, für Technik, Versand und Warenannahme vorgesehen, der niedrigere Teil des Obergeschosses soll der Verwaltung dienen, der höhere Teil auf einer Fläche von 2.312,78 m² den Verkaufsraum bilden. Bauabschnitt II sieht eine Bebauung im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. … vor – der bestehende … soll abgerissen werden.

Mit Bescheid vom 10. März 2016, Az.: …, erteilte die Stadt … dem Beigeladenen zu den gestellten Fragen den beantragten Vorbescheid und gewährte unter Ziffer 2 Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen mit dem Geschäftsgebäude im Bereich der südlichen Stichstraße zur … und gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO wegen des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Gewerbegebiet. Hinsichtlich Frage 3 (planungsrechtliche Zulässigkeit mit Überbauung der Stichstraße (* …, FlNr. …, …, …*)) wird ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, der als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO 1968 sowie Baugrenzen entlang der Stichstraße festsetze. Von den Baugrenzen könne eine Befreiung erteilt werden, da verkehrsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m² überschreite. Der erforderlichen Befreiung könne zugestimmt werden, wenn in einer zum Bauantrag vorzulegenden Auswirkungsanalyse nachgewiesen werde, dass die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche und damit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt würden. Die Klägerin wurde ausweislich der Bauakte im Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt und erhielt keine Ausfertigung des Vorbescheids.

Mit Bauantrag vom 24. März 2016, bei der Stadt … am 31. März 2016 eingegangen, beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Elektrofachmarktes der …GmbH“. Die eingereichten Bauvorlagen gleichen im Wesentlichen den im Vorbescheidsverfahren vorgelegten. Der Verkaufsraum im Obergeschoss soll nun über eine Fläche von 2.311,93 m² verfügen. Gegenstand ist nur die Errichtung von Bauabschnitt I.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 machte die Klägerin bei der Stadt … Einwendungen gegen die Überbauung der … geltend. Ihre Unternehmenszentrale befinde sich mit dem Hauptbetrieb mit insgesamt über 100 Mitarbeitern im … Die einzige Zufahrt zu ihrem Betrieb führe über die … Über sie müssten auch Werkzeuge und Produktionsanlagen angeliefert werden, die aus Kostengründen immer größer würden. Diese würden auf Tiefladern transportiert, die bislang größte Transporthöhe habe 5,23 mbetragen. Es werde daher statt der in den Plänen vorgesehenen Durchfahrtshöhe von 4,50 meine Mindestdurchfahrtshöhe von 6,0 mverlangt.

Am 27. April 2016 nahm das Verkehrsplanungsamt der Stadt … zu dem Vorhaben Stellung. Grundsätzlich sei für die geplante Überbauung der … nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 mausreichend. Die von der Klägerin genannten Fahrzeuge würden von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abweichen, es handle sich um genehmigungspflichtige Sondertransporte.

Im Mai 2016 legte der Beigeladene bei der Stadt … eine Verträglichkeitsanalyse für den geplanten …-Elektrofachmarkt der … GmbH vor. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob von dem Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche der Bevölkerung beeinträchtigt wird. Der geplante …-Markt solle eine Gesamtverkaufsfläche von 2.402 m² umfassen, davon seien ca. 2.312 m² für den Verkaufsraum im ersten Obergeschoss, sowie im Erdgeschoss ca. 35 m² für die Service-Annahme und ca. 55 m² für Windfang bzw. Eingang vorgesehen. Etwa ein Drittel sei für sogenannte weiße Ware und ca. zwei Drittel für Unterhaltungselektronik, neue Medien, PC und Zubehör und Foto vorgesehen. Die vorgesehene Neugestaltung und Erweiterung des Standortareals werde nicht zu einer Erweiterung bzw. Vergrößerung der Verkaufsflächen führen, sondern lediglich bewirken, dass der Standort einen Marktauftritt bekomme, der heutigen Ansprüchen an die Positionierung der Parkflächen in Bezug zu den Eingängen und Warenausgaben entspreche. Wettbewerbsrelevante Anbieter (neben Elektrofachmärkten, Haushaltsfachmärkten und Kaufhäusern vor allem eine große Anzahl von Ladenlokalen der verschiedenen Mobilfunkanbieter) befänden sich in der Innenstadt … (A-Zentrum), der … (B-Zentrum) und am …, …, in der … und der … (C-Zentren), insbesondere zu nennen seien die Elektrofachmärkte … und … Markt im … Norden, im Zentrum und im Südwesten sowie in den Nachbarstädten … und …, sowie … an der … in … Letzterer liege jedoch außerhalb der im … Einzelhandelskonzept definierten zentralen Versorgungsbereiche. Die Verträglichkeitsanalyse gehe von einem Einzugsgebiet des geplanten Marktes aus, welches sich über … hinaus im Wesentlichen nach Norden und Osten erstreckt, der … Süden und der Einzugsbereich südlich von … werde durch den …Standort in der … abgedeckt. Der hier gegenständliche Einzugsbereich werde in Zone 1 („Kerneinzugsgebiet“ … Nord), Zone 2 („Naheinzugsgebiet“ Stadtgebiet … nördlich der … bzw. nördlich der …*) und Zone 3 („Ferneinzugsgebiet“ übriges Einzugsgebiet nördlich und östlich der BAB … bzw. der Achse …, bis … im Norden und … im Osten) eingeteilt. Der Bereich habe am 1. Januar 2015 463.222 Einwohner (Zone 1: 31.201; Zone 2: 151.796; Zone 3: 280.224). Für Elektroartikel habe im Jahr 2014 eine Gesamtkaufkraft von 301,6 Mio. Euro bestanden. Für den geplanten Markt erwarte man einen Brutto-Umsatz von 11,8 Mio. Euro (3,0 Mio. Euro in Zone 1, 4,7 Mio. Euro in Zone 2 und 3,9 Mio. Euro in Zone 3 sowie eine Potenzialreserve von 3%, was 0,2 Mio. Euro entspreche), was einer ungefähren Flächenproduktivität von 4.900 Euro pro Quadratmeter entspreche. Damit werde er in Zone 1 15,4% der Kaufkraft abschöpfen, in Zone 2 5,1% und in Zone 3 2,1%. Dies bedeute im Hinblick auf die anderen Anbieter im Stadtgebiet von …, … und … eine Umsatzumverteilung zugunsten des geplanten …Marktes von 4,5% aus der … Innenstadt (A-Zentrum), 8,1% vom … und der … (B-Zentrum), 5,6% aus den Standorten … und …, 4,4% aus dem Standort … (unter anderem der zweite …Markt, … Markt und …*) sowie 5,1% von sonstigen großflächigen Elektrofachmärkten in … und … Aufgrund der bereits kaum nachweisbaren Bestandsumsätze in den untersuchten C-Zentren ließen sich von dort keine relevanten Umsatzumlenkungen nachweisen. Allen Zahlen liege die Annahme zugrunde, dass sich der …Markt in der … erst neu ansiedeln und erst Kaufkraft neu binden müsse. Dass dort bereits der alte …Markt bestehe, sei ausgeblendet worden. Dies habe dementsprechend zu der Annahme geführt, dass die untersuchten Zentren bzw. Standorte einen etwas höheren Umsatz tätigen würden, als sie es aktuell in der Realität mit einem bestehenden Wettbewerber … in der … tun. Es sei daher davon auszugehen, dass die Umsatzumlenkungen sämtlich auf Strukturen entfallen würden, die relativ gute Umsätze erzielten und daher widerstandsfähiger gegenüber den anzunehmenden Umsatzumlenkungen wären. Die für die … Innenstadt (A-Zentrum) anzunehmenden Umlenkungen von 4,5% (2,7 Mio. Euro) seien nicht vollständig zu vernachlässigen, bewegten sich jedoch in einem Bereich, der nicht zu einer substantiellen Störung des Elektroangebots der Innenstadt führen würde. Das B-Zentrum sei mit einer Umsatzumlenkung von 8,1% zwar stärker als die Innenstadt betroffen, jedoch sei auch hier aus gutachterlicher Sicht der wirtschaftlich tragfähige Fortbestand der dortigen Elektroangebote von … Markt, … und … nicht in Zweifel zu ziehen. Die Sonderstandorte … bzw. … führten Elektroangebote lediglich als untergeordnete Teilsortimente und seien daher kaum betroffen. Unkritisch sei auch die Auswirkung auf die Elektrofachmärkte in … und … Es sei aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass im gesamten Untersuchungsraum und darüber hinaus keine negativen städtebaulichen Auswirkungen durch mögliche Betriebsaufgaben und daraus resultierende Leerstände zu erwarten seien. Substantielle Beeinträchtigungen der Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen von …, … und … seien nicht zu erwarten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verträglichkeitsanalyse Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 18. Mai 2016 teilte der Servicebetrieb Öffentlicher Raum … (SÖR) dem Architekten des Beigeladenen mit, dass SÖR im Regelfall ein Lichtraumprofil mit einer Höhe von 4,50 mzuzüglich Sicherheitsabstand von 0,2 mansetze. Man solle jedoch in Betracht ziehen, dass der Nachbarbetrieb regelmäßig Ausnahmegenehmigungen bei SÖR beantrage. Mit der Erstellung des Bauvorhabens würde die bisherige Nutzung nicht mehr möglich sein.

Mit Bescheid vom 30. August 2016, Az.: …, erteilte die Stadt … dem Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die Baugenehmigung. Unter Ziffer 2 wurde Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen mit dem Geschäftsgebäude im Bereich der südlichen Stichstraße zur … und gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO wegen des Verbrauchermarkts im Gewerbegebiet erteilt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben stehe bei Einhaltung der gestellten Auflagen im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien, insbesondere lägen die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor. Zu der Einwendung der Klägerin sei wie folgt Stellung zu nehmen: Für die geplante Überbauung der … sei gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eine lichte Durchfahrtshöhe wie geplant von 4,50 mausreichend. Unter rechtlichen Gesichtspunkten könne deshalb eine größere Durchfahrtshöhe nicht gefordert werden. Sollte der Nachbar eine größere Höhe für erforderlich erachten, so wäre hierzu eine privatrechtliche Einigung mit dem Bauherren zu erzielen. Die Bauakte beinhaltet keinen Hinweis darauf, dass der Baugenehmigungsbescheid der Klägerin bekannt gegeben wurde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2016, bei Gericht am 13. September 2016 eingegangen, hat die Klägerin gegen den Vorbescheid der Stadt … vom 10. März 2016, Az.: …, und den Baugenehmigungsbescheid der Stadt … vom 30. August 2016, Az.: …, Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 30. September 2016, bei Gericht am 7. Oktober 2016 eingegangen, Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gestellt. Die Klage gegen den Vorbescheid wird unter dem Aktenzeichen AN 9 K 16.01809 geführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem Aktenzeichen AN 9 S. 16.01962. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Gewerbegrundstück der Klägerin, insbesondere der darauf befindliche Produktionsbereich, werde ausschließlich über die … verkehrlich erschlossen, eine andere Zufahrtsmöglichkeit, etwa über den … sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Sie habe durchschnittlich 560 Durchfahrten pro Werktag dokumentiert, nämlich Tourenfahrzeuge (ca. 210 Lkw), Umfuhrfahrzeuge (ca. 60 Lkw), Mitarbeiterfahrzeuge (ca. 150 Pkw), Selbstabholer (ca. 40, vorwiegend Lkw), Paketdienste und Speditionen (ca. 60 Lkw und Kleinlaster) und Lieferanten sowie Fremdfirmen (ca. 40 Lkw und Kleinlaster). Regelmäßig würden Ausnahmegenehmigungen für Sondertransporte beantragt, Transporthöhen von bis zu 6 mseien keine Seltenheit. Zur Sicherung des Produktionsstandorts müsse die … auch zukünftig ohne Höhenbegrenzung befahrbar sein. Die vom Beigeladenen vorgelegte Verträglichkeitsanalyse sei unschlüssig. Gewiss erwarte er sich durch den Neubau des …Marktes deutliche Umsatzsteigerungen, andernfalls würde kein vernünftiger Kaufmann den bestehenden Standort ersetzen. Die Kernsätze der Auswirkungsanalyse, wonach Alt- und Neuverkaufsfläche identisch seien und daher nur leichte Umsatzzuwächse aufgrund der besseren Standortpräsentation und der Parkflächen zu erwarten seien, seien daher absolut unglaubhaft. Zum Rechtlichen sei vorzutragen, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sehe vor, dass im Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 allgemein zulässig seien. Aufgrund seiner Größe sei der geplante Elektrofachmarkt ein Verbrauchermarkt im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, somit sondergebietspflichtig und im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 enthalten auch keine ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen Verbrauchermärkten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Aufgrund des Abbruchs des bestehenden …Marktes sei auch dessen Bestandsschutz erloschen, sodass sich der Beigeladene hierauf nicht berufen könne. Auch die Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Nutzungsart sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Vorliegend habe sich die Beklagte für ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 entschieden, in dem ein Verbrauchermarkt mit übergemeindlicher Versorgungsfunktion seiner Art nach weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Es entspreche dem Grundzug der Planung, in dem Gebiet nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nach dem Zulässigkeitskatalog des § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 zuzulassen. Darüber hinaus sei die Erteilung der Befreiung aber auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen unvereinbar. Mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen vermittle § 31 Abs. 2 BauGB Nachbarschutz, sodass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben sei. Bei nachbarschützenden Festsetzungen müsse jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Auch die Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen sei rechtswidrig. Auch wenn Festsetzungen zu den Baugrenzen grundsätzlich nicht nachbarschützend seien, habe sie als Nachbarin auch hier einen Anspruch auf die Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen. Maßstab sei das Gebot der Rücksichtnahme. Da die Klägerin in dem festgesetzten Gewerbegebiet ein verarbeitendes Gewerbe betreibe und jeder normale Gewerbebetrieb innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans das Recht habe, die bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen durchzuführen, sei insofern auch die Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen unvereinbar. Es sei für sie unabdingbar, über eine freie und uneingeschränkte Zufahrt zu ihrer Produktionsstätte zu verfügen. Im vorliegenden Fall habe sie keine andere Zufahrtsmöglichkeit als über die …, wo sie auch für Transporthöhen von bis zu 6 mregelmäßig Ausnahmegenehmigungen beantrage. Ihr Interesse an einer höhenmäßig unbeschränkten Zufahrt überwiege deutlich das Interesse des Beigeladenen an einer Überbauung der …, für die es aus städtebaulichen Gründen überhaupt keine Rechtfertigung gebe. Auch insofern sei von einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens auszugehen, da in einem Gewerbegebiet die verkehrliche Erreichbarkeit der Gewerbegrundstücke gewährleistet sein müsse. Der Ansicht der Bauordnungsbehörde der Beklagten, wonach eine Durchfahrtshöhe von 4,50 mnach RASt 06 ausreichend sei, werde widersprochen. Es mache einen Unterschied, ob es sich um eine Stadtstraße handle, die eine Durchfahrt darstelle und deshalb von beiden Seiten erreichbar sei, oder ob es sich um eine Überbauung an einer Stichstraße handle. Auch habe das Vorhaben Auswirkungen auf zentrale Versorgungsstrukturen. Die vorgelegte Auswirkungsanalyse sei ohne rechtliche Bedeutung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung, da § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 auf Einkaufszentren und Verbrauchermärkte beschränkt sei, die vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs, welcher sich nach Art, Lage oder Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne, sei erstmals mit der Änderungsverordnung 1977 in die BauNVO aufgenommen worden. Gleichwohl würde sich der großflächige …Markt – anders als in der Auswirkungsanalyse dargestellt – auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet negativ auswirken, insbesondere widerspreche der Standort dem seit 2013 geltenden Einzelhandelskonzept der Beklagten.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2016, Az.: …, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016:

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 trägt sie zur Begründung vor, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die … bleibe in ihrer Funktion als Verkehrsmittler erhalten, es bestehe eine Durchfahrtsmöglichkeit mit einer lichten Höhe von 4,50 m. Nach § 32 Abs. 2 StVZO betrage die maximal zulässige Höhe bei Kraftfahrzeugen 4,0 m, viele Sattelzüge seien dennoch geringfügig höher, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liege. Brücken über Autobahnen und Bundesstraßen seien regelmäßig mindestens 4,50 mhoch. Dies entspreche einer Höhe des Bemessungsfahrzeugs von 4,0 m, einem Bewegungsspielraum von 0,25 m und einem Sicherheitsraum von 0,25 m. Als Sicherheitsraum könnten nach Auskunft von SÖR bei einer Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO im Einzelfall auch 0,15 m genügen. Im vorliegenden Fall könne sich die Klägerin nicht auf den Anliegergebrauch berufen (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.9.1993 – 11 C 38.92; BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653; VG Augsburg, U.v. 16.1.2013 – Au 6 K 12.717 – juris). Dieser reiche so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere. Angemessen sei nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit böte, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgehe. Gewährleistet werde nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße werde nicht gewährleistet. Dass durch die Überbauung der Zufahrtstraße die Nutzbarkeit des Grundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und in substantieller Weise entwertet werde, belege die Klägerin nicht, es bestünden Zweifel, ob sie tatsächlich auf Transporte angewiesen sei, bei denen die Fahrzeughöhe mit Ladung tatsächlich 4,50 merreiche oder darüber hinausgehe. Auch könnten sich die Mitarbeitern von SÖR nicht an regelmäßige Transporte mit einer Höhe von 6,0 mmit der Zieladresse der Antragstellerin erinnern, derartige Großraumtransporte seien im Stadtgebiet überhaupt äußerst selten. Die Klägerin, die zu den Fahrbewegungen offensichtlich Aufzeichnungen führe, möge anhand ihrer Unterlagen und Nachforschungen bei den Transportunternehmen konkret benennen, für welche Transporte in der Vergangenheit tatsächlich die Durchfahrtshöhe von 4,50 mnicht ausreichend gewesen sein soll. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hätte es nicht bedurft, da sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Baunutzungsverordnung von 1968 richte. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien Verbrauchermärkte nur dann ausschließlich den Sondergebieten zugewiesen, wenn sie nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten. Diese Voraussetzung erfülle der …Markt des Beigeladenen nicht. Im Stadtgebiet und in den umliegenden Städten gebe es zahlreiche Elektrofachmärkte, die den jeweiligen örtlichen Bedarf abgedeckten.

Mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 nahm der Beigeladene Stellung. Dass von der Klägerin regelmäßig Ausnahmegenehmigungen für Sondertransporte beantragt würden, werde bestritten. Die Klägerin habe dies nicht substantiiert dargelegt. Bei den behaupteten Transporten stelle sich auch die Frage, wie diese überhaupt bis in die … gelangen könnten, da die im Stadtgebiet vorhandenen Brücken in der Regel auch nur eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 maufweisen würden. Während des Baugenehmigungsverfahrens habe sich der Beigeladene aktiv darum bemüht, hierfür Lösungen anzubieten, unter anderem durch Herstellung einer Umfahrung des neuen Baukörpers oder durch den Einsatz eines Autokrans. So wäre er bereit gewesen, eine Vereinbarung abzuschließen, nach welcher er sich verpflichtete, auf seine Kosten etwaige Lasten per Autokran über den Neubau auf das Betriebsgelände der Klägerin heben zu lassen. Dies sei indes abgelehnt worden. Im Übrigen betrage die tatsächliche Durchfahrtshöhe 4,73 m, gemessen von der Fahrbahnoberkante bis zur Oberkante Durchfahrt. Auch nimmt er Bezug auf die vorgelegte Verträglichkeitsanalyse und erläutert diese kurz. Die Klage sei abzuweisen, die angegriffene Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Rechte. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe der Klägerin nicht zur Seite, da das Bauvorhaben in dem Gewerbegebiet, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 Anwendung finde, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig sei. Maßgeblich sei, dass es sich um kein Einkaufszentrum oder einen Verbrauchermarkt handle, der nach seiner Lage, seinem Umfang und seiner Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll und demnach nur in ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 gehört. Die „Auswirkungen“, von denen ab einer Geschossfläche von 1.500 m² auszugehen sei, seien erst mit der Neufassung der Baunutzungsverordnung am 1. Oktober 1977 – und damit nach der ortsüblichen Bekanntmachung des maßgeblichen Bebauungsplans – eingeführt worden. Davon, dass der Markt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll, könne keine Rede sein. „Vorwiegend“ in Bezug auf die Versorgung meine, dass mehr als die Hälfte des Warenabsatzes an Personen außerhalb des Gemeindegebiets entfalle (unter Verweis auf BVerwG, B.v. 1.9.1989 – 4 B 99.89 – NVwZ-RR 1990, 229 (230)). Der Markt werde nach objektiven Kriterien aber rund zwei Drittel seines Umsatzes im Stadtgebiet der Beklagten und nur zu einem Drittel durch Warenabsatz an Personen außerhalb des Stadtgebiets generieren, was sich aus der Verträglichkeitsanalyse ergebe. Das Vorhaben stehe also im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, die Befreiung durch die Beklagte gehe ins Leere. Auch der genehmigte Überbau der Straße unter Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Festsetzung einer Baugrenze sei nicht nachbarschützend. Bei der Erteilung einer Befreiung könne der Nachbar zwar eine Würdigung seiner Interessen verlangen, habe jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Indes könnten die von der Klägerin dokumentierten 560 Durchfahrten pro Werktag mit StVO-konformen Fahrzeugen auch weiterhin uneingeschränkt stattfinden, auch Sondertransporte bis zu einer Höhe von 4,50 mseien unter Einhaltung des regelgerechten Sicherheitszuschlags von 20 cm möglich. Auch sei auf den Anliegergebrauch zu verweisen. Dieser ergebe sich nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern vielmehr aus einfachem Recht, nämlich Art. 17 BayStrWG. Gewährleistet sei eine Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz, nicht jedoch seine Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen aller Art, schon gar nicht mit Sonderfahrzeugen. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass in ihrem Gebiet gleichsam „Hindernisfreiheit“ geschaffen und dauerhaft erhalten werden, dies gelte umso mehr, als sich die Klägerin durch eine entsprechend dichte Bebauung ihres Grundstücks ausschließlich selbst die Möglichkeit genommen hat, auf den … auszufahren.

Der Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2016 nahm die Klägerin nochmals Stellung und trug im Wesentlichen vor, ein zulässigerweise gewerblich nutzbares Grundstück müsse ungeachtet seiner tatsächlichen Nutzung auch höhenmäßig uneingeschränkt erreichbar sein. Wenn sie beschließen sollte, ihren Unternehmensgegenstand zu erweitern und beispielsweise Windräder herzustellen, würde eine Durchfahrtshöhe von 4,50 mnicht genügen. Aus der E-Mail einer Mitarbeiterin des Verkehrsplanungsamts der Beklagten vom 18. April 2016 ergebe sich, dass die bis dato größte Transporthöhe zum Grundstück der Klägerin 5,23 mbetragen habe. Zudem sei zu betonen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Verbrauchermarkt im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 handle, weil wegen des zweiten …Marktes in der … als gemeindliches Einzugsgebiet nur das nördliche Stadtgebiet von … anzusetzen sei, mithin ca. 250.000 Einwohner, das gesamte Einzugsgebiet jedoch über 1 Mio. Einwohner verfüge. Diese Ansicht habe auch das Stadtplanungsamt in seiner Stellungnahme vertreten. Es sei anzunehmen, dass eine eigentlich nicht erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur erteilt worden sei, um zusätzliche Gebühren zu generieren. Wäre der …Markt nicht offensichtlich ein Verbrauchermarkt mit übergemeindlicher Versorgungsfunktion, hätten sich Beklagte und Beigeladener gewiss den komplizierten Umweg über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erspart. Diese Feststellungen sowohl im Vorbescheid als auch in der Baugenehmigung seien für das Gericht verbindlich. Die Klägerin habe somit einen Gebietserhaltungsanspruch. Auch auf die rechtsfehlerhafte Befreiung könne sie sich berufen, da bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen müsse. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass das Vorhaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sei, hätte die Klägerin hier einen speziellen Gebietserhaltungsanspruch, weil das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Lage und Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspreche und sich damit im konkreten Einzelfall als gebietsunverträglich erweise. Der Bundesgesetzgeber habe entschieden, dass ein Gewerbegebiet der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen solle, und Einkaufszentren und Verbrauchermärkte von der allgemeinen Zulässigkeit ausgenommen. Damit habe er zugleich den Gewerbebetrieben, die keine Einkaufszentren und Verbrauchermärkte seien, den Vorrang eingeräumt. Das geplante Vorhaben schaffe wegen der Überbauung der einzigen Zufahrtsstraße zum Gewerbebetrieb der Klägerin einen unlösbaren Konflikt und sei somit konkret gebietsunverträglich. Aus vorgenannten Gründen sei auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Man müsse bei der Abwägung berücksichtigen, dass die Klägerin auf die uneingeschränkte Benutzbarkeit der einzigen Zufahrtsstraße zu ihrem Betrieb angewiesen sei, es aber auf der anderen Seite keinen Rechtssatz gebe, der es einem Einzelhändler erlaube, öffentlichen Verkehrsraum zweckwidrig zu nutzen. Dem Beigeladenen wäre es ohne weiteres zuzumuten, an der Stelle des bisherigen …Marktes den Neubau zu errichten. Auch die Behandlung der Nachbareinwendungen sei fehlerhaft, weil die Einwendungen aus dem Schreiben vom 14. April 2016 dem falschen Nachbarn zugeordnet worden seien.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 erwiderte der Beigeladenenvertreter, der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für erforderlich gehalten und eine solche erteilt habe, ändere nichts, insbesondere bestehe kein Bindung des Gerichts an eine Feststellungswirkung aus dem Bescheid, da die Baugenehmigung ja gerade von der Klägerin angegriffen worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sei. Was den „speziellen Gebietserhaltungsanspruch“ angehe, so bestehe der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO darin, dass sich der Nachbar im betreffenden Baugebiet gegen die Zulassung einer gebietsbezogenen Nutzung wenden könne, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Das Bauvorhaben sei jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig, zu den allgemein zulässigen „Gewerbebetrieben aller Art“ gehörten auch Einzelhandelsnutzungen. Die Ansicht der Klägerin, ein zulässigerweise gewerblich nutzbares Grundstück müsse auch höhenmäßig uneingeschränkt erreichbar sein, gehe fehl, soweit reiche der Anliegergebrauch nicht. Es sei auch nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, für jede denkbare gewerbliche Nutzung die optimalen infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen oder zu erhalten. Im Übrigen benutze der Beigeladene keinen öffentlichen Verkehrsraum. Zwar gehöre zu den Straßenbestandteilen gemäß Art. 2 Nr. 2 BayStrWG auch der Luftraum über dem Straßenkörper, dies gelte jedoch nur für das sogenannte Lichtraumprofil, also den nach Straßenbaurichtlinien erforderlichen lichten Raum. Dieser betrage 4,50 m. Die Geschossdecke der Überbauung liege mit einer Höhe von 4,73 maußerhalb des Lichtraumprofils und sei daher kein Verkehrsraum.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 führte die Beklagte ergänzend aus, in der E-Mail vom 18. April 2016 nehme Frau … vom Stadtplanungsamt Bezug auf ein Schreiben der Antragstellerin, in welchem eine Transporthöhe von mindestens 6,0 mgefordert werde, es werde deutlich, dass die Sachbearbeiterin selbst über die vermeintlich größte Transporthöhe von 5,23 m keine eigene Kenntnis besessen, sondern lediglich auf die Ausführungen im Schreiben der Klägerin Bezug genommen habe. Gleiches gelte für die Ausführungen des Herrn … vom Servicebetrieb Öffentlicher Raum. Dieser sei nicht für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig. Es sei aber nicht Aufgabe der Beklagten, Behauptungen der Klägerin zu verifizieren, für die sie selbst die Darlegungs- und Beweislast trage.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Januar 2017 trug die Klägerin nochmals vor, dass pro Werktag mehrere hundert Durchfahrten erfolgten. Im Frühjahr 2017 werde eine Anlage aus Südkorea angeliefert, welche aufgrund ihrer Größe nur in zerlegtem Zustand durch die überbaute Engstelle der … passen werde. Auch werde sie in Zukunft eine Nitrier-Schachtofenanlage benötigen, deren Transporthöhe 4,583 mzzgl. 350 mm für das Lkw-Tiefbett betrage, und die 28 twiege. Hierbei müssten auch Autobahnbrücken umfahren werden. Ein Angebot der Firma … GmbH, einem Spezialunternehmen für Schwertransporte und Schwerlastkräne habe ergeben, dass dessen Kapazität auf ein Gewicht von maximal 21,15 tbeschränkt sei. Vorgelegt wird ein Angebotsschreiben der Firma … vom 22. Dezember 2016.

Weil die Beteiligten dem Gericht mitgeteilt hatten, dass eine außergerichtliche Einigung möglich erscheine, sah die Kammer zunächst davon ab, über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 hat die Klägerin das Eilverfahren für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat dem mit Schriftsatz vom 3. Juni 2017 zugestimmt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Gericht das Verfahren AN 9 S. 16.01962 eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 waren die Beteiligten anwesend bzw. vertreten und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. In dem Verfahren AN 9 K 16.01809 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Vorbescheids, die Beklagte und der Beigeladene jeweils Klageabweisung. Der Klägervertreter stellt einen bedingten Beweisantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten, auch in den Verfahren AN 3 K 16.01809 und AN 9 S. 16.01962, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid ist zulässig, insbesondere liegt die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vor. Zwar wurde bereits durch den Vorbescheid vom 10. März 2016 die dort unter Ziffer 3 gestellte Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, welche insbesondere die auch im vorliegenden Verfahren problematisierte Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung und die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenzen durch Überbauung der … umfasst, positiv beantwortet bzw. es wurden Befreiungen erteilt. Die mit dem Vorbescheid bezweckte Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren kann indes – ungeachtet der von der Klägerin in dem Verfahren AN 9 K 16.01809 erhobenen Klage gegen diesen Vorbescheid – nur denjenigen Nachbarn gegenüber eintreten, die im Vorbescheidsverfahren beteiligt worden sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 108). Da von einer Beteiligung der Klägerin ausweislich der Verfahrensakten antragsgemäß abgesehen wurde, enthält die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 30. August 2016 ihr gegenüber erstmalig verbindliche – sie möglicherweise in ihren Rechten verletzende – Festsetzungen zu den genannten Fragenkomplexen.

2. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung der Stadt … vom 30. August 2016 ist – soweit im Rahmen einer Nachbarklage einer Nachprüfung zugänglich – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2.1 Einschlägig ist vorliegend der umfassende Prüfungsmaßstab des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 60 BayBO, da es sich bei dem geplanten …Markt aufgrund seiner Geschossfläche von über 1.600 m² und seiner Verkaufsfläche von über 800 m² um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BayBO handelt.

2.2 Eine Rechtsverletzung kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren entgegen Art. 66 Abs. 1 BayBO nicht beteiligt worden ist oder dass ihre Einwendungen – wie sie meint – falsch behandelt worden seien. Zwar ist sie im Hinblick auf die von ihr vorgebrachten Einwendungen als Nachbar im Sinne des Baurechts anzusehen. Allerdings handelt es sich bei Art. 66 Abs. 1 BayBO um eine reine Verfahrensvorschrift, die den Nachbarn zwar reflexartig begünstigt, aber nicht drittschützend ist. Es kommt alleine darauf an, ob das genehmigte Vorhaben gegen materielles Baurecht verstößt und den Nachbarn insofern in seinen Rechten verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2001 – 26 ZS 00.2347 – juris, Rn. 12; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., 2012, Art. 66, Rn. 35).

2.3 Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, § 29 BauGB, Rn. 44; BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87.99 – juris), steht der Klägerin nicht zu, da der …Elektrofachmarkt an seinem Standort nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig ist. Das Baugrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 21. Juli 1977, der in seinem Planteil für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner öffentlichen Bekanntmachung (Juli 1977) wurden damit gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO 1968 die entsprechenden Vorschriften über die Baugebiete der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238, ber. 1969 I S. 11 – BGBl. III 213-1-2) Bestandteil dieses Bebauungsplans. Danach ist im festgesetzten Gewerbegebiet ein Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig, solange er nicht sondergebietspflichtig ist. Für die Frage der Sondergebietspflichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich der Markt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb darstellt, der auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche wesentliche Auswirkungen hat, da diese Begriffe erst in späteren Fassungen Einzug in die Baunutzungsverordnung gefunden haben. Insofern geht die mit der angegriffenen Baugenehmigung erteilte Befreiung ins Leere.

Entscheidend ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 vielmehr, ob es sich bei dem …Markt um einen Verbrauchermarkt handelt, der nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar fällt der Elektrofachmarkt unter den Begriff des „Verbrauchermarktes“, da er mit einer Verkaufsfläche von 2.312,78 m² auf die Abgabe von Elektroartikeln in großen Stückzahlen abzielt (zum Begriff des Verbrauchermarktes vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 C 5.02 – juris). Die Kammer geht indes nicht davon aus, dass der …Markt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung mehr als die Hälfte, nämlich bezogen auf die Versorgung, also auf den Warenabsatz an Personen außerhalb des Gemeindegebiets. Aus der Nennung der Lage, des Umfangs und der Zweckbestimmung als Kriterien in § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ist zu entnehmen, dass die Frage der vorwiegend übergemeindlichen Versorgung anhand objektiver Kriterien zu beantworten ist, etwa anhand von Umsatzzahlen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 – 4 B 99.89 – juris, Rn. 4; Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., 1971, § 11, Rn. 132). Ausweislich der vorgelegten Verträglichkeitsanalyse aus dem Mai 2016 erwartet der Beigeladene für den geplanten …Markt einen Gesamtumsatz von 11,8 Mio. Euro. 7,7 Mio. Euro, und damit deutlich mehr als die Hälfte, sollen davon allein aus dem Stadtgebiet von … generiert werden, nämlich 3,0 Mio. Euro aus Zone 1 (Kerneinzugsgebiet – … Nord) und 4,7 Mio. Euro aus Zone 2 (Naheinzugsgebiet – Stadtgebiet … nördlich der … bzw. nördlich der …*). 3,9 Mio. Euro Umsatz werden aus Zone 3 (Ferneinzugsgebiet – Einzugsgebiet nördlich und östlich der BAB … bzw. der Achse …, bis … im Norden und … im Osten) erwartet. Letztere liegt – mit der Achse … in der … Südstadt – jedenfalls teilweise im Stadtgebiet, nur die Bereiche bis … und … sind übergemeindliche, nördlich der Stadt … liegende Einzugsbereiche. Dass bei dieser Betrachtung nahezu der gesamte südliche Teil der Stadt … sowie die gesamte südliche Peripherie ausgeklammert wurden, erscheint nachvollziehbar, da sich in der … im Südwesten … ein zweiter …Markt befindet, der aufgrund seiner Lage wohl eher geeignet ist, die Kaufkraft aus dem … Süden aufzunehmen. Aber selbst wenn diese Annahme fehlginge, und Teile des … Südens ebenfalls zum Einzugsbereich des streitgegenständlichen …Marktes in der … gerechnet werden müssten, er also auch aus diesen Bereichen nennenswerten Umsatz generieren würde, so müsste dies sogar noch zu einem höheren innerstädtisch generierten Umsatzanteil führen. Auch ist den genannten Umsatzzahlen nach Einschätzung der Kammer objektiver Wert beizumessen. Zum einen beruhen sie auf Umsatzzahlen der Elektrohandelsbranche aus dem Jahr 2014, zum anderen auf Erfahrungswerten des Gutachtenerstellers. Diese sind auch nachvollziehbar, da der Einzelhandelsstandort in der … durch den dort seit Jahren bestehenden …Markt bereits erschlossen ist, und der nunmehr streitgegenständliche Neubau im Wesentlichen über die gleiche Verkaufsfläche und über das gleiche Sortiment verfügen soll. Auch wenn sich der Beigeladene – wie von der Klägerin vermutet – durch die Baumaßnahme eine Umsatzsteigerung versprechen sollte, so ist angesichts des derzeit weit überwiegenden Umsatzanteils aus dem Stadtgebiet nicht zu erkennen, dass der Neubau gerade bei potenziellen Kunden außerhalb des Stadtgebiets zu einer derartigen Attraktivitätssteigerung führen würde, dass deren Anteil am Gesamtumsatz des Marktes den Anteil des Umsatzes aus dem Stadtgebiet in absehbarer Zeit überschreiten könnte. Zweifel an der Belastbarkeit des vorgelegten Gutachtens vermochte auch die Klägerin nicht zu wecken. Dass auf Seite 15 der Auswirkungsanalyse von ca. 1,0 Mio. Einwohnern und daneben von 463.222 Einwohnern gesprochen wird, lässt sich so verstehen, dass sich die Zahl von 1,0 Mio. Einwohnern auf das gesamte Einzugsgebiet, also das gesamte Stadtgebiet von …, sowie die nördliche und die südliche Peripherie, bezieht, wohingegen die Zahl von 463.222 Einwohnern nur die Zonen 1, 2 und 3, also das nördliche Stadtgebiet und die nördliche, bzw. nordöstliche Peripherie umfasst. Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass das Gutachten ursprünglich zu einer – nicht genehmigungserheblichen – Fragestellung in Auftrag gegeben wurde, und die dort zugrunde gelegten Zahlen – unter anderem die Umsatzzahlen – für den Nachweis dienten, dass mit dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verbunden seien. Jedenfalls lassen sich aus den Umsatzzahlen auch verlässliche Rückschlüsse auf die – genehmigungserhebliche – Frage ziehen, inwieweit das Vorhaben der übergemeindlichen Versorgung dient. Es begegnet hier auch keinen Bedenken, dass es sich bei der Verträglichkeitsanalyse aus dem Mai 2016 um ein Parteigutachten handelt. Es entspricht im Bauverfahren gängiger Praxis, dass Gutachten von Seiten des Bauherren vorgelegt werden, da es grundsätzlich seine Aufgabe ist, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens ergibt. Dies allein bewirkt nicht den Anschein der Parteilichkeit des Gutachtens. Zudem hätte es unter den gegebenen Umständen eher im Interesse des Beigeladenen gelegen, die aus dem Stadtgebiet … generierten Umsatzzahlen im Verhältnis zu denen des Umlandes möglichst niedrig anzusetzen, weil dies auch geringere Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt … hätte vermuten lassen. Aus den genannten Gründen war die Einholung eines zweiten Gutachtens nicht erforderlich, sodass eine Beweiserhebung entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag des Klägervertreters nicht geboten war.

Damit ist das Bauvorhaben als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 im vorliegenden Gewerbegebiet allgemein zulässig. Dafür, dass es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968, der sich auf die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bezieht, im Einzelfall gebietsunverträglich wäre, gibt es keine Hinweise. Soweit die Klägerin versucht, dieses aus der Überschreitung der Baugrenzen herzuleiten, wird auf die Ausführungen unter 2.4 verwiesen. Auch auf das Einzelhandelskonzept der Beklagten war im vorliegenden Fall nicht abzustellen, weil dieses zwar bei der Bauleitplanung Beachtung verlangt und auch in der Lage ist, zentrale Versorgungsbereiche zu definieren, für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens indes der bereits bestehende Bebauungsplan Nr. … maßgeblich ist.

2.4 Auch wegen der Überbauung der … steht der Klägerin kein Abwehranspruch zur Seite. Ein solcher folgt nicht aus der von der Stadt … erteilten Befreiung von der Baugrenze. Die Klägerin wird durch sie nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt – das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht.

2.4.1 Die Festsetzung der Baugrenze in dem Bebauungsplan Nr. … der Stadt … vom 21. Juli 1977 vermittelt der Klägerin im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris) – nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Baugrenze, mit der die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Ob der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.90 – juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Baugrenze stellt nicht individuell auf die unterschiedlichen Grundstücke ab, sondern umschließt nahezu die gesamte Fläche des festgesetzten Gewerbegebietes. Dass die Freihaltung der Verkehrsflächen nicht nur der allgemeinen Erschließung, sondern darüber hinaus konkreten Individualinteressen dienen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Wird die Befreiung – wie hier – von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde hier in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Alle übrigen denkbaren Fehler der Befreiung würden diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, den Nachbarn jedoch nicht in seinen eigenen Rechten berühren und ihm somit keinen Abwehranspruch vermitteln (vgl. Ebd.). Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht drittschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 40, m.w.N.), ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt grundsätzlich nicht einen Abwehranspruch des Nachbarn gegen alle Beeinträchtigungen, sondern nur gegen solche, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Davon, dass mit der Überbauung der J. Straße für den Betrieb der Klägerin unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sein werden und ihr Betrieb in erheblicher und existenzgefährdender Weise gefährdet wird, geht die Kammer nicht aus. Für das Grundstück der Klägerin FlNr. … bestehen zahlreiche bestandskräftige Baugenehmigungen, mit denen der Klägerin bzw. dem Vorgängerbetrieb immer wieder Erweiterungen sowohl der baulichen Anlagen als auch des Betriebsumfangs genehmigt wurden. Aus ihnen geht indes nicht hervor, dass der klägerische Betrieb regelmäßig von Schwerbzw. Sondertransporten, die die übliche Durchfahrtshöhe von 4,50 müberschreiten, versorgt werden soll, geschweige denn dass der Betrieb auf solche Transporte zwingend angewiesen ist. Solches ergibt sich auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin. Es wurde zwar vorgetragen, im Frühjahr 2017 werde eine Anlage aus Südkorea angeliefert, die aufgrund ihrer Größe nur im zerlegten Zustand durch die überbaute Engstelle der … passen werde. Jedenfalls aber konnte die Anlage – wenn auch zerlegt – transportiert werden. Das bestätigte der Geschäftsführer der … GmbH der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung und erklärte auch, dass keine Mehrkosten angefallen seien; man erwarte Mehrkosten jedoch für die Zukunft. Substantiiert wurde diese Befürchtung indes nicht. Vielmehr wurde bis zuletzt kein Nachweis über die von der Klägerin behaupteten Sondertransporte mit einer Höhe von über 4,50 min der Vergangenheit – etwa durch die Vorlage von Genehmigungen, die nach ihrem eigenen Vortrag für die Transporte erforderlich waren, oder Bestätigungen der durchführenden Transportunternehmen – erbracht. Auch die in der Bauakte befindlichen E-Mails vom 18. April und vom 18. Mai 2016 genügen – gleich wie sie auszulegen sein mögen – bei weitem nicht dem Substantiierungserfordernis. Daneben stellt die Klägerin jedoch selbst dar, dass ihr Betrieb von durchschnittlich 410 Lkw und Kleinlastern pro Werktag angefahren werde. Mangels anderweitiger Angaben muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Lkw um solche mit Normalmaßen handelt. Das legt den Schluss nahe, dass der weit überwiegende Teil der notwendigen An- und Abfahrten zu dem Betriebsgrundstück nach wie vor ungehindert erfolgen kann, und der Betrieb in seinem derzeitigen Umfang durch die Höhenbeschränkung nicht in erheblicher und existenzgefährdender Weise beeinträchtigt wird. Was den Einwand der Klägerin anbelangt, die zu bearbeitenden Werkstücke bzw. die einzusetzenden Maschinen würden in Zukunft immer größer werden und insofern auch ein Schritthalten der Betriebsanlagen erfordern, so kann dies nicht durchdringen. Die für ein bestimmtes Grundstück und für einen bestimmten Betriebsgegenstand erteilten Baugenehmigungen vermitteln das Recht, diesen innerhalb einer bestimmten Variationsbreite auszuüben und schützen ihn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, geben jedoch keinen Anspruch darauf, Rahmenbedingungen vorzufinden, die es ermöglichen, den Betriebsumfang in der Zukunft unbeschränkt zu erweitern. Im Übrigen wurden Betriebserweiterungsabsichten nicht konkret vorgetragen.

Die übrigen in der mündlichen Verhandlung genannten Beeinträchtigungen erscheinen nicht unzumutbar, da sie erkennbar nicht dauerhaft, sondern durch die Baustellensituation bedingt sind. So ist zu erwarten, dass sich die Parkproblematik nach Abriss des alten …Gebäu-des und Errichtung des Parkplatzes entschärfen wird. Auch erscheint die derzeit fehlende Beschilderung als ein lösbares Problem, zumal der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt hat, er wolle einen Werbepylon mit entsprechenden Hinweisen auf die Hinterliegerfirmen errichten lassen.

Nach alledem wird die Klägerin durch die erteilte Befreiung von den Baugrenzen nicht in ihren Rechten verletzt.

2.4.2 Auch sonst steht der Klägerin gegen die Überbauung der … kein Abwehranspruch zur Seite. Nach der „Nassauskiesungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aus dem Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeit herleiten, die dem (Grundstücks-) Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – juris, Rn. 166). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs, welches nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern sichert, jedoch keinen Schutz vor Beeinträchtigungen gewährt, solange die Straße als Verkehrsmittler grundsätzlich erhalten bleibt, und welches insbesondere keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt gewährt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882; U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980; U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris). Als Verkehrsträger bleibt die … im vorliegenden Fall jedenfalls erhalten, da sie nach wie vor von Fahrzeugen mit normalen, StVZO-konformen Abmessungen befahren werden kann.

2.5 Vorschriften des Bauordnungsrechts, auf die sich die Klägerin berufen könnte, werden nicht verletzt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO durch die Stellung eines Antrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch dessen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen


(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01816 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01816 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 8 CE 14.1882

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01809

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01816.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01841

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherhei

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen einen dem Beigeladenen von der Stadt … erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines Elektrofachmarktes.

Mit Antrag vom 5. August 2015, am 25. August 2015 bei der Stadt … eingegangen, beantragte der Beigeladene für den Neubau eines Elektrofachmarktes der … GmbH einen Vorbescheid, der insbesondere dessen planungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung und die Überbauung einer Stich Straße im Bereich des ersten Obergeschosses in einer Höhe von 4,50 mzum Gegenstand hatte. Mit dem Vorbescheidsantrag wurde der Antrag gestellt, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung abzusehen. Dementsprechend wurde die Klägerin ausweislich der Bauakte im Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt und die Bauvorlagen wurden ihr nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 10. März 2016, Az.: …, erteilte die Stadt … dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Der Klägerin wurde keine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2016, bei Gericht am 13. September 2016 eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Vorbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.

Die Klägerin beantragt,

Der Vorbescheid der Beklagten vom 10. März 2016, Az.: …, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 waren die Beteiligten anwesend und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Mit dem Vorbescheidsantrag und der Einreichung der Bauvorlagen beantragte der Beigeladene bei der Stadt …, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung abzusehen. Aus den vorgelegten Bauakten geht hervor, dass die Klägerin dementsprechend am Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt wurde, und ihr insbesondere nicht die Baupläne zur Unterschrift vorgelegt wurden. Das hat zur Folge, dass der Vorbescheid der Klägerin gegenüber keinerlei Rechtswirkungen und somit auch keinerlei Bindungswirkungen im Hinblick auf das zeitlich nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren entfaltet (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 56; BayVGH, B.v. 28.3.2006 – 25 ZB 03.3304 – juris). Die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den Vorbescheid erscheint daher von vornherein nicht möglich. Es fehlt mithin an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene durch umfangreichen Sachvortrag das Verfahren gefördert und sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint es im Gegenzug billig, dass die Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen einen dem Beigeladenen von der Stadt … erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines Elektrofachmarktes.

Mit Antrag vom 5. August 2015, am 25. August 2015 bei der Stadt … eingegangen, beantragte der Beigeladene für den Neubau eines Elektrofachmarktes der … GmbH einen Vorbescheid, der insbesondere dessen planungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung und die Überbauung einer Stich Straße im Bereich des ersten Obergeschosses in einer Höhe von 4,50 mzum Gegenstand hatte. Mit dem Vorbescheidsantrag wurde der Antrag gestellt, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung abzusehen. Dementsprechend wurde die Klägerin ausweislich der Bauakte im Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt und die Bauvorlagen wurden ihr nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 10. März 2016, Az.: …, erteilte die Stadt … dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Der Klägerin wurde keine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. September 2016, bei Gericht am 13. September 2016 eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Vorbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.

Die Klägerin beantragt,

Der Vorbescheid der Beklagten vom 10. März 2016, Az.: …, wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beigeladene beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 waren die Beteiligten anwesend und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Mit dem Vorbescheidsantrag und der Einreichung der Bauvorlagen beantragte der Beigeladene bei der Stadt …, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung abzusehen. Aus den vorgelegten Bauakten geht hervor, dass die Klägerin dementsprechend am Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt wurde, und ihr insbesondere nicht die Baupläne zur Unterschrift vorgelegt wurden. Das hat zur Folge, dass der Vorbescheid der Klägerin gegenüber keinerlei Rechtswirkungen und somit auch keinerlei Bindungswirkungen im Hinblick auf das zeitlich nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren entfaltet (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 56; BayVGH, B.v. 28.3.2006 – 25 ZB 03.3304 – juris). Die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den Vorbescheid erscheint daher von vornherein nicht möglich. Es fehlt mithin an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene durch umfangreichen Sachvortrag das Verfahren gefördert und sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint es im Gegenzug billig, dass die Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.