Strafrecht: Zum Tatbestand des Alleinrennens

published on 09/08/2018 08:36
Strafrecht: Zum Tatbestand des Alleinrennens
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Nach § 315d I Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

 

Bis zum 30.09.2017 regelte der § 29 StVO verbotene Rennen als eine Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Dabei konnte das verbotene Kraftfahrzeugrennen nur dann als Straftat verfolgten werden, wenn Menschen zu Schaden gekommen waren oder eine Straßenverkehrsgefährdung vorlag. Diese Lücke schließt die neue Vorschrift des § 315 d StGB, welche das Ausrichten und Durchführen von Rennen, die Teilnahme an Rennen und die sogenannten Alleinraser erfasst. Letztere sind solche Kraftfahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug eine höchstmögliche Geschwindigkeit im öffentlichen Verkehrsraum erreichen wollen. Der genaue Tatbestand des § 315 d I Nr. 3 StGB ist Gegenstand des aktuellen Urteils des LG Stade und wird im Folgenden unter Aufgliederung in die einzelnen Tatbestandsmerkmale näher erläutert.

  1. mit nicht angepasster Geschwindigkeit

Nach § 3 I 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er muss seinen Sorgfaltspflichten genügen und ständig in der Lage sein, alle Fahrbewegungen sicher auszuführen. Im Übrigen muss die Geschwindigkeit nach § 3 I 2 StVO zusätzlich den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst werden. Auch die persönlichen Fähigkeiten des Fahrers, die Eigenschaften des Fahrzeugs und der Ladung sind in die Geschwindigkeitsanpassung einzubeziehen. Im Ergebnis sind vom Tatbestand des § 315d I Nr. 3 StGB nicht nur Fälle der Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen erfasst, sondern auch das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die der konkreten Einzelfallsituation nicht gerecht wird.

  1. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Der Fahrer muss sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Fahrer sich gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Vorteil verschaffen will bzw. es besonders eilig hat und somit aus Gleichgültigkeit oder mangelndem Verantwortungsgefühl die notwendige Rücksichtnahme außer Acht lässt. Während die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Element enthält, ist die grobe Verkehrswidrigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sie liegt bei besonders schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln vor, insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

  1. um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

Die höchstmögliche Geschwindigkeit muss nicht objektiv erreicht werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein subjektives Kriterium. Mit der Erörterung dieses Merkmals beschäftigte sich auch das LG Stade in seinem aktuellen Beschluss. Dem entsprechend müsse die Tathandlung von der Absicht des Fahrers getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei das Erfordernis des Renncharakters zu beachten sei. Im Ergebnis solle derjenige strafbar sein, der objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Dabei sei der Renncharakter gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

Das LG Stade hat in seinem Beschluss vom 04.07.2018 (132 Qs 88/18) folgendes entschieden:

Für die Annahme eines Rennens i.S. von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

Tenor:

Die Beschwerde vom 21. Juni 2018 gegen den die Fahrerlaubnis entziehenden Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 22. Mai 2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers, der auch seine notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins.

Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 8. Mai 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Ihm wird zur Last gelegt, am 16. Januar 2018 in Hollenstedt vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen zu schnell gefahren zu sein und an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten zu haben und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer nicht mit angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, und durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.
Mit dem angegriffenen Beschluss entzog das Amtsgericht Tostedt dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht Tostedt mit Beschluss vom 22. Juni 2018 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht seine Fahrerlaubnis entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet.

Einem Beschuldigten kann bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wird, zieht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Handelt es sich um ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, so stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Regelfall dar. So liegt es hier.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden und schlüssigen Angaben der Zeugen S und K sowie der Zeuginnen H und T. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer auf der M Straße zunächst einen Sprinter überholt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug aber nicht zwischen dem überholten Sprinter und seinem Fahrzeug eingeschert, sondern habe auch ihn überholt. Die Fahrzeuge hätten sich bereits kurz vor einer Kurve befunden. Als sich der Beschwerdeführer auf der Höhe seines Fahrzeugs befunden habe, sei Gegenverkehr gekommen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet und der Beschwerdeführer sei mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kollidiert. Die Zeugin H hat übereinstimmend bekundet, dass sich die Fahrzeuge des Beschwerdeführers und des Zeugen S bereits kurz vor einer Kurve befunden hätten, als der Beschwerdeführer den Zeugen S überholt habe. Auch der Zeugen K und die Zeugin T haben angegeben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Zeugen S im Bereich einer Kurve überholt habe.

Die Kammer hat bei der gebotenen vorläufigen Betrachtung keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln.

In Anbetracht dieser Umstände besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Verdacht entsprechende Feststellungen in Bezug auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB getroffen werden können, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO erforderlich und im Übrigen auch verhältnismäßig ist.

Nach vorläufiger Bewertung hat der Beschwerdeführer allerdings den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht. Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein. Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“. Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Hierfür sieht die Kammer nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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31/07/2020 12:31

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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bei Befahren einer Kraftstraße entgegen der Fahrtrichtung - BGH Beschluss vom 10.12.09 - Az: 4 StR 503/09
11/08/2020 10:45

Kraftfahrer, die bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen am Rennen Unbeteiligten, sich verkehrsgerecht verhaltenden Straßenverkehrsteilnehmer töten, können sich wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes strafbar machen. Der Tatentschluss erfährt eine Erweiterung, wenn die Täter ihr Fahrzeug trotz naheliegender Kreuzung beschleunigen, da sie hiermit den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Rechtsanwalt für Strafrecht
Artikel zu Gefährdung des Straßenverkehrs

Annotations

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.