Personenstandsgesetz - PStG | § 6 Aktenführung

Personenstandsgesetz - PStG | § 6 Aktenführung
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.
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published on 11/03/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers ... das Standesamt der Stadt ... anzuweisen, ihm unbeschränkte Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ..., insbesondere in das dort vorhandene Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ...
published on 09/10/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 11. März 2018 geändert. Das Standesamt S… wird angewiesen, dem Antragsteller unbeschränkte Einsicht in die vollständige Sammelakte
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