Personenstandsgesetz - PStG | § 3 Personenstandsregister

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1.
ein Eheregister (§ 15),
2.
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
3.
ein Geburtenregister (§ 21),
4.
ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

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(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maß

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise s

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 un

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern. (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahre
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet1.Tag und Ort der Eheschließung,2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Fam

(1) Im Sterberegister werden beurkundet1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlec

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartners
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published on 07/01/2019 00:00

Tenor Der Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die B
published on 18/11/2014 00:00

Tenor Unter Aufhebung der Ziffer 1) des Bescheids der Beklagten vom 3. Juli 2013 wird die Beklagte verpflichtet, die Personalien des Klägers im Melde- und Passregister dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger als Z… ... H…, geboren am ...
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(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet1.Tag und Ort der Eheschließung,2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der...
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister...
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot geboren, so...
(1) Im Sterberegister werden beurkundet1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des...