Personenstandsgesetz - PStG | § 5 Fortführung der Personenstandsregister

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

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Referenzen - Gesetze | § 9 PostRDV

§ 9 PostRDV zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 9 PostRDV wird zitiert von 6 anderen §§ im Renten Service Verordnung.

Personenstandsgesetz - PStG | § 63 Benutzung in besonderen Fällen


(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese B

Personenstandsgesetz - PStG | § 55 Personenstandsurkunden


(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden au

Personenstandsgesetz - PStG | § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung


(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registere

Personenstandsgesetz - PStG | § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fo
§ 9 PostRDV zitiert 1 andere §§ aus dem Renten Service Verordnung.

Personenstandsgesetz - PStG | § 3 Personenstandsregister


(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt

Referenzen - Urteile | § 9 PostRDV

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 PostRDV.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00

bei uns veröffentlicht am 17.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/00 vom 17. Juli 2002 in dem Verfahren Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vé

Amtsgericht Amberg Beschluss, 11. März 2018 - UR III 8/17

bei uns veröffentlicht am 11.03.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers ... das Standesamt der Stadt ... anzuweisen, ihm unbeschränkte Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ..., insbesondere in das dort vorhandene Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ...

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Juli 2015 - B 3 S 15.50172

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juli 2016 - I-3 Wx 87/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert: Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Jan. 2008 - 6 B 446/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2005 - 2 W 27/05

bei uns veröffentlicht am 12.12.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2005 – 12 F 32/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für d

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2003 - 11 Wx 8/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2003

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 11 T 490/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung - einschließlich ein

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