Personenstandsgesetz - PStG | § 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Personenstandsgesetz - PStG | § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fo
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Personenstandsgesetz - PStG | § 5 Fortführung der Personenstandsregister


(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise s

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

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(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...