Personenstandsgesetz - PStG | § 69 Erzwingung von Anzeigen
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.
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published on 30/07/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
31 Wx 425/14
Beschluss
vom 30.07.2015
UR III 18/13 AG Traunstein
rechtskräftig
31. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Personenstandssache
Beteiligte:
1) ...
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