Personenstandsgesetz - PStG | § 69 Erzwingung von Anzeigen

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

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published on 30/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -
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