Personenstandsgesetz - PStG | § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die
- 1.
als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken, - 2.
als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen, - 3.
als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder - 4.
als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.
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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
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published on 10/11/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 3 K 13.890
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. November 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
Endgültiges Nichtbestehen von Mo
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