Personenstandsgesetz - PStG | § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.

(4) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

(5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.

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Heiratsurkunde: Wirksame Eheschließung trotz fehlendem Vornamen

19.01.2012

wenn Identität eines Eheschließenden ansonsten deutlich ist-OLG Düsseldorf vom 12.12.11-Az:I-3 Wx 199/11

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Personenstandsgesetz - PStG | § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspa
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Personenstandsgesetz - PStG | § 3 Personenstandsregister


(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt

Personenstandsgesetz - PStG | § 9 Beurkundungsgrundlagen


(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstig

Personenstandsgesetz - PStG | § 15 Eintragung in das Eheregister


(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet1.Tag und Ort der Eheschließung,2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Fam

Personenstandsgesetz - PStG | § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht


(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten,

Personenstandsgesetz - PStG | § 16 Fortführung


(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über1.den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,2.die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der E

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