Personenstandsgesetz - PStG | § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

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Personenstandsgesetz - PStG | § 3 Personenstandsregister


(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt

Personenstandsgesetz - PStG | § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fo

Personenstandsgesetz - PStG | § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspa

Personenstandsgesetz - PStG | § 70 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Personenstandsgesetz - PStG | § 16 Fortführung


(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über1.den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,2.die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der E

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.00514

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. März 2015 - 10 W 151/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. Am 27.10.2009 verstarb in H - seine

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(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über1.den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,2.die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch...