Personenstandsgesetz - PStG | § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

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Familienrecht: Zur Anerkennungsfähigkeit ausländischer Gerichtsentscheidung

23.01.2015

Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Personenstandsgesetz - PStG | § 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot

Personenstandsgesetz - PStG | § 3 Personenstandsregister


(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt

Personenstandsgesetz - PStG | § 9 Beurkundungsgrundlagen


(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstig

Personenstandsgesetz - PStG | § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung


(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkund

Personenstandsgesetz - PStG | § 31 Eintragung in das Sterberegister


(1) Im Sterberegister werden beurkundet1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlec

Personenstandsgesetz - PStG | § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht


(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten,

Personenstandsgesetz - PStG | § 32 Fortführung


Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 266/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 265/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 265/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburts

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 267/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - XII ZB 130/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/16 vom 20. Februar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48; AEUV Art. 21 a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - XII ZB 15/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 15/15 vom 20. April 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 a) Eine im Auslan

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Feb. 2018 - W 1 K 17.101

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2014 - 31 Wx 130/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.2.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der vo

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - XII ZB 217/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/17 vom 28. November 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 107 Abs. 1; PStG § 36 Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Sept. 2016 - 19 A 286/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstrecku

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 730/12 vom 17. Juni 2015 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AdWirkG § 4 Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - XII ZB 463/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB463/13 vom 10. Dezember 2014 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1591; FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4 a) Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die di

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Aug. 2012 - 1 BvR 573/12

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2012 - 8 W 46/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. November 2011, Az. F 5 UR III 589/2010, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Geschäftswert

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Feb. 2012 - 8 W 19/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Freiwillige Gerichtsbarkeit – vom 2. Dezember 2011, Az. F 3 UR III 597/2010, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschw

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