Personenstandsgesetz - PStG | § 46 Änderung einer Anzeige

Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Mai 2015 - 15 W 68/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass die Folgebeurkund