Personenstandsgesetz - PStG | § 18 Anzeige
(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder - 2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Referenzen - Gesetze | § 2 FlGDV 1
§ 2 FlGDV 1 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 2 FlGDV 1 wird zitiert von 1 anderen §§ im 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung.
Personenstandsgesetz - PStG | § 70 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
§ 2 FlGDV 1 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 25 Beratung zur vertraulichen Geburt
(1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht of
§ 2 FlGDV 1 zitiert 2 andere §§ aus dem 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung.
Personenstandsgesetz - PStG | § 19 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet1.jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,2.jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn d
Personenstandsgesetz - PStG | § 20 Anzeige durch Einrichtungen
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen,
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 FlGDV 1.
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. März 2018 - 11 W 2245/17
bei uns veröffentlicht am 29.03.2018
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18. Oktober 2017 geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Besc
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14
bei uns veröffentlicht am 30.07.2015
Gründe
Oberlandesgericht München
31 Wx 425/14
Beschluss
vom 30.07.2015
UR III 18/13 AG Traunstein
rechtskräftig
31. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Personenstandssache
Beteiligte:
1) ...
-
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.00514
bei uns veröffentlicht am 08.04.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. März 2015 - 11 W 2502/14
bei uns veröffentlicht am 31.03.2015
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. November 2014 geändert.
Das Standesamt B. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. … des Kindes „Hosan&#x
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Juli 2014 - 11 W 1116/14
bei uns veröffentlicht am 25.07.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Gesc
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juli 2016 - I-3 Wx 87/16
bei uns veröffentlicht am 27.07.2016
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert:
Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. März 2015 - 10 W 151/14
bei uns veröffentlicht am 20.03.2015
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.
1G r ü n d e :
2I. Am 27.10.2009 verstarb in H - seine
(1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und...