Personenstandsgesetz - PStG | § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Personenstandsgesetz - PStG | § 64 Sperrvermerke


(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts


(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00

bei uns veröffentlicht am 17.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/00 vom 17. Juli 2002 in dem Verfahren Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vé

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 ZB 18.1912

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - M 30 K 17.1780

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Sept. 2015 - 11 W 277/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 W 277/15 Beschluss vom 14.09.2015 UR III 89/14 AG Nürnberg In Sachen A. N., - Betroffene Weitere Beteiligte: 1) A. G., - Antragstellerin, Beteiligte FamF

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 28. Mai 2015 - 11 W 2151/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Verfahrenswert de

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2014 - 31 Wx 130/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.2.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der vo

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Apr. 2014 - 11 Wx 100/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (…) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. März 2014 - 15 W 421/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2014 - 11 Wx 73/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. Juni 2013 - 8 UR III 38/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der W

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(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und...
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts...