Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben

Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 29/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18. Oktober 2017 geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Besc
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sich
published on 31/03/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. November 2014 geändert. Das Standesamt B. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. … des Kindes „Hosan&#x
published on 30/06/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.