Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe


(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die1.von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,1a.gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rech

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 9a Eingliederungshilfen


(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am

Personenstandsgesetz - PStG | § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland


(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 un

Personenstandsgesetz - PStG | § 43 Erklärungen zur Namensangleichung


(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2001 - XII ZB 225/99

bei uns veröffentlicht am 21.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/99 vom 21. März 2001 in der Personenstandssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Weber-Monecke

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2001 - XII ZB 83/99

bei uns veröffentlicht am 21.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/99 vom 21. März 2001 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EGBGB Art. 10 Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Jan. 2016 - AN 14 K 15.00709

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.00709 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Januar 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 531 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Änderung

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. März 2015 - RO 2 K 14.924

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Mai 2017 - W 6 K 17.4

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - 2 K 13.1422

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kan

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - 31 Wx 448/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.10.2014 wird aufgehoben. II. Der Antrag des Beteiligten vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligte ist Siebenbürger deutscher

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Dez. 2018 - 10 K 14284/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 180/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/12 vom 19. Februar 2014 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG § 53 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 3; EGBGB Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 47 Abs. 1 a) In Personenstands

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Nov. 2013 - L 3 R 137/12 WA

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 5 B 57/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Gründe 1 Die allein auf Grundsatzrügen gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Sept. 2010 - 5 T 13/10

bei uns veröffentlicht am 17.09.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.07.2009 – Az 10 III N 14/09 – wird aufgehoben. 2. Die Beteiligte zu 2) wird angewiesen, die Beurkundung über die Geburt des Sohnes des Antragstellers dahingehend abzuändern, dass da

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2009 - 1 S 2002/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2007 - 11 K 4115/05 - wird geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 12.11.2003 mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums St

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07

bei uns veröffentlicht am 23.07.2008

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Juni 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsange

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2006 - 1 K 1495/05

bei uns veröffentlicht am 19.06.2006

Tenor Der Bescheid des Landratsamts R. vom 15.4.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 30.6.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land - Landratsamt R. - wird verpflichtet, den Vornamen „Nikolaus“ des Klägers in den Vorname

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Sept. 2004 - 8 W 260/03

bei uns veröffentlicht am 07.09.2004

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten 5 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Rottweil vom 15.10.2001 und des Landgerichts Rottweil vom 5.5.2003 aufgehoben. 2. Die Beteiligte 3 wird angewiesen, das bei ihr geführte Familienbuch L

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der...