Namensrecht: Wahlrecht beim Ehenamen ist begrenzt

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Eheleute grundsätzlich auf einen einheitlichen, selbst bestimmten Namen einigen sollen. Bei ihrer Wahlmöglichkeit seien sie aber nicht unbegrenzt frei. Der Gesetzgeber habe nämlich die Ausübung des Bestimmungsrechts inhaltlich beschränkt. Danach sei für die Bestimmung des Ehenamens die Wahl eines solchen Namens unzulässig, der weder der Geburtsname eines der beiden Ehegatten sei noch zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens tatsächlich geführt werde. Diese Beschränkung des Bestimmungsrechts der Ehegatten gelte nach der Entscheidung auch im Falle einer nachträglichen Namenswahl durch notariell beurkundete Erklärungen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Naumburg, Urteil vom 8.9.2014, (Az.: 2 Wx 85/13).

Die Wahl eines Namens als Ehename ist nach § 1355II BGB nicht zulässig, wenn dieser Name zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten tatsächlich berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.

Die Beschränkung des Bestimmungsrechts der Ehegatten gilt auch im Falle einer nachträglichen Namenswahl durch notariell beurkundete Erklärungen iSv § 1355 III 2 BGB.

Zur verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten in § 1355 II BGB.


Gründe

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) schlossen am 27.12.2012 in M. vor dem Standesbeamten der Beteiligten zu 3) die Ehe; einen gemeinsamen Ehenamen bestimmten sie bei der Eheschließung zunächst nicht. Im Eheregister der Beteiligten zu 3) wurden sie unter lfd. Nr. E 70/2012 jeweils mit ihren zu dieser Zeit geführten Familiennamen „Z.“ bzw. „P.“ eingetragen.

Am 22.02.2013 bestimmten die Beteiligten zu 1) und zu 2) durch Erklärung vor der Notarin A. T. mit dem Amtssitz in D. zu deren UR-Nr..../2013, dass sie als Ehenamen künftig den Namen „von...“ führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen. Eine Ausfertigung der Urkunde wurde der Beteiligten zu 3) am 26.02.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) bei der Beteiligten zu 3) die Umschreibung der Heiratsurkunde und des Eheregisters hinsichtlich des Ehenamens. Die Beteiligte zu 3) lehnte mit Bescheid vom 27.03.2013 die Eintragung des Ehenamens „von...“ ab.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Beteiligte zu 3) anzuweisen, den von ihnen bestimmten gemeinsamen Ehenamen in das Eheregister einzutragen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Beteiligte zu 3) zur begehrten Eintragung verpflichtet sei, weil die Bestimmung des Ehenamens mit der Zustellung der Ausfertigung der o. g. notariellen Urkunde wirksam geworden sei. Im Falle einer nachträglichen Bestimmung i. S. von § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB gelte die Beschränkung des § 1355 Abs. 2 BGB nicht. Der gewählte Familienname zeichne im Übrigen die Abstammungslinie nach und dokumentiere die Einheit der neu entstandenen Familie nach außen. Eine inhaltliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Namensbestimmung stehe dem Standesamt nicht zu.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Namenswahl rechtlich unzulässig gewesen sei, weil sie nicht den in § 1355 BGB aufgeführten Alternativen entspräche. Daher sei die Bestimmungserklärung der Beteiligten zu 1) und zu 2) unwirksam.

Gegen diese, ihnen am 28.10.2013 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit Schriftsatz vom 28.10.2013, beim Amtsgericht eingegangen am 30.10.2013, Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen das ursprüngliche Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird jeweils auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 28.10.2013, vom 18.11.2013 und vom 07.08.2014 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bestanden.

Am 12.06.2014 erklärten die Beteiligten zu 1) und zu 2) zur UR-Nr. 619/2014 der Notarin A. T. erneut, dass sie den Namen „von...“ zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Für die Zulässigkeit der Wahl des Ehenamens haben sie sich auf einen EU-Führerschein der Beteiligten zu 1) berufen, der in Großbritannien auf den Namen „von...“ ausgestellt worden sei. Eine beglaubigte Ausfertigung dieser Urkunde wurde der Beteiligten zu 3) am 18.06.2014 zugestellt. Soweit die Beteiligten zu 1) und zu 2) einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der Untätigkeit der Beteiligten zu 3) gestellt haben, hat das Amtsgericht dieses Vorbringen - insbesondere zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags - als weiteres Beschwerdevorbringen gewertet und zu den Akten des vorliegenden Verfahrens nachgesandt.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer ist überschritten. Die Antragsteller haben die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungserklärung vom 12.06.2014. Das Standesamt der Beteiligten zu 3) ist nicht verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) über die Bestimmung des Ehenamens „von...“ in das Eheregister einzutragen.

Die Namensführung der Beteiligten zu 1) und zu 2) bestimmt sich nach deutschem Recht. Danach unterliegt der Name einer natürlichen Person dem Recht desjenigen Staats, dem die Person angehört. Die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts stellen die Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht in Frage. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 1355 BGB, mit dem der deutsche Gesetzgeber das Ehenamensrecht gestaltet hat.

Die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) vorgenommenen Bestimmungen des Ehenamens verstoßen jeweils gegen § 1355 Abs. 2 BGB.

Allerdings folgt der Senat den Beteiligten zu 1) und zu 2) darin, dass die Vorschrift des § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB dahin auszulegen ist, dass die Ehegatten grundsätzlich einen einheitlichen Ehenamen führen sollen, welchen sie selbst bestimmen. Sie haben eine Wahlmöglichkeit; Satz 3 regelt lediglich die Folgen einer unterlassenen Bestimmung eines einheitlichen Ehenamens.

Bei der Ausgestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 2 BGB deren Wahlmöglichkeiten bei der Ausübung des Bestimmungsrechts jedoch inhaltlich beschränkt. Danach ist für die Bestimmung des Ehenamens die Wahl eines solchen Namens nicht eröffnet, der weder der Geburtsname eines der beiden Ehegatten ist noch zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens tatsächlich geführt wird. Die Wahl des Ehenamens „von...“ ist nach dem Regelungsgehalt des § 1355 Abs. 2 BGB hier nicht zulässig.

Der Name „von...“ ist nicht Geburtsname der Beteiligten zu 1), die lt. Geburtsurkunde eine geborene Z. ist, und nicht Geburtsname des Beteiligten zu 2), dessen Geburtsname lt. Geburtsurkunde P. ist.

Zur Zeit der Abgabe der Erklärungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) zur UR-Nr..../2013 der Notarin T. in D. am 22.02.2013 führten beide Beteiligte jeweils nach Ehescheidung wieder) ihren jeweiligen o. g. Geburtsnamen.

Soweit sich die Beteiligte zu 1) darauf berufen hat, dass sie zur Zeit der Abgabe der Erklärungen zur UR-Nr..../2014 derselben Notarin am 12.06.2014 ausweislich einer in Großbritannien in der Zeit nach dem 22.02.2013 ausgestellten Fahrerlaubnis inzwischen den Namen „von...“ führe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Senat für seine Entscheidung ungeprüft als wahr unterstellte, dass die Beteiligte zu 1) zugleich zur deutschen Staatsangehörigkeit auch Staatsangehörige von Großbritannien sei, so ist für ihr Personalstatut nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB das deutsche Namensrecht anzuwenden. Diese Regelung steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht; aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Unionsrecht nur einer nationalen Regelung entgegen steht, die bestimmte eigene Staatsangehörige in ihrer Freiheit, ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zu nehmen, dadurch beschränkt, dass sie sie verpflichtet, im eigenen Staat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedsstaat erteilt und eingetragen wurde. Damit hat der Gerichtshof das sogenannte Ersteintragungsprinzip zum Maßstab erhoben und ein diesem Prinzip entgegen stehendes nationales Namensrecht als unionsrechtswidrig angesehen. Dies bedeutet, dass der erstmals in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig eingetragene Familienname Vorrang genießt. Das Ersteintragungsprinzip hat in Art. 10 Abs. 1 EGBGB Niederschlag gefunden; die hieraus resultierenden Probleme der namensrechtlichen Angleichung sind umfassend in Art. 47 EGBGB geregelt worden. Im Falle der Beteiligten zu 1) ist der zuerst rechtmäßig eingetragene Name jedoch deren in Deutschland eingetragener Geburtsname „Z.“. Die Anerkennung eines nachträglich im EU-Ausland geführten und in amtliche Dokumente eingetragenen Namens darf hingegen verweigert werden, weil dieser Name der Beteiligten zu 1) personenstandsrechtlich nicht gebührt.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) verletzt die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung über die Beschränkung des Wahlrechts der Ehegatten im Sinne eines Ausschlusses des Rückgriffs auf einen früher in der Familie eines Ehegatten gebrauchten Namen, welcher weder Geburtsname noch zur Zeit der Ausübung des Bestimmungsrechts geführter Name ist, nicht deren Grundrechte nach Art. 1, 2, 3 oder 6 des Grundgesetzes.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist. Dieses Gebot ist hier nicht betroffen, weil der Name „von...“ von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht von der Beteiligten zu 1), vor der Eheschließung geführt worden ist. Dieser Name hat die bisherige Lebensgeschichte der Beteiligten zu 1) nach außen hin nicht geprägt; er konnte von der Umwelt nicht als Kennzeichen ihrer Identität und Individualität erkannt werden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Beteiligte zu 1) ggf. von ihrer Großmutter in der Tradition der Familie „von...“ erzogen worden sein mag, wie sie vorgetragen hat, hat dieser Umstand in ihrer Namensführung bis zur Ehe mit dem Beteiligten zu 2) keinen Ausdruck gefunden. Soweit sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) darauf berufen, dass sie den Namen „von...“ nach ihrer Eheschließung tatsächlich benutzt hätten, hat dieser Name jedenfalls die Persönlichkeiten nicht über einen längeren Zeitraum mitbestimmt, welcher einen Vertrauensschutz dieser Namensführung rechtfertigte.

Es entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die Wahlmöglichkeiten der Ehegatten bei der Bestimmung des Ehenamens unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit inhaltlich zu beschränken. Soweit den Regelungen des Namensrechts auch Ordnungsfunktionen zur Kennzeichnung einer bestimmten Person und zur Unterscheidung dieser Person von anderen zukommen , besteht ein legitimes Interesse an einer hohen Namenskontinuität zur Erhaltung der Identifikationskraft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem gegenüber dem Interesse Einzelner, zur Nachzeichnung von Abstammungslinien oder auch zur Selbstdarstellung, z. Bsp. im Sinne eines Wiederaufgreifens überkommener Familientraditionen , Grenzen gesetzt werden. Das Namensrecht ist immer ein Kompromiss zwischen dem aus dem Allgemeininteresse erwachsenden Kontinuitätsprinzip und den aus Individualinteressen gewünschten Änderungsmöglichkeiten. Es ist auch legitim, im Rahmen der Ausgestaltung des Namensrechts die Gefahr des Missbrauchs durch eine Inflation ehemaliger Adelstitel zu beschränken, wie es durch den gesetzlichen Ausschluss des Rückgriffs auf in früheren Generationen gebrauchte Namen geschieht. Dem Bedürfnis der Beteiligten zu 1) und zu 2), die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinschaft einer sog. Patchwork-Familie im Namen zum Ausdruck zu bringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung. Für Härtefälle, in denen die Weiterführung eines der bisher geführten Namen nicht zumutbar ist, sind Sonderregelungen geschaffen worden, die hier - wie es offensichtlich auch die Beteiligten zu 1) und zu 2) selbst einschätzen - nicht einschlägig sein dürften, worüber der Senat in diesem Verfahren jedoch auch nicht zu befinden hat.

Die inhaltlichen Beschränkungen des Wahlrechts der Ehegatten bei der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB gelten entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht nur bei der unmittelbar anlässlich der Eheschließung ausgeübten Bestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 1 BGB, sondern auch bei einer nachträglichen Bestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies ergibt sich aus der Auslegung der genannten Vorschriften.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) verweisen zwar zutreffend darauf, dass dem Wortlaut des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Absatzes 2 nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass die Regelung in Absatz 3 nicht isoliert betrachtet werden kann, ergibt sich jedoch schon daraus, dass zwar die Abgabe einer Willenserklärung gefordert wird, sich aber der Adressat der Erklärung nur unter Hinzuziehung von § 1355 Abs. 2 BGB - „gegenüber dem Standesamt“ - ergibt.

Bei systematischer Auslegung ist festzustellen, dass Absatz 3 insgesamt nur formelle Voraussetzungen beinhaltet - Satz 1 die gemeinsame Bestimmung in Anwesenheit des Standesbeamten bei der Eheschließung, Satz 2 die nachträgliche, d. h. nach Eheschließung erfolgende übereinstimmende Erklärung in öffentlich beglaubigter Form. Welche inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmungserklärung gestellt werden, ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des Absatzes 3, sondern allein aus Absatz 2 des § 1355 BGB. Es fehlt hingegen an einem Anhaltspunkt dafür, dass die - ihrer Formulierung nach - generell festgelegten Wahlmöglichkeiten und Wahleinschränkungen nur für eine der beiden formell zulässigen Bestimmungsarten bzw. -zeitpunkte gelten sollen. Diese Auffassung wird im Übrigen, soweit ersichtlich, auch weder in der Rechtsprechung noch in der Fachliteratur vertreten.

Das vorgenannte Ergebnis wird bestätigt durch die historische Betrachtung. Ursprünglich bestand in Deutschland eine Verpflichtung zur Führung eines einheitlichen Namens. Dieser Verpflichtung entsprach die Möglichkeit der Selbstbestimmung dieses Namens durch die Verlobten unmittelbar vor der Eheschließung und bei deren Nichtausübung die automatische Geltung des Familiennamens des Ehemannes als Ehenamen. Nachdem der Gesetzgeber sich - auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben - entschieden hatte, die Namenseinheit der Familie nicht als Zwang, sondern als Ziel und Leitbild auszugestalten, beschloss er, den Ehegatten den Weg zu einem gemeinsamen Ehenamen auch noch nach der Eheschließung zu eröffnen, jedoch ohne für die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens andere inhaltliche Vorgaben zu regeln. Insbesondere der dabei verwendete Begriff des „Nachholens“ der bei der Eheschließung noch unterlassenen Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens verdeutlicht, dass es in beiden Fällen um eine identische und denselben inhaltlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung geht. Hieran hat sich durch die weitere Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht v. 06.02.2005 nichts geändert.

Die Regelung des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB verfolgt schließlich auch nur den Zweck, einen Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens zu regeln und damit auch denjenigen Ehegatten, welche bei der Eheschließung die Wahl eines gemeinsamen Namens noch nicht vorgenommen haben, eine Nachholung - ggf. auch in Anpassung an veränderte Lebensumstände - zu ermöglichen. Für einen weiter gehenden Regelungszweck, insbesondere dafür, bei einer nachträglich nach der Eheschließung vorgenommenen Namensbestimmung einem anderen Namensrechtsregime Geltung zu verschaffen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung. Diese Unwirksamkeit steht der von den Beteiligten zu 1) und zu 2) begehrten Eintragung des Ehenamens „von...“ entgegen. Auch wenn die Eintragung des Ehenamens durch das Standesamt nur eine deklaratorische Wirkung entfaltet, setzt sie eine Prüfung der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung der Ehegatten voraus, weil unwirksame Erklärungen keine konstitutiven Wirkungen entfalten können. Die Unwirksamkeit resultiert nicht erst aus einer Entscheidung des Standesamts, für welche die Beteiligten zu 1) und zu 2) dem Standesamt eine rechtliche Befugnis absprechen; auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Bestimmungserklärung ist - ebenso wie die vorgenommene Eintragung im Register - deklaratorischer Natur. Es handelt sich bei der Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB um eine Schranke der Privatautonomie, deren Verletzung unmittelbar zur Unwirksamkeit führt. Die Verpflichtung des Standesamts zur Führung eines öffentlichen Registers schließt ein, dass dem Standesamt auch die Berechtigung obliegt, die Eintragung unwirksamer Rechtsgeschäfte abzulehnen.

Der Anregung der Antragsteller, das Rubrum des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens dahin zu berichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) jeweils mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen „von...“ aufgeführt werden, war ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht zu entsprechen. Gegenstand dieser Personenstandssache ist gerade die Entscheidung über die Wirksamkeit der Namensänderung. In diesem Verfahren müssen die bisher registrierten Ehenamen verwendet werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, mit der Rubrumsgestaltung werde die Entscheidung in der Hauptsache quasi vorweggenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG und auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG, jeweils i. V. m. § 32 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Kostenwerts des erstinstanzlichen Verfahrens, welches vor dem 01.08.2013 eingeleitet worden ist, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO, diejenige für das Beschwerdeverfahren, welches nach dem o.g. Stichtag eingeleitet worden ist, aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.