Personenstandsgesetz - PStG | § 2 Standesbeamte

Personenstandsgesetz - PStG | § 2 Standesbeamte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.

(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/17 vom 25. April 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 a) Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundend
published on 02/03/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, Az. 4 Ca 1261/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Re
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen auf
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Rechtsbeschw
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.