Namensrecht: „Ivabelle“ ist als zweiter Vorname nicht zulässig

published on 23/10/2014 12:03
Namensrecht: „Ivabelle“ ist als zweiter Vorname nicht zulässig
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Ein erwachsener Mann kann seinem Vornamen nicht den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzu­fügen, wenn er keinen wichtigen Grund dafür vorbringen kann.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier die entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen, der die Eintragung eines weiteren Vornamens beantragt hatte. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Mann nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht. Auch insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Mann nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Trier, Urteil vom 7.7.2014, 6 K 392/14.TR, Abruf-Nr. 142811 unter www.iww.de.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens bei der Beklagten. Durch das Fehlen eines zweiten Vornamens komme es bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname solle „Ivabelle“ lauten. Der Name „...“ solle als Rufname bestehen bleiben. Der feminine zweite Vorname sei als Ehrung für die Gleichstellung der Geschlechter und deren Akzeptanz von ihm gewählt worden.

Die Beklagte lehnte die begehrte Änderung mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen sei für die Änderung eines Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Ungeachtet der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes könne seinem Wunsch aber schon hinsichtlich des von ihm ausgewählten weiblichen Namens „Ivabelle“ nicht entsprochen werden. Gemäß § 13 NamÄndG i. V. m. Art. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 seien für männliche Personen nur männliche und für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Name „Maria“ dürfe Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden. Der von ihm ausgewählte Name „Ivabelle“ sei daher kein zur Auswahl stehender Name für die Wahl eines weiteren Vornamens.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 Widerspruch ein. Bei Art. 67 der NamÄndVwV handele es sich um eine veraltete Dienstanweisung für Standesbeamte ohne Gesetzescharakter, die nicht mehr gängiger Rechtsprechung entspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2008 die geschlechtsgebundene Vornamensgebung verworfen. Es habe festgestellt, dass es kein Gesetz gebe, welches die geschlechtsgebundene Namensgebung regele. In der gängigen Rechtsprechung sei allerdings zur Auflage gemacht worden, dass bei Verwendung eines weiblichen Vornamens ein eindeutiger männlicher Vorname vorhanden sein müsse. Darum handele es sich bei seinem Vornamen „...“. Die Annahme des Namens „Maria“ sei für ihn unzumutbar, da dies der Name seiner Ex-Freundin sei und es sich weiterhin um einen religiösen Namen handele, der mit seinem Kirchenaustritt nicht vereinbar sei. Der Name „Ivabelle“ entspreche hingegen seiner manifestierten Persönlichkeit. Er sei als solcher erkennbar, schade nicht seinem Wohl, verletze nicht das religiöse Empfinden der Mitmenschen, sei weder ein Orts- noch ein Markenname, kein Familienname, rechtlich nicht geschützt und stelle keinen Titel dar.

Der Rechtsausschuss bei der Kreisverwaltung... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück. Rechtsgrundlage für die Eintragung eines zweiten Vornamens sei das Namensänderungsgesetz i. V. m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift. Hiernach fehle es an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens gehörten, überwiege. So könne ein wichtiger Grund durch eine seelische Belastung gegeben sein, die den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Aber auch darüber hinaus sei eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Die behauptete Beeinträchtigung bei der Partnersuche sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung so nicht nachvollziehbar. Eine gesellschaftliche Ablehnung von Personen mit nur einem Vornamen sei nicht erkennbar. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen mit mehreren Vornamen bessere Partnerchancen hätten. Auch sei nach Art. 67 der NamÄndVwV festgelegt, dass für Personen männlichen Geschlechts nur männliche Vornamen zulässig seien mit Ausnahme des Vornamens „Maria“. Bei letzterem handele es sich um einen überkommenen religiösen Brauch, der bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzt sei, so dass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt sei. Die Versagung der Eintragung verletze den Kläger auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhalte kein Recht auf eine freie und beliebige Namenswahl. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung widerspreche, wenn bei der Vornamensgebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträger ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet würden. Der Vorname solle das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Von diesem Zweck gehe das Personenstandsgesetz aus.

Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 zu verpflichten, seinem Vornamen im Wege der Namensänderung den weiteren Vornamen „Ivabelle“ hinzuzufügen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 ist im Ergebnis zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht ein Anspruch auf Änderung seines Vornamens durch Ergänzung nicht zu.

Rechtsgrundlage für die begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung ist § 11 i. V. m. § 3 NamÄndG. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes.

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

Dies gilt entsprechend für die Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG. Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Auch der Vorname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers.

Die hiernach gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergibt, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht. Allerdings streitet für den Kläger, dass - wie bereits ausgeführt - bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität von vorne herein geringer ist, als bei der Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse auch deswegen in geringerem Maße betroffen, weil der Kläger seinen bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will, so dass er auch weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ gibt es aber rechtlich nicht. Es wäre deshalb rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger nach der begehrten Namensänderung nur noch mit dem neuen Vornamen bezeichnen lässt.

Das - wenngleich als geringfügiger einzustufende - öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt. Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.

So hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit des Antragstellers ist oder religiöser Überzeugung entspringt.

Der Kläger hat zu den ihn bewegenden Gründen für die Namensänderung angeführt, er verspüre bei „Paarungsgesprächen“ Minderwertigkeitsgefühle, weil er nur über einen Vornamen verfüge. Auch wolle er seinem Namen einen zweiten weiblichen Namen hintanstellen, um sich so für die Gleichberechtigung einzusetzen und die Frauen zu ehren. Diese Überlegungen reichen jedoch für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Eine Benachteiligung durch das Fehlen eines zweiten Vornamens vermag die Kammer objektiv nicht zu erkennen, da Personen grundsätzlich nur mit einem ihrer Vornamen gerufen werden, es sei denn sie haben einen sogenannten Doppelrufnamen. Damit ist zunächst nicht erkennbar, ob eine Person einen oder mehrere Vornamen besitzt. Eine Benachteiligung kann daher im Alltag kaum erfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen des Fehlens eines zweiten weiblichen Vornamens in seiner Sexualität diskriminiert fühlt. Auch das Interesse, sich für die Gleichberechtigung einzusetzen und einen zweiten weiblichen Vornamen als Ehrung der Frau zu führen, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Da die gewünschte Namensänderungsentscheidung auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein muss, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren, wenn in allen Fällen, in denen das Wesen oder Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt würde.

Ist nach alledem ein wichtiger Grund vorliegend nicht anzunehmen, so braucht die Kammer die Frage nicht zu klären, ob dem klägerischen Begehren darüber hinaus Ziff. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, nach welchem Vornamen grundsätzlich nur geschlechtsspezifisch zulässig sind, entgegensteht, wogegen allerdings spricht, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der gewählte Vorname gerade nicht zwingend über das Geschlecht informieren muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen.

Show what you know!
9 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 07/07/2014 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens. 2 Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stell
48 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

26/10/2007 12:02

Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
26/02/2015 12:12

Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.
11/12/2014 09:54

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.
24/11/2014 10:49

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.
Artikel zu Beratung vor und nach der Eheschließung

Annotations

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens.

2

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens bei der Beklagten. Durch das Fehlen eines zweiten Vornamens komme es bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname solle "Ivabelle" lauten. Der Name "..." solle als Rufname bestehen bleiben. Der feminine zweite Vorname sei als Ehrung für die Gleichstellung der Geschlechter und deren Akzeptanz von ihm gewählt worden.

3

Die Beklagte lehnte die begehrte Änderung mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen (NamÄndG) sei für die Änderung eines Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Ungeachtet der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes könne seinem Wunsch aber schon hinsichtlich des von ihm ausgewählten weiblichen Namens "Ivabelle" nicht entsprochen werden. Gemäß § 13 NamÄndG i.V.m. Art. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 seien für männliche Personen nur männliche und für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Name "Maria" dürfe Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden. Der von ihm ausgewählte Name "Ivabelle" sei daher kein zur Auswahl stehender Name für die Wahl eines weiteren Vornamens.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 Widerspruch ein. Bei Art. 67 der NamÄndVwV handele es sich um eine veraltete Dienstanweisung für Standesbeamte ohne Gesetzescharakter, die nicht mehr gängiger Rechtsprechung entspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2008 die geschlechtsgebundene Vornamensgebung verworfen. Es habe festgestellt, dass es kein Gesetz gebe, welches die geschlechtsgebundene Namensgebung regele. In der gängigen Rechtsprechung sei allerdings zur Auflage gemacht worden, dass bei Verwendung eines weiblichen Vornamens ein eindeutiger männlicher Vorname vorhanden sein müsse. Darum handele es sich bei seinem Vornamen "...". Die Annahme des Namens "Maria" sei für ihn unzumutbar, da dies der Name seiner Ex-Freundin sei und es sich weiterhin um einen religiösen Namen handele, der mit seinem Kirchenaustritt nicht vereinbar sei. Der Name "Ivabelle" entspreche hingegen seiner manifestierten Persönlichkeit ("Schönheit der Heilpflanze gegen Frauenleiden"). Er sei als solcher erkennbar, schade nicht seinem Wohl, verletze nicht das religiöse Empfinden der Mitmenschen, sei weder ein Orts- noch ein Markenname, kein Familienname, rechtlich nicht geschützt und stelle keinen Titel dar.

5

Der Rechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück.  Rechtsgrundlage für die Eintragung eines zweiten Vornamens sei das Namensänderungsgesetz i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift. Hiernach fehle es an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens gehörten, überwiege. So könne ein wichtiger Grund durch eine seelische Belastung gegeben sein, die den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Aber auch darüber hinaus sei eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Die behauptete Beeinträchtigung bei der Partnersuche sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung so nicht nachvollziehbar. Eine gesellschaftliche Ablehnung von Personen mit nur einem Vornamen sei nicht erkennbar. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen mit mehreren Vornamen bessere Partnerchancen hätten. Auch sei nach Art. 67 der NamÄndVwV festgelegt, dass für Personen männlichen Geschlechts nur männliche Vornamen zulässig seien mit Ausnahme des Vornamens "Maria". Bei letzterem handele es sich um einen überkommenen religiösen Brauch, der bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzt sei, so dass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt sei. Die Versagung der Eintragung verletze den Kläger auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhalte kein Recht auf eine freie und beliebige Namenswahl. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung widerspreche, wenn bei der Vornamensgebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträger ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet würden. Der Vorname solle das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Von diesem Zweck gehe das Personenstandsgesetz aus.

6

Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 zu verpflichten, seinem Vornamen im Wege der Namensänderung den weiteren Vornamen "Ivabelle" hinzuzufügen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 ist im Ergebnis zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht ein Anspruch auf Änderung seines Vornamens durch Ergänzung nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - ).

15

Rechtsgrundlage für die begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung ist § 11 i.V.m. § 3 NamÄndG. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 -, veröffentlicht in juris).

16

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 - 7 C 77.70 -, veröffentlicht in juris). Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

17

Dies gilt entsprechend für die Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG. Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 B 58.93 -, veröffentlicht in juris). Auch der Vorname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers.

18

Die hiernach gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergibt, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht. Allerdings streitet für den Kläger, dass – wie bereits ausgeführt – bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität von vorne herein geringer ist, als bei der Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse auch deswegen in geringerem Maße betroffen, weil der Kläger seinen bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will, sodass er auch weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und "stillen Namen" gibt es aber rechtlich nicht. Es wäre deshalb rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger nach der begehrten Namensänderung nur noch mit dem neuen Vornamen bezeichnen lässt.

19

Das – wenngleich als geringfügiger einzustufende – öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 7 B 167.88 -, veröffentlicht in juris). Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.

20

So hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit des Antragstellers ist oder religiöser Überzeugung entspringt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.).

21

Der Kläger hat zu den ihn bewegenden Gründen für die Namensänderung angeführt, er verspüre bei "Paarungsgesprächen" Minderwertigkeitsgefühle, weil er nur über einen Vornamen verfüge. Auch wolle er seinem Namen einen zweiten weiblichen Namen hintanstellen, um sich so für die Gleichberechtigung einzusetzen und die Frauen zu ehren. Diese Überlegungen reichen jedoch für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Eine Benachteiligung durch das Fehlen eines zweiten Vornamens vermag die Kammer objektiv nicht zu erkennen, da Personen grundsätzlich nur mit einem ihrer Vornamen gerufen (Rufnamen) werden, es sei denn sie haben einen sogenannten Doppelrufnamen. Damit ist zunächst nicht erkennbar, ob eine Person einen oder mehrere Vornamen besitzt. Eine Benachteiligung kann daher im Alltag kaum erfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen des Fehlens eines zweiten weiblichen Vornamens in seiner Sexualität diskriminiert fühlt. Auch das Interesse, sich für die Gleichberechtigung einzusetzen und einen zweiten weiblichen Vornamen als Ehrung der Frau zu führen, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Da die gewünschte Namensänderungsentscheidung auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein muss, ginge der Ausnahme-charakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren, wenn in allen Fällen, in denen das Wesen oder Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 5 ZB 01.2004 -, veröffentlicht in juris).

22

Ist nach alledem ein wichtiger Grund vorliegend nicht anzunehmen, so braucht die Kammer die Frage nicht zu klären, ob dem klägerischen Begehren darüber hinaus Ziff. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, nach welchem Vornamen grundsätzlich nur geschlechtsspezifisch zulässig sind, entgegensteht, wogegen allerdings spricht, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der gewählte Vorname gerade nicht zwingend über das Geschlecht informieren muss (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 576.07 -, veröffentlich in juris).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO -.

25

Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf  5000,-- Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.